Matthias
von Hermanni
Hohenroda, den 7. Mai 2002
An
das
Landgericht
Leipzig
11.
Strafkammer
In
dem Strafverfahren gegen Matthias von Hermanni wegen Betrug, Untreue u. a.
stellt der Angeklagte Matthias von Hermanni folgende Beweisanträge:
der
StA GL Gast bereits vor Anklageerhebung durch die Steuerbeamten unterrichtet
war, dass,
·
die Eheleute von Hermanni entsprechend des
Wertes ihres Hauses über ein entsprechendes versteuertes Einkommen verfügten;
·
das Steuerstrafverfahren gegen die GfH/Jürgen
Sobiak die entsprechende Motivlage darstellte, um die den Angeklagten von
Hermanni belastenden, nur in Kopie vorliegenden Dokumente, zu erstellen;
·
die GfH Unterlagen gemäß Aussage des Jürgen
Sobiak gegenüber der Steuerfahndung alle gestohlen worden waren;
wird
beantragt:
Gründe:
Der
KHK Hochberg hat im Zeugenstand vor der 11. Strafkammer des Landgerichtes
Leipzig ausgesagt, dass die Vertreter des LKA bzw. der StA Herrn Jürgen Sobiak
aufgefordert haben Dokumente (Sog. Ordner 1 und 2) gegen den Angeklagten von
Hermanni zusammenzustellen.
KHK
Hochberg hat ausgesagt, er habe gewusst, dass nur Kopien vorliegen und er
habe dies auch der StA mitgeteilt. KHK Hochberg hat fernerhin ausgesagt, dass
er den Steuerbeamten Ihbe auch persönlich kennt und seit Jahren mit ihm Kontakt
hat. An konkrete Informationen konnte er sich jedoch nicht mehr erinnern.
Wenn, dann habe er alle Informationen nur aus den Akten. Es ist offensichtlich,
dass KHK Hochberg den ihm auch persönlich gut bekannten Mitarbeiter der Steuerfahndung
Ihbe natürlich nicht damit belasten will gegen § 30 AO, das Steuergeheimnis,
verstoßen zu haben.
Die
Verteidigung hat seit Juni 99 den StA GL Gast auf die Vorgänge hingewiesen.
Wider besseren Wissens hat StA GL Gast versucht zu verhindern, dass das Gericht
und die Verteidigung Einblick in die Steuerunterlagen erhielten:
·
So hat er z.B. mit seinem Schriftsatz vom
17. Januar 2001 den Verfahrensbeteiligten den Eindruck vermitteln wollen,
er habe keinen Einblick.
·
Mit dienstlicher Stellungnahme vom 22. Sept.
2000 hat StA GL Gast sogar eine Vernehmung der Steuerbeamten für „nicht
notwendig“ erachtet.
·
Mit Schreiben vom 27. August 2001 hat StA
GL Gast dem Landgericht mitgeteilt, dass er Bedenken habe, dass Steuergeheimnis
zu lüften. Dies ist für die Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft Leipzig ein
völlig unübliches Verhalten, wie wir nicht nur aus dem Fall Wollny wissen.
Die
Vorlage der Terminkalender und Dienstreiseabrechnungen wird dem Gericht beweisen
wann und wo die Termine stattfanden und wie lange sie gedauert haben.
Mit
der nun beantragten Zeugenvernahme wird bewiesen werden, dass es nicht nur
gemeinsame Sitzungen zwischen der Steuerfahndung und der StA gab, sondern
dort auch nicht nur über das Wetter gesprochen wurde.
Vielmehr
wurde StA GL Gast ausreichend und deutlich genug auch über die Steuerstrafverfahren
gegen Herrn Sobiak ins Bild gesetzt. Die Steuerbeamten gaben der Staatsanwaltschaft
Informationen und Einblick in die wesentlichen Eckpunkte des Steuerstrafverfahrens.
Dabei wurde der StA GL Gast unter anderem darüber in Kenntnis gesetzt, dass
die Eheleute von Hermanni entsprechend des Wertes ihres Hauses ein versteuertes
Einkommen zur Verfügung hatten. Ferner wurde StA GL Gast über die Motivlage
der Herren Bunge und Sobiak in Sachen GfH und das entsprechende Steuerstrafverfahren
in Kenntnis gesetzt.
Mit
der nun beantragten Zeugenvernahme wird bewiesen werden, dass StA GL Gast
bereits vor Anklageerhebung, wahrscheinlich sogar bereits im Sommer 1999,
so viel Einblick hatte, dass ihm die Motivlagen bekannt und auch
bewusst waren, wie seine weiteren Handlungen aus den Jahren 2000 und 2001
auch beweisen. Wie aus den Ermittlungsakten zu beweisen ist, hat der StA GL
Gast alles unternommen die wahren Motivlagen im Dunkeln zu belassen. Gerade
dieses Verdunkeln ist auch mit einer gehörigen Portion Gerissenheit hinter
vermeintlichen „rechtlichen Bedenken“ versteckt worden. In Wahrheit war StA
GL Gast seit 1999 voll im Bild, es standen ihm all die Informationen nicht
nur zur Verfügung, er war sich ihrer auch bewusst. StA GL Gast hat somit
auch vorsätzlich gehandelt.
