Matthias von Hermanni                                                     Hohenroda, den 7. Mai 2002

 

 

 

 

 

 

 

 

An das

Landgericht Leipzig

11. Strafkammer

 

 

 

 

 

Beweisantrag Nr. 1 Steuerbeamte

 

In dem Strafverfahren gegen Matthias von Hermanni wegen Betrug, Untreue u. a. stellt der Angeklagte Matthias von Hermanni folgende Beweisanträge:

 

Zum Beweis der Tatsache, dass

 

der StA GL Gast bereits vor Anklageerhebung durch die Steuerbeamten unterrichtet war, dass,

 

·      die Eheleute von Hermanni entsprechend des Wertes ihres Hauses über ein entsprechendes versteuertes Einkommen verfügten;

·      das Steuerstrafverfahren gegen die GfH/Jürgen Sobiak die entsprechende Motivlage darstellte, um die den Angeklagten von Hermanni belastenden, nur in Kopie vorliegenden Dokumente, zu erstellen;

·      die GfH Unterlagen gemäß Aussage des Jürgen Sobiak gegenüber der Steuerfahndung alle gestohlen worden waren;

 

wird beantragt:

 

  1. Die Vernehmung der Steuerbeamten Ihbe, Gottschlich und Michael Löwe.
  2. Die Vorlage der Terminkalender des StA GL Gast der Jahre 1998, 1999, 2000, 2001 und 2002.
  3. Die Vorlage der Dienstreiseunterlagen des StA GL Gast der Jahre 1998, 1999, 2000, 2001 und 2002.

 

 

Gründe:

 

Der KHK Hochberg hat im Zeugenstand vor der 11. Strafkammer des Landgerichtes Leipzig ausgesagt, dass die Vertreter des LKA bzw. der StA Herrn Jürgen Sobiak aufgefordert haben Dokumente (Sog. Ordner 1 und 2) gegen den Angeklagten von Hermanni zusammenzustellen.

KHK Hochberg hat ausgesagt, er habe gewusst, dass nur Kopien vorliegen und er habe dies auch der StA mitgeteilt. KHK Hochberg hat fernerhin ausgesagt, dass er den Steuerbeamten Ihbe auch persönlich kennt und seit Jahren mit ihm Kontakt hat. An konkrete Informationen konnte er sich jedoch nicht mehr erinnern. Wenn, dann habe er alle Informationen nur aus den Akten. Es ist offensichtlich, dass KHK Hochberg den ihm auch persönlich gut bekannten Mitarbeiter der Steuerfahndung Ihbe natürlich nicht damit belasten will gegen § 30 AO, das Steuergeheimnis, verstoßen zu haben.

 

Die Verteidigung hat seit Juni 99 den StA GL Gast auf die Vorgänge hingewiesen. Wider besseren Wissens hat StA GL Gast versucht zu verhindern, dass das Gericht und die Verteidigung Einblick in die Steuerunterlagen erhielten:

 

·      So hat er z.B. mit seinem Schriftsatz vom 17. Januar 2001 den Verfahrensbeteiligten den Eindruck vermitteln wollen, er habe keinen Einblick.

·      Mit dienstlicher Stellungnahme vom 22. Sept. 2000 hat StA GL Gast sogar eine Vernehmung der Steuerbeamten für „nicht notwendig“ erachtet.

·      Mit Schreiben vom 27. August 2001 hat StA GL Gast dem Landgericht mitgeteilt, dass er Bedenken habe, dass Steuergeheimnis zu lüften. Dies ist für die Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft Leipzig ein völlig unübliches Verhalten, wie wir nicht nur aus dem Fall Wollny wissen.

 

Die Vorlage der Terminkalender und Dienstreiseabrechnungen wird dem Gericht beweisen wann und wo die Termine stattfanden und wie lange sie gedauert haben.

 

Mit der nun beantragten Zeugenvernahme wird bewiesen werden, dass es nicht nur gemeinsame Sitzungen zwischen der Steuerfahndung und der StA gab, sondern dort auch nicht nur über das Wetter gesprochen wurde.

 

Vielmehr wurde StA GL Gast ausreichend und deutlich genug auch über die Steuerstrafverfahren gegen Herrn Sobiak ins Bild gesetzt. Die Steuerbeamten gaben der Staatsanwaltschaft Informationen und Einblick in die wesentlichen Eckpunkte des Steuerstrafverfahrens. Dabei wurde der StA GL Gast unter anderem darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Eheleute von Hermanni entsprechend des Wertes ihres Hauses ein versteuertes Einkommen zur Verfügung hatten. Ferner wurde StA GL Gast über die Motivlage der Herren Bunge und Sobiak in Sachen GfH und das entsprechende Steuerstrafverfahren in Kenntnis gesetzt.

