Plädoyer von RA Meschkat vom 26. November 2002


I. Allgemeines

"Den Täter haben wir. Die Tat wird sich finden....."


Dieser Leitsatz stammt aus Zeiten, in denen die Errungenschaften des modernen, rechtsstaatlichen Strafprozesses demokratischer Prägung zwar bekannt, aber noch nicht erkämpft waren. Es war ein Jahrhunderte langer, mühevoller Prozess, bis die jeweiligen Inhaber der Macht - entweder dank Erbfolge oder mit Volkes Wille - begriffen, dass die Verfolgung potentieller Straftäter
Regeln unterworfen sein muss, an die sich die am Verfahren beteiligten Parteien zu halten haben, insbesondere sie selbst. Denn die Vertreter der Exekutive halten ein ungeheuer wichtiges und nur verliehenes Recht in der Hand:

Das staatliche Gewaltmonopol!

Selbstjustiz und Blutrache sind damit abgeschafft, der Staat sorgt für die Bestrafung der Täter, und zwar im Namen des Volkes. Regeln werden aufgestellt, nämlich eine Strafprozessordnung und ein Strafgesetzbuch.

Damit sollten obrigkeitliche Willkür, Selbstjustiz und Ungerechtigkeit
abgeschafft werden, nach Möglichkeit Gerechtigkeit geschaffen werden und - dies ist nach dem grauenvollen Kapitel des Inquisitionsprozesses ganz wichtig - der Täter oder Verdächtige soll die faire Möglichkeit haben, sich zu verteidigen
oder verteidigen zu lassen, er darf sogar ungestraft schweigen!

Und gerade weil der Inqusitionsprozess so unfair war, da Ankläger
und Richter ein und dieselbe Person waren und daneben die Folter als Vernehmungsmittel zur Verfügung stand, wurden Ankläger und Gericht getrennt, die Gewaltenteilung war erfunden. Und die dritte Gewalt im Staate, die Gesetzgebung, beschloss die Regeln für den Strafprozess und die Beteiligten.
Staatsanwalt, Gericht, Angeklagter, Verteidiger, Zeuge und Sachverständiger
waren jetzt an Regeln gebunden.

Nachdem die wesentlichen Regeln feststanden und sich nach
1945 langsam das deutsche Volk (wieder) daran gewöhnte, diese auch anzuwenden, gab es im jetzt demokratischen Staat, der ein Urteil "Im Namen des Volkes!" verdiente, stets Versuche der Exekutive, mittels politischer Macht die auch für sie geltenden Regeln zu unterlaufen und ihr zustehende Befugnisse zu missbrauchen, um unliebsame, kritische Mitbürger zu kriminalisieren, ihre Existenz zu zerstören und mundtot zu machen.

Die berühmte "Spiegelaffäre" von 1962, als der kürzlich verstorbene Spiegelverleger Augstein mehr als 100 Tage unschuldig in Untersuchungshaft genommen wurde, weil er angeblich schweren Landesverrat begangen haben soll, ist ein solches Beispiel. Nur einen Tag nach der Verhaftung und Durchsuchung der Redaktionsräume tönte Bundeskanzler Adenauer im Bundestag, ein unglaublich schwerer Fall von Landesverrat sei aufgedeckt und der Täter verhaftet.

Er machte sich nicht die Mühe, zwischen Tatverdacht und nachgewiesener Tat zu unterscheiden, die aufgestellte Regel der Unschuldsvermutung wird missachtet. Der Ankläger spricht das scheinbare Urteil in der Öffentlichkeit aus und verletzt vorsätzlich die aufgestellten Regeln, die für alle gelten.

An dieser Stelle: Erinnert sich noch jemand hier in diesem Saal an die Presseerklärungen der Staatsanwaltschaft Leipzig während des Ermittlungsverfahrens und des Hauptverfahrens im Fall von Hermanni?

Am 6.4.2002, nach dem der peinliche Befangenheitsantrag der Staatsanwaltschaft gegen das erkennende Gericht abgeschmettert war, wird Herr Oberstaatsanwalt Röger in der LVZ zitiert:

Die Wirtschaftsstrafkammer werde die Kraft und auch die Souveranität haben, zu einem richtigen und gerechten Urteil zu gelangen ... Daran, dass dies nur ein Schuldspruch sein könne, lässt Herr Röger keinen Zweifel.

Dies passt gut zu vielen Zitaten, in denen er sich nicht die Mühe machte,
den Konjunktiv zu benützen, so wie Adenauer im Bundestag 1962.

Keinen Zweifel an einer Anklageerhebung hatte auch Herr Staatsanwalt Gast am 07.02.2000. Dort wurde mir unmissverständlich im ersten Gespräch mitgeteilt, dass nach dem damaligen Ermittlungsstand mit einer Anklage sicher zu rechnen sei und man allenfalls im Falle eines Geständnisses über die Einstellung des einen oder anderen Tatvorwurfes nach § 154 StPO reden könne.

Eine bereits vorliegende schriftliche Stellungnahme der Verteidigung mit entlastenden Hinweisen wurde völlig ignoriert, auch die Tatsache, dass mein Mandant bis zu diesem Zeitpunkt zu den Tatvorwürfen nicht vernommen war,
sondern dies erst angedacht und vereinbart wurde. Und dann der Hinweis, ich solle erst einmal die Akten richtig lesen. Das haben mein Mandant und ich dann
auch getan. Wir stellten fest, wie manipulativ das Beweisergebnis von Anfang an herbeigeführt wurde. Wie man früh die Weichen zu einer Anklage stellte.

Oder um den ehemaligen Leitenden Oberstaatsanwalt Spitz in der LVZ vom 5.10.2001 zu zitieren, fast drohend nach dem ersten Prozesstag:

"Wir sind gut vorbereitet".

Ach ja, zuvor sagte Herr Spitz noch, er geht von einer Verurteilung des Angeklagten aus.

Zurück zum Leitsatz "Den Täter haben wir. Die Tat wird sich finden.....".

Diese These ist charakterisierend für Strafverfahren, in denen auf Teufel komm raus eine Person wegen einer Straftat, deren Tatbestand noch nicht bekannt ist, verurteilt werden soll. Bedeutet, wir suchen etwas unbekanntes und behaupten mal vorher etwas nebulös bekanntes, sodass der Ermittlungsrichter den Weg frei macht für eine Hausdurchsuchung. So geschehen am 09.06.1999, als Durchsuchungsgrund wurde dankbar ein angeblicher Betrugstatbestand des v. Hermanni zu Lasten des Sobiak aufgrund einer mehr als dubiosen Strafanzeige eines gewissen Anzeigenerstatters Bunge genommen. Erstaunlich ist, dass die Anzeige des Bunge zuvor mangels eines Anfangsverdachtes nach § 152 StPO von einem anderen Staatsanwalt, Herrn Staatsanwalt Meißner, am 20.11.1997 u.a. mit folgender Begründung eingestellt wurde (Zitat Band I. Seite 10):

"Die bloße Nichtbezahlung einer Rechnung oder das Bestreiten von
Verbindlichkeiten gegenüber einem Vertragspartner stellt keine
strafbare Handlung dar. Soweit Forderungen der Anzeigeerstatterin
bestehen sollten, wären diese auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen".


Wir haben den Zeugen Bunge hier gehört. Er zog es vor, den Staatsanwalt zu bemühen, statt den Zivilrechtsweg zu bestreiten, es sei die billigste Variante, den Staatsanwalt arbeiten zu lassen, um angebliche - im übrigen wenn überhaupt dann verjährte - Forderungen beizutreiben.

Erstaunlich ist, dass im Sommer 1998 die Zeugen Bunge und Sobiak vernommen und Unterlagen abgefordert werden, aber erst am 9. Juni 1999, Durchsuchungen stattfinden. So substantiiert oder dringend kann also der Tatverdacht gegen v. Hermanni im Sommer 1998 nicht gewesen sein.
Was geschah denn in der Zwischenzeit? Richtig, im August 1998 wird noch
der Zeuge Friedrich vernommen. Der Zeuge Sobiaks schlechthin, stets in
Zivilverfahren auftretend um etwas zu bezeugen. Auch diese Aussage im
August 1998 scheint noch nicht einen dringenden Tatverdacht auszulösen, der zu sofortigem Handeln Anlass gibt. Man muss sich halt gut vorbereiten.

Was geschieht plötzlich mit dem sonst stets bezeugenden Friedrich am 9.6.1999, dem Tag der Durchsuchungen? Richtig, er wird vernommen. Er macht Angaben.
Dann wird ihm das Schreiben "Hallo Jürgen!" vorgelegt. Und er verweigert hierzu weitere Angaben. Warum? Ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO im Hinblick auf die im Durchsuchungsbeschluss benannten Taten hat
er nicht, eine Beteiligung hieran ist objektiv ausgeschlossen. Es kommt also nur etwas anderes in Betracht: Falsche Verdächtigung nach § 164 StGB,
Urkundenfälschung gemäss § 267 StGB, und zwar in der Variante der Herstellung einer unechten und damit falschen Urkunde sowie Beihilfe zur
Steuerhinterziehung.

