"Den Täter haben wir. Die Tat wird sich finden....."
Das staatliche Gewaltmonopol! Selbstjustiz und Blutrache sind damit abgeschafft, der Staat sorgt für die Bestrafung der Täter, und zwar im Namen des Volkes. Regeln werden aufgestellt, nämlich eine Strafprozessordnung und ein Strafgesetzbuch. Damit sollten
obrigkeitliche Willkür, Selbstjustiz und Ungerechtigkeit Und gerade
weil der Inqusitionsprozess so unfair war, da Ankläger Nachdem
die wesentlichen Regeln feststanden und sich nach Die berühmte "Spiegelaffäre" von 1962, als der kürzlich verstorbene Spiegelverleger Augstein mehr als 100 Tage unschuldig in Untersuchungshaft genommen wurde, weil er angeblich schweren Landesverrat begangen haben soll, ist ein solches Beispiel. Nur einen Tag nach der Verhaftung und Durchsuchung der Redaktionsräume tönte Bundeskanzler Adenauer im Bundestag, ein unglaublich schwerer Fall von Landesverrat sei aufgedeckt und der Täter verhaftet. Er machte sich nicht die Mühe, zwischen Tatverdacht und nachgewiesener Tat zu unterscheiden, die aufgestellte Regel der Unschuldsvermutung wird missachtet. Der Ankläger spricht das scheinbare Urteil in der Öffentlichkeit aus und verletzt vorsätzlich die aufgestellten Regeln, die für alle gelten. An dieser Stelle: Erinnert sich noch jemand hier in diesem Saal an die Presseerklärungen der Staatsanwaltschaft Leipzig während des Ermittlungsverfahrens und des Hauptverfahrens im Fall von Hermanni? Am 6.4.2002, nach dem der peinliche Befangenheitsantrag der Staatsanwaltschaft gegen das erkennende Gericht abgeschmettert war, wird Herr Oberstaatsanwalt Röger in der LVZ zitiert: Die Wirtschaftsstrafkammer werde die Kraft und auch die Souveranität haben, zu einem richtigen und gerechten Urteil zu gelangen ... Daran, dass dies nur ein Schuldspruch sein könne, lässt Herr Röger keinen Zweifel. Dies passt
gut zu vielen Zitaten, in denen er sich nicht die Mühe machte, Keinen Zweifel an einer Anklageerhebung hatte auch Herr Staatsanwalt Gast am 07.02.2000. Dort wurde mir unmissverständlich im ersten Gespräch mitgeteilt, dass nach dem damaligen Ermittlungsstand mit einer Anklage sicher zu rechnen sei und man allenfalls im Falle eines Geständnisses über die Einstellung des einen oder anderen Tatvorwurfes nach § 154 StPO reden könne. Eine bereits
vorliegende schriftliche Stellungnahme der Verteidigung mit entlastenden
Hinweisen wurde völlig ignoriert, auch die Tatsache, dass mein
Mandant bis zu diesem Zeitpunkt zu den Tatvorwürfen nicht vernommen
war, Oder um den ehemaligen Leitenden Oberstaatsanwalt Spitz in der LVZ vom 5.10.2001 zu zitieren, fast drohend nach dem ersten Prozesstag: "Wir sind gut vorbereitet". Ach ja, zuvor sagte Herr Spitz noch, er geht von einer Verurteilung des Angeklagten aus. Zurück zum Leitsatz "Den Täter haben wir. Die Tat wird sich finden.....". Diese These ist charakterisierend für Strafverfahren, in denen auf Teufel komm raus eine Person wegen einer Straftat, deren Tatbestand noch nicht bekannt ist, verurteilt werden soll. Bedeutet, wir suchen etwas unbekanntes und behaupten mal vorher etwas nebulös bekanntes, sodass der Ermittlungsrichter den Weg frei macht für eine Hausdurchsuchung. So geschehen am 09.06.1999, als Durchsuchungsgrund wurde dankbar ein angeblicher Betrugstatbestand des v. Hermanni zu Lasten des Sobiak aufgrund einer mehr als dubiosen Strafanzeige eines gewissen Anzeigenerstatters Bunge genommen. Erstaunlich ist, dass die Anzeige des Bunge zuvor mangels eines Anfangsverdachtes nach § 152 StPO von einem anderen Staatsanwalt, Herrn Staatsanwalt Meißner, am 20.11.1997 u.a. mit folgender Begründung eingestellt wurde (Zitat Band I. Seite 10):
Erstaunlich
ist, dass im Sommer 1998 die Zeugen Bunge und Sobiak vernommen und Unterlagen
abgefordert werden, aber erst am 9. Juni 1999, Durchsuchungen stattfinden.
