Matthias von Hermanni 24. Sept. 2002
An die
11. Kammer des
Landgerichtes Leipzig
Am 45. Verhandlungstag dem 17. September 2002 habe ich das erlebt was
ich aus meiner täglichen Arbeit der vergangenen 20 Jahre aus meinem
Berufsfeld kenne.
Die
Gespensterdiskussion
Was meine
ich damit?
Ich habe
in den vergangenen 20 Jahren in zwei Großstädten Deutschlands
jeweils große Betriebe im Rahmen der Beschäftigungsförderung
aufgebaut. In dieser Zeit bin ich häufig von vielen politischen
Parteien, Verbänden oder einzelnen Menschen kritisiert worden,
was sie so alles für falsch halten. Leider waren die Personen nie
in der Lage zu sagen was richtig und oder besser ist. Ich habe dies
dann immer die Gespensterdiskussion genannt.
Exakt genauso
verläuft die Diskussion in diesem Prozess. Ich erlebe das gleiche
Phänomen.
Die Beteiligten kritisieren einen bestimmten Vorgang oder ein bestimmtes
Verfahren sind aber gleichzeitig nicht in der Lage zu sagen was richtig
ist und auch möglich war.
Also
drehe ich den Spieß jetzt um und stelle unter Berücksichtigung
des § 244 StPO folgende Beweisanträge:
1. Zum Stichwort Ausschreibung
Völlig
unabhängig von der bereits getroffenen und auch bewiesenen Feststellung,
dass es keine Verpflichtung zur Ausschreibung gab, folgende Frage:
Kann man im öffentlichen Dienst ohne die entsprechende Höhe
von Investitionsmitteln im Haushaltsplan zu haben ordnungsgemäß
ein Produkt verbindlich ausschreiben?
Antwort:
Natürlich nein.
Beweisantrag:
StA
GL Gast möge dem Gericht bitte mitteilen, aus welcher Haushaltsstelle
des ABM Stützpunktes des Jahres 1994 oder 1995 ich diese Investitionen
hätte vornehmen können.
2.
Zum Stichwort Vertragsverhandlungen um den 14.4.94 oder wer war Eigentümer
des Betonbruchs
Im Dezember
1993 stellen die Mitarbeiter des ABM Stützpunktes fest, dass sie
sich bei der Kalkulation des Abrissauftrages verkalkuliert hatten. Es
drohte ein Schaden in Höhe von zwei Millionen Mark. Nach Diskussion
mit Sobiak erhält dieser die Zusage zur Anmietung, der wesentliche
Aufwand soll durch seine eigene Vermarktung des Betonbruches abgefangen
werden. Im April 1994 will WEP den Betonbruch zur Verdichtung der Kanäle
um einen nicht kalkulierten Aufwand in Höhe von ca. einer Million
Mark abzuwenden.
Nach Auffassung
von StA GL Gast hätte ich nun Herrn Sobiak auf seinem Brecher sitzen
lassen sollen. Hätte er einen Anspruch auf Schadenersatz?
Natürlich
ja!
Wer zahlt
den Schadenersatz?
Beweisantrag:
StA
GL Gast möge bitte den Verfahrensbeteiligten mitteilen, wer nach
seiner Auffassung für diesen Schaden verantwortlich gewesen wäre
und aus welcher Haushaltsposition er zu begleichen war.
3.
Zum Stichwort Schadensszenario
Die StA
Leipzig erhebt gegen mich Anklage, weil sie sagt, ich hätte einen
Schaden produziert. Sie selbst stellt jedoch ein Modell als richtig
dar, welches einen um eine Million höheren Aufwand produziert hätte.
Beweisantrag:
Der
StA GL Gast wird verpflichtet ein Rechenwerk zu erstellen und entsprechend
mitzuteilen wer nach seiner Auffassung
a) von
wann bis wann welche Maschine von welcher Firma anzumieten hatte;
b) wie der ABM Stützpunkt wann und in welcher weise zum Eigentum
an einem gebrauchten Betonbrecher KK 114, einem gebrauchten Betonbrecher
KK 75s, einer gebrauchten Vorsiebmaschine Ultra Screen, einer gebrauchten
Nachsiebanlage Finlay 312, einer gebrauchten Nachsiebanlage Finlay
310 und einem gebrauchten 4000 Radlader Zettelmeyer zu welchen Preisen
hätte kommen sollen;
c) aus welchen Mitteln, nach welchen Preisen und in welchem Umfang
die Beraterleistung des Herrn Sobiak zu bezahlen waren.
4.
Zum Stichwort Schadenshöhe
Der ehemalige Mitarbeiter der Abteilung Wirtschaftsstrafsachen Herr
StA GL Gast hat gemäß Anklageschrift festgestellt, dass
der Unternehmer Sobiak für drei Jahre Arbeit rund 500.000,- DM
hätte mitbringen sollen. Der StA GL Gast möge dem Gericht
und der Öffentlichkeit erklären, wie nach seiner Auffassung
die deutsche Wirtschaft funktioniert und woher nach seiner Auffassung
seine Bezüge kommen.
Beweisantrag:
StA GL Gast möge sich verbindlich erklären,
a) welche Stundensätze im Jahre 1993 bis 1996 dem Berater Sobiak
als Verdienst zustehen;
b) welcher Aufwand dem Vermieter Sobiak als Aufwand zugebilligt
wird;
c) welcher Prozentsatz oder Betrag dem Vermieter Sobiak als Gewinn
zusteht;
d) welcher Aufwand dem Verkäufer Sobiak als Aufwand zugebilligt
wird;
e) welcher Prozentsatz oder Betrag dem Verkäufer Sobiak als Gewinn
zusteht.
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