Am 6.12.1999 erwirkt Herr Staatsanwalt GL Gast unter telefonischem Hinweis auf § 163a III StPO (zwangsweise Vorführung eines Zeugen zum Staatsanwalt) eine weitere Vernehmung. Ein Auszug aus der Vernehmung (Band III, S. 387):


" ... Dem Zeugen werden weiter vorgehalten das Schreiben (Hallo Jürgen...)
Hierzu erklärt der Zeuge:
Alle diesbezüglichen Fragen beantworte ich mit dem Hinweis auf mein Auskunftsverweigerungsrecht nicht.
Der Zeuge erklärt:
Es interessiert mich im übrigen nicht, ob Herr Sobiak irgendetwas
"auf die Füße fällt". Wenn ich hier nichts sage dann ausschließlich wegen meiner Person. ..."

Deutlicher kann der Zeuge nicht werden:
Ich sage nichts, was mir auf die Füße fallen kann. An einer angeblich zwischen den Angeklagten Sobiak und v. Hermanni getroffene Unrechtsabrede kann der Zeuge aber nicht teilgenommen haben. Auch nicht an angeblichen Betrugs-, Untreue- und Bestechlichkeitshandlungen, denn Sobiak hat den Zeugen an Unterredungen geschäftlicher Art nie teilnehmen lassen, wie die Beweisaufnahme ergab.

Folgerichtig kann der Zeuge nur eigene strafbare Handlungen meinen, die nichts mit den hier angeklagten Taten gemein haben. Friedrich ist der Verfasser des Schreibens "Hallo Jürgen...", er hat die Unterlagen später zusammengestellt, um für den steuergeplagten Sobiak gegenüber dem Finanzamt angeblichen Aufwand in Form von Ausgaben und uneinbringlichen Forderungen zu produzieren, um die Steuerlast zu senken. Das Steuerabschreibungsmodell
hat auch funktioniert, wie wir vom Zeugen Löwe vernehmen konnten.

Warum wehrte sich der Angeklagte Sobiak während des Hauptverfahrens mit
§ 30 AO so massiv gegen eine Öffnung seiner Steuerunterlagen oder gegen eine Aussage des Finanzbeamten Löwe? Etwa weil er vermeiden wollte, dass wir erfahren, wie reich er dank einer angeblichen Unrechtsvereinbarung mit v. Hermanni geworden ist? Wie angeblich reich er wurde, hat uns Herr Gast in seinem Plädoyer letzte Woche vorgerechnet. Doch wenn er so reich geworden
wäre, hätte er ohne weiteres seine Steuern zahlen können und hätte sich nicht
der Steuerfahndung aussetzen müssen.

Nein, die übergebenen Ordner 1 und 2 variieren in dem Bereich, der ausschließlich für das Finanzamt zum Steuerbetrug vorbereitet war, und zwar
dank der Hilfe des Friederich. Dieser erkannte die Gefahr eigener Strafverfolgung und wehrte sich gegen seine Einvernahme in der Hauptverhandlung mit § 55 StPO, und zwar umfassend! Auch der Versuch der
Verteidigung des Angeklagten Sobiak, über die Brücke der Vorlage des Schreibens des Verteidigers RA Ringe an die Staatsanwaltschaft Leipzig
im Ermittlungsverfahren gegen Friedrich vom Steuerbetrug ablenken zu können,
scheiterte am umfassenden Verwertungsverbot des § 55 StPO, ebenso die Einvernahme seines Verteidigers und Zeugenbeistandes Ringe, der von seiner
Schweigepflicht nach § 53 StPO nicht durch den Zeugen Friederich entbunden
wurde.
Ach ja, erstmals erfuhren das Gericht und die weiteren Prozessbeteiligten von einem Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen Friederich, als dieser schriftlich
darauf aufmerksam machte. Der Hinweis von Herrn Staatsanwalt Gast, es läge doch irgendwo eine Einleitungsverfügung in den Akten, so hätte das Gericht doch davon Kenntnis, war durchsichtig scheinheilig. Denn unabhängig davon hätte der Staatsanwalt das Gericht davon in Kenntnis setzen müssen, als der Zeuge Friedrich durch das Gericht geladen wurde.

Der Staatsanwalt ist nämlich verpflichtet, die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens zu beachten, dazu gehört es auch, das Gericht darauf hinzuweisen, das der geladene Zeuge, dem Beihilfe vorgeworfen wird und gegen den ein gesondertes Verfahren beim demselben Staatsanwalt läuft, ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 55 StPO hat. Und er hat unaufgefordert zuvor die Ermittlungsakte betreffend des Zeugen vorzulegen. Beides wurde hier durch Herrn Staatsanwalt GL Gast unterlassen.

Übrigens an dieser Stelle: Während eines Hauptverhandlungstages vor diesem
Ereignis habe ich während einer Pause im Rahmen einer Diskussion Frau Staatsanwältin Fleiner gebeten, ob sie nicht zum "Berufszeugen" Friederich mal einen Bundeszentralregisterauszug anfordern könne, da uns zugetragen worden ist, Friedrich sei vorbestraft. Frau Fleiner erklärte juristisch richtig und auch aus voller Überzeugung, sie könne doch nicht ein BZR anfordern, wenn gegen den
Zeugen kein Ermittlungsverfahren laufe. Also wusste sie ebenfalls nichts von dem seit 2000 eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegen Friedrich.

Und was ergab sich aus der Akte? Ich will zur Vermeidung von Wiederholungen auf meinen zu den Akten gereichten Schriftsatz vom 30.07.2002 verweisen.
Der Zeuge kann sich nach dem Aktenvermerk vom 05.10.2001 des Herrn Gast
zwischen - wie mein Mandant zutreffend bemerkte - Pest und Cholera entscheiden: Sagt er die Wahrheit zu den Fälschungen, wird das vorliegende Verfahren nach § 170 II StPO eingestellt und ein neues eröffnet wegen falscher Verdächtigung, Urkundenfälschung und Beihilfe zum Steuerbetrug.
Sagt er im Sinne der Anklage aus, ist er der Beihilfe überführt. Dann teilt er das Schicksal der Angeklagten Degenhard, Fröhlich und Clausnitzer, die ja im Zweifel auch alles wussten und mitgemacht haben sollen.


Was wird der Zeuge wohl machen, denkt sich der Staatsanwalt? Er nutzt den
§ 55 StPO, und zwar umfassend. Damit wird verhindert, dass Friedrich in der
Hauptverhandlung die Wahrheit sagt und die Unterlagen als Fälschungen enttarnt. Und um das abzusichern, meldet der Staatsanwalt an der anderen Stelle - hier Öffnung der Steuerakten und Einvernahme des Zeuge Löwe - seine
"Bedenken" an in Hinblick auf § 30 AO. Geschickt eingefädelt.

Erinnern wir uns: Am 16.11.1999 ist das Schreiben "Hallo Jürgen" im Hafttermin bei Richter Bernhard das zentrale Beweismittel, mit dem der Staatsanwalt einen Haftbefehl beantragt. Dem Angeklagten und seinem damaligen Verteidiger wird großzügig kurz Einblick in das Dokument gewährt.
Der erlassene Haftbefehl galt bis zum 26.03.2002, mithin mehr als zwei Jahre
und 5 Monate. Unverändert im Tenor und in den tatsächlichen Gründen, also
auch mit "Hallo Jürgen". Und noch im Beweisantrag der Staatsanwaltschaft vom 25.03.2002, einen Tag vor Aufhebung des Haftbefehls, wird ausgeführt,
über Erweiterungen des Haftbefehls im Sinne der Anklagevorwürfe nachzudenken.

Im Plädoyer hat Herr Staatsanwalt Gast dem Angeklagten v. Hermanni vorgeworfen, 1. durch seine Verschleierungstaktik eine lange Prozessdauer
verursacht zu haben, weil 2. schriftliche Unterlagen und das tatsächlich Geschehene nicht übereinstimmen.

Die zweite Behauptung stimmt. Die von der Staatsanwaltschaft als zentral belastend angesehenen Unterlagen wie "Hallo Jürgen" sind gefälscht. Die Staatsanwaltschaft weiß dies. Denn zu diesem zentralen Beweismittel des Jahres
1999 habe ich im Plädoyer nichts gehört, man lässt es klammheimlich unter
den Tisch fallen.

Das erste Behauptung ist jedoch falsch. Nicht v. Hermanni hat diese lange Prozessdauer zu verantworten. Zu verantworten hat sie die Staatsanwaltschaft, die an einer fairen Sachaufklärung des Sachverhaltes nicht im Traum gedacht hat und Nebelbomben in Form von Beweisanträgen und eines - im übrigen in der lokalen Prozessgeschichte meines Erachtens einmaligen - Befangenheitsantrages gegen die gesamte Kammer abschoss, um den bereits durch die Beweisaufnahme lang widerlegten Vorwurf des Betruges zu begegnen. Übrigens: Eine Verurteilung wegen Betruges soll nicht mehr erfolgen. Schnee von gestern. Wie der Haftbefehl. Vergessen.

Nicht vergessen ist jedoch seitens der Verteidigung der prozessverschleppende Beweisantrag der Staatsanwaltschaft vom 26.03.2002. Dieser ist mit zutreffender Begründung der Kammer im wesentlichen weil als bedeutungslos
und ins Geratewohl gerichtet abschlägig beschieden worden. Also wer wollte hier verzögern und das Verfahren unnütz in die Länge ziehen?
Weitere Beweisanträge der Staatsanwaltschaft folgten, die zu einer weiteren überflüssigen Beweisaufnahme führten. Normalerweise glänzt die Verteidigung durch das Einreichen einer Vielzahl von Beweisanträgen, im vorliegenden Verfahren war es jedoch die Staatsanwaltschaft.