So substantiiert oder dringend kann also der Tatverdacht gegen v. Hermanni
im Sommer 1998 nicht gewesen sein. Was geschieht
plötzlich mit dem sonst stets bezeugenden Friedrich am 9.6.1999,
dem Tag der Durchsuchungen? Richtig, er wird vernommen. Er macht Angaben. Am 6.12.1999 erwirkt Herr Staatsanwalt GL Gast unter telefonischem Hinweis auf § 163a III StPO (zwangsweise Vorführung eines Zeugen zum Staatsanwalt) eine weitere Vernehmung. Ein Auszug aus der Vernehmung (Band III, S. 387):
Deutlicher
kann der Zeuge nicht werden: Folgerichtig
kann der Zeuge nur eigene strafbare Handlungen meinen, die nichts mit
den hier angeklagten Taten gemein haben. Friedrich ist der Verfasser
des Schreibens "Hallo Jürgen...", er hat die Unterlagen
später zusammengestellt, um für den steuergeplagten Sobiak
gegenüber dem Finanzamt angeblichen Aufwand in Form von Ausgaben
und uneinbringlichen Forderungen zu produzieren, um die Steuerlast zu
senken. Das Steuerabschreibungsmodell Warum wehrte
sich der Angeklagte Sobiak während des Hauptverfahrens mit Nein, die
übergebenen Ordner 1 und 2 variieren in dem Bereich, der ausschließlich
für das Finanzamt zum Steuerbetrug vorbereitet war, und zwar Der Staatsanwalt ist nämlich verpflichtet, die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens zu beachten, dazu gehört es auch, das Gericht darauf hinzuweisen, das der geladene Zeuge, dem Beihilfe vorgeworfen wird und gegen den ein gesondertes Verfahren beim demselben Staatsanwalt läuft, ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 55 StPO hat. Und er hat unaufgefordert zuvor die Ermittlungsakte betreffend des Zeugen vorzulegen. Beides wurde hier durch Herrn Staatsanwalt GL Gast unterlassen. Übrigens
an dieser Stelle: Während eines Hauptverhandlungstages vor diesem
Und was
ergab sich aus der Akte? Ich will zur Vermeidung von Wiederholungen
auf meinen zu den Akten gereichten Schriftsatz vom 30.07.2002 verweisen.
Erinnern
wir uns: Am 16.11.1999 ist das Schreiben "Hallo Jürgen"
im Hafttermin bei Richter Bernhard das zentrale Beweismittel, mit dem
der Staatsanwalt einen Haftbefehl beantragt. Dem Angeklagten und seinem
damaligen Verteidiger wird großzügig kurz Einblick in das
Dokument gewährt. Im Plädoyer
hat Herr Staatsanwalt Gast dem Angeklagten v. Hermanni vorgeworfen,
1. durch seine Verschleierungstaktik eine lange Prozessdauer Die zweite
Behauptung stimmt. Die von der Staatsanwaltschaft als zentral belastend
angesehenen Unterlagen wie "Hallo Jürgen" sind gefälscht.
Die Staatsanwaltschaft weiß dies. Denn zu diesem zentralen Beweismittel
des Jahres Das erste Behauptung ist jedoch falsch. Nicht v. Hermanni hat diese lange Prozessdauer zu verantworten. Zu verantworten hat sie die Staatsanwaltschaft, die an einer fairen Sachaufklärung des Sachverhaltes nicht im Traum gedacht hat und Nebelbomben in Form von Beweisanträgen und eines - im übrigen in der lokalen Prozessgeschichte meines Erachtens einmaligen - Befangenheitsantrages gegen die gesamte Kammer abschoss, um den bereits durch die Beweisaufnahme lang widerlegten Vorwurf des Betruges zu begegnen. Übrigens: Eine Verurteilung wegen Betruges soll nicht mehr erfolgen. Schnee von gestern. Wie der Haftbefehl. Vergessen. Nicht vergessen
ist jedoch seitens der Verteidigung der prozessverschleppende Beweisantrag
der Staatsanwaltschaft vom 26.03.2002. Dieser ist mit zutreffender Begründung
der Kammer im wesentlichen weil als bedeutungslos Dies beweist zwei Tatsachen: 1. Das
Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde schlecht oder vorsätzlich
falsch herbeigeführt, sodass eine "Nachbesserung" und
"Pflege" des Tatvorwurfes im Hauptverfahren notwendig wird
durch Beweisanträge.