 

Mit der nun beantragten Zeugenvernahme wird bewiesen werden, dass StA GL Gast bereits vor Anklageerhebung, wahrscheinlich sogar bereits im Sommer 1999, so viel Einblick hatte, dass ihm die Motivlagen bekannt und auch bewusst waren, wie seine weiteren Handlungen aus den Jahren 2000 und 2001 auch beweisen. Wie aus den Ermittlungsakten zu beweisen ist, hat der StA GL Gast alles unternommen die wahren Motivlagen im Dunkeln zu belassen. Gerade dieses Verdunkeln ist auch mit einer gehörigen Portion Gerissenheit hinter vermeintlichen „rechtlichen Bedenken“ versteckt worden. In Wahrheit war StA GL Gast seit 1999 voll im Bild, es standen ihm all die Informationen nicht nur zur Verfügung, er war sich ihrer auch bewusst. StA GL Gast hat somit auch vorsätzlich gehandelt.

 

StA GL Gast hat auch aus niederen Motiven gehandelt. Ihm war von der Behördenleitung die Beförderung zum Oberstaatsanwalt versprochen worden. Auch dies lässt sich in der Zwischenzeit beweisen. StA GL Gast wurde eine entsprechend dotierte Funktionsstelle im Sommer 2001 übertragen.

 

Mit der Strafanzeige Nr. IV gegen den StA GL Gast vom 16. April 2002 und den dazugehörigen Anlagen, hat der Angeklagte Matthias von Hermanni den StA GL Gast bereits der Strafvereitelung im Amt bezüglich der Lieferung von alten Baumaschinen, obwohl neue zugesagt waren, überführt. Die Strafanzeige, einschließlich der Zeugenvernahmen und die Beweise liegen der 11. Strafkammer des Landgerichtes Leipzig, ebenso wie der Generalstaatsanwaltschaft Dresden vor. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen die Firma Fischer & Jung im Jahre 2000 sollte die vom StA GL Gast geschaffene Fantasieanklage decken. Die nicht zügige Weitergabe der vom LKA ermittelten Unterlagen an das Landgericht im November 2001 sind ein weiterer Beweis. Das vom LKA angeregte, von StA GL Gast aber nicht eingeleitete internationale Rechtshilfeersuchen macht deutlich, dass die Verdunkelungsmaßnahmen des StA GL Gast auch weiterhin anhalten.

 

Nach der ZV des Herrn Große ist bewiesen, dass nicht nur alte Maschinen geliefert wurden, sondern auch, dass es zwischen Herrn von Hermanni und Herrn Sobiak bezüglich der Baumaschinenmieten aus der Sicht von Herrn von Hermanni gar nichts zu verteilen gab. Ferner ist bewiesen, dass Herr Sobiak nach der Hausdurchsuchung der Steuerfahndung vom 30. August 1994 ein erhebliches Steuerproblem hatte: Er hatte zwar nachvollziehbare Mieteinnahmen von WEP, aber konnte seine durch Scheck - vielleicht auch in bar - geleisteten Aufwendungen (Schwarzgeldzahlungen) für den Erwerb der Baumaschinen nicht nachweisen. Es wurde das „Steuerabschreibungsmodell Hohenroda“ entwickelt.

 

Durch die Verteidigung wird nach der beantragten Zeugenvernahme der Steuerbeamten bewiesen sein, dass es nicht nur gemeinsame Sitzungen, sondern auch einen ausreichenden Meinungsaustausch und Informationsfluss zwischen StA GL Gast und den Steuerbeamten gegeben hat.

 

Damit wird bewiesen werden, dass der StA GL Gast die jeweiligen Motivlagen noch vor Anklageerhebung kannte.

 

Damit wird der StA GL Gast der Verfolgung Unschuldiger gem. § 344 StGB und der Freiheitsberaubung gem. § 239 StGB überführt sein.

 

Die strafrechtlich relevanten Handlungen sind „im Amt“ geschehen und aus niederen Motiven, was sich straferschwerend auswirken wird.

 

Es wird daher ferner beantragt, dass das Landgericht Leipzig einen entscheidungs- und handlungsfähigen Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft Dresden zu der Zeugenvernahme einbestellt.

 

Aufgrund der Schwere der Tat, ist mit einer mehrjährigen Haftstrafe zu rechnen. Es besteht nach der dann vorzunehmenden Feststellung des dringenden Tatverdachtes und den bereits heute nachzuweisenden Verdunkelungsmaßnahmen auch Verdunkelungsgefahr. Aufgrund der nicht ausreichenden starken sozialen Bindungen einerseits und der zu erwartenden mehrjährigen Haftstrafe andererseits, besteht dann wohl auch dringende Fluchtgefahr.

 

Bereits am zweiten Verhandlungstag hatte ich die 11. Strafkammer des Landgerichtes Leipzig darauf aufmerksam gemacht, dass sich in diesem Prozess herausstellen wird, ob Sachsens Justitia wirklich die sprichwörtliche Augenbinde trägt - sie entscheidet ohne die Stellung der Person zu beachten - oder mit einer Piratenklappe herumläuft.

 

 

 

 

 

Matthias von Hermanni