abzulehnen. Gründe:
Die beantragte Beweiserhebung ist wegen Offenkundigkeit überflüssig und hinsichtlich der behaupteten Tatsache bedeutungslos für dieses Verfahren. Mithin liegen zwei Ablehnungsgründe des § 244 III 2 StPO vor. Im einzelnen:
"Es soll Beweis erhoben werden, zu der Tatsache, dass der ABM-Stützpunkt weder die Erträge aus der Erfüllung der Abrissaufträge "GNO" noch seine eigenen Aufwendungen hierfür und ebenso wenig die der Anschaffung der Baumaschinen (...) dienenden Ratenzahlungen in seinen Finanzbuchhaltung eingestellt hat." Es ist zutreffend, dass - "Erträge
aus der Erfüllung der Abrissaufträge" nicht in die
Finanzbuchhaltung eingestellt wurden. Dies ist der Tatsache geschuldet,
dass keine Erträge vereinnahmt wurden und deswegen auch nicht gebucht
werden konnten, da es auch gar keine Rechnungen gab. Im Gegenteil: Das
Buchen von irgendwelchen, durch wen auch immer in welcher Höhe
willkürlich bezifferten vermeintlichen Erträgen hätte
eine Verfälschung der Finanzbuchhaltung mit dem Ergebnis einer
Verfälschung der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt. Die Grundsätze
ordnungsgemäßer Buchführung - die dem ABM-Stützpunkt entstandenen Aufwendungen in der Finanzbuchhaltung des ABM-Stützpunktes/bfb sämtlichst gebucht worden sind. Dazu zählen die Eingangsrechnungen (z. B.: Hacke, Schaufel, Hammer, Zange, Öl, Benzin, Sicherheitsschuhe, Latzhosen, Bretter, Nägel, Gummistiefel, Bohrmaschinen, Maschendrahtzaun, etc) ebenso wie die Personalkosten. Jeder Kauf lief durch die Bücher des bfb. Ohne diese Buchführung konnte überhaupt keine Rechnungsbegleichung erfolgen.
Die Mietverträge wurden im Namen und Auftrag von WEP geschlossen. Die Rechnungen wurden an WEP adressiert. Die Rechnungen wurden bei WEP ordnungsgemäß gebucht. Eine Buchung oder sonst irgendwie geartete Teilbuchung in den Büchern des ABM-Stützpunktes/bfb hätte gegen alle Grundsätze des HGB verstoßen. Der ABM-Stützpunkt wurde zunächst bis 1992 nach den Grundsätzen der Kameralistik geführt. Auch hierzu gehört es, dass jede Eingangs- und Ausgangsrechnung verbucht wird. Der ABM-Stützpunkt unterlag im Rahmen der kameralistischen Buchführung der Überprüfung durch das Rechnungsprüfungsamt. Aus diesen Prüfungen ergaben sich keine Beanstandungen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Haushalts- und Buchführung. Ab 1993 unterlag der ABM-Stützpunkt im Hinblick auf die für das Folgejahr vorgesehene und durchgeführte Änderung zu einem Eigenbetrieb nach dem Eigenbetriebsgesetz den Grundsätzen der §§ 242 ff HGB. Hiernach erfolgte sodann eine Überprüfung durch das Rechnungsprüfungsamt und durch Wirtschaftsprüfungsunternehmen. Hiernach wurden zu keinem Zeitpunkt die Feststellungen getroffen, dass erfolgte Einnahmen oder Ausgaben nicht verbucht wurden. Selbstverständlich sind damit Aufwendungen des bfb, die sich in Rechnungen widerspiegeln, auch immer in der Finanzbuchhaltung gebucht worden. Der Anschaffung der o.g. Maschinen dienende Ratenzahlungen hat es vom ABM-Stützpunkt/bfb für die Erfüllung des Abrissauftrages nicht gegeben. Es gab Mieten durch WEP/GBG und einen Kauf von gebrauchten Maschinen durch den ABM-Stützpunkt/bfb. Folglich wurden diese Mieten auch nicht in die Finanzbuchhaltung eingestellt. Der Kauf von gebrauchten Maschinen dagegen sehr wohl. Zitat: "Gründe: Der Übersichtlichkeit und Durchschaubarkeit halber wird die Ansammlung der unterschiedlichen vorstehenden Behauptungen Schritt für Schritt bewertet: Der Zeuge Krasselt hat vielmehr ausgesagt, dass die Tatsache, dass der bfb