Brief an den Generalstaatsanwalt Dr. Schwalm

Hohenroda, den 22. Juli 2002

Matthias von Hermanni
Dorfstrasse 8
04509 Hohenroda


An die
Generalstaatsanwaltschaft
des Landes Sachsen
Herrn Dr. Schwalm
per FAX

Kopien an:
11. Strafkammer Landgericht Leipzig
RAe Meschkat, Schurig
AK Junger Juristen

Strafsache gegen v. Hermanni u.a. (900 JS 56086/97) und
Strafsache gegen Friedrich (900 JS 57648/00)

Sehr geehrter Herr Dr. Schwalm,

der Angeklagte von Hermanni wird im o.g. Strafverfahren, derzeit verhandelt vor dem Landgericht Leipzig unter dem AZ 11 KLs 900Js 56086/97, des Betruges und der Untreue beschuldigt.
Hauptbeweis sind Unterlagen, die eine sogenannte Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten von Hermanni und Sobiak darstellen. Mittels dieser Unterlagen wurden durch die StA Leipzig am 15. 11. 1999 Haftbefehl gegen von Hermanni erwirkt.

Erstmals rechtliches Gehör zum Thema Baumaschinen wurde dem Angeklagten von Hermanni am 16. und 17. Februar 2000, d.h. nach Entlassung aus der U-Haft, durch eine Beschuldigtenvernahme gewährt. Zum Thema Haus hat es bis zum heutigen Tage kein rechtliches Gehör gegeben.

Mit seiner ZV vom 9.6.99 hatte zuvor Peter Friedrich erklärt:

"Unter Vorbehalt gebe ich an, dass dieses mir vorgelegte Schriftstück von mir diktiert worden sein kann, ich selbst habe es jedoch nicht geschrieben. An den Grund für die Fertigung dieses Schriftstückes kann ich mich auch nicht erinnern. Ich kann auch nicht sagen, ob dieses Schriftstück vor der Vermietung der aufgeführten Baumaschinen oder nach erfolgter Vermietung gefertigt wurde."

Am 6.12.99, d.h. während der U-Haft des Angeklagten von Hermanni, erfolgt eine weitere ZV des Peter Friedrich, in der dieser keine Aussagen zur Sache macht, sondern sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft.

Am 30.12.99 setzt sich das LKA erneut telefonisch mit Peter Friedrich in Verbindung; Friedrich erneuert seine Mitteilung, dass er sich zum Sachverhalt nicht äußere.


9 Monate später(!):
StA GL Gast zitiert unter dem Herkunftsaktenzeichen 900 JS 56086/97 die Zeugenaussage des P. Friedrich vom 9.6.99 (s.o.). Hieraus zieht StA GL Gast die

"zureichende Anhaltspunkte, dass Peter Friedrich über die Unrechtsvereinbarung zwischen Jürgen Sobiak und Matthias von Hermanni informiert war und bei der Umsetzung tatkräftige Mithilfe leistete. Somit besteht ein Anfangsverdacht der Beihilfe zur Untreue und Betrug."

Weiterhin führt StA GL Gast jedoch aus: dass der Beschuldigte Sobiak diese Summe erst dann von dem Beschuldigten einforderte und zu diesem Zweck letztlich Strafanzeige erstatten ließ, nachdem ihm seitens des Beschuldigten von Hermanni sämtliche Verträge des bfb aufgekündigt worden waren und er sich sodann - zunächst durch Behauptung unwahrer Tatsachen - hierdurch an dem Beschuldigten von Hermanni rächen wollte. Deswegen ist auch gegen den Beschuldigten Sobiak ein Ermittlungsverfahren wegen falscher Verdächtigung eingeleitet worden. Nach den Ermittlungen war der Zeuge Friedrich in Kenntnis aller relevanten Umstände, so dass auch gegen ihn der Straftatverdacht der falschen Verdächtigung § 164 StGB besteht. Herr Gast eröffnet das Strafverfahren gegen Friedrich. Er ordnet an, "den Beschuldigten Friedrich verantwortlich vernehmen zu lassen".

Schließlich mit Schreiben des LKA Sachsen vom 10.11.2000 wird das LKA Niedersachsen aufgefordert, diese Vernehmung vorzunehmen. Das Schreiben endet mit "Somit besteht ein Anfangsverdacht der Beihilfe zur Untreue und zum Betrug, so dass gegen Peter Friedrich ein ermittlungsverfahren eingeleitet wurde." Ein Hinweis auf den von Herrn GL Gast formulierten Verdacht der falschen Verdächtigung wird nicht vorgenommen.