StA
GL Gast hat auch aus niederen Motiven gehandelt. Ihm war von der Behördenleitung
die Beförderung zum Oberstaatsanwalt versprochen worden. Auch dies lässt sich
in der Zwischenzeit beweisen. StA GL Gast wurde eine entsprechend dotierte
Funktionsstelle im Sommer 2001 übertragen.
Mit
der Strafanzeige Nr. IV gegen den StA GL Gast vom 16. April 2002 und den dazugehörigen
Anlagen, hat der Angeklagte Matthias von Hermanni den StA GL Gast bereits
der Strafvereitelung im Amt bezüglich der Lieferung von alten Baumaschinen,
obwohl neue zugesagt waren, überführt. Die Strafanzeige, einschließlich
der Zeugenvernahmen und die Beweise liegen der 11. Strafkammer des Landgerichtes
Leipzig, ebenso wie der Generalstaatsanwaltschaft Dresden vor. Die Einstellung
des Ermittlungsverfahrens gegen die Firma Fischer & Jung im Jahre 2000
sollte die vom StA GL Gast geschaffene Fantasieanklage decken. Die nicht zügige
Weitergabe der vom LKA ermittelten Unterlagen an das Landgericht im November
2001 sind ein weiterer Beweis. Das vom LKA angeregte, von StA GL Gast aber
nicht eingeleitete internationale Rechtshilfeersuchen macht deutlich, dass
die Verdunkelungsmaßnahmen des StA GL Gast auch weiterhin anhalten.
Nach
der ZV des Herrn Große ist bewiesen, dass nicht nur alte Maschinen geliefert
wurden, sondern auch, dass es zwischen Herrn von Hermanni und Herrn Sobiak
bezüglich der Baumaschinenmieten aus der Sicht von Herrn von Hermanni gar
nichts zu verteilen gab. Ferner ist bewiesen, dass Herr Sobiak nach der
Hausdurchsuchung der Steuerfahndung vom 30. August 1994 ein erhebliches Steuerproblem
hatte: Er hatte zwar nachvollziehbare Mieteinnahmen von WEP, aber konnte seine
durch Scheck - vielleicht auch in bar - geleisteten Aufwendungen (Schwarzgeldzahlungen)
für den Erwerb der Baumaschinen nicht nachweisen. Es wurde das „Steuerabschreibungsmodell
Hohenroda“ entwickelt.
Durch
die Verteidigung wird nach der beantragten Zeugenvernahme der Steuerbeamten
bewiesen sein, dass es nicht nur gemeinsame Sitzungen, sondern auch einen
ausreichenden Meinungsaustausch und Informationsfluss zwischen StA GL Gast
und den Steuerbeamten gegeben hat.
Damit
wird bewiesen werden, dass der StA GL Gast die jeweiligen Motivlagen noch
vor Anklageerhebung kannte.
Damit
wird der StA GL Gast der Verfolgung Unschuldiger gem. § 344 StGB und der Freiheitsberaubung
gem. § 239 StGB überführt sein.
Die
strafrechtlich relevanten Handlungen sind „im Amt“ geschehen und aus niederen
Motiven, was sich straferschwerend auswirken wird.
Es
wird daher ferner beantragt, dass das Landgericht Leipzig einen entscheidungs-
und handlungsfähigen Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft Dresden zu der
Zeugenvernahme einbestellt.
Aufgrund
der Schwere der Tat, ist mit einer mehrjährigen Haftstrafe zu rechnen. Es
besteht nach der dann vorzunehmenden Feststellung des dringenden Tatverdachtes
und den bereits heute nachzuweisenden Verdunkelungsmaßnahmen auch Verdunkelungsgefahr.
Aufgrund der nicht ausreichenden starken sozialen Bindungen einerseits und
der zu erwartenden mehrjährigen Haftstrafe andererseits, besteht dann wohl
auch dringende Fluchtgefahr.
Bereits
am zweiten Verhandlungstag hatte ich die 11. Strafkammer des Landgerichtes
Leipzig darauf aufmerksam gemacht, dass sich in diesem Prozess herausstellen
wird, ob Sachsens Justitia wirklich die sprichwörtliche Augenbinde trägt -
sie entscheidet ohne die Stellung der Person zu beachten - oder mit einer
Piratenklappe herumläuft.
Matthias
von Hermanni