In dem Strafverfahren gegen M. v. Hermanni u.a. nimmt die Staatsanwaltschaft zu den Anträgen der Verteidigung des Angeklagten von Hermanni vom 19. 11. 2001 wie folgt Stellung: 1. Zu den Haftgründen wurden bereits Ausführungen gemacht. Hierauf wird verwiesen. Verdunkelungsgefahr Die Wahrheit ist, dass die Aussagen des Angeklagten von Hermanni wie aber auch der Zeugen belegen, dass es im Sommer 1999 keine "konspirativen Sitzungen zur Verdunkelung" gegeben hat, sondern eine der Sachverhaltsaufklärung dienende Beratung. Frau Degenhardt hat im Auftrag von HvH die Buchungslisten der WEP besorgt (vgl. Zeugenaussage Frau Dinse). Die beteiligten bfb - Mitarbeiter haben eine Überprüfung aller Rechnungen vorgenommen und einen Zeitstrahl über Einsatz, Mietzahlungen und Abrechnungen erstellt, der der Staatsanwaltschaft übergeben wurde und dem Gericht heute vorliegt. Die Beratung diente der Aufklärung und hatte das Ergebnis, dass eine - wie im Durchsuchungsbeschluss vorgeworfen - "Doppelabrechnung" nicht vorlag. Der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichtes Leipzig beruhte damit auf falschen Angaben der Staatsanwaltschaft Leipzig und wurde durch falsche Anschuldigungen der Staatsanwaltschaft Leipzig bewirkt.
"Ich habe natürlich die Zeitung gelesen und kann sagen, dass alle Maschinen von Sobiak auch da waren. Es stimmt also nicht, wenn geschrieben wird, dass Mieten für einen Zeitraum gezahlt wurden, in dem die Maschinen nicht vorhanden waren." (ZV Müller, Detlew, 23.11.1999) Die LKA-Beamten
stellten nun im nächsten Absatz der Zeugenaussage dies in den Zusammenhang
mit den acht Rechnungen für die Betonbrech- und Siebanlage für
den Zeitraum von Januar 1994 bis April 1994. Staatsanwalt GL Gast nutzt
die von seinen Hilfsbeamten selbst geschaffene Vernebelung, um den Zeugen
Müller in einem Aktenvermerk als völlig unglaubwürdig
darzustellen, weil er etwas angebe, was offensichtlich falsch sei, denn
tatsächlich wurden für die Monate Januar bis April 1994, in
denen die Maschinen noch nicht vorhanden waren, Rechnungen gelegt. Dieses Verhalten der Staatsanwaltschaft und ihrer Hilfebeamten wird die Verteidigung auch noch an einer Reihe von anderen Zeugenaussagen beweisen. So wurde z. B. dem Zeugen Wilke, die der Staatsanwaltschaft vorliegenden Bauberatungsprotokolle vom Mai 1994 ausdrücklich nicht gezeigt. Auch die Angeklagten Degenhardt, Clausnitzer und Fröhlich wurden unter Ankündigung strafrechtlicher Verfolgung massiv unter Druck gesetzt. Die als Begründung der Verdunklungsgefahr dargestellte angebliche Nichtherausgabe von Akten ist durch Versicherungen an Eides statt lückenlos dokumentiert. Hier sei auf die Zeugen Balz und Becker verwiesen. Herr von Hermanni hatte das LKA selbst am 9.11.99 auf Akten aufmerksam gemacht und zwar auf einen im Büro stehenden Karton mit Akten (1). Obwohl sich die Beamten am 9.11.99 im Büro von Herrn v. Hermanni und damit im gleichen Zimmer wie dem Aktenkarton (1) befanden, nahmen sie diesen trotz des Angebotes des Herrn von Hermanni nicht mit. Diesen Aktenkarton (1) übergab Herr von Hermanni an Herrn Balz mit der Bitte, ihn rechtzeitig bis zum kommenden Mittwoch bei Dr. Luttermann vorbeizubringen, da er sich mit diesem für den Buß- und Bettag zur Aktendurchsicht verabredet hatte. Am Freitag, den 12.11.99 erschienen nun die Beamten Hochberg und Uhlemann und verlangten die Herausgabe des Aktenstapel (1). Herr v. Hermanni teilte ihnen mit, dass er nicht im Besitz dieser Akten sei, da man sich gemeinsam mit Dr. Luttermann diese Unterlagen am kommenden Buß- und Bettag in seiner Kanzlei anschauen wolle. Er werde die Akten dem LKA danach zur Verfügung stellen. In Anwesenheit der beiden Beamten telefonierte er jedoch mit Frau Kulow, vom Tiefbau des bfb in der Friederikenstr. über die Freisprechanlage und bat diese, einen dort befindlichen weiteren Aktenstapel (2), über den er die Beamten nunmehr ebenfalls in Kenntnis setzte, zur Abholung in Umzugskartons für Montag früh bereit zu halten. Die Polizeibeamten verließen darauf das Büro des Herrn v. Hermanni. Ergebnis der Bemühungen von Herrn von Hermanni war, dass er am frühen Nachmittag während seiner Fahrt nach Thüringen von Herrn Dr. Luttermann über Handy darüber unterrichtet wurde, dass soeben das LKA mit einem Durchsuchungsbeschluss bei ihm erschienen sei, um die auf dem Weg zu ihm befindlichen Akten (1) zu beschlagnahmen. Tatsächlich konnten sie jedoch nicht beschlagnahmt werden, da sie sich noch im Kofferraum des Herrn Balz befanden, der in Anbetracht des anstehenden Wochenendes keine Eilbedürftigkeit für den Transport zu Dr. Luttermann unterstellt hatte. Für den zweiten Aktenstapel (2) in der Friederikenstrasse erging kein Durchsuchungs-/Beschlagnahmungsbeschluss, es wurde nicht einmal versucht, den Aktenstapel abzuholen und zwar weder am Freitag, den 12.11.99 noch auf folgenden Montag. Die Tatsache, dass die StA kein Interesse an ihm hatte, beweist, dass die StA nur eine Verdunkelungslage darstellen wollte. StA GL Gast war sein Handeln auch bewusst, verlangte er doch von dem LKA-Beamten Hochberg eine zweite Unterschrift, die ihm der Polizeibeamte Uhlemann bereitwillig gab. Es handelt sich bei diesem Vermerk um tatsächlich den einzigen der Verteidigung im Rahmen der Akteneinsicht zugänglichen Vermerk, der seitens des LKA von zwei Beamten unterzeichnet wurde. Der Beamte Uhlemann ist übrigens auch der Polizeibeamte Uhlemann, welchem nach Aktenlage des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens gegen Unbekannt, die Bauakte 8 abhanden gekommen ist. Es handelt sich dabei um die Akte, die nach Aussage des KHK Hochberg gegenüber dem RA Frank nach Verlorengehen dann wieder aufgefunden wurde, dann allerdings wohl doch wieder verschwunden und bis heute nicht wieder aufgetaucht ist. Im Rahmen der BV am 16.2.2000 wurde KHK Hochberg hierauf angesprochen. KHK Hochberg bestätigte daraufhin seine Aussage gegenüber dem RA Frank. Inzwischen ist bekannt, dass der StA und damit dem Gericht über die Fragestellung der Bauleistungen des Herrn Sobiak und seine vermeintlichen Forderungen lediglich Kopien und keinerlei Originale vorliegen. Tatsache ist auch, dass die Originale des Herrn von Hermanni über erfolgte Bautätigkeiten, deren Rechnungslegung, Überweisungen und Quittungen mit der Bauakte 8 beim LKA verschwunden sind. Wenn somit der StA GL Gast in seiner Stellungnahme vom 26.11.01 zum Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls sich auf das Vermögen des Angeklagten v. Hermanni bezieht, stellt sein Zitat "quod est demonstrandum" nicht nur einen erheblichen Zynismus dar, sondern erhebt auch die Frage, warum nun gerade beweiserhebliche Unterlagen, die der Entlastung des Angeklagten v. Hermanni dienen, justizseitig und wohl abschließend "verschlampt" wurden.