Die Vernehmung des Peter Friedrich durch das LKA Niedersachsen erfolgt am 4.12.00. Herr Friedrich wird über ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen des "Verdachtes der Beihilfe zur Untreue u.a." informiert; er macht von seinem Aussageverweigerungsrecht gebrauch. Diese Unterlagen gegen am 12.12.00 bei der StA Leipzig ein, Herr Gast nimmt hiervon Kenntnis. Er nimmt keinerlei Verfügungen zum weiteren Verfahrensablauf vor.


10 Monate später (!) :
Am vermeintlich 5. Oktober 2001 nimmt StA GL Gast eine Verfügung vor, dass das Verfahren deswegen noch nicht abgeschlossen wurde, "da der Beschuldigte in der Strafsache gg.v. Hermanni u.a. (900 JS 56086/97) als Zeuge vernommen werden wird und sich nach der Aktenlage dann ein hinreichender TV ergeben kann, sollte der Beschuldigte dort eine detaillierte Zeugenaussage machen. Die HV begann am 4.10.01. Wann der Zeuge Friedrich dort vernommen werden wird, ist noch nicht bekannt. Einer Einstellung gem. § 170 II StPO steht derzeit entgegen, dass von seiner eventuellen Aussage auf einen hinreichenden TV geschlossen werden könnte, was die Wiederaufnahme des WEV erfordern würde."

Es wird bezweifelt, dass diese Verfügung des StA GL Gast am 5.10.01 vorgenommen wurde:

1. In einem umfänglichen Ermittlungsverfahren gegen von Hermanni u.a. liegen eine Vielzahl von Verfügungen des StA GL Gast vor. Keine dieser textlichen Verfügungen wurde handschriftlich erstellt.
2. Die Verfügungen weisen sämtlichst (oben links) das Aktenzeichen auf.
3. Die Verfügungen weisen Bearbeitungsverfügungen ( 2. bis x. - stens) auf, welche mit Erstellungsdatum vorgenommen werden.


Entgegen dieser Praxis ist festzustellen:

1. Die auf den 5.10.01 datierte Verfügung wurde handschriftlich vorgenommen, sie weist kein Aktenzeichen auf,
2. sie enthält keine Büro/WV- Verfügungen mit gleichem Stift geschrieben.
3. Demgegenüber wird auf den 28.2.02 datiert, verfügt, dass die WV mit Handakte spätestens am 20.3.02 zu erfolgen hat, nachdem jedoch eben dieses bereits auf dem Anschreiben des StA GL Gast an den LOStA vom 6.2.02 ( wie üblich, s.o.) erfolgt ist.

Es stellen sich hiermit erheblich Zweifel und Plausibilitätsfragen ein:

· Warum wird die Akte bis Blatt 57 durchnummeriert und warum endet diese Durchnummerierung mit dem Schreiben des LKA Sachsen an das LKA Niedersachsen (vermutlich eingegangen mit den Unterlagen der Beschuldigtenvernehmung des LKA Niedersachsen und dem Anschreiben des LKA Sachsen vom 11.12.00, auf welchem StA Gast am 13.12.00 lediglich "K.g." vermerkt.
· Warum vermerkt StA GL Gast nicht am 13.12.00 bei Eingang des letzten Schriftstückes der Ermittlungsakte gegen Friedrich und einen Monat nach der Verfassung der Anklageschrift (8.11.00) gegen von Hermanni und Abgabe dieser Anklageschrift an das Landgericht, dass, was er dann angeblich am 5.10.01 verfügte?
· Warum verfügte StA GL Gast dieses nicht nach Zulassung der Anklage gegen von Hermanni u.a. an das Landgericht?
· Was hat sich geändert nach Zulassung der Anklage gegen von Hermanni und dem 1. Hauptverhandlungstermin?
· Was soll Herrn Gast bewogen haben, einen Tag nach Beginn der Hauptverhandlung sich des Friedrich zu erinnern?

Weiterhin:

· Warum verfügt Herr StA GL Gast am 6.2.02 in seinem Schreiben an den LOStA unter "4. WV mit Rücklauf; HA spät. 20.3.2002";
· um dann die Akte (oder die Kopie der Akte?) am 28.2.02 erneut zur Hand zu nehmen und nun handschriftlich die bereits am dem Schreiben vom 6.2.02 vorgenommenen Verfügungen auf das angeblich alte Schriftstück vom 5.10.01 einzutragen;
· und warum befindet sich der nun zum 28.3.02 fällige "18-Monats-Bericht" nicht in der im Juli 02 dem Gericht überlassenen Akte?