Letzteres
wäre nämlich ein von der Wirtschaft und der Rechtsprechung
gebilligtes unternehmerisches Risiko, das niemals eine Vermögensgefährdung Den Einwand, v. Hermanni sei Beamter, für ihn gelte nicht der Maßstab der freien Wirtschaft, sondern der Grundsatz des sparsamen Haushaltens mit öffentlichen, ihm anvertrauten Mitteln, lasse ich nicht gelten. Denn einerseits
werden ihm durch die Staatsanwaltschaft Vorschriften gemacht, wie er
den angeblichen Regeln der freien Marktwirtschaft bei Anmietung der
Baumaschinen gerecht werden soll, man denke an die überspannten
Anforderungen bei der Preisermittlung. Jeder Kaufmann würde zu
Lasten Eine absurde
Denkweise, die ja auch im Plädoyer aufrechterhalten blieb mit dem
Vorwurf, durch angeblich überhöhte Mietzahlungen an Sobiak
hätte man beim ABM-Stützpunkt einen Schaden dadurch verursacht,
dass mit den von der GBG/WEP an Sobiak zu viel ausgekehrten Beträgen
und dem Verzicht auf Geltendmachung durch den ABM-Stützpunkt Beträge
nicht zur Verfügung standen, um z.B. weitere Maschinen zu erwerben
zu können. Oder hat
es etwas damit zu tun, dass der ABM-Stützpunkt, später bfb,
als städtischer Regie- und Eigenbetrieb keinen Profit abwerfen
durfte, aber man trotz fehlender Haushaltsmittel dank der Idee des v.
Hermanni einen Weg fand, Anderseits
kann der Grundsatz des sparsamen Haushaltens mit öffentlichen Oder fehlt
es bei den angeprangerten Steuerverschwendungen etwa am Vorsatz, weil
man es nicht richtig geprüft oder gesehen hat oder sehen konnte,
also fahrlässig handelte? Wir wissen, Betrug und Untreue kann man
nur vorsätzlich begehen. Unterstellt, vorliegend sei angeblich
zu viel an Sobiak geflossen, woher nimmt die Staatsanwaltschaft die
Gewissheit, Matthias von Hermanni habe dies gewusst, hätte also
vorsätzlich gehandelt? Etwa, nachdem er sich beim Zeugen Balz über
Verkaufspreise erkundigt hatte und ihm Sobiak seine Schwierigkeiten
mitteilte, zeitnah einen Betonbrecher zu liefern? Erinnern wir uns,
es dauerte mehr als vier Monate, bis der KK114 endlich auf dem GNO stand.
Der Zeuge Plew hat natürlich nicht gelogen. Herr Plew war schon damals im Geschäft bei der Firma Fischer & Jung und kennt die Baumaschinenbranche, wir hörten, er ist mittlerweile Geschäftsführer mehrerer Firmen im Baumaschinensektor. Damit ist
er ist sachkundiger als der angebliche Sachverständige Hawreluk,
den die Staatsanwaltschaft zuletzt verzweifelt in das Hauptverfahren
kegelte und der Meine Damen
und Herren, können die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Natürlich nicht. So dachte auch die Stadt Leipzig und beließ es beim Entwurf. Der Zeuge Andreas Müller führte in seiner Vernehmung am 1.10.2002 entwaffnend hierzu aus: " Nein, es gibt nur einen Entwurf, keinen Abschlussbericht. Wir hatten der Staatsanwaltschaft angezeigt, dass wir die KPMG beauftragt haben, dem Vorgang nachzugehen. Die Staatsanwaltschaft sollte das Material der KPMG zur Verfügung stellen. Das haben die auch gemacht. Sie hatten viele Informationen, aber nur aus beschlagnahmten Unterlagen. Insofern gab es keinen Erkenntnisgewinn. Wir haben das dann nicht weiterverfolgt." Hohes Gericht,
der Auftraggeber des Berichtes sagt, aus den beschlagnahmten Ich denke
aber, das Gericht hat bereits vor der Ladung des Herrn Hawreluk Aber zurück zum Ermittlungsverfahren und dem Leitspruch "Den Täter haben wir. Die Tat wird sich finden....." und den Durchsuchungen am 9.Juni 1999. Was wird
gesucht, was wird in den Unterlagen gefunden? Damit aber
endlich Tatbestände auferstehen, werden einseitige rechtlichen
Würdigungen der vorliegenden Dokumente angestellt, ohne den Wahrheitsgehalt
oder die Echtheit der Dokumente zu prüfen. Hinzu kommen entsprechende
tendenzielle Vernehmungsmethoden von Zeugen und Beschuldigten, wobei
wie nachgewiesen durch die Beweisaufnahme, bei der Belehrung, welche
Eigenschaft sie gerade haben, nicht genau unterschieden wird. Den Zeugen/Beschuldigten
wurden Fragen gestellt, in denen sie zu angeblich bewiesenen Tatsachen
Stellung nehmen sollten und gleichzeitig die Angst haben mussten, vielleicht