Das LKA Dresden bestätigt den Vorgang, erklärt aber nun, dass die Vorgänge angeblich nicht Herrn von Hermanni betreffen. Gleichwohl befand sich dann die Rechnung der Telekom in den Ermittlungsakten. Der Angeklagte Matthias von Hermanni verwahrt sich auf das Schärfste gegen den Vorwurf, hätte in der Vergangenheit, geschweige denn in der Gegenwart, jemals verdunkelt. Der Vorsitzende der 11. Strafkammer, Vorsitzender Richter am Landgericht Nickel, musste zum damaligen Zeitpunkt -29.11.1999 - mit der Beschwerde der Staatsanwaltschaft befasst, im Vertrauen auf eine redliche Ermittlungsarbeit der StA und des LKA von einer Verdunklungsgefahr ausgehen. Gleichwohl bedarf es jetzt durch das Gericht der Aufklärung der tatsächlichen Geschehnisse und Abläufe und kann nicht weiterhin, wie durch Beschluss vom 27.11.2001, ohne Sachverhaltsaufklärung und damit durch Schöffen, die die Vorgänge nicht kennen, bestätigt werden. Nicht der
Angeklagte verdunkelte, sondern die Aktivitäten der Ermittlungsbehörden
liegen im Dunkeln. Die Verteidigung fordert das Gericht auf, konkret
Einzelfall für Einzelfall die angeblichen Verdunklungshandlungen
des Angeklagten von Hermanni zu prüfen, zu würdigen und dann
inhaltlich zu entscheiden, ob Verdunkelung vorlag und wenn ja, die Gefahr
weiterer Verdunkelungshandlungen zu bewerten. Bezüglich des Themas Brecher II (KK 75 S) ist der Verteidigung bekannt geworden, dass eine Reihe von Ermittlungstätigkeiten vorgenommen worden sind. Das LKA hat hierüber die StA auch unterrichtet. Diese Informationen hat die Staatsanwaltschaft bis heute weder dem Gericht noch der Verteidigung mitgeteilt. Die StA hat in der Vergangenheit durch nicht rechtzeitige Vorlage von Zeugenaussagen (Dr. Koppe, Dr. Böckenförde, Müller und Dinse) und Dokumenten (z.B. Vermerk vom 14.4.1994) das Gericht zu fehlerhaften Beschlüssen zum Nachteil des Angeklagten geleitet.
Zur Fluchtgefahr
sei auf den Antrag der Verteidigung vom 20.11.2001 verwiesen. Die Verteidigung erlaubt sich in diesem Zusammenhang, auch bezüglich der Auflagen, zum wiederholten Male anzumerken, dass der gesamten Öffentlichkeit bekannt ist, dass die hinterlegte Kaution in Höhe von 250.000,- DM nicht der Familie von Hermanni, sondern 800 Bürgern gehört. Es bleibt dem erkennenden Gericht überlassen, zu erklären, warum sich ein angeblicher Betrüger durch eine Kaution, die ihm gar nicht gehört, an einer Flucht hindern lassen sollte. Dies allein belegt die Absurdität der Annahme, es läge Fluchtgefahr vor. Die Annahme, dass im Falle der Verurteilung eine nichtbewährungsfähige Freiheitsstrafe drohe, ist für sich allein kein Haftgrund der Fluchtgefahr. Wäre dem so, müssten bei 90% aller Strafkammerverfahren blind Haftbefehle erlassen werden. 2. Zum Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes: Keiner der bislang vernommenen Zeugen hat bestätigt, dass es sich bei den im Vermerk vom 14. 4. 94 erwähnten 395.000,- DM um ein "Guthaben" des ABM Betriebes gehandelt hat. Im Gegenteil. Zwar gibt die Verteidigung trotz Rügen der Staatsanwaltschaft den Zeugen regelmäßig vor, "es habe doch ein Guthaben in dieser Höhe" gegeben, alle Zeugen wiesen jedoch von sich aus diesen Begriff zurück. Zuletzt bekundete Dr. Koppe, "sich mit diesem Begriff nicht anfreunden zu können". Der Versuch der Staatsanwaltschaft, die Zeugenaussage des Dr. Koppe zu verdrehen, misslingt. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft bezüglich des bestehenden Guthabens in Höhe von 395.000,- DM, dass Dr. Koppe "sich mit dem Begriff nicht anfreunden könne", sind juristisch völlig unerheblich. Denn völlig unstrittig wird nun auch von den Zeugen Dr. Koppe, Till und Dr. Böckenförde bestätigt, dass man, auch wenn man sich hieran zunächst im Jahre 1999 nicht mehr erinnern konnte, der Vermerk vom 15.04.94 über eine Besprechung vom 14.04.1994 von Leistungen, die "noch nicht in Rechnung gestellt" wurden, spricht und man diese "offensichtlich auch bestätigt und akzeptiert" habe. Es kann vielleicht in einer Germanistik-Schulstunde darüber diskutiert werden, welcher Unterschied zwischen dem Wort "Guthaben" und dem Satz "noch nicht in Rechnung gestellt" besteht. Juristisch
ist ein "noch nicht in Rechnung gestellter" Betrag nichts
anderes als ein "Plus" (ZV Dr. Koppe) oder ein "Guthaben"
wie es auch im "Naumann Vermerk" vom 13.04.94 geschrieben
steht. Ergänzend sei hier eingefügt, die Zeugenvernahme von
Dr. Böckenförde vom 6.11.2001. antwortete
der Zeuge Dr. Böckenförde: Weiterhin
erklärte Dr. Böckenförde:
Zunächst ist festzustellen, dass nun auch die StA nicht mehr bestreitet, dass es zu Kostenersparnissen in Millionenhöhe gekommen ist. Genau dies wurde einvernehmlich auch von allen Zeugen ausgesagt und bestätigt. Die Subsumtion des Tatbestandsmerkmales des Schadens bei einer nunmehr einvernehmlich festgestellten Kostenersparnis gerät hier in die Abenteuerlichkeit. Ferner wurde ebenfalls von den Zeugen Dr. Koppe und Till ausgesagt, dass das nach einem Leistungsverzeichnis erstellte Angebot des bfb in Form eines gegengezeichneten Auftrages bestätigt wurde. Diese jeweiligen Auftragssummen flossen in eine monatlich und quartalsweise aufgeteilte Liquiditätsplanung und -überwachung ein. Die Zeugen bestätigten auch einvernehmlich, dass diese Beträge nicht überschritten wurden. Dieses monatliche Budget wurde über die Mietraten für Baumaschinen abgerufen und auf Seiten der WEP von Frau Dinse (ZV Frau Dinse) und Herrn Wilke (ZV Herr Wilke vom 02.11.1999) und auf Seiten des bfb durch Frau Naumann überwacht. Hierzu
wird auch ergänzend auf die Zeugenvernehmung des Herrn Till vom
30.10.2001 Bezug genommen. Auf Frage des RA Hartung: antwortete
Herr Till kurz und prägnant mit : Die Fähigkeit der Verteidigung, am 19.11.2001 (Datum der Antragsschrift) die Aussage des Dr. Koppe vom 20.11.2001 wiederzugeben, wirft weitere Fragen auf, denen noch nachzugehen sein wird. Der Versuch der Unterstellung, die Verteidigung habe sich mit Herrn Dr. Koppe abgestimmt, ist der völlig hilflose Versuch der Staatsanwaltschaft den Zeugen zu diskreditieren und von dem eigenen Fehlverhalten abzulenken. Tatsache ist:
Hierzu wird festgestellt: 1. Es bestand und besteht - leider - keine Fähigkeit der Verteidigung an einem 19.11. eines Jahres die Aussage eines Zeugen vom Folgetag vorauszusagen. 2. Es bestand
und besteht - glücklicherweise - die Fähigkeit der Verteidigung
Zeugenaussagen und Vermerke des LKA 3. Es bestanden
für die StA die gleichen Voraussetzungen wie für die Verteidigung
(hinsichtlich der Zeitschiene und der frühzeitigeren Verfügbarkeit
der Zeugenaussagen und Aktenvermerke zeitlich sogar deutlich früher),
die Zeugenaussagen und die Aktenvermerke des LKA Hierdurch werden tatsächlich, wie von der StA formuliert, "weitere Fragen" aufgeworfen. Diese wurde in der Hauptverhandlung am 27.11.2001 auch ausgesprochen und gipfelten in einem sich zwischen Verteidigung und StA entwickelnden Disput mit dem Vorwurf der StA gegenüber dem Gericht in Form der folgenden Aussage des StA Gl Gast: "Wenn die mündliche Aussage des Dr. Koppe der Aktenlage entspricht, dann hätte die Kammer die Anklage gar nicht zulassen dürfen". Es ist
zunächst Angelegenheit des Gerichtes für sich zu prüfen,
ob es seitens der StA während des Ermittlungsverfahrens und bzgl.