Dies beweist zwei Tatsachen:

1. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde schlecht oder vorsätzlich falsch herbeigeführt, sodass eine "Nachbesserung" und "Pflege" des Tatvorwurfes im Hauptverfahren notwendig wird durch Beweisanträge.
Ein seriöses, ordentlich und rechtsstaatlich herbeigeführtes Ermittlungsergebnis
bedarf keiner weiteren Beweiserhebung, denn die notwendigen Tatsachen und Beweismittel stehen mit Anklageerhebung und dem Akteninhalt fest.


2. Sämtliche Beweisanträge erfolgten immer dann, wenn absehbar war, dass das bisherige Ermittlungsergebnis nicht länger tragbar war und zum Freispruch des Angeklagten führt. Sofort wurde umgeschwenkt auf andere Tatbestandsmerkmale, wir erinnern uns an das fast dankbare Aufsaugen des
Tatbestandsmerkmals "Vermögensgefährdung" statt "Vermögensschaden",
beruhend auf der Einlassung meines Mandanten, er habe bei Vertragsabschluss
mit Sobiak eine "Gefahr" gesehen. Dass v. Hermanni diese Gefahr nicht
darin begründet sah, dass ein Eigentumsübergang mangels eines schriftlichen Mietkaufvertrages mit Sobiak scheitern könnte, sondern eher in der Frage, wie lange man überhaupt anmieten musste, ob die Aufträge und damit Mietdauer reichen, um "rauskaufen zu können", ist für den Staatsanwalt zweitrangig.

Letzteres wäre nämlich ein von der Wirtschaft und der Rechtsprechung gebilligtes unternehmerisches Risiko, das niemals eine Vermögensgefährdung
im Sinne des § 266 StGB a.F. darstellen kann. Unternehmerisches Risiko kann
nämlich immer auch zu Verlusten führen, die deutsche Gegenwart zeigt es. Oder ermittelt Herr Gast schon gegen Ron Sommer, ehemals Deutsche Telekom, weil dieser nach jetzt vertretener Ansicht zu teuer Telefongesellschaften weltweit aufkaufte, um die Deutsche Telekom zum Global Player zu machen, der Profit erwirtschaftet, stattdessen einen in der deutschen Wirtschaftsgeschichte einmalig hohen Schuldenberg von 26 Milliarden Euro verursachte?
Oder, um in Leipzig zu bleiben, gegen den Vorstand der LWB, der nach einem Verlust von 155 Mio DM im Jahre 2000 den Verlust des Jahres 2001
- "nur" 10 Mio DM - als Erfolg in der LVZ feiert, so letzte Woche.

Den Einwand, v. Hermanni sei Beamter, für ihn gelte nicht der Maßstab der freien Wirtschaft, sondern der Grundsatz des sparsamen Haushaltens mit öffentlichen, ihm anvertrauten Mitteln, lasse ich nicht gelten.

Denn einerseits werden ihm durch die Staatsanwaltschaft Vorschriften gemacht, wie er den angeblichen Regeln der freien Marktwirtschaft bei Anmietung der Baumaschinen gerecht werden soll, man denke an die überspannten Anforderungen bei der Preisermittlung. Jeder Kaufmann würde zu Lasten
seiner GmbH eine Untreue begehen, wenn er sein Betriebsauto bei ARAL betankt, obwohl bei BP der Preis aktuell pro Liter 1 cent niedriger ist.
Jede nicht genutzte Einsparmöglichkeit würde automatisch zu einem Vermögensschaden führen.

Eine absurde Denkweise, die ja auch im Plädoyer aufrechterhalten blieb mit dem Vorwurf, durch angeblich überhöhte Mietzahlungen an Sobiak hätte man beim ABM-Stützpunkt einen Schaden dadurch verursacht, dass mit den von der GBG/WEP an Sobiak zu viel ausgekehrten Beträgen und dem Verzicht auf Geltendmachung durch den ABM-Stützpunkt Beträge nicht zur Verfügung standen, um z.B. weitere Maschinen zu erwerben zu können.
Alle Achtung, wir hätten also noch mehr Maschinen kaufen können oder müssen, unabhängig davon, ob Aufträge und ABM-Mittel existieren.

Oder hat es etwas damit zu tun, dass der ABM-Stützpunkt, später bfb, als städtischer Regie- und Eigenbetrieb keinen Profit abwerfen durfte, aber man trotz fehlender Haushaltsmittel dank der Idee des v. Hermanni einen Weg fand,
die Bundesmittel des Arbeitsamtes zum Aufbau von Anlagevermögen zu verwenden, Sozialhilfe einsparte und damit tausenden Menschen Arbeit gab? Und, ganz wichtig, kostengünstiger als die freie Wirtschaft und daher natürlich angefeindet, ein riesiges Areal, das Gewerbegebiet Nordost, beräumte, was der
Stadt Einsparungen in Millionenhöhe bescherte, die - der Zeuge Dr. Böckenförde hat dies betont -günstigere Verkaufspreise der Grundstücke an Investoren gewährleistete und somit die Ansiedlung von Industrie und Gewerbe
interessanter für die Investoren machte. Übrigens schaffen diese Investoren neue
Arbeitsplätze und zahlen Körperschafts- oder Gewerbesteuer.

Anderseits kann der Grundsatz des sparsamen Haushaltens mit öffentlichen
Mitteln allgemein keine Untreue darstellen, wenn später festgestellt wird,
man hätte eventuell günstiger einkaufen können. Oder eröffnet die Staatsanwaltschaft Leipzig nach jeder Veröffentlichung der Berichte des Landesrechnungshofes oder des Bundes der Steuerzahler, die die Milliardenverschwendung an Steuermitteln nachweisen, Ermittlungsverfahren gegen die zuständigen Beamten, Abgeordneten, Kämmerer, Stadträte, Bürgermeister, Ministerpräsidenten? Die Räumlichkeiten in Paunsdorf, in denen das LKA komfortabel und mit zuviel Platz untergekommen ist, werden bekanntermaßen überteuert angemietet. Es ist eine böswillige Unterstellung, dass diese überhöhten Mieten dem Vermieter durch Einschaltung seines Duzfreundes Biedenkopf zugestanden worden sind.

Oder fehlt es bei den angeprangerten Steuerverschwendungen etwa am Vorsatz, weil man es nicht richtig geprüft oder gesehen hat oder sehen konnte, also fahrlässig handelte? Wir wissen, Betrug und Untreue kann man nur vorsätzlich begehen. Unterstellt, vorliegend sei angeblich zu viel an Sobiak geflossen, woher nimmt die Staatsanwaltschaft die Gewissheit, Matthias von Hermanni habe dies gewusst, hätte also vorsätzlich gehandelt? Etwa, nachdem er sich beim Zeugen Balz über Verkaufspreise erkundigt hatte und ihm Sobiak seine Schwierigkeiten mitteilte, zeitnah einen Betonbrecher zu liefern? Erinnern wir uns, es dauerte mehr als vier Monate, bis der KK114 endlich auf dem GNO stand.
Oder hat auch der Zeuge Plew gelogen, als er am 18.11.2002 in der Hauptverhandlung bekundete, 1993/94 habe es wegen hoher Nachfrage im Gegensatz zu heute Lieferzeiten von mehreren Monaten gegeben.
Was bedeutet es eigentlich in der Wirtschaft , hohes Gericht, hier als
Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichtes Leipzig tätig, wenn eine hohe Nachfrage für ein Produkt besteht und Knappheit entsteht?
Ja, der Preis steigt. Oder die Höhe des Schmiergeldes, um schneller an das Produkt zu kommen, oder beides.

Der Zeuge Plew hat natürlich nicht gelogen. Herr Plew war schon damals im Geschäft bei der Firma Fischer & Jung und kennt die Baumaschinenbranche, wir hörten, er ist mittlerweile Geschäftsführer mehrerer Firmen im Baumaschinensektor.

Damit ist er ist sachkundiger als der angebliche Sachverständige Hawreluk, den die Staatsanwaltschaft zuletzt verzweifelt in das Hauptverfahren kegelte und der
vor seiner Beauftragung durch die Stadt im Jahre 2000 sicherlich nicht einen Betonbrecher gesehen hat. Seinen 300.000 DM teuren Ausführungen im Entwurf eines Berichtes wurde seitens der Stadt wenig Bedeutung beigemessen, wie der Zeuge und Beigeordnete Andreas Müller deutlich bekundet hat. Denn es blieb bei einem Entwurf, es kam nicht zu einem unterschriebenen Wirtschaftsprüfbericht, wie auch der angebliche "Sachverständige" der KPMG, Herr Hawreluk, ausdrücklich betont hat. Besser so, denn mal davon abgesehen, dass die vom Sachverständigen angeblich ermittelten Preise im Jahre 2000 für den Zeitraum 1994-1996 Nonsens sind, allein schon die Annahme eines prognostizierten Gewinns von 10% für Vermieter von Baumaschinen wirtschaftlicher Blödsinn sind, basierten die Ermittlungen für den Entwurf eines Berichtes Anfang 2000 auf den Unterlagen der Staatsanwaltschaft Leipzig, mit der er zuvor Kontakt aufnahm und Akteneinsicht bekam.