auch an der angeblich großen Betrugsgeschichte mitgewirkt zu haben
oder hineingezogen zu werden. Hinzu kommt, dass entlastende Dokumente oder Aussagen missachtet oder uminterpretiert wurden. Ich erinnere an die Aussagen von Dr. Koppe und Dr. Böckenförde Ende 1999 im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung der Jahre 2001/2002. Diese sind von ihrer Aussage, es sei kein Vermögensschaden entstanden, ja, es war für die GBG/WEP ein erfolgreiches weil gewinnbringendes Geschäft und das mit dem Betonbrecher war auch bekannt und abgedeckt gewesen nicht abgewichen. Allein die Staatsanwaltschaft behauptet unbeirrt weiter einen angeblichen Vermögensschaden, zuletzt im Plädoyer plötzlich beim ABM-Stützpunkt. Die Staatanwaltschaft hat aber bei der Hausdurchsuchung auch etwas gefunden, nämlich eine Bauakte mit der Nr. 8. Die Beschlagnahme wurde schriftlich im Asservatenprotokoll festgehalten, die Akte wurde mitgenommen, leider ist sie im Gewahrsam der Ermittlungsbehörden verschwunden. Mein Mandant sagt mir, diese Akte enthielt detaillierte Aufzeichnungen was wann, an wenn und wofür bezahlt wurde sowie Rechnungsnachweise und Quittungen für die Zahlungen an Sobiak und Dritte hinsichtlich seines Wohnhauses und damit den Beweis, dass an den Vorwürfen und den gefälschten übergebenen Unterlagen der GfH nichts dran sei. Hohes Gericht, kann man meinem Mandanten einen Vorwurf machen, wenn er behauptet, dass diese Bauakte 8 mit Absicht verschwand? Ich vermag nicht zu beurteilen, ob diese Behauptung richtig oder falsch ist. Aber wieso
werden dann einen Tag nach der Hausdurchsuchung am 10.06.1999 die von
meinem Mandanten telefonisch angebotenen Bankunterlagen aus dem betreffenden
Zeitraum des Hausbaus, die man hatte stehen gelassen hatte,
Von wem oder durch was weiß der Staatsanwalt etwas von einer akribischen Buchführung? Das Verschwinden der Akte mag bezeichnend sein für die Schlampigkeit des Ermittlungsverfahrens und des Handelns seiner Organe. Wenn bereits der "Chefermittler" des LKA, der Zeuge Hochberg, in seinen Zeugeneinvernahmen hier dutzendfach als Antwort "Das ist mir nicht erinnerlich" gibt, ist größte Vorsicht am Beweiswert seiner Aussage und natürlich auch am Beweiswert seiner Ermittlungshandlungen geboten. am 25.03.2002, nach fast 2 ½-jähriger Dauer, beantragt die Staatsanwaltschaft die Aufrechterhaltung mit der Maßgabe, über "Erweiterungen im Sinne der Anklagevorwürfe" nachzudenken. Das erkennende Gericht hat hierzu zutreffende Ausführungen im Beschluss vom 26.03.2002 getroffen.Aber was treibt einen Staatsanwalt, entgegen vorliegender juristischer Qualifikation und Sachkunde evident zu missachten, dass ein Haftgrund beim Erstaunlich lange wollte die Staatsanwaltschaft den Haftbefehl aufrechterhalten. Selbst noch Angeklagten von Hermanni im Sinne des § 112 Abs. 2 StPO nicht vorliegen kann? Ist es persönliche Motivation, weil sich der Angeklagte mit entsprechender massiver Gegenwehr verteidigt, oder ist es eine politische Fremdsteuerung, deren Ursprung im Jahre 1998 liegt und bis heute anhält? Letzteres hat mein Mandant immer behauptet. Ich vermag es nicht zu beurteilen. Bedauerlich ist nur, dass von Anfang an eine sachliche und qualifizierte juristische Auseinandersetzung unmöglich war. Unabhängig vom Ausgang eines Verfahrens gibt es nämlich keine Gewinner oder Verlierer, denn weder der Strafverteidiger noch der Staatsanwalt dürfen den Strafprozess unter Missachtung der Regeln aus eigenen, persönlichen Motiven heraus führen, mal abgesehen davon, dass es beiden zum Gelderwerb dienlich ist. Der Verteidiger
verteidigt nicht die Tat (wenn sie nachweislich geschehen ist), sondern
den Täter. Der Staatsanwalt vertritt das Gewaltmonopol des Staates,
eine wichtige und schwierige Aufgabe. Denn wenn er erkennt, dass der
Täter keiner ist, sein kann oder es ihm nicht mit der erforderlichen
Sicherheit nachgewiesen werden kann, ist er verpflichtet, Freispruch
zu beantragen. Prägend
im vorliegenden Verfahren war jedoch, dass die Staatsanwaltschaft Was passiert?