der seinerzeit gestellten Haftprüfungstermine pflichtgemäß,
d.h. auch ausreichend und geeignet über bestehende Beweise, wie
auch Entlastungsmaterial als erforderliche Entscheidungsgrundlage informiert
wurde. Da die mündliche Aussage des Dr. Koppe der Aktenlagen entspricht, hätte die StA dann überhaupt Anklage erheben dürfen?' Die Verteidigung kann nur beide Fragen mit einem klaren Nein beantworten. Mit der Fortsetzung der Verhandlung erklärte das Gericht dann, dass der Haftbefehl aufrecht erhalten wird. Auch hiermit ist das zentrale Problem des Ermittlungsverfahrens und des Prozesses schriftlich dokumentiert. Solange das Gericht die Staatsanwaltschaft gewähren lässt und sich nun auch noch unter Druck setzen lässt, kommt dies einer Vorverurteilung gleich.
Der Versuch der StA an dieser Stelle wie aber auch mit dem Hinweis, man möge die ABM-Akten beiziehen, ein neues "Fass" - sprich Themenfeld - aufzumachen, kann die Verteidigung nur interessiert zur Kenntnis nehmen. Der Angeklagte von Hermanni gilt bekanntermaßen deutschlandweit als Arbeitsmarktexperte. Nicht zufällig hat ihn die Bundesregierung in den vergangenen 15 Jahren mehrfach in verschiedene Expertenkommissionen berufen. Die getroffene Behauptung, die Personalkosten seien von der Bundesanstalt für Arbeit getragen worden, gilt nur für einige Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen. Die weitaus meisten ABM bis zum Jahre 1999 wurden mit 10 % der Personalkosten durch den bfb spitzenfinanziert. Der wesentliche Teil der Facharbeiter vor Ort, wie auch der Vorarbeiter, insbesondere der Projektleiter befanden sich zum damaligen Zeitpunkt in sogenannten LKZ/SAM. Diese werden nur grundgefördert und müssen durchschnittlich mit 2.000 DM pro Monat spitzenfinanziert werden durch den Träger bzw. den Auftraggeber, in diesem Falle eigentlich durch die WEP/GBG. Darüber hinaus muss der Träger einer solchen Maßnahme auch seine Stammbeschäftigten natürlich durch die Aufträge refinanzieren. Darüber hinaus muss der Träger die Fort- und Weiterbildungsanteile finanzieren und refinanzieren, welche zu Zeiten der Betriebsleitung des Herrn von Hermanni regelmäßig 20 % der Gesamtarbeitszeit ausmachten. Schon diese wenigen Informationen zeigen, dass die Staatsanwaltschaft Leipzig auch von diesem Themenfeld nichts versteht. Allerdings hat sich die StA in dem Ermittlungsverfahren durchaus bemüht Unzulänglichkeiten im Sinne des Arbeitsförderungsrechtes zu erkunden. Hierzu haben dann auch Gespräche und ein schriftlicher Austausch mit der Arbeitsverwaltung stattgefunden. Eine Hinzuziehung dieses Aktenmateriales wird insofern von der Verteidigung begrüßt, als es die Rechtmäßigkeit der Abläufe und Abwicklung der Beschäftigungsfördermaßnahmen belegt. So wie gerade noch mal im November 2001 vom Direktor des Arbeitsamtes Leipzig in den Medien für die unter Leitung des Herrn v. Hermanni durchgeführten Maßnahmen eine Ordnungsmäßigkeit festgestellt hat.
Tatsächlich, auch die StA hat nun ebenso, wie bereits in allen Zeugenaussagen zu hören war, verstanden, dass dies die wirtschaftlich günstigste Variante war.
In der ihr üblichen Art und Weise verfälscht die StA Leipzig, die Dokumente und Aussagen. In keinem der Dokumente wird von einem "Höchstbudget" gesprochen. Richtig ist vielmehr, dass eine Vereinbarung über die im Leistungsverzeichnis stehenden Leistungen in Höhe von 4,25 Mio. DM vereinbart wurden. Richtig ist ferner, dass alle Zeugen, insbesondere aber Dr. Koppe, Dr. Böckenförde und Herr Till aussagten, dass zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe zusätzliche Leistungen bekannt waren, nicht jedoch deren Umfang, weil unterirdisch. Ferner kamen über die bekannten zusätzlichen Leistungen, die nicht bepreist wurden, vor Beginn der Abrissmaßnahmen noch weitere unbekannte Leistungen hinzu, die ebenfalls nicht gesondert abgerechnet wurden. Siehe hierzu auch die gerichtlichen Zeugenaussagen des Herrn Dr. Böckenförde am 6.11.2001: "ABM war einige Millionen billiger als andere Firmen." ... "GNO steckte voller Überraschungen was den Boden anbelangte."
Herr Till
führte hierzu am 23.10.2001 aus:
In der Vereinbarung vom 03.08.1993 heißt es: "Der AG (GBG) wird für die Kontrolle der ordnungsgemäßen Durchführung der beauftragten Arbeiten einen Überwachungsauftrag erteilen." Eine weitere
Interpretation und Zeugenvernahme ist hierzu auch gar nicht erforderlich,
weil in dem Dreiseiten-Vertrag zwischen Stadt Leipzig, GBG und WEP auf
Seite sieben unter dem § D1 der Leistungsgegenstand exakt und umfassend
beschrieben wird: Diese Leistung wurde von WEP erbracht und diese Leistung wurde auch von GBG bezahlt und zwar, wie man Seite 15 des Dreiseiten-Vertrages entnehmen kann, in Höhe von 10 % des Umsatzes. Hier liegt auch ein Stück weit das Interesse der WEP, im Herbst 1993 die Rechnungen mit Mehrwertsteuer direkt zu erhalten (Vermerke liegen dem Gericht vor); hatte dies doch zur Folge, dass die Honorare dann um die 10 % des Mehrwertsteuer-Anteils höher lagen. Dies war auch völlig korrekt. Die Vollmacht
vom 10.09.1993 wurde von dem Angeklagten von Hermanni gewünscht,
um im Namen der GBG (später WEP) gegenüber den Firmen überhaupt
verpflichtende Erklärungen abgeben zu können. So wurde es
auch von Herrn Dr. Böckenförde ausgesagt. Ferner wurde nochmals
bestätigt, dass dieses Schriftstück von Herrn Dr. Koppe vorbereitet
und von Herrn Dr. Böckenförde, ohne es noch in Erinnerung
zu haben, unterzeichnet wurde. Dieses Dokument, aus dem der StA seit
Beginn der Ermittlungen versucht Honig zu saugen, hatte also im Gegensatz
zu dem, was der StA ausführt, nicht den Sinn, die vertraglich festgelegten
Leistungen und Gegenleistungen zu verändern, sondern nur die Aufgabe
Herrn von Hermanni mit Vollmacht verhandeln lassen zu können, damit
der ABM-Stützpunkt auch Eigentum an den Maschinen erwerben konnte.