Meine Damen und Herren, können die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft
Leipzig des Jahres 2000 tatsächlich verlässliche Grundlage eines Gutachtens eines Wirtschaftsprüfers sein oder werden, nach alledem, was wir über die Art und Weise der Ermittlungshandlungen und die Erlangung der Beweismittel erfahren haben?

Natürlich nicht. So dachte auch die Stadt Leipzig und beließ es beim Entwurf. Der Zeuge Andreas Müller führte in seiner Vernehmung am 1.10.2002 entwaffnend hierzu aus:

" Nein, es gibt nur einen Entwurf, keinen Abschlussbericht. Wir hatten der Staatsanwaltschaft angezeigt, dass wir die KPMG beauftragt haben, dem Vorgang nachzugehen. Die Staatsanwaltschaft sollte das Material der KPMG zur Verfügung stellen. Das haben die auch gemacht. Sie hatten viele Informationen, aber nur aus beschlagnahmten Unterlagen. Insofern gab es keinen Erkenntnisgewinn. Wir haben das dann nicht weiterverfolgt."

Hohes Gericht, der Auftraggeber des Berichtes sagt, aus den beschlagnahmten
Unterlagen, die die Staatsanwaltschaft zur Verfügung stellte, gab es keinen Erkenntnisgewinn für den Gutachter Hawreluk. Dies stimmt. Wie kann dieser
Gutachter dann durch die Staatsanwaltschaft als "Sachverständiger" mit "profundem" Sachwissen dargestellt werden, wenn er nur perpetuierend
das falsche Beweisergebnis der Staatsanwaltschaft des Jahres 2000 darstellt? Sehr armselig ist dieser Versuch der Staatsanwaltschaft, dem Gericht einen unabhängigen Sachverständigen mit "profundem" Sachwissen vorgaukeln zu wollen, der in Wahrheit durch die Ermittlungsakten und dessen Inhaltes manipuliert wurde.

Ich denke aber, das Gericht hat bereits vor der Ladung des Herrn Hawreluk
auf Antrag der Staatsanwaltschaft dieses Spiel durchschaut und aus prozesstaktischen Gesichtspunkten dem von vorneherein bedeutungslosen
Beweisantrag nachgegeben, um eine weitere Verzögerung zu vermeiden.
Wir erinnern uns: Der Beweisantrag kam, nachdem das Gericht schon Vorschläge unterbreitet hat, wann die Beweisaufnahme geschlossen werden
soll und die Schlussvorträge gehalten werden.

Aber zurück zum Ermittlungsverfahren und dem Leitspruch

"Den Täter haben wir. Die Tat wird sich finden....."

und den Durchsuchungen am 9.Juni 1999.

Was wird gesucht, was wird in den Unterlagen gefunden?
Um es vorweg zu nehmen: Nichts neues, erst recht nichts belastendes!

Damit aber endlich Tatbestände auferstehen, werden einseitige rechtlichen Würdigungen der vorliegenden Dokumente angestellt, ohne den Wahrheitsgehalt oder die Echtheit der Dokumente zu prüfen. Hinzu kommen entsprechende tendenzielle Vernehmungsmethoden von Zeugen und Beschuldigten, wobei wie nachgewiesen durch die Beweisaufnahme, bei der Belehrung, welche Eigenschaft sie gerade haben, nicht genau unterschieden wird. Den Zeugen/Beschuldigten wurden Fragen gestellt, in denen sie zu angeblich bewiesenen Tatsachen Stellung nehmen sollten und gleichzeitig die Angst haben mussten, vielleicht auch an der angeblich großen Betrugsgeschichte mitgewirkt zu haben oder hineingezogen zu werden.
Der Satz "... wenn ich/wir das gewusst hätten..." taucht verdächtig häufig auf.

Hinzu kommt, dass entlastende Dokumente oder Aussagen missachtet oder uminterpretiert wurden. Ich erinnere an die Aussagen von Dr. Koppe und Dr. Böckenförde Ende 1999 im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung der Jahre 2001/2002.

Diese sind von ihrer Aussage, es sei kein Vermögensschaden entstanden, ja, es war für die GBG/WEP ein erfolgreiches weil gewinnbringendes Geschäft und das mit dem Betonbrecher war auch bekannt und abgedeckt gewesen nicht abgewichen. Allein die Staatsanwaltschaft behauptet unbeirrt weiter einen angeblichen Vermögensschaden, zuletzt im Plädoyer plötzlich beim ABM-Stützpunkt.

Die Staatanwaltschaft hat aber bei der Hausdurchsuchung auch etwas gefunden, nämlich eine Bauakte mit der Nr. 8. Die Beschlagnahme wurde schriftlich im Asservatenprotokoll festgehalten, die Akte wurde mitgenommen, leider ist sie im Gewahrsam der Ermittlungsbehörden verschwunden.

Mein Mandant sagt mir, diese Akte enthielt detaillierte Aufzeichnungen was wann, an wenn und wofür bezahlt wurde sowie Rechnungsnachweise und Quittungen für die Zahlungen an Sobiak und Dritte hinsichtlich seines Wohnhauses und damit den Beweis, dass an den Vorwürfen und den gefälschten übergebenen Unterlagen der GfH nichts dran sei.

Hohes Gericht, kann man meinem Mandanten einen Vorwurf machen, wenn er behauptet, dass diese Bauakte 8 mit Absicht verschwand? Ich vermag nicht zu beurteilen, ob diese Behauptung richtig oder falsch ist.

Aber wieso werden dann einen Tag nach der Hausdurchsuchung am 10.06.1999 die von meinem Mandanten telefonisch angebotenen Bankunterlagen aus dem betreffenden Zeitraum des Hausbaus, die man hatte stehen gelassen hatte,
durch den Staatsanwalt zurückgewiesen? Und wieso schreibt Herr Gast in einem
Aktenvermerk vom 11.06.1999 - Band 1. Bl. 58 - einen Tag später folgendes :

"... Hermanni soll recht akribisch Buch über die Erstellung seines
Hauses und der Pension geführt haben ..."

Von wem oder durch was weiß der Staatsanwalt etwas von einer akribischen Buchführung?

Das Verschwinden der Akte mag bezeichnend sein für die Schlampigkeit des Ermittlungsverfahrens und des Handelns seiner Organe. Wenn bereits der "Chefermittler" des LKA, der Zeuge Hochberg, in seinen Zeugeneinvernahmen hier dutzendfach als Antwort "Das ist mir nicht erinnerlich" gibt, ist größte Vorsicht am Beweiswert seiner Aussage und natürlich auch am Beweiswert seiner Ermittlungshandlungen geboten.

am 25.03.2002, nach fast 2 ½-jähriger Dauer, beantragt die Staatsanwaltschaft die Aufrechterhaltung mit der Maßgabe, über "Erweiterungen im Sinne der Anklagevorwürfe" nachzudenken. Das erkennende Gericht hat hierzu zutreffende Ausführungen im Beschluss vom 26.03.2002 getroffen.Aber was treibt einen Staatsanwalt, entgegen vorliegender juristischer Qualifikation und Sachkunde evident zu missachten, dass ein Haftgrund beim Erstaunlich lange wollte die Staatsanwaltschaft den Haftbefehl aufrechterhalten. Selbst noch Angeklagten von Hermanni im Sinne des § 112 Abs. 2 StPO nicht vorliegen kann? Ist es persönliche Motivation, weil sich der Angeklagte mit entsprechender massiver Gegenwehr verteidigt, oder ist es eine politische Fremdsteuerung, deren Ursprung im Jahre 1998 liegt und bis heute anhält? Letzteres hat mein Mandant immer behauptet.

Ich vermag es nicht zu beurteilen. Bedauerlich ist nur, dass von Anfang an eine sachliche und qualifizierte juristische Auseinandersetzung unmöglich war. Unabhängig vom Ausgang eines Verfahrens gibt es nämlich keine Gewinner oder Verlierer, denn weder der Strafverteidiger noch der Staatsanwalt dürfen den Strafprozess unter Missachtung der Regeln aus eigenen, persönlichen Motiven heraus führen, mal abgesehen davon, dass es beiden zum Gelderwerb dienlich ist.

Der Verteidiger verteidigt nicht die Tat (wenn sie nachweislich geschehen ist), sondern den Täter. Der Staatsanwalt vertritt das Gewaltmonopol des Staates, eine wichtige und schwierige Aufgabe. Denn wenn er erkennt, dass der Täter keiner ist, sein kann oder es ihm nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden kann, ist er verpflichtet, Freispruch zu beantragen.
Auch im Ermittlungsverfahren trifft nach § 160 Abs.2 StPO den Staatsanwalt die Pflicht, entlastende Beweise zu sichern und zu beachten.