für die Ämter der Stadtverwaltung Rechnungen legte nach Auffassung des RPA dazu geführt haben müsste, dass auch eine Rechnungslegung an WEP/GBG möglich gewesen wäre. Dazu ist jedoch festzustellen, dass dies nicht der Vereinbarung mit GBG/WEP entsprach. Ferner hätte dies dann jedoch dazu hätte führen müssen, dass die sonstigen beim bfb verbuchten Aufwendungen und die Personalkostenspitzenfinanzierung (Naumann-Unterlagen) der WEP hätten in Rechnung gestellt werden müssen. Es wurden keine Einnahmen erzielt. Es bestanden Abrissaufträge. Die Stadt Leipzig hatte ein sehr berechtigtes öffentliches Interesse diese Abrissaufträge zu einem möglichst geringen Kostenaufwand zu realisieren. Auf § 10/2 der Gemeindehaushaltsverordnung wird verwiesen. Dieses Interesse setzte sich folgerichtig bei der GBG/WEP/KK fort. Der ABM-Stützpunkt/bfb konnte diese Abrissaufträge zu einem im Vergleich mit zuvor eingeholten Kostenangeboten sehr niedrigen Gesamtaufwand realisieren. Die Erfüllung dieser Aufträge im Rahmen des gedeckelten Gesamtbudgets konnte vom ABM-Stützpunkt/bfb deswegen gewährleistet werden,
Damit konnte den Investoren günstig Bauland angeboten werden. Damit konnten Arbeitsplätze geschaffen werden. Einnahmen
sind nicht zur Bildung von Anlagevermögen wieder ausgegeben
worden. Da s es diese angeblich tatsächlichen Vorgänge nicht gab - keine Buchung ohne Beleg - gab es nichts einzubuchen. Im ABM-Stützpunkt/bfb sind alle Eingänge und Ausgaben ordnungsgemäß durch die Buchhaltung erfasst worden. Soweit im Rahmen dieser Hauptverhandlung für die Verteidigung erkennbar, sind auch die Aufwendungen der GBG/WEP/KK, die im Rahmen der Abrissaufträge direkt von diesen beglichen wurden, dort ordnungsgemäß verbucht worden, wo sie auch tatsächlich angefallen sind. Zitat: " ... für Dritte nicht ohne weiteres erkennbar ... Hierdurch sollte das bereits umschriebene Umgehungsgeschäft verschleiert werden." Unklar ist, welche "Dritte" die Staatsanwaltschaft meint. Gemeint sein können dabei zunächst lediglich Personen, die in keinem Zusammenhang mit den Vorhaben der GBG/WEP/KK und den Abrissaufträgen an den ABM-Stützpunkt/bfb standen. Es ist tatsächlich davon auszugehen, dass solche Dritte nicht über die vertraglichen Vereinbarungen, das Auftragsvolumen und die Abrechnungsmodalitäten informiert waren. Es soll hier gar nicht darauf abgestellt werden, dass es gem. § 90 HGB Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gibt, obwohl diese zumindest bezogen auf die GBG/WEP und KK als GmbH Anwendungen finden und damit dann auch den ABM-Stützpunkt/bfb als Vertragspartner einbeziehen. Für solche "Dritte" verschließt sich im Übrigen auch die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bilanz, die haushaltärischen Buchungen im Rahmen der Kameralistik und zwar sowohl bezogen auf GBG/WEP/KK wie aber auch den bfb. Für am Geschäft nichtbeteiligte Dritte ist regelmäßig und rechtskonform vieles nicht erkennbar und darf auch nicht erkennbar sein. Tatsache ist, dass, wie hinlänglich erörtert und bewiesen, zwischen den Beteiligten offen, in Protokollen, schriftlich und einvernehmlich Kenntnis und Klarheit darüber bestand, dass die Anmietung von Geräten und Maschinen direkt zu Lasten der GBG/WEP und KK erfolgt und dem nicht ein Verschiebebahnhof von Rechnungsdurchleitungen, Überweisungen, Erstattungen folgt. Die Gründe und Motive sind dargelegt. Die Zeugen haben es alle unisono bestätigt. Diese Zeugen waren keine Dritte. Tatsache ist weiterhin, dass dies auch stadtverwaltungsintern bekannt war und zwar z.B.