Auch

· ist nicht zu erkennen, ob es sich tatsächlich um die Originalakte 900 JS 57648/00 handelt, welche von Gast an LOStA am 6.2.02 abgegeben (und von diesem an die GStA weitergeleitet wurde), schließlich fehlt auf dem Schreiben vom 6.2.02 an LOStA der Eingangsvermerk von LOStA sowie die Abgabenachricht der StA Leipzig an die GStA.

Zudem

· besteht zumindest erhebliches Erstaunen darüber, dass eben dieser Vorgang (die Handakte des StA GL Gast oder der an die GStA Dresden geschickte?) als Irrläufer nach Chemnitz geht und sich beim Rücklauf dieser Akte aus Chemnitz auf dem "Kurzbrief" der Datumsstempel "Staatsanwaltschaft Leipzig Poststelle 12. März 2002" an unplausibler Stelle placiert ist, nicht jedoch ein eben solcher Stempel auf Blatt 2 der auf den 5.10.01 datierten Verfügung. Wäre dieses Schriftstück in der Akte zum Zeitpunkt des Irrläufers aufgeheftet gewesen, hätte es schon erheblicher Mühen, des Ausheftens dieses Blattes auf der Akte bedurft, um den Poststempel an dieser Stelle zu placieren. Außerdem ist es völlig unüblich, bei Eingang einer Akte mit Kurzbrief einen Eingangsstempel auch auf Blättern des Akteninhaltes vorzunehmen.

Ebenfalls

· ist es nicht nachvollziehbar, dass sich das Schreiben an den LOStA vom 6.2.02 hinter dem Kurzbrief der StA Chemnitz vom 6.3.02 befindet. Gleiches gilt für das Blatt mit dem Aufdruck "Abteilung IX" und dem handschriftlichen Vermerk "Fr. StA'in Schüchle z. K. .... 11.2.02".


Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die auf den 5.10.2001 datierte Verfügung des StA GL Gast nachträglich erstellt und der Akte sodann hinzugefügt wurde.

Es besteht der dringende Tatverdacht, dass zum wiederholten Male Dokumente des Strafverfahrens verfälscht wurden.

Ich fordere Sie daher auf, sich von der 11. Strafkammer des Landgerichtes Leipzig die Originalakte zu beschaffen und durch eine unabhängige Stelle eine kriminaltechnische Untersuchung über das Datum der Erstellung des Originaldokumentes vornehmen zu lassen.

Die Tatsache, dass der StA GL Gast versuchte einen Beschuldigten als Zeugen aussagen zu lassen, wird im Prozess selbst vom Gericht auszuwerten sein. Dass es sich bei dieser Form illegalen Handelns nicht um einen Zufall handelt beweist die Tatsache, dass nicht nur Herr Friederich als Zeuge vernommen werden sollte obwohl er Beschuldigter ist. In gleicher Weise wurde bei Jürgen Sobiak und Karl Heinz Blaume verfahren.

Auch das Muster der Bedrohung ist immer gleich. Der Zeuge Friederich kann sich gemäß der staatsanwaltschaftlichen Verfügungen zwischen Pest oder Cholera entscheiden; entweder er wird vom StA verfolgt wegen falscher Verdächtigung oder wegen einer angeblichen Beihilfe zu den angeblichen Taten des Sobiak und von Hermanni.


Die Summe der illegalen Handlungen der Staatsanwaltschaft und ihrer Hilfsbeamten beweist immer wieder aufs Neue, nur ein geschlossener Tatplan gibt Sinn, so dumm können die Beamten gar nicht sein.


Sehr geehrter Herr Dr. Schwalm,

wann werden Sie tätig?
Wie viel Beweise und Hinweise müssen Ihnen noch geliefert werden?

Mit freundlichen Grüßen


Matthias von Hermanni

PS. Weitere Hinweise vom letzten Verhandlungstag (16. 7. 2002)

1. Der Steuerbeamte M. Löwe hat am 16. 7. 2002 bestätigt, dass das LKA bereits im Jahre 1998 (!) Ermittlungen gegen mich durchgeführt hat. Der Informationsfluss ging vom LKA Sachsen über LKA Niedersachsen zur dortigen Steuerfahndung.

2. Der Anzeigenerstatter Bunge hat am 16. 7. 2002 nicht nur bestätigt, dass die gleichen Bauleistungen der GfH mehrfach in Rechnung gestellt wurden, er hat ebenfalls bestätigt, dass die Unterlagen - die er nie geprüft haben will - vom LKA Sachsen abgefordert wurden

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