Prägend im vorliegenden Verfahren war jedoch, dass die Staatsanwaltschaft
entlastenden Beweisen nicht nachging und immer dann, wenn sich die Sachlage aufgrund eingebrachter Beweismittel und Einlassungen zugunsten des Angeklagten veränderte, sofort taktisch umschwenkte und durch eigene, falsche Interpretation von Zeugenaussagen das Ermittlungsergebnis wieder in die
Belastung kehren will. Ein Klassiker ist der Aktenvermerk von Herrn Gast vom 3. Dezember 1999, Band I, S. 92/93. Wir erinnern uns, die WEP und Dr. Koppe hatten Unterlagen und eine entlastende Stellungnahme an das LKA übersandt, Hochberg erkannte die Brisanz und faxte die Unterlagen an Herrn Gast. Das einzige mal, das Hochberg bei einem Fax an die Staatsanwaltschaft ein Faxprotokoll ausdruckte! Matthias von Hermanni schmorte derweil in Untersuchungshaft.

Was passiert? Der Betrugsvorwurf war widerlegt, so wie es später auch die
Beweisaufnahme durch Vernehmung von Dr. Koppe und Dr. Böckenförde
bestätigt hat. Aber der Staatsanwalt sinniert über die Unterlagen und stellt
"vorläufige Schlussfolgerungen" an und erachtet am grünen Tisch es als "unwahrscheinlich", dass es das von Dr. Koppe bestätigte Guthaben gab.

Er setzte sich über entlastendes Beweismaterial hinweg und vernebelte durch diesen Aktenvermerk für die Beschwerdegerichte im Haftverfahren die
Entscheidung, den Haftbefehl aufzuheben. Mal abgesehen davon, dass das Oberlandesgericht Dresden die Unterlagen von WEP gar nicht erst erhalten hatte. Und so ergingen in der Folge Entscheidungen, auch durch das hier erkennende Gericht, die den Haftbefehl wegen des Verdachts des Betruges aufrechterhielten.

Das klappte bis zum 26.03.2002. Wer erinnert sich noch an diesen Hauptverhandlungstag und die Reaktion des Sitzungsvertreters?
Oder die Reaktion des Leitenden Oberstaatsanwaltes, der kurz vor der Fortsetzung des Termins um 11.30h dem Vorsitzenden Richter Nickel
auf dem Flur des Gerichtes durch einen Justizangestellten ausrichten ließ, er solle ihn mal gefälligst anrufen. Herr Nickel gab die einzig richtige Antwort:

"Wie käme ich dazu, Herrn Spitz während einer
laufenden Verhandlung anzurufen!"

Die Staatsanwaltschaft ließ das Gericht und die Prozessbeteiligten dann
unentschuldigt 20 Minuten warten, quasi als Strafe für die Aufhebung des
Haftbefehls. Was wäre geschehen, wenn sich der Angeklagte eine solche Unverschämtheit herausgenommen hätte?

Hohes Gericht, ich will jetzt nicht in Anekdoten dieses Hauptverfahrens
einsteigen, denn rechtliche und tatsächliche Würdigungen der behaupteten
Tatwürfe stehen ja noch aus und sind wichtig, um den falschen Sachvortrag der
Staatsanwaltschaft zu widerlegen. Aber, Hohes Gericht, dieser Punkt ist nur eine schillernde Facette des ganzen Verfahrens.
Sollte mein Mandant mit seiner Behauptung jedoch Recht haben, gegen ihn sei politisch motiviert ermittelt worden, um ihn als Kopf des in der freien Wirtschaft verhassten bfb weg zu schießen, um den bfb abzuwickeln, so hat das
ja leider funktioniert, wie wir wissen. Damit wäre das Prinzip "Den Täter haben wir. Die Tat wird sich finden....." zur Zerschlagung erfolgreich gewesen. Aber die Kernaussage des Leitsatzes, Hohes Gericht, hat sich als
falsch herausgestellt:

Es gibt keine Tat, die gefunden wurde, und es gibt keinen Täter!

 

II. Rechtliches und Tatsächliches

1. Vergehen der Untreue gemäß § 266 a.F. StGB

Die Staatsanwaltschaft behauptet abweichend von der Anklageschrift insgesamt 41 Vergehen der Untreue durch 74 Tathandlungen. Erfüllt sein muss für jeden einzelnen Fall das Tatbestandsmerkmal eines Vermögensschadens oder einer konkreten Vermögensgefährdung. In den ersten 40 Taten, also den Tathandlungen 1 bis 69, soll der Vermögensschaden nicht bei der GBG, wie bisher immer behauptet, sondern plötzlich und überraschend beim ABM-Stützpunkt/Stadt Leipzig eingetreten sein. Die Addition der einzelnen von der Staatsanwaltschaft genannten Schadenssummen ergeben etwas mehr als
1,3 Mio DM - nicht, wie später zusammengefasst wurde, 1,1 Mio DM -.

Unterstellt wird meinem Mandanten, aufgrund des Tatplans undurchschaubar für die Beteiligten ein nicht zu erkennendes Umgehungsgeschäft eingefädelt zu haben. Dieses läge darin, dass statt durch den ABM-Stützpunkt die Mieten direkt von WEP/GBG an Sobiak bezahlt wurden. Da diese zu hoch gewesen seien, sei in Höhe des zu vielgezahlten Betrages wegen des Verzichts der Geltendmachung der verdienten Ansprüche des ABM-Stützpunktes bei der
GBG der Stadt ein Vermögensschaden entstanden.

Eine neue, letztlich einzig verbleibende Konstruktion, die jedoch erhebliche Mängel aufweist:

a) Die GBG ist eine 100-ige Gesellschaft der Stadt Leipzig, also die Stadt.
Der ABM-Stützpunkt ist einen Regie-, später Eigenbetrieb der Stadt.
Die verdienten Leistungen des ABM-Stützpunktes kamen also ihr selbst zugute.
Wenn die rechte Hand einen Anspruch gegenüber der linken Hand nicht geltend macht, bleibt der Vorteil halt in der linken Hand. Aber beide Hände gehören ein
und derselben Person. Wo ist der Schaden?
Die Staatsanwaltschaft wird einwenden, die GBG sei als GmbH nicht die Stadt.
Stimmt, aber wem fließen die (unverdienten) Gewinne denn zu?
Dem Gesellschafter der GmbH. Wer ist das? Die Stadt.

b) Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Form der Anmietung mit Rechnungslegung direkt an WEP/GBG ausdrücklich von den Beteiligten der WEP/GBG gewünscht wurde. Herr Rechtsanwalt Schurig hat den Vorteil der WEP dargestellt, die aus den Rechnungen des GfH Vorsteuer herausziehen konnte, während Rechnungen des ABM-Stützpunktes an WEP eben keinen Umsatzsteuerausweis hatten. Der einzige Staatsanwalt, der das in diesem Prozess verstanden hat, ist Herr Oberstaatsanwalt Lehmann, der in den ersten Sitzungstagen als Sitzungsvertreter fungierte.

Es kann also kein geschickt getarntes Umgehungsgeschäft, allein veranlasst durch den Angeklagten v. Hermanni, gewesen sein.

c) Es wird behauptet, durch den angeblichen Verzicht der Geltendmachung von Forderungen sei in jedem einzelnen benannten Fall, mit jeder Mietzahlung, ein Vermögensschaden entstanden, der auch nicht durch einen zeitgleichen Vermögensvorteil ausgeschlossen wurde. Genannt wird ein Urteil des 2. Strafsenates des Bundesgerichtshofes vom 17.04.2002, Az. 2 StR 531/01.
Ausführungen zum Urteil erfolgten nicht, daher erlaube ich mir, dieses hier zu tun:

Im Urteil des 2. Strafsenates war es so, dass ein Landrat 1994 unberechtigt über Haushaltsmittel in Form von Entgeltzahlungen verfügt haben soll. Der Landkreis hatte 1993 mit einer Gesellschaft einen Betreibervertrag geschlossen, die Unterkünfte für Aussiedler und Flüchtlinge bauen sollte und dann für die Dauer von 10 Jahren pro untergebrachter Person und Tag einen Tagessatz erhalten sollte, mit einer Entgeltserhöhungsklausel bei Unter-/Überbelegung. Problem war, dass zwar ab dem 1.4.1994 Entgelte gezahlt wurden, weil der Vertrag von einer Inbetriebnahme ab diesem Zeitpunkt ausging. Eine Belegung gab es jedoch nicht oder nicht in der abgerechneten Höhe, da die Baumassnahmen erst im Januar 1995 endeten. Der angeklagte Landrat hat eingewandt, dass abredegemäß die Gesellschaft nicht von den Entgeltserhöhungsklauseln später Gebrauch gemacht habe und daher ein eventueller Vermögensschaden kompensiert wurde.

Der BGH führt auf Seite 7 des Urteils aus:

" Bei der Beurteilung pflichtwidriger Verfügungen über Haushaltsmittel ist nicht auf das Gesamtergebnis einer Wirtschaftsperiode oder eine letzten Endes erreichbare Saldierung möglicher Vor- und Nachteile für das zu betreuende Vermögen abzustellen, sondern auf die einzelne Untreuehandlung ...;
es kommt für die Feststellung eines Vermögensschadens daher darauf an, ob zum Zeitpunkt des Eintritts des Vermögensnachteils dem Treugeber zugleich ein ausgleichender vermögenswerter Vorteil zufließt ... Ein solcher Ausgleich kann bei pflichtwidrigen Entgeltleistungen an Dritte in der Gleichwertigkeit der erlangten Gegenleistung liegen ..."