Der Betrugsvorwurf war widerlegt, so wie es später auch die Er setzte
sich über entlastendes Beweismaterial hinweg und vernebelte durch
diesen Aktenvermerk für die Beschwerdegerichte im Haftverfahren
die Das
klappte bis zum 26.03.2002. Wer erinnert sich noch an diesen Hauptverhandlungstag
und die Reaktion des Sitzungsvertreters?
Oder die Reaktion des Leitenden Oberstaatsanwaltes, der kurz vor der Fortsetzung des Termins um 11.30h dem Vorsitzenden Richter Nickel auf dem Flur des Gerichtes durch einen Justizangestellten ausrichten ließ, er solle ihn mal gefälligst anrufen. Herr Nickel gab die einzig richtige Antwort:
Die Staatsanwaltschaft
ließ das Gericht und die Prozessbeteiligten dann Hohes Gericht,
ich will jetzt nicht in Anekdoten dieses Hauptverfahrens Es gibt keine Tat, die gefunden wurde, und es gibt keinen Täter!
II. Rechtliches und Tatsächliches 1. Vergehen der Untreue gemäß § 266 a.F. StGB Die Staatsanwaltschaft
behauptet abweichend von der Anklageschrift insgesamt 41 Vergehen der
Untreue durch 74 Tathandlungen. Erfüllt sein muss für jeden
einzelnen Fall das Tatbestandsmerkmal eines Vermögensschadens oder
einer konkreten Vermögensgefährdung. In den ersten 40 Taten,
also den Tathandlungen 1 bis 69, soll der Vermögensschaden nicht
bei der GBG, wie bisher immer behauptet, sondern plötzlich und
überraschend beim ABM-Stützpunkt/Stadt Leipzig eingetreten
sein. Die Addition der einzelnen von der Staatsanwaltschaft genannten
Schadenssummen ergeben etwas mehr als Unterstellt
wird meinem Mandanten, aufgrund des Tatplans undurchschaubar für
die Beteiligten ein nicht zu erkennendes Umgehungsgeschäft eingefädelt
zu haben. Dieses läge darin, dass statt durch den ABM-Stützpunkt
die Mieten direkt von WEP/GBG an Sobiak bezahlt wurden. Da diese zu
hoch gewesen seien, sei in Höhe des zu vielgezahlten Betrages wegen
des Verzichts der Geltendmachung der verdienten Ansprüche des ABM-Stützpunktes
bei der Eine neue, letztlich einzig verbleibende Konstruktion, die jedoch erhebliche Mängel aufweist: a) Die
GBG ist eine 100-ige Gesellschaft der Stadt Leipzig, also die Stadt. b) Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Form der Anmietung mit Rechnungslegung direkt an WEP/GBG ausdrücklich von den Beteiligten der WEP/GBG gewünscht wurde. Herr Rechtsanwalt Schurig hat den Vorteil der WEP dargestellt, die aus den Rechnungen des GfH Vorsteuer herausziehen konnte, während Rechnungen des ABM-Stützpunktes an WEP eben keinen Umsatzsteuerausweis hatten. Der einzige Staatsanwalt, der das in diesem Prozess verstanden hat, ist Herr Oberstaatsanwalt Lehmann, der in den ersten Sitzungstagen als Sitzungsvertreter fungierte. Es kann also kein geschickt getarntes Umgehungsgeschäft, allein veranlasst durch den Angeklagten v. Hermanni, gewesen sein. c) Es wird
behauptet, durch den angeblichen Verzicht der Geltendmachung von Forderungen
sei in jedem einzelnen benannten Fall, mit jeder Mietzahlung, ein Vermögensschaden
entstanden, der auch nicht durch einen zeitgleichen Vermögensvorteil
ausgeschlossen wurde. Genannt wird ein Urteil des 2. Strafsenates des