"Wichtig war nur, dass ABM-Stützpunkt in Besitz/Eigentum der Maschinen kommt." Gleichwohl bemühte man sich seitens des ABM-Stützpunktes die in dem Schreiben vom 10.09.1993 geforderten Wünsche zu erfüllen. Hieraus resultiert das Thema Bautagebücher (siehe ZV Müller), hieraus resultiert die Überwachung bei Frau Naumann (Unterlagen liegen beim LKA warm und trocken, wenn nicht mal wieder verschwunden), hieraus resultiert das Schreiben des Angeklagten von Hermanni vom 28.12.1993 an Herrn Till, hieraus resultiert die Vorgabe des Herrn Till in Form einer handschriftlichen Skizze, wie die Liquiditätsplanung und der Budgetabruf vorzunehmen sind. Exakt danach wurde auch verfahren. Hieraus folgt, dass der ABM nach dem Vertrag vom 03.08.1993 reinen Aufwendungsersatz fordern konnte. Um mit diesen Aufwendungen (Zahlung von Mietkosten an Dritte) aber nicht belastet zu werden, vereinbarte man - wohl zur Vermeidung einer sonst erforderlichen Vorfinanzierung durch ABM - die unmittelbare Verpflichtung der GBG - später WEP - gegenüber den Vermietern. An dem Grundsatz, dass nur deren berechtigte Ansprüche erfüllt werden sollten, was der ABM zu prüfen hatte, änderte das Schreiben vom 10.09.1993 nichts. Vielmehr wurde dieses Erfordernis dort noch konkreter formuliert. Der Zeuge Dr. Böckenförde bekundete unter anderem, ABM habe einen Anspruch gegen die GBG in Höhe des Wertes der jeweils erbrachten Abrissleistung gehabt, den die GBG dadurch erfüllt habe, dass sie mit schuldbefreiender Wirkung in jeweils dieser Höhe Forderungen Dritter, etwa aus Maschinenvermietung, erfüllte. Die Prüfung, ob ABM den jeweiligen "Leistungsstand" erreicht hatte und "wertmäßig" Werklohnansprüche aus Abrissleistungen in Höhe der jeweils vorgelegten Rechnungen verdient hatte, habe die WEP durchgeführt. Dies
Aussage wurde durch die Zeugen Till, Dinse und Dr. Koppe widerlegt.
Einzige Prüfungshandlung war danach nur, ob ABM den Stempel sachlich
richtig auf der Rechnung aufgebracht hatte. Dies allein war Voraussetzung
für die Bezahlung der jeweiligen Rechnung. Eine Abrechnung oder
Gegenüberstellung mit Mengen und Massen erfolgte nicht. Die Feststellung der StA vermischt erneut und bewusst die Leistungsseite (erbrachte Leistung) mit der Mittelabfluss-Seite (Mietrechnungen mit Mehrwertsteuer, Budget, Liquiditätsplanung). Wie der Vermerk vom 15.04.1994 über das Gespräch am 14.04.1994 ausdrücklich ausführt, hatte man einen Leistungsstand von 395.000 DM oberhalb des abgeflossenen Budgets erreicht. Ferner stellte sich an diesem Tage das Problem der Kanalverfüllung mit Betonbruch aus dem WPM - Abriss, der aber nach den bisherigen Vereinbarungen des Herrn Sobiak mit Herrn von Hermanni weder GBG noch WEP noch dem ABM-Stützpunkt gehörte. Vielmehr war bis zu diesem Zeitpunkt vorgesehen, dass Herr Sobiak zur Refinanzierung seiner Investitionen den Betonbruch auf eigene Rechnung vermarkten konnte. Mit der Umstellung dieser Vertragsvereinbarung war nun WEP der Nutznießer der Regelung. Man musste nicht nur die Entsorgungskosten nicht mehr tragen, sondern hatte auch keine Kosten für den Transport und das erforderliche Material zum Verfüllen. Die Formulierung "Pauschalpreis" wurde verneint, weil vom Umfang her unbekannte zusätzliche Leistungen (z.B. Kanäle) hinzu kamen und auch erbracht wurden. Die erbrachte Leistung lag also oberhalb der Verträge. Dies wurde einvernehmlich von den Zeugen Dr. Koppe und Till ausgeführt (s.o.). Abgerechnet
wurden dagegen nur die vertraglich vereinbarten Beträge (Budgets). " ...Das Budget ist insgesamt unterschritten worden. Die Beräumung insgesamt war billiger als wir zunächst gedacht haben. ... Die Einhaltung des Budgets war ständiges Thema. ... Dr. Koppe legte großen Wert auf das monatliche Budget, der gesamte Wirtschaftsplan wurde monatlich heruntergebrochen auf monatliche Budgets." Der Zeuge Müller hat darüber hinaus auch bestätigt, dass die zusätzlich gefundenen Kanäle nicht im Leistungsverzeichnis enthalten waren, ferner: "Der im Gewerbegebiet angefallene Betonbruch reichte nicht aus um die Kanäle zu verfüllen, es musste auch der beim bfb auf anderen Baustellen angefallene Beton für die Verfüllung und Verdichtung verwendet werden." Nur der StA liegen heute noch die Leistungsverzeichnisse vor. Sie hält sie unter Verschluss beim LKA. Es wäre ein Leichtes für Herrn StA GL Gast, dem Gericht diese vorzulegen. Insoweit ist es auch richtig festzustellen, dass die Leistung des ABM Stützpunktes die Grundlage der Abrechnung war. Nur war diese nun gerade umfangreicher als im Leistungsverzeichnis beschrieben. Im Klartext: Die Leistungen
lagen oberhalb der im Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen. Alle Zeugen
haben dies einvernehmlich mit unterschiedlichen Worten ausgesagt. Im Klartext, die 11. Wirtschaftstrafkammer des Landgerichtes untersucht nicht, ob es einen Schaden gab, sondern wie groß der "Gewinn" war und wohin er geflossen ist. Um es gleich
vorweg zu nehmen: Nicht in das Privathaus der Familie von Hermanni.