Die zitierte Entscheidung unterscheidet sich im Tatsachenbereich völlig vom hier anhängigen Verfahren:

- Matthias von Hermanni hat bei Anmietung der Maschinen zunächst einmal nicht über Haushaltsmittel verfügt.

- im zitierten Verfahren flossen unberechtigt Haushaltsmittel vor einer späteren
Schadenskompensation, d.h. Leistungen oder vermögenswerte Vorteile standen sich nicht kongruent gegenüber.

Wie war es im vorliegenden Fall?

Wir unterstellen die These der Staatsanwaltschaft, alle Mieten zusammen seien um 1,3 Mio DM zu hoch gewesen.

An dieser Stelle ein kleiner Exkurs:

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass Sobiak offiziell für alle Maschinen Finanzierungsaufwendungen von 1,6 Mio DM hatte und 2,8 Mio DM einnahm.
Wenn die Mieten wirklich um 1,3 Mio DM überteuert gewesen wären, hätte der Unternehmer dass Vermietgeschäft mit einem Verlust von 100.000 DM abgeschlossen, ohne Berücksichtigung seiner dreijährigen Arbeit und der
Schwarzgeldzahlungen an Fischer & Jung. Funktioniert so die Marktwirtschaft?

Oder ist das der Beweis, dass die Zahlen zur Angemessenheit der Mieten, die die Staatsanwaltschaft behauptet, falsch sind, weil reell viel höher abgerechnet wurde und mit Gewinnspannen in den Jahren 1993-1996 je nach Maschine zwischen 50 und 100 % zum Finanzierungspreis kalkuliert wurde, und zwar ohne Schwarzgeld für den Lieferanten?

Zurück zur These 1,3 Mio DM Überzahlung. Was stand diesem angeblichen
Schaden denn als Gegenleistung gegenüber?

Nein, nicht nur der Erwerb der Maschinen im Wege eines Mietkaufes, denn die Staatsanwaltschaft hat ihre Kalkulation auf reine Miete gestützt, nicht auf einen Mietkauf, den alle Beteiligten wünschten und wollten und der auch mit anderen Unternehmen über 600 mal erfolgreich funktionierte.

Nein, Herrn Sobiak war am 14.04.1994 etwas abgehandelt worden, dessen
Wert er als erster erkannt hatte: Das Abfallprodukt Beton, das, gebrochen und getrennt von Fremdstoffen, nicht nur Transport- und Entsorgungskosten einsparen half, sondern den Ankauf dieses wertvollen Materials ersparte , das zur Verfüllung bei lagenweiser Verdichtung von Kanälen oder als Straßenunterbau notwendig war. Sobiak hatte nämlich nach eigener unbestrittener Einlassung den Nettowert mit mindestens einer Million DM für sich berechnet und seine Kalkulation, ausgehend von einer Mietdauer von 60 Monaten, entsprechend angepasst.

Sobiak hat sich sogar verschätzt, wie ich gleich noch nachweisen werde, wenn es um den reellen und tatsächlichen Vorteil des bfb und damit der Stadt gehen wird. Denn die Anmietung und Kauf der Brecher, der Einbehalt des Bruchs mit anschließender Verwendung auf dem GNO (Vorteil: mindestens 1 Mio DM), den städtischen Einrichtungen und Gütern, Parkplätzen, Radwegen und Strassen haben zu einem
geldwerten Vorteil der Stadt von mindestens 18.9 Mio DM geführt.

Hohes Gericht, dieser kaum vorstellbar hohe geldwerte Vorteil, den ich gleich
erläutern werde anhand zweier Schaubilder, stand seit Zahlung der ersten Mietraten Ende Mai 1994 an Sobiak durch WEP kongruent weil monatlich gegenüber:

Bereits vor der Anlieferung des KK 114 hatten die Mitarbeiter
den zu brechenden Beton monatelang "auf Stock" gesetzt, d.h. nicht mehr
unter Verursachung von Transport- und Entsorgungskosten abgefahren oder
abfahren lassen. Das Material war also in großer Menge vorhanden, als der
der Brecher endlich im Mai 1994 eintraf. Und Betriebsstunde für Betriebsstunde, Woche für Woche, Monat für Monat, verwandelte dieser Betonbrecher Dreck in Geld. Geld in Form des Verkaufes dieses Bruchs oder seiner noch wertvolleren aussortierten Nebenprodukte wie Stahl, nachweislich geschehen - die Kontenblätter beweisen dies. Oder das Verbauen in eigene
Baustellen, statt teuer ankaufen zu müssen. Die Fachämter hat es gefreut, den
bfb in jedem Fall, insbesondere aber die Stadt. Geringere Zuschüsse an den bfb
bei gleichzeitiger kostengünstiger Instandsetzung oder Aufbau einer Vielzahl stadteigener Projekte.

Und dazu noch Anlagevermögen in Form von Maschinen,
die anderweitig nicht hätten angeschafft werden können.

Warum wurde diese Tatsache, die sich aus der Beweisaufnahme ergeben hat,
durch die Staatsanwaltschaft im Plädoyer totgeschwiegen? Sehr einfach, weil der geldwerte Vorteil des monatlichen Betonbruchs erheblich die jeweilige angeblich überzahlte Miete überschreitet und damit nicht nur kompensiert,
sondern einen zusätzlichen Gewinn abwirft. Das zu begreifen bedarf es nicht der vom BGH aufgestellten Forderung der Kongruenz von Vermögensvorteil
und Nachteil. Allein der Ertrag der KK 114 lag jeden Monat höher als der
Aufwand für Mieten für alle Maschinen!

Ich möchte jetzt zum Schaubild kommen, um diesen Gewinn zu beweisen.
Die verwendeten Zahlen beruhen ausschließlich auf den Ermittlungen des
LKA und den Beweismitteln, die Gegenstand des Hauptverfahrens waren.

Zur Erläuterung:

Auf Seite 1 ist links der finanzielle Aufwand für die Entsorgung und den Abtransport des Bruchs pro Tonne dargestellt. Die Zahlen basieren auf den asservierten Rechnungsunterlagen der Firmen Remex und Reinwald.
Warum nehmen wir nur die rechnerische Hälfte der Zahlen?
Richtig, eine Tonne "Dreck" ist unsortiert und damit kein sortenreiner Beton. Das Material besteht aus Beton, Stahl, Ton, Muttererde und anderen Fremdstoffen. Das Verhältnis zwischen Mischbodenaushub und Beton/Ton/Stahlbeton beträgt ca. 50 zu 50. Daher wandert nach manueller Vorarbeit und Sortierung durch Mitarbeiter des bfb und unter Einsatz einer Vorsiebanlage nur noch 50 % in den Brecher.

Schauen wir auf Seite 1 nach rechts. Das LKA hat festgestellt - dies ergibt eine schriftliche Anfrage -, dass die KK 114 in 15 Monaten 1500 Betriebsstunden hatte, mithin 100 Stunden pro Monat. Die Leistung, d.h. der maximale Durchsatz, beträgt bei der KK 114 280 Tonnen pro Betriebsstunde.
Dies hat das LKA ermittelt.

Wir rechnen nur mal mit 100 Tonnen, Volllast wurde sicherlich nicht
immer gefahren. An dieser Stelle möchte ich auch darauf hinweisen, dass vor dem Brecher Arbeitsgruppen des bfb installiert waren, die mit Großbaggern und Bobcats, ausgestattet mit riesigen Meißeln, den ankommenden Betonbruch
für die Backen des Brechers mundgerecht zerkleinerten. Trotzdem nehmen wir
nur 100 Tonnen statt 280 Tonnen pro Stunde.

100 Stunden mal 100 Tonnen ergeben 10.000 Tonnen Monatsleistung.
Die Nachsiebe sortiern mit Magneten und der verfeinerten Fraktionierung in besser verwertbare Betonkörnungen, diese ergeben reinen Beton, Ton und Stahlbeton. Der Verkaufswert, rechts ausgewiesen, ergibt 6, 10 und 14 DM pro Tonne. Wir nehmen als Mittelwert für alles einen Ertrag von 10 DM pro Tonne.
Ziehen wir nun die Werte zusammen:

10 DM pro Tonne ersparte Entsorgungskosten
15 DM pro Tonne ersparte Transportkosten
10 DM pro Tonne Verkaufsertrag
== 35 DM pro Tonne Ertrag

Bei 10.000 Tonnen Monatsleistung also eine Gewinn von sage und schreibe

350.000 DM pro Monat !

Und dies nur bei der KK 114, die KK 75s bleibt dabei völlig unberücksichtigt.

Hohes Gericht, diese Zahlen, bereits nach unten korrigiert, ergeben sich aus den
Ermittlungsakten und sind keine fiktiven Berechnungen, sondern reelle Zahlen.
Mit anderen Worten: In den 15 Monaten, die das LKA bei seiner Preisermittlung ansetzte, erwirtschaftete allein die KK 114 einen Ertrag von

5.250.000 DM.

Nachgewiesen sind insgesamt 54 Monate Betriebsdauer allein für WEP/GBG und KK, d.h. ein Gewinn von

18.900.000 DM.

Matthias von Hermanni hat mit seiner Behauptung Recht:

Das beste Geschäft, das die Stadt je gemacht hat!