Bundesgerichtshofes vom 17.04.2002, Az. 2 StR 531/01. Im Urteil des 2. Strafsenates war es so, dass ein Landrat 1994 unberechtigt über Haushaltsmittel in Form von Entgeltzahlungen verfügt haben soll. Der Landkreis hatte 1993 mit einer Gesellschaft einen Betreibervertrag geschlossen, die Unterkünfte für Aussiedler und Flüchtlinge bauen sollte und dann für die Dauer von 10 Jahren pro untergebrachter Person und Tag einen Tagessatz erhalten sollte, mit einer Entgeltserhöhungsklausel bei Unter-/Überbelegung. Problem war, dass zwar ab dem 1.4.1994 Entgelte gezahlt wurden, weil der Vertrag von einer Inbetriebnahme ab diesem Zeitpunkt ausging. Eine Belegung gab es jedoch nicht oder nicht in der abgerechneten Höhe, da die Baumassnahmen erst im Januar 1995 endeten. Der angeklagte Landrat hat eingewandt, dass abredegemäß die Gesellschaft nicht von den Entgeltserhöhungsklauseln später Gebrauch gemacht habe und daher ein eventueller Vermögensschaden kompensiert wurde. Der BGH führt auf Seite 7 des Urteils aus: "
Bei der Beurteilung pflichtwidriger Verfügungen über Haushaltsmittel
ist nicht auf das Gesamtergebnis einer Wirtschaftsperiode oder eine
letzten Endes erreichbare Saldierung möglicher Vor- und Nachteile
für das zu betreuende Vermögen abzustellen, sondern auf die
einzelne Untreuehandlung ...; Die zitierte Entscheidung unterscheidet sich im Tatsachenbereich völlig vom hier anhängigen Verfahren: - Matthias von Hermanni hat bei Anmietung der Maschinen zunächst einmal nicht über Haushaltsmittel verfügt. - im zitierten
Verfahren flossen unberechtigt Haushaltsmittel vor einer späteren
Wie war es im vorliegenden Fall? Wir unterstellen die These der Staatsanwaltschaft, alle Mieten zusammen seien um 1,3 Mio DM zu hoch gewesen. An dieser Stelle ein kleiner Exkurs: Die Beweisaufnahme
hat ergeben, dass Sobiak offiziell für alle Maschinen Finanzierungsaufwendungen
von 1,6 Mio DM hatte und 2,8 Mio DM einnahm. Oder ist das der Beweis, dass die Zahlen zur Angemessenheit der Mieten, die die Staatsanwaltschaft behauptet, falsch sind, weil reell viel höher abgerechnet wurde und mit Gewinnspannen in den Jahren 1993-1996 je nach Maschine zwischen 50 und 100 % zum Finanzierungspreis kalkuliert wurde, und zwar ohne Schwarzgeld für den Lieferanten? Zurück
zur These 1,3 Mio DM Überzahlung. Was stand diesem angeblichen Nein, nicht nur der Erwerb der Maschinen im Wege eines Mietkaufes, denn die Staatsanwaltschaft hat ihre Kalkulation auf reine Miete gestützt, nicht auf einen Mietkauf, den alle Beteiligten wünschten und wollten und der auch mit anderen Unternehmen über 600 mal erfolgreich funktionierte. Nein, Herrn
Sobiak war am 14.04.1994 etwas abgehandelt worden, dessen Sobiak
hat sich sogar verschätzt, wie ich gleich noch nachweisen werde,
wenn es um den reellen und tatsächlichen Vorteil des bfb und damit
der Stadt gehen wird. Denn die Anmietung und Kauf der Brecher, der Einbehalt
des Bruchs mit anschließender Verwendung auf dem GNO (Vorteil:
mindestens 1 Mio DM), den städtischen Einrichtungen und Gütern,
Parkplätzen, Radwegen und Strassen haben zu einem Hohes Gericht,
dieser kaum vorstellbar hohe geldwerte Vorteil, den ich gleich Bereits
vor der Anlieferung des KK 114 hatten die Mitarbeiter Und dazu
noch Anlagevermögen in Form von Maschinen, Warum wurde
diese Tatsache, die sich aus der Beweisaufnahme ergeben hat, Ich möchte
jetzt zum Schaubild kommen, um diesen Gewinn zu beweisen. Zur Erläuterung: Auf Seite
1 ist links der finanzielle Aufwand für die Entsorgung und den
Abtransport des Bruchs pro Tonne dargestellt. Die Zahlen basieren
auf den asservierten Rechnungsunterlagen der Firmen Remex und Reinwald. Schauen
wir auf Seite 1 nach rechts. Das LKA hat festgestellt - dies ergibt
eine schriftliche Anfrage -, dass die KK 114 in 15 Monaten 1500 Betriebsstunden
hatte, mithin 100 Stunden pro Monat. Die Leistung, d.h. der maximale
Durchsatz, beträgt bei der KK 114 280 Tonnen pro Betriebsstunde. Wir rechnen
nur mal mit 100 Tonnen, Volllast wurde sicherlich nicht 100 Stunden
mal 100 Tonnen ergeben 10.000 Tonnen Monatsleistung.