Tatsache ist ebenfalls, dass diese über die Verfahrensweise nicht zufällig informiert waren, sondern dass eben die von der Staatsanwaltschaft angegriffenen Verfahrensweisen nach vorheriger Prüfung gemeinsam abgestimmt wurden. Somit kann es keine Verschleierung eines angeblichen Umgehungsgeschäftes geben Es kann sich schlechterdings auch nicht um "Umgehungsgeschäfte" gehandelt haben. Was wurde denn denn umgangen? In aller "Direktheit" und Ordnungsmäßigkeit wurden die monatlichen Mieten durch GBG/WEP und KK verbucht. Dabei wurde auch nicht und an keiner Stelle von irgendwem so getan, als hätte der ABM-Stützpunkt vielleicht doch diese Mietzahlungen aufgebracht, indem eine, wie vom StA scheinbar geforderte Buchung, in der Finanzbuchhaltung dies vorgespiegelt hätte.
"Aus der Verlesung wird sich auch ergeben, dass es sich bei den bereits verlesenen Listen, die durch die Zeugin Naumann erstellt wurden, nicht um die Buchhaltung des ABM-Stützpunktes handelte. Vielmehr fanden diese Berechnung in der Buchhaltung des ABM-Stützpunktes keinen Eingang." Erfreulich ist, dass nun auch die Staatsanwaltschaft begriffen hat, was die Verteidigung mühevoll über viele Sitzungen vermittelt hat, nämlich dass es sich bei den Unterlagen der Zeugin Naumann eben nicht um Buchhaltungsunterlagen handelt. Es handelt sich hierbei - wie mehrfach dargelegt, ausgeführt und bewiesen - um das Instrument des Kostencontrollings. Allerdings endet das Begreifen der Staatsanwaltschaft an der Stelle, wo ausgeführt wird, dass "diese Berechnungen in der Buchhaltung des ABM-Stützpunktes keinen Eingang" gefunden hätten. Tatsache ist, dass "Berechnungen" überhaupt keinen Eingang in die Finanzbuchhaltung finden und auch finden dürfen. Die Finanzbuchhaltung erfasst den Geschäftsverkehr des Unternehmens mit der Außenwelt (Außenrechnung) wie Ein- und Verkauf. Finanzbuchhaltung beinhaltet deswegen auch keine "Berechnungen", sondern Eingangsrechnungen und Ausgangsrechnungen. Tatsache ist aber auch, dass die von Frau Naumann zum Controlling verwandten Eingangsrechnungen an den ABM-Stützpunkt selbstverständlich Eingang in die Buchhaltung gefunden haben. Berechtigte Rechnungen an den ABM-Stützpunkt, die vom ABM-Stützpunkt bezahlt wurden, müssen selbstverständlich Eingang in die Finanzbuchhaltung finden. Nicht erkennbar ist, ob die Staatsanwaltschaft mit dem Beweisantrag ggf. gemeint haben könnte, dass die Bildung des Anlagevermögens keinen Eingang in die Buchhaltung des ABM-Stützpunktes gefunden hat. Für diesen Fall: Der Kauf der Geräte und Maschinen hat mit Rechnungslegung und Rechnungsbegleichung Eingang in die Finanzbuchhaltung gefunden. Ferner sind die betreffenden Maschinen mit dem Zugang zum Anlagevermögen des ABM Stützpunktes in die Anlagebuchhaltung eingegangen. Entsprechend der tatsächlichen Anschaffungskosten wurden sie dort gebucht und befinden sich dort auch heute noch in den Büchern des bfb. Ferner soll an dieser Stelle die Gelegenheit genutzt werden, die Staatsanwaltschaft darauf aufmerksam zu machen, dass auch hierüber sich die Betriebsleitung Gedanken gemacht hatte. Niedrige Anschaffungskosten ergeben niedrige Abschreibungen. Oder anders ausgedrückt, der Wirtschaftsplan des bfb wurde nicht mit hohen Abschreibungen belastet.
Zitat: "Es soll Beweis erhoben werden zu der Tatsache, dass die übliche Vergütung eines Generalunternehmers für dessen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erstellung eines Neubaus und aus dem Aus- und Umbau eines bestehenden Gebäudes im Jahr 1993 mindestens 15% der in Rechnung gestellten