Und genau so sehen das alle Vertreter der Stadt, die wir als Zeugen hörten.
Und deswegen wurde unter anderem auch dem Entwurf eines Berichtes durch den Gutachter Hawreluk keine Bedeutung zugemessen.

Und deswegen ist die These der Staatsanwaltschaft, zum jeweiligen Zeitpunkt
der angeblich übererhöhten Mietzahlung habe kongruent kein Vermögensvorteil
vorgelegen, mit ihren eigenen durch das LKA ermittelten Zahlen widerlegt:
Ende Mai 1994, noch bevor die erste Zahlung durch WEP an Sobiak ging,
existierte neben dem ohnehin durch manuelle Arbeit angefallenen Guthabens von 395.000 DM, von dem erst recht keine Personalkosten abzuziehen sind (dazu später unter dem Stichwort "Naumann-Listen"), bereits ein Ertrag von mindestens 350.000 DM!
Schauen wir nun auf Seite 2 und betrachten mal aus verschiedenen Blickwinkeln
der Beteiligten unter Berücksichtigung sämtlicher Zahlungen, wann sich die Gesamtkosten jeweils für die amortisierten:

-Für die GBG / WEP, KK und bfb insgesamt bei Zahlungen von insgesamt 3.176.000 DM brutto für alle Maschinen an Sobiak und Fischer & Jung in weniger als 10 Monaten .

-Für GBG/WEP und KK allein bei Zahlungen von 2.869.175 DM an Sobiak in weniger als 9 Monaten .

-Und für den ABM-Stützpunkt/bfb, der nach Aussage der Staatsanwaltschaft jetzt plötzlich der Geschädigte sein soll und nicht die GBG, bei Zahlungen von 307.625 DM an Sobiak / Fischer & Jung in weniger als einem Monat.
Die Gewinnzone für den bfb isoliert betrachtet begann also schon Ende
Mai 1994. Der bfb hatte sogar, wie wir am letzten Verhandlungstag
erfahren konnten, cash sprich Geld auf dem Konto, bevor Sobiak
die erste Mark gesehen hatte, und zwar aus dem Verkauf des Bruchs!
Insofern muss die Staatsanwaltschaft hier auch mal gelobt werden, dass sie mit ihrem Beweisantrag dafür sorgte, dass die Kontenblätter im Selbstleseverfahren eingeführt worden sind.

Wo ist der Vermögenschaden? oder besser judex non calcula?
Bitte beachten Sie, Hohes Gericht, dass die Berechnung sämtliche tatsächlichen
Zahlungen an Sobiak und zum kleinen Teil an Fischer & Jung (Stichwort ausgeübter Eigentumsvorbehalt) beinhaltet, also auch die von der Staatsanwaltschaft mit insgesamt 1,3 Mio DM angeblich zuviel gezahlten
Mieten. Wird den Prozessbeteiligten jetzt die Absurdität des Vortrages der Staatsanwaltschaft bewusst?

Hohes Gericht, die Anmietung der Baumaschinen führte bei allen Vertragsparteien, insbesondere bei der Stadt Leipzig, von Anfang an kongruent zur Zahlung der Mieten an Sobiak zu einer Vermögensmehrung, nicht Vermögensminderung.

Ein Vermögensschaden ist daher nie eingetreten, eine Vermögensgefährdung war tatsächlich von vorneherein durch Einnahmen in übersteigernder Höhe bereits ausgeschlossen, selbst wenn eine Gefahr darin gesehen werden sollte, dass zwischen Sobiak und dem bfb "nur" ein mündlicher Vertrag bestanden haben soll, der für einen späteren Eigentumserwerb im Wege des Mietkaufes eine Gefahr darstellen soll, wenn Sobiak nicht übereigenen würde oder dies gewollt hätte. Aber warum, verehrte Vertreter der Staatsanwaltschaft, sollte Sobiak nach einer angeblichen Überzahlung von satt 1,3 Mio DM nicht mehr übereignen wollen, er hätte doch dann einen exorbitant hohen Gewinn gemacht, schenkt man Ihre Ausführungen Glauben, gestützt auf die Erkenntnisse eines "profunden" Sachverständigen. Gibt es ein Indiz dafür, dass Sobiak sich nicht vertragstreu verhalten hätte gegenüber dem bfb?

Mir fällt ein Argument ein, was Sobiak hätte bewegen können, nicht zu übereignen: Das Rechenwerk der Staatsanwaltschaft!
Sobiak hatte 2,8 Mio DM Einnahmen, demgegenüber offizielle Finanzierungskosten ohne Schwarzgeld etc. von 1.6 Mio DM.
Die Differenz beträgt 1,2 Mio DM. Und jetzt listet die
Staatsanwaltschaft im Plädoyer auf, insgesamt 1,3 Mio DM Schaden sei
durch Überzahlung entstanden, mithin hätte Sobiak nur 1,5 Mio DM verdienen dürfen. Dieser Betrag liegt 100.000 DM unter seinen offiziellen Finanzierungskosten, oder deutlicher, 100.000 DM Verlust.

Sobiak hätte allen Anlass gehabt, wenigstens die ihm verbliebenen Maschinen zu dann reellen Marktpreisen statt an den bfb zu einer niedrigen Schlussrate zu verkaufen, um wenigstens einen Gewinn zu erwirtschaften. Aber dies ist eine rein hypothetische Betrachtung, so wie die angebliche Zuvielzahlung an Sobiak.

Ein Wort noch zu den "Naumann"-Listen, die angeblich den Beweis dafür erbringen sollen, das Guthaben des ABM-Stützpunktes habe nicht bestanden, weil sich hieraus Personalkosten von über 300.000 DM ergäben, die abredewidrig abgerechnet worden seien.

Hohes Gericht, ich habe mich im Schriftsatz vom 18.10.2002 hierzu ausführlich und umfangreich geäußert. Es ist nicht Aufgabe der Verteidigung im Plädoyer, der Wirtschaftsabteilung der Staatsanwaltschaft Leipzig nochmals den Unterschied zwischen Frau Naumanns Kostencontrolling und der Buchhaltung des bfb im rechtlichen wie tatsächlichen Sinne zu erklären.

Ich bitte das erkennende Gericht, im Urteil den Unterschied der Staatsanwaltschaft zu erklären und auch die Tatsache, das Personalkosten gerade nicht gegenüber den Auftraggebern abgerechnet wurden.

Hohes Gericht, soweit zu den Tatbeständen der Untreue der ersten 40 Taten.


Die 41. Tat betrifft angeblich ersparte Unkosten des Matthias von Hermanni
dadurch, dass er wie nachgewiesen Leerfahrten von betriebseigenen Lkws von Hannover nach Leipzig nutzte, um Baustoffe zu transportieren. Der Schaden soll nach Anklage 4.450 DM betragen. Ich möchte mich kurz halten und hierzu nur folgendes bemerken:

1. Die Vollmacht des Herrn Müller als Vorgesetzten beinhaltete auch den Transport von Baustoffen. Dies hat er ausdrücklich bestätigt. Sogar der Transport für die Schwiegereltern war genehmigt.

2. Der Umzug der Familie v. Hermanni hätte den Dienstherrn mehr als 40.000 DM gekostet. Stattdessen wurden Hausstand und Baustoffe mit eigenen
und mit Betriebsfahrzeugen transportiert, letztere ausschließlich bei Leerfahrten, die sich insbesondere dann ergaben, wenn zuvor aufgrund des Austausches von Gütern zwischen dem ABM-Stützpunkten Leipzig und Hannover ein Lkw, manchmal mit Anhänger, leer auf dem Weg nach Leipzig befand.

Es wurden ausschließlich Leerfahrten für die Transporte der Bausstoffe genutzt. Die Betriebsfahrzeuge sind also nicht extra aus Leipzig gekommen, um die
Baustoffe abzuholen. Der Sachverständige Nietzschmann hat am 29.04.2002 auf Befragen, wie Leerfahrten in der Branche berechnet werden, folgendes erklärt: " Die Leerfahrt ist in den Kosten immer drin.
Die Leerfahrt wird nicht berechnet."

Die angebliche Kostenersparnis des v. Hermanni, die er angeblich eigentlich in Form einer "Bezahlung" an seinen Dienstherrn hätte abführen müssen und die damit diesem einen Schaden verursachen soll, löst sich in Luft auf. Denn die durch den Sachverständigen bestätigte Kalkulation von Transportkosten beinhaltet bereits nicht zu berücksichtigende Leerfahrten, da der eigentliche Transport bereits ausgeführt war und diese Kosten einen Unternehmer in seiner Preisgestaltung prägen, nicht die Leerfahrt. Welche Kosten in Form erhöhter Abnutzung durch Beladung statt Leerfahrt entstehen, konnte der Gutachter nicht mitteilen. Nur, das durch einen Anhänger ca. 10% erhöhte Abnutzung und Spritverbrauch entsteht, übrigens im beladenen wie leeren Zustand.


Also, hohes Gericht, hätte der Angeklagte eine Verpflichtung gehabt, an seinen Dienstherrn Kosten zu zahlen, die diesem nicht entstanden sind? Wohl nicht.
Wenn keine zusätzlichen Kosten durch den Transport angefallen sind,
kann es auch keinen Vermögensschaden geben.

Einen fiktiven Anspruch hatte der Dienstherr auch nicht, denn er ist nicht
gewinnerwirtschaftender Spediteur.