Bei 10.000 Tonnen Monatsleistung also eine Gewinn von sage und schreibe 350.000 DM pro Monat ! Und dies nur bei der KK 114, die KK 75s bleibt dabei völlig unberücksichtigt. Hohes Gericht,
diese Zahlen, bereits nach unten korrigiert, ergeben sich aus den 5.250.000 DM. Nachgewiesen sind insgesamt 54 Monate Betriebsdauer allein für WEP/GBG und KK, d.h. ein Gewinn von 18.900.000 DM. Matthias von Hermanni hat mit seiner Behauptung Recht: Das beste Geschäft, das die Stadt je gemacht hat! Und genau
so sehen das alle Vertreter der Stadt, die wir als Zeugen hörten. Und deswegen
ist die These der Staatsanwaltschaft, zum jeweiligen Zeitpunkt -Für die GBG / WEP, KK und bfb insgesamt bei Zahlungen von insgesamt 3.176.000 DM brutto für alle Maschinen an Sobiak und Fischer & Jung in weniger als 10 Monaten . -Für GBG/WEP und KK allein bei Zahlungen von 2.869.175 DM an Sobiak in weniger als 9 Monaten . -Und für
den ABM-Stützpunkt/bfb, der nach Aussage der Staatsanwaltschaft
jetzt plötzlich der Geschädigte sein soll und nicht die GBG,
bei Zahlungen von 307.625 DM an Sobiak / Fischer & Jung in weniger
als einem Monat. Wo ist
der Vermögenschaden? oder besser judex non calcula? Hohes Gericht, die Anmietung der Baumaschinen führte bei allen Vertragsparteien, insbesondere bei der Stadt Leipzig, von Anfang an kongruent zur Zahlung der Mieten an Sobiak zu einer Vermögensmehrung, nicht Vermögensminderung. Ein Vermögensschaden ist daher nie eingetreten, eine Vermögensgefährdung war tatsächlich von vorneherein durch Einnahmen in übersteigernder Höhe bereits ausgeschlossen, selbst wenn eine Gefahr darin gesehen werden sollte, dass zwischen Sobiak und dem bfb "nur" ein mündlicher Vertrag bestanden haben soll, der für einen späteren Eigentumserwerb im Wege des Mietkaufes eine Gefahr darstellen soll, wenn Sobiak nicht übereigenen würde oder dies gewollt hätte. Aber warum, verehrte Vertreter der Staatsanwaltschaft, sollte Sobiak nach einer angeblichen Überzahlung von satt 1,3 Mio DM nicht mehr übereignen wollen, er hätte doch dann einen exorbitant hohen Gewinn gemacht, schenkt man Ihre Ausführungen Glauben, gestützt auf die Erkenntnisse eines "profunden" Sachverständigen. Gibt es ein Indiz dafür, dass Sobiak sich nicht vertragstreu verhalten hätte gegenüber dem bfb? Mir fällt
ein Argument ein, was Sobiak hätte bewegen können, nicht zu
übereignen: Das Rechenwerk der Staatsanwaltschaft! Sobiak hätte allen Anlass gehabt, wenigstens die ihm verbliebenen Maschinen zu dann reellen Marktpreisen statt an den bfb zu einer niedrigen Schlussrate zu verkaufen, um wenigstens einen Gewinn zu erwirtschaften. Aber dies ist eine rein hypothetische Betrachtung, so wie die angebliche Zuvielzahlung an Sobiak. Ein Wort noch zu den "Naumann"-Listen, die angeblich den Beweis dafür erbringen sollen, das Guthaben des ABM-Stützpunktes habe nicht bestanden, weil sich hieraus Personalkosten von über 300.000 DM ergäben, die abredewidrig abgerechnet worden seien. Hohes Gericht, ich habe mich im Schriftsatz vom 18.10.2002 hierzu ausführlich und umfangreich geäußert. Es ist nicht Aufgabe der Verteidigung im Plädoyer, der Wirtschaftsabteilung der Staatsanwaltschaft Leipzig nochmals den Unterschied zwischen Frau Naumanns Kostencontrolling und der Buchhaltung des bfb im rechtlichen wie tatsächlichen Sinne zu erklären. Ich bitte
das erkennende Gericht, im Urteil den Unterschied der Staatsanwaltschaft
zu erklären und auch die Tatsache, das Personalkosten gerade nicht
gegenüber den Auftraggebern abgerechnet wurden.