Dies wurde möglich, weil der Angeklagte von Hermanni mit dem Angeklagten Sobiak im April 1994 vereinbarte, dass der Brecher KK 114 nicht zu einem günstigen Preis angemietet wird und der Bruch von Herrn Sobiak vermarktet werden konnte, sondern zu einem angemessenen Preis von WEP angemietet und zu einem sehr günstigen Restkaufpreis durch den bfb gekauft wurde und nun aber der Bruch in der Disposition der WEP verblieb. So wurde dann auch gehandelt. So lässt es sich auch in den Leistungsverzeichnissen feststellen, denn dort ist diese Leistung nicht enthalten. Diese zunächst nicht vereinbarte Leistung ist vom ABM-Stützpunkt erbracht und nicht abgerechnet worden. Hätte WEP sie aufwenden müssen, wäre allein für die Kanäle ein Aufwand von über 1 Million DM für WEP entstanden. Der im Straßenbau verwandte Betonbruch kommt hinzu. Die Verteidigung stellt deshalb noch einmal fest: Die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichtes untersucht im Rahmen eines Tatbestandes der Untreue und des Betruges den "Gewinn" nicht einen "Schaden". Ein wohl einmaliger Vorgang. Dr. Böckenförde sagte aber zudem aus, dass gleichwohl die Regelungen in dem Vertrag gelten sollten. Zwar hätte man rechtlich wirksam auch die Verpflichtung zur Bezahlung "irgendwelcher Rechnungen" vereinbaren können, dies sei aber eben nicht geschehen. Während sich Dr. Koppe des weiteren an keine Gespräche zur Anmietung, geschweige den zur Genehmigung zur "Rückdatierung" von Rechnungen erinnern konnte und die Auffassung kundtat, er sei davon ausgegangen, dass alles zwischen ABM und GBG abgesprochen gewesen sei, konnte sich Dr. Böckenförde nicht erinnern, dass er ein Gespräch mit dem Angeklagten v. Hermanni hinsichtlich der Genehmigung "rückwirkender" Zahlungen geführt hat. Vielmehr vermutete er, dass es wohl nur um das Volumen des Geschäftes gegangen sein wird. Wahr ist, dass sich Dr. Koppe 1999 nicht mehr erinnern konnte, er aber vor Gericht aussagte, er habe nach dem Gespräch bei WEP am 02.12.1999 und der damit verbundenen Einsicht in die dort noch vorhandenen Unterlagen geschlussfolgert, dass das Verfahren bezüglich der Rückdatierung der Rechnungen so besprochen worden war. Aus diesem Grund wurde auf Veranlassung von Dr. Koppe noch am Abend des 02.12.1999 der entsprechende Vermerk wegen der Wichtigkeit dieser Schlussfolgerung an die StA gefaxt. Wie sich herausstellte, wurde dieser jedoch zunächst dem Gericht nicht vorgelegt sondern vom StA GL Gast uminterpretiert. Dieses rechtswidrige Handeln hat er dann auch noch gleich selbst in dem Aktenvermerk vom 3. Dez. 1999 dokumentiert. Es darf hier erinnert werden an den Zwischenruf des Verteidigers Bonell, der bei Vorhalt des Gerichtes "Sie vermuten also" dazwischen rief "der Zeuge hat ausdrücklich nicht vermutet' sondern geschlussfolgert' gesagt hat und das ist mehr als Vermuten". Daraufhin bestätigte der Zeuge Dr. Koppe nochmals, dass er "geschlussfolgert" und nicht "vermutet" hat. Dr. Böckenförde erklärte am 6.11.2001 auf Vorhalt des Gerichtes: "Ich kann mich nicht erinnern, ob und was ich mit Herrn v. Hermanni besprochen habe. In der Regel ist Herr Dr. Koppe sehr korrekt und penetrant. Wenn er anregt, dass ich mit Herrn v. Hermanni sprechen sollte, habe ich das auch getan. Ich kann mich aber nicht konkret erinnern." Dass es Rückdatierungen gegeben hat und dass diese Rückdatierungen auf Wunsch von WEP vorgenommen worden sind, kann überhaupt nicht mehr bestritten werden, liegt doch der handschriftliche Vermerk des Herrn Till vom 04.10.1995 dem Gericht vor. Dass am 14.04.1994 "in aller Offenheit", wie der Angeklagte von Hermanni sagte, über demnächst eingehende Rechnungen vor Anlieferung der Maschinen gesprochen wurde, konnte auch der Zeuge Till nicht bestätigen. Er blieb darüber hinaus beharrlich und trotz vehementer Insistierung dabei, dass er davon nichts wisse und er seine Unterschrift nicht auf die Überweisungsträger gesetzt hätte, hätte er gewusst, dass die Maschinen nicht im angegebenem Zeitraum vorhanden waren. Seine Unterschrift war jedoch erforderlich. Dr. Koppe war nicht allein zeichnungsberechtigt. Eine Verfügung über die jeweiligen Rechnungssummen hätte demnach nicht stattgefunden. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum der Zeuge Till nicht die Wahrheit gesagt haben sollte und sich ohne eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens der Gefahr strafrechtlicher Verantwortung aussetzen sollte. Dafür spricht auch die klar normierte Aufgabenteilung und Handlungsverpflichtung des ABM und die Tatsache, dass nach Dr. Böckenförde der Zeuge Dr. Koppe eher zuviel als zuwenig Papier beschrieben habe. Es wäre demnach zu erwarten gewesen, dass die "völlig offene" und "unproblematische" Vereinfachung über die "Sobiak - Rechnungen" in irgendeinem Schriftstück der WEP, des ABM oder der GBG ihren Niederschlag gefunden hätte. Dies ist aber nach den vorliegenden Unterlagen nicht der Fall. Dass in aller Offenheit am 14.04.1994 gesprochen wurde, hat der Zeuge Müller sehr beeindruckend, einschließlich der Sitzordnung, vor Gericht ausgeführt. Der Versuch des StA, den Zeugen Müller zu verwirren, ist gescheitert. Natürlich konnte er sich nicht mehr an die Zahlen und Summen erinnern, zumal dies nicht sein unmittelbares Aufgabengebiet war. Der inhaltliche Vortrag des Angeklagten von Hermanni jedoch wurde vollauf bestätigt. Die Erklärung des Zeugen Till wurde von diesem auf Nachfrage des StA GL Gast tatsächlich vorgenommen. Die vom StA zitierte Aussage ist jedoch völlig unglaubwürdig. Dieses Verhalten des Zeugen Till - und dies ist ebenfalls allen Beteiligten im Gerichtssaal klar und bewusst - hat ein Motiv. Dieses Motiv liegt darin begründet, dass der Zeuge Till Angst davor hat, dass die StA Leipzig strafrechtlich gegen ihn vorgeht, wenn er die Wahrheit sagt. Einerseits ist diese Befürchtung unbegründet, denn die Handlungen des Till aus den Jahren 1994 bis 1996 sind nicht nur verjährt, sondern es ist auch kein Schaden eingetreten, denn es wurde - wie bereits ausgeführt - nicht mehr abgerechnet als im Leistungsverzeichnis enthalten. Andererseits sind die Befürchtungen des Herrn Till sehr berechtigt und können auch belegt werden. Denn er war es, der die Zuordnung der Rechnungen zu den einzelnen Aufträgen vornahm (ZV Müller, Aussage des Angeklagten Fröhlich). Auch Dr. Koppe hat bestätigt, dass es tatsächlich schwierig gewesen sei, die jeweiligen Monatsmietrechnungen einem Grundstück zuzuordnen und dass es hierüber Abstimmungen zwischen WEP und ABM gegeben habe. Herr Till war es auch, der auf seinem handschriftlichen Vermerk vom 14.4.94 bereits die Rechnungen für den Betonbrecher und die Vorsiebanlage aus Januar Februar und März 1994 dem WPM - Auftrag zuordnete. Einem Auftrag, der erst im März 1994 erteilt wurde. Allein dies beweist bereits, dass man am 14.04.1994 darüber gesprochen hat, denn nur Till konnte vor dem Vorliegen von Rechnungen schon festlegen, für welche Flächen diese verwendet werden sollen. Und er war es ja auch, der handschriftlich am 04.10.1995 dokumentierte, man wolle die Rechnungen, die im Oktober, November und Dezember 1995 eingehen sollten, auf die Monate Mai und Juni 1995 zurückdatieren. Welche Wirkung damit erzeugt wurde, hat die Zeugin Dinse der nachfragenden Richterin Schumann, alle verblüffend in überraschender und schonungsloser Offenheit, dargelegt. Man benötigte zum jeweiligen Zeitpunkt - weil "Endabrechnungen für Grundstücke anstanden" - diese Rechnungen für den richtigen Zeitraum. - Am 16. Februar 1994 unterschreibt Dr. Böckenförde, basierend auf einem Gespräch am 15.2.94 ein von Herrn Till vorgefertigtes Schreiben an den ABM-Stützpunkt aus dem hervorgehet, dass am 15.2.94 bereits über die geplante Anschaffung von Betonbrecher und Vorsiebanlage zur Kostendämpfung gesprochen wurde und in dem weiterhin mitgeteilt wird: "Gleichzeitig möchten wir Sie gern mit dem Abriss des WPM - Grundstückes beauftragen, der sofort zu beginnen wäre. Da sich jedoch Ihre Kostenschätzung hierfür möglicherweise aufgrund neuer Erkenntnisse reduziert, bitten wir zunächst um Überprüfung Ihrer Kalkulation und Mitteilung des Ergebnisses, damit wir Sie förmlich beauftragen können." Damit ist bewiesen, dass im Januar bis zum 16. Februar 1994 keine Abrechnungen für das Grundstück WPM erfolgen konnten. - Am 24.
März 1994 erteilt Herr Dr. Koppe den Auftrag "WPM"
an den ABM-Stützpunkt und gibt den Abriss frei; Damit
ist bewiesen, dass frühestens ab dem 24. März 1994 mit den
Abrissarbeiten begonnen werden konnte und seitens des ABM-Stützpunktes
vor diesem Termin keine Abrechnungen zu Lasten dieses Grundstückes
eingereicht werden konnten. - Am 14.4.94
fertigt Herr Till einen handschriftlichen Vermerk über das am gleichen
Tag erfolgte Gespräch.
Damit ist weiterhin bewiesen, dass es der WEP nicht darauf ankam, dass die in Rechnung gestellten Baumaschinen im Zeitraum Januar bis April 94 auf der Baustelle vorhanden sind, da sie selber in Kenntnis der Unmöglichkeit des Einsatzes der Baumaschinen aufgrund des Fehlens jeglicher Bauarbeiten auf dem WPM - Gelände eine Zuweisung der Rechnungen zu Lasten dieses Grundstückes und Buchungen zu Lasten dieses Grundstückes vornahmen.
Damit ist bewiesen, dass seitens des ABM-Stützpunktes bzw. seiner Mitarbeiter keinerlei Motivlage der Zuordnung der Rechnungen zum WPM - Grundstück bestand. - Der ABM-Stützpunkt verfügte am 14.4.94 über ein "Guthaben" / "Plus" in Höhe von 395.000 DM. Dieses Guthaben bezog sich auf die bisherige Auftragslage (ohne WPM, weil hierfür noch kein Budget festgelegt worden war). Interesse des ABM-Stützpunktes war es, das "Guthaben"/"Plus" für das I. Quartal 1994 aufzubrauchen.
- Bis zum 6.5.94 erfolgt die komplette Anlieferung des Brechers (Bauberatungsprotokoll vom 6.5.94). - Am 11.5.94
war der Probebetrieb des Brechers erfolgt (Bauberatungsprotokoll vom
11.5.94) mit dem vorangegangenen Ergebnis des Abbruches des ersten Probebetriebes
wegen Beschwerden des Grundstückseigentümers Bremer, der Hinzuziehung
des Gewerbeaufsichtsamtes und Umweltamtes und dem Ergebnis der Umsetzung
des Brechers sowie weiterer Auflagen. - Bis zum 11.5.94 durchlaufen die Rechnungen im ABM-Stützpunkt die Stationen Mietkartei (Degenhardt/Rajewski) und Budgetkontrolle (Naumann), dann - am 11.5.94
werden die Rechnungen vom ABM-Stützpunkt an die WEP anlässlich
der Bauberatung zurückgegeben, Herr Wilke zeichnet diese ab und
gibt sie zur Zahlung frei. Zu diesem Zeitpunkt ist auf den Rechnungen
bereits die Buchungsbestimmung "WPM" vermerkt. Diese Buchungsbestimmung
wurde nicht eigenständig durch Mitarbeiter des ABM-Stützpunktes
vorgenommen, sondern erging von Seiten der WEP (Till oder Wilke), somit
muss die Buchungsbestimmung "WPM" bereits mit Abgabe der Rechnung
von der WEP an den ABM-Stützpunkt oder anlässlich der Rückgabe
der Rechnung am 11.5.1994 erfolgt sein. - Am .....?.......werden die Rechnungen von Frau Dinse gebucht. - Am 11.5.94 wurde von der WEP dem ABM-Stützpunkt noch kein Budget für das WPM - Grundstück mitgeteilt. Damit ist bewiesen, dass die Mitarbeiter des ABM-Stützpunktes zum Zeitpunkt der Rückgabe der Rechnungen an die WEP gar nicht in der Lage waren, eine Zuordnung von Rechnungen zum WPM - Grundstück vorzunehmen und dies damit auch aus diesem Grund lediglich seitens der WEP erfolgen konnte. Zusammenfassend ist damit bewiesen, dass die Tatsache, dass Herr Till am 14.4.94 einen handschriftlichen Vermerk fertigt und dort unter der Überschrift "WPM" auch die Brecheranlage zuordnet, er zu diesem Zeitpunkt von den rückzudatierenden Rechnungen wusste. Frau Dinse
am 13.11.2001: Verstärkend beweist dies die Tatsache, dass die Brecherrechnungen ab Juni 94 dann nicht mehr WPM, sondern VZOG zugeordnet wurden, obwohl im Juni eine Zuordnung zu WPM aufgrund der dort inzwischen erfolgten Bautätigkeiten naheliegend gewesen wäre. Der handschriftliche Vermerk des Herrn Till beweist, dass WEP vor Bestellung der Rechnungen bei Herrn Sobiak in Kenntnis gesetzt und eine entsprechende Abstimmung erfolgt war. Wenn somit StA GL Gast schreibt "Dies ist aber nach den vorliegenden Unterlagen nicht der Fall" so ist hiervon eben genau das Gegenteil festzustellen. Somit kann die Verteidigung feststellen: Ebenso wie am 4.10.1995 wurde auch am 14.4.1994 mit den Mitarbeitern der WEP völlig offen die Rückdatierung von Rechnungen erörtert und vereinbart. Die Befürchtungen des Herrn Till, dass er strafrechtlich verfolgt wird, sind unbegründet. Die Staatsanwaltschaft hat ein im September 2000 eingeleitetes Ermittlungsverfahren gegen Dr. Koppe, Till und weitere Mitarbeiter der WEP am 18. Oktober 2000 eingestellt. StA GL Gast hat dieses Ermittlungsverfahren eingestellt, weil ihm bewusst wurde, dass Herr Till so ein für ihn "geeigneterer" Zeuge ist. In Wahrheit hat sich der Herr Till durch seinen immer auf diese Stelle begrenzten Amnesie-Auftritt völlig unglaubwürdig gemacht. Hier sei nur daran erinnert, dass Herr Till vorgab, sich nicht an den Aufbau des Betonbrechers erinnern zu können. Auch konnte er ihn wohl wegen der Dutzende von Kränen nicht sehen, wobei allerdings die Richter und Schöffen nun die Kräne nicht auf den Fotos entdecken konnten. Ebenfalls erinnert sei daran, dass Herr Till zwar seine Handschrift auf dem Vermerkes vom 04.10.1995 als die seinige erkennt, er aber von einer Rückdatierung nichts wisse und diese schon gar nicht vorgenommen habe. Auf Vorhalt
am Richtertisch bestätigt Frau Dinse am 13.11.01: Erinnert werden soll hier auch an die Zeugenaussage des Herrn Müller, dass Herr Till wöchentlich mit ihm gemeinsam in Müllers Geländewagen auf dem Gelände unterwegs war und dass Herr Till auch am Probelauf des Betonbrechers teilgenommen hat. Das System
der Staatsanwaltschaft belegt dieser denn auch gleich selbst in dem
obigen Absatz, indem er erklärt: Sagt der Zeuge Till die Wahrheit, wird ihn der StA GL Gast also strafrechtlich verfolgen.
Siehe hierzu die obigen Ausführungen und die Verträge zwischen WEP und GBG. Es fehlt hier allerdings der Zusatz, den Herr Dr. Koppe machte: "und das Budget nicht überschritten war". Tatsächlich zitiert hier jedoch auch die StA, dass die Rechnungslegung, die Zuordnung der Rechnung zu Grundstücken und damit impliziert auch die seitens WEP vertrags- und pflichtgemäß vorzunehmende Prüfung der Rechnungen erfolgt ist, da " es erforderlichenfalls zwischen ABM und GBG abgesprochen" war. Eine Berechtigung zur "Abschöpfung" von 395.000,--DM ist nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht zu erblicken. Hat - was unterstellt werden kann - der ABM in der Zeit von Januar bis April 1994 Leistungen erbracht, jedoch am 14.04.1994 noch nicht hierüber abgerechnet, so hätte er dies tun dürfen, soweit ihm dadurch eigene Sach- und Betriebskosten entstanden waren oder ihm Rechnungen Dritter über diese Zeit und diesen Auftrag vorlagen. Unter keinem Gesichtspunkt durften aber statt dessen zu Unrecht gelegte Rechnungen an den Angeklagten Sobiak bezahlt werden. Denn eine Berechtigung des Angeklagten Sobiak, den nach Zahlungsplan liquiden Betrag einnehmen zu dürfen, bestand nicht. Er hatte mit Rechnungen nur vorgegeben, Leistungen erbracht zu haben. Tatsächlich hatte er keine Leistungen erbracht. Zunächst kann festgestellt werden, dass der StA an dieser Stelle - übrigens wie in den letzten zwei Jahren häufiger - nun das vollständige Gegenteil von dem behauptet, was er kurz zuvor erklärt hat. Hier wird nun ausdrücklich festgehalten, dass in der Zeit von Januar bis April 1994 entsprechende Leistungen erbracht wurden. Unserer Deutschstunde folgend, hatte der bfb ein "Guthaben", oder wie Herr Dr. Koppe ausführte, ein "Plus". Was wurde nun mit dem Geld gemacht? Es wurde an Herrn Sobiak ausgezahlt. Welche zusätzlichen Leistungen dieser erbrachte, wissen wir aus den Zeugenvernahmen. Herr Sobiak war zweifelsfrei der Ideengeber für die Betonbrechanlage, er war derjenige, der den ABM-Mitarbeitern 10.000 DM in bar gezahlt hatte (Abriss Esse) - so bestätigt durch den Zeugen Müller. Die GFH des Herrn Sobiak hatte die Abrisstechnologie für WPM entwickelt und sie hatte WEP wie auch dem bfb das Problem des Baustopps gelöst. Überdies trug sie dann auch noch für den Abriss die Verantwortung. Dies alles hintanstellend wäre es aber auch darüber hinaus völlig normal und rechtlich zulässig, Vorableistungen zu erbringen. Dass über die Anmietung von Baumaschinen auf Kosten der GBG der ABM letztlich Eigentum hieran erwerben kann, war offensichtlich gewollt. Allerdings ergibt sich aus den Verträgen eindeutig, dass die Bildung von Anlagevermögen des ABM nicht Geschäftszweck der GBG war. Dies war vielmehr und ausschließlich, das Gewerbegebiet zu beplanen, zu entwickeln und in Teilen an Investoren zum Selbstkostenpreis zu verkaufen. Soweit und solange hierfür der Einsatz von Spezialtechnik erforderlich war, sollte die GBG die erforderlichen Mietkosten tragen. Kann hiernach der ABM aus seinen Mitteln oder auf Grund Sonderzuweisungen aus dem Haushalt der Stadt die Maschinen unter Anrechnung der geleisteten Mieten von dem Vermieter erwerben, war die allenfalls ein Nebeneffekt. (Dass der ABM den Gewinn - Differenz zwischen Kaufpreis und Zeitwert - dem Arbeitsamt zu melden hatte, wird allerdings hierdurch nicht berührt). Unzulässig jedoch war es nach den vertraglichen Gestaltungen, etwa eine "Anzahlung auf den Kaufpreis" durch die GBG zu finanzieren. Denn dies liefe auf eine versteckte zusätzliche Mittelzuweisung durch die Stadt hinaus. Diese wäre jedoch dem Oberbürgermeister oder der Stadtverordnetenversammlung vorbehalten gewesen, da sich dieses Recht aus dem Gesellschaftsvertrag nicht ergibt. Eine Mietvorauszahlung oder eine Sonderzahlung auf den Kaufpreis der Maschinen stellte der Angeklagte Sobiak auch nicht in Rechnung. Wäre dies "unproblematisch" zulässig gewesen, wären keine Gründe ersichtlich, warum dies nicht auch so bezeichnet worden ist. Tatsächlich lässt sich aus dem Vertrag und der Vollmacht kein Recht auf Freigabe einer etwa einen "Kaufpreisanteil" enthaltenen Rechnung ableiten. Denn die GBG wollte keine Baumaschinen kaufen und Dr. Koppe wollte den ABM nicht vorfinanzieren. Beides bekundete Dr. Böckenförde auf entsprechende Fragen. Davon ist auch deswegen auszugehen, weil die GBG den Erwerbern der erschlossenen Grundstücke nur die dazu erforderlich gewesenen Kosten in Rechnung stellen durfte und nicht etwa auch weitere Kosten, die nur dem Zweck dienten, das Anlagevermögen des ABM und den Gewinn der Fa. Sobiak Baumaschinenvermietung zu mehren oder das Vermögen des Angeklagten v. Hermanni zu schonen (quod est demonstrandum). Denn aus der Gesamtheit der Aussagen des Zeugen Dr. Böckenförde ergab sich, dass die GBG nur in dem Umfang, in dem sie nach den geltenden Vereinbarungen verpflichtet war, den ABM zu bezahlen, bereit war, Drittrechnungen zu bezahlen. Da der Geschäftsführer der GBG die Mietverträge und ihre Konditionen nicht kannte und nicht verhandelt hatte, sollte durch eine vom ABM-Stützpunkt erfolgte Prüfung insbesondere der sachlichen Richtigkeit die GBG vor Bezahlung der einzelnen Rechnung über deren Berechtigung abgesichert sein. Wie aus den umfangreichen Unterlagen und Darstellungen der Verteidigung, dem Gericht am dritten Verhandlungstag übergeben, ersichtlich ist, hätte es tatsächlich eine Alternative zu dem praktizierten Verhalten gegeben: Die WEP hätte angemietet, z.B. von "Fischer und Jung", der bfb anschließend die Maschinen gekauft. Das Ergebnis, ermittelt durch die Beamten des LKA und der StA wäre gewesen, dass der Aufwand für die Stadt - denn diese hat es über WEP/GBG ebenso wie über bfb gezahlt - um 800.000 DM höher gelegen hätte. Der StA und andere Juristen mögen noch viele Seiten Papier füllen, interpretieren und auslegen, nach Adam Riese kann es aber nur ein rechnerisches Ergebnis geben und dieses Ergebnis war um 800.000 DM günstiger als die von der StA juristisch bevorzugte Variante. Ganz nebenbei sei auch an dieser Stelle wieder darauf verwiesen, dass der Betonbrecher I, die KK 114, vom Sommer 1995 bis zum Frühjahr 1996 für WEP arbeitete, ohne dass hierfür Mieten anfielen (ZV Müller wie auch ZV Till). Ferner hat der Zeuge Müller auch ausdrücklich bestätigt, warum der Betonbrecher II beschafft wurde und wie er auch gearbeitet hat: "Mit Brecher I wurde Beton, mit Brecher II Ziegel gebrochen, und zwar auch der Ziegelbruch aus dem GNO." Die Aussage, dass der "ABM" den Gewinn dem Arbeitsamt hätte melden müssen, stellt nun alles bisher von dem StA GL Gast Ausgeführte erneut auf den Kopf. Nun hat sich also der Angeklagte von Hermanni betrügerisch verhalten, nicht mehr, weil angeblich ein Schaden entstanden ist, sondern weil der vermeintliche "Gewinn" nicht ordnungsgemäß gemeldet worden ist. Die hilflosen Versuche der StA die Fantasieanklage aufrecht zu erhalten werden der sächsischen Justiz schweren Schaden zufügen. Die lateinischen Ausführungen des StA GL Gast lesen sich nun völlig zynisch. Bewiesen ist, dass alle Rechnungen, die vorlagen, bezahlt wurden, dass Herr Sobiak ein Steuerproblem hatte und heute schon in einem Dutzend Fällen durch eidesstattliche Versicherungen oder Dokumente nachgewiesen werden kann, dass die Zahlenwerke nicht stimmen. Ferner verfügt Herr von Hermanni über entsprechende Schlussrechnungen und Schlusserklärungen, dass alle Leistungen bezahlt wurden. Die Verteidigung erwartet mit Interesse diesen Themenkomplex. Zuvor werden aber noch die Maschinenkäufe bei "Fischer & Jung" näher zu untersuchen sein. Hierbei wird sich ergeben, dass es aus der Sicht des Herrn von Hermanni gar nichts zu verteilen gegeben hätte. Darüber hinaus wird festgestellt werden, dass dem ABM Stützpunkt ein gebrauchter Brecher und eine gebrauchte Vorsiebanlage statt zugesicherter neuer Maschinen "untergeschoben" wurde. Der Staatsanwalt hat trotz eines entsprechenden Hinweises des Angeklagten von Hermanni im August 2000 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und sofort wieder eingestellt. Die Begründung war, dass alte Maschinen genauso gut arbeiten wie neue Maschinen. Die Frage zum Wert der Maschinen wurde nicht geprüft. Wenn seitens der Fa. Fischer & Jung statt neuer, gebrauchte Maschinen geliefert wurden, so stellt dies tatbestandlich einen Betrug dar. Eine gebrauchte Maschine ist zumindest im kapitalistischen System billiger als eine neue Maschine. Folgerichtig hätte auf Grund der im September 2000 eingetretenen Verfolgungsverjährung, gegenüber den Verantwortlichen verjährungshemmend gehandelt werden müssen. Gleichwohl wurde das Ermittlungsverfahren eingestellt. Aus diesem Grund hat der Angeklagte Matthias von Hermanni Strafanzeige gegen Herrn StA GL Gast wegen Strafvereitelung im Amt gestellt. Dafür, dass die im Wortlaut der Vollmacht gebotene Prüfung und Freizeichnung durch ABM erforderlich war und weder die Verantwortlichen der WEP noch Dr. Böckenförde mit dem Angeklagten v. Hermanni eine für Einzelfälle oder insgesamt abändernde Vereinbarung getroffen haben, sprechen zuletzt auch die Bekundungen zum Anlass für die gemeinsame Besprechung am 02.12.1999. Danach sollte dort der Geschäftsherr der WEP, die GBG, über den bei den Vernehmungen bekannt gewordenen Sachverhalt informiert werden. Wenn dies zutrifft ist jedoch auszuschließen, dass es den Personen bereits zuvor bekannt war. Die Wiedergabe über die Erkenntnisse der Sitzung am 02.12.1999 ist nun ebenfalls völlig uminterpretiert worden. Vielmehr haben Herr Dr. Koppe wie auch Frau Dinse ausführlich und detailliert erklärt, welche Überraschung zu diesem Zeitpunkt das Finden der Vermerke bei den beteiligten Damen und Herren auslöste. Um auch
hier den Gesamtsachverhalt im Zusammenhang aufzuklären: Daraufhin informierte KHK Hochberg den StA GL Gast. Der daraus resultierende Vermerk tauchte erst Monate später bei der dritten Akteneinsicht falsch datiert mit dem 29. Sept. 1999 - statt November - an der falschen Stelle in die Unterlagen einsortiert, wieder auf. Wie häufig bei KHK Hochberg, mit falschen Zitaten und falschen Inhalten. Richtig aber der Hinweis, man möge doch mit Herrn von Hermanni zur WEP fahren, denn dort müsse in den Unterlagen ein Vermerk vom April 1994 liegen. Diese Information veranlasste nun das LKA, bei der WEP erneut zu suchen. Im Gegensatz zu den bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Zeugenaussagen wurde das Finden und der Inhalt der Vermerke als völlig überraschend empfunden. Tatsächlich waren die Herren Dr. Böckenförde und Dr. Koppe sowie Herr Till nicht nur überrascht, entsprechende schriftliche Dokumente im Besitz zu haben, sondern machten sich natürlich auch Gedanken, welche weiteren Anwürfe bei einem entsprechend "böswilligen" Staatsanwalt sich hieraus ergeben könnten. Die Zeugenvernahme der Frau Dinse hat allen im Gerichtssaal dies eindrucksvoll bestätigt. Nach alledem geht die Staatsanwaltschaft aus rechtlichen Gründen und nach vorläufiger Bewertung der Aussagen der bislang vernommenen Zeugen weiterhin vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes aus. Dass es nicht darum gehen kann und noch nie darum ging, dass der ABM billiger war als ein Privatunternehmen, dürfte deutlich geworden sein. Wenn aus dieser Tatsache eines deutlich wird, dann allerdings dies: Hierin dokumentiert sich deutlich, dass es der GBG daran gelegen war, Kosten einzusparen. Dass sie weiterhin auch keinen Fest- oder Pauschalpreis mit ABM vereinbarte, zeigt, dass auch ABM nicht "abschöpfen" durfte. Es stimmt, dass der GBG daran gelegen war, Kosten einzusparen. Dies ist auch eingetreten, weil man sich nicht auf das von StA GL Gast vorgeschlagene Abrechnungsmodell eingelassen hat. Siehe hierzu die Ausführungen der Verteidigung zum "Schaden". Fest steht, dass der bfb nur in Höhe der vereinbarten Leistung nach Leistungsverzeichnis abgerechnet hat. Fest steht, dass die zusätzlichen Leistungen und zwar sowohl die, die bereits zum Zeitpunkt der Vertragsschließung bekannt waren wie auch die, welche erst später bekannt wurden, ohne zusätzliche Aufwendungen abzurechnen, leistete. Fest steht, dass die Geschäftsidee des Sobiak der für den bfb wertvollste Geschäftsvorgang war, der in der Zwischenzeit dem bfb weit über 10 Mio. DM eingespielt hat und der WEP allein für die Kanäle 1 Mio. DM Kosten ersparte. Ungeachtet dessen ist der Antrag bereits deswegen unbegründet, weil noch nicht alle Zeugen abschließend zu diesem Komplex (nach-)vernommen worden sind. In diesem Zusammenhang weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass es auch wegen der im Haftbefehl bezeichneten Tatvorwürfe um die aufzuklärende Frage geht, ob die Höhe jeder einzelnen Miete angemessen und üblich war. Denn die mit der zugelassenen Anklage allumfassend dargestellte erhebliche Überhöhung jeder einzelnen Miete ist auch den Rechnungen von Januar bis April 1994 immanent. Die Miethöhe lag möglicherweise oberhalb der üblichen Vergleichsmiete. Die Rauskaufrate lag ja demgegenüber deutlich unter dem vergleichbaren Restwert. Siehe hierzu die Aussagen aller Baumaschinenhändler, einschließlich der Aussagen von "Fischer & Jung", die einen Wert von 340.000 bis 360.000 DM netto angaben. Der bfb zahlte jedoch nur 98.000 DM netto. Abschließend erlaubt sich die Verteidigung nun noch auf den Schriftsatz der RAe des Angeklagten Sobiak aufmerksam zu machen. Dort wird in der Zwischenzeit unumwunden gestanden, dass es sich bei den angeblich nicht bezahlten Rechnungen um Fälschungen handelt. Dort heißt es wörtlich: ".... weshalb sich Herr Sobiak darauf eingelassen hat, die stillschweigende Verrechnung von Leistungen hinzunehmen.". Bei einer "stillschweigenden" Verrechnung kann es aber keine Rechnungen gegeben haben. Diese stillschweigende Vereinbarung war nun so still, dass wohl nur Herr Sobiak davon hörte und auch die entsprechende Stille darüber bewahrte. Die angeblichen
Rechnungen, Halten wir fest, es handelt sich hier um die Rechnungskopien, die Herr Sobiak im Jahre 1998 auf Wunsch der StA vorgelegt hat. Im gleichen Jahr erklärt er dem Steuerbeamten Löwe, dass Verfahren in Leipzig habe "einen politischen Hintergrund." Dies könnte eine Erklärung für das Verhalten der Staatsanwaltschaft sein, in jedem Zeitpunkt des Ermittlungsverfahrens und der Hauptverhandlung nur belastend, aber nicht entlastend zu ermitteln, obwohl das Gesetz dies vorschreibt. Von der gebotenen Objektivität ist die Staatsanwaltschaft Lichtjahre entfernt.
Fachanwalt
für Strafrecht
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