Und letztlich: Sollte ein wie auch immer geringer Vermögensschaden
entstanden sein, wird dieser durch zugleich und zwar durch zuvor gewährte Vermögensvorteile durch meinen Mandanten - keine 40.000 DM Umzugskosten, Transport städteeigener Güter in Privatfahrzeugen des v. Hermanni und der Lebak ohne Rechnungslegung an den ABM-Stützpunkt etc., letzteres von Herrn Blaume bestätigt, kompensiert.

Also auch hier: Kein Vermögensschaden, keine Untreue!!

Aber eines wurde bei Zulassung der Anklage am 30.März 2001 und Eröffnung nicht beachtet: Matthias von Herrmanni wurde dieser Tatvorwurf bis zur Erhebung der öffentlichen Klage Ende November 2000 nicht mitgeteilt. Er wurde nicht zu diesem Tatvorwurf nicht vernommen. Der Haftbefehl enthielt nicht diesen Tatvorwurf. Der Sachverständige Nietzschmann wurde ohne Einvernahme des Beschuldigten oder Bekanntgabe des Tatvorwurfes an den Beschuldigten beauftragt. Es hat also keine wirksamen verjährungsunterbrechende Handlungen im Sinne von § 78 c StGB
für die Fahrten 29.06.1995, 02.08.1995 und 18.09.1995 gegeben.

Diese angeblichen Taten wären verjährt!


2. Vergehen der Bestechlichkeit gemäß § 332 a.F. StGB

Die Strafkammer hat mit Beschluss vom 30.03.2001 unter Änderungen die Anklage zugelassen. Eine Änderung war, das die rechtliche Betrachtung
eine Tat der Bestechlichkeit gemäß § 332 StGB in Tatmehrheit zu den
jeweiligen Vorwürfen der Untreue und des gemeinschaftlichen Betruges ergab.

Hohes Gericht, hierbei wurde übersehen, dass die sogenannten Korruptionstatbestände der §§ 331 ff StGB durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz, seit dem 20.08.1997 in Kraft, geändert worden sind. Wenn, haben wir es mit dem Tatbestand des § 332 alter Fassung StGB
vorliegend zu tun, denn die angebliche Unrechtsvereinbarung zwischen Sobiak
soll ja an einem nicht mehr zu bestimmenden Zeitpunkt 1994 getroffen worden sein und der angebliche Vorteil für von Hermanni ist nach Fertigstellung seines Hauses im Anfang August 1994, spätestens mit der Bezahlung der Schlussrechnung 1994 eingetreten. Wir können uns darüber streiten, ob Beendigung der Tat erst mit der Erklärung zwischen ihm und Sobiak aus dem August 1996 oder mit Zahlung der letzten Mietrate an Sobiak im November 1996 eintrat. Über eines lässt sich nicht streiten: Der maßgebliche Beendigungszeitpunkt war vor dem 20.08.1997, damit gilt § 332 StGB a.F..

Sie werden fragen, warum so kleinlich, der neue Tatbestand des § 332 StGB sei doch im Kern unverändert, nur erweitert auf Dritte. Richtig. Aber ich will bei
sämtlichen Erweiterungen und Schärfungen der §§ 331 ff StGB ab 20.08.1997 deutlich machen, dass eines sich nicht verändert hat: Der Vorteil muss als Gegenleistung für eine Diensthandlung gefordert oder angenommen werden, durch die der Amtsträger seine Dienstpflichten verletzt.

Hohes Gericht, ich habe lang und breit ausgeführt, dass die Beauftragung von Sobiak ab dem 14.04.1994 keine Dienstpflichtverletzung darstellte, da mein Mandant hierfür eine Genehmigung hatte und für die Stadt, egal ob in Form der GBG oder des ABM-Stützpunktes, ein wirtschaftlich hoher Vorteil entstand.

Weder die zitierte Kassenordnung des ABM-Stützpunktes noch eine angeblich vorzunehmende freie Ausschreibung hinderten eine Vergabe des Auftrages an Sobiak. Mein Mandant hatte die ausdrücklich erteilte Genehmigung durch die
Stadt, er durfte auch später Aufträge höher abschließen als der Oberbürgermeister und insbesondere musste er nicht im fraglichen Zeitraum
1994 bis 1996 vor einer Vergabe Ausschreibungen gleich welcher Art machen.

Dies bestätigten der Zeuge Andreas Müller, die Zeugen des Rechnungsprüfungsamtes und des Regierungspräsidiums hier in der Hauptverhandlung.

Also gab es keine Verletzung einer Dienstpflicht oder eine pflichtwidrige Diensthandlung durch die Beauftragung Sobiaks. Dieses Tatbestandsmerkmal fehlt.

Durch die Worte "Gegenleistung dafür" im Tatbestand ist die sogenannte "Unrechtsvereinbarung" Tatbestandsvoraussetzung, d.h. die Übereinstimmung zwischen Amtsträger und Zuwender über das Gewähren eines Vorteils als
Gegenleistung für eine pflichtwidrige Diensthandlung.
Wieder steht der Gegenleistung, wenn es sie tatsächlich gäbe, keine pflichtwidrige Diensthandlung gegenüber. Also kann es auch keine "Unrechtsvereinbarung" geben oder gegeben haben.


Eigentlich sehr einfach, oder? Viel einfacher zu begreifen ist folgendes:

Matthias von Herrmanni lässt von 1992 bis August 1994 sein Haus errichten,
soll aber mit Sobiak an einem nicht mehr bestimmbaren Tag in 1994 eine
Unrechtsvereinbarung getroffen haben. Fehlt da nicht etwas, zum Beispiel
die Unmittelbarkeit zwischen dem Beginn der Errichtung des Hauses 1992
und der vier Monate vor Fertigstellung des Wohnhauses (August 1994) angeblich getroffenen "Unrechtsabrede" am 14.04.1994?

Oder hatten beide schon zu Beginn des Bauvorhabens Hohenroda den Plan,
2 Jahre später einen Abrissauftrag eines Gewerbegebietes Nord-Ost für den ABM-Stützpunkt von der GBG ergattern, die von ihrem Glück noch nichts ahnen konnte, um dann zu völlig überhöhten Preisen Betonbrecher anzumieten und halbe/halbe zu machen? Gibt es für diesen beidseitigen Vorsatz einen Beweis, nur eine Behauptung oder ist diese Konstellation denklogisch bereits
ausgeschlossen?

Oder ist es der angebliche Verzicht auf angeblich zu zahlende pauschalierte Vergütung eines angeblichen "Generalunternehmers" Sobiak, hier kurz vor Ladenschluss von der Staatsanwaltschaft noch neu vorgetragen?
Wie ist es dort mit der Unmittelbarkeit, abgesehen davon, dass es keinen Generalunternehmer Sobiak gab und keinen Vergütungsanspruch,
also keine Gegenleistung!

Hohes Gericht, weder objektiv noch subjektiv ist der Tatbestand des § 332 StGB a.F. gegeben oder nachgewiesen.


Auch die Darstellung des Angeklagten durch die Staatsanwaltschaft im Schlussvortrag, die von dem Angeklagten den Eindruck eines korrupten, raffgierigen Beamten erwecken sollten, sind weitere Nebelbomben,
die den Blick auf die wesentlichen, nämlich rechtlichen Voraussetzungen,
des Tatbestandes des § 332 StGB .F. verhindern sollten.

III. Ausblick

Was bleibt?
Ein Trümmerberg namens Anklage.
Mehrere Millionen Euro Kosten des Ermittlungsverfahrens und des Prozesses.
Ein abgewickelter Betrieb namens bfb.
Höhere Arbeitslosigkeit. Einzelschicksale.
Höhere Ausgaben der Stadt für Sozialhilfe.
Kein durch Bundesmittel geschaffenes Anlagevermögen mehr.

Ein Schaden des Ansehens der Justiz in Sachsen.
Wäre der Trümmerberg der Anklage aus Beton, würde ich vorschlagen,
den KK 114 zu holen, wenn er noch da ist, um wertvollen Rohstoff zu gewinnen für einen Wiederaufbau des Ansehens der Justiz in Sachsen.

Meine Aufassung ist, das Gerichte und Staatsanwaltschaft in Sachsen seit 1990
hervorragende, effiziente und fachlich gute Arbeit leisteten und leisten.
Es darf nicht hingenommen werden, dass durch das Ermittlungsverfahren und den Prozess gegen Matthias von Hermanni, der dieses Ansehen in der Öffentlichkeit beschädigt hat, auch beschädigt bleibt.


Hohes Gericht, ich beantrage meinen Mandanten freizusprechen
mit der notwendigen Kostenfolge für die Staatskasse.

Ich beantrage ferner, ihm für die zu Unrecht erlittene Haft und die
überobligatorischen finanziellen Aufwendungen, soweit diese nachweislich
notwendig waren, um seine Unschuld beweisen zu können, da die Unschuldsvermutung "in dubio pro reo" im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft nachweislich missachtet wurde und der Verpflichtung des
§ 160 II StPO nicht nachgekommen worden ist,
dem Angeklagten von Hermanni eine Entschädigung nach dem Strafrechts-
entschädigungsgesetz zuzusprechen.

Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.


Andreas Meschkat
Fachanwalt für Strafrecht