1. Die Vollmacht des Herrn Müller als Vorgesetzten beinhaltete auch den Transport von Baustoffen. Dies hat er ausdrücklich bestätigt. Sogar der Transport für die Schwiegereltern war genehmigt. 2. Der
Umzug der Familie v. Hermanni hätte den Dienstherrn mehr als 40.000
DM gekostet. Stattdessen wurden Hausstand und Baustoffe mit eigenen Es wurden
ausschließlich Leerfahrten für die Transporte der Bausstoffe
genutzt. Die Betriebsfahrzeuge sind also nicht extra aus Leipzig gekommen,
um die Die angebliche Kostenersparnis des v. Hermanni, die er angeblich eigentlich in Form einer "Bezahlung" an seinen Dienstherrn hätte abführen müssen und die damit diesem einen Schaden verursachen soll, löst sich in Luft auf. Denn die durch den Sachverständigen bestätigte Kalkulation von Transportkosten beinhaltet bereits nicht zu berücksichtigende Leerfahrten, da der eigentliche Transport bereits ausgeführt war und diese Kosten einen Unternehmer in seiner Preisgestaltung prägen, nicht die Leerfahrt. Welche Kosten in Form erhöhter Abnutzung durch Beladung statt Leerfahrt entstehen, konnte der Gutachter nicht mitteilen. Nur, das durch einen Anhänger ca. 10% erhöhte Abnutzung und Spritverbrauch entsteht, übrigens im beladenen wie leeren Zustand.
Einen fiktiven
Anspruch hatte der Dienstherr auch nicht, denn er ist nicht Und letztlich:
Sollte ein wie auch immer geringer Vermögensschaden Also auch hier: Kein Vermögensschaden, keine Untreue!! Aber eines
wurde bei Zulassung der Anklage am 30.März 2001 und Eröffnung
nicht beachtet: Matthias von Herrmanni wurde dieser Tatvorwurf bis zur
Erhebung der öffentlichen Klage Ende November 2000 nicht mitgeteilt.
Er wurde nicht zu diesem Tatvorwurf nicht vernommen. Der Haftbefehl
enthielt nicht diesen Tatvorwurf. Der Sachverständige Nietzschmann
wurde ohne Einvernahme des Beschuldigten oder Bekanntgabe des Tatvorwurfes
an den Beschuldigten beauftragt. Es hat also keine wirksamen verjährungsunterbrechende
Handlungen im Sinne von § 78 c StGB Diese angeblichen Taten wären verjährt!
Die Strafkammer
hat mit Beschluss vom 30.03.2001 unter Änderungen die Anklage zugelassen.
Eine Änderung war, das die rechtliche Betrachtung Hohes Gericht,
hierbei wurde übersehen, dass die sogenannten Korruptionstatbestände
der §§ 331 ff StGB durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz,
seit dem 20.08.1997 in Kraft, geändert worden sind. Wenn, haben
wir es mit dem Tatbestand des § 332 alter Fassung StGB Sie werden
fragen, warum so kleinlich, der neue Tatbestand des § 332 StGB
sei doch im Kern unverändert, nur erweitert auf Dritte. Richtig.
Aber ich will bei Hohes Gericht, ich habe lang und breit ausgeführt, dass die Beauftragung von Sobiak ab dem 14.04.1994 keine Dienstpflichtverletzung darstellte, da mein Mandant hierfür eine Genehmigung hatte und für die Stadt, egal ob in Form der GBG oder des ABM-Stützpunktes, ein wirtschaftlich hoher Vorteil entstand. Weder die
zitierte Kassenordnung des ABM-Stützpunktes noch eine angeblich
vorzunehmende freie Ausschreibung hinderten eine Vergabe des Auftrages
an Sobiak. Mein Mandant hatte die ausdrücklich erteilte Genehmigung
durch die Dies bestätigten der Zeuge Andreas Müller, die Zeugen des Rechnungsprüfungsamtes und des Regierungspräsidiums hier in der Hauptverhandlung. Also gab es keine Verletzung einer Dienstpflicht oder eine pflichtwidrige Diensthandlung durch die Beauftragung Sobiaks. Dieses Tatbestandsmerkmal fehlt. Durch die
Worte "Gegenleistung dafür" im Tatbestand ist die sogenannte
"Unrechtsvereinbarung" Tatbestandsvoraussetzung, d.h. die
Übereinstimmung zwischen Amtsträger und Zuwender über
das Gewähren eines Vorteils als
Matthias
von Herrmanni lässt von 1992 bis August 1994 sein Haus errichten, Oder hatten
beide schon zu Beginn des Bauvorhabens Hohenroda den Plan, Oder ist
es der angebliche Verzicht auf angeblich zu zahlende pauschalierte Vergütung
eines angeblichen "Generalunternehmers" Sobiak, hier kurz
vor Ladenschluss von der Staatsanwaltschaft noch neu vorgetragen? Hohes Gericht, weder objektiv noch subjektiv ist der Tatbestand des § 332 StGB a.F. gegeben oder nachgewiesen.
III. Ausblick Was bleibt? Ein Schaden
des Ansehens der Justiz in Sachsen. Meine Aufassung
ist, das Gerichte und Staatsanwaltschaft in Sachsen seit 1990
Ich beantrage
ferner, ihm für die zu Unrecht erlittene Haft und die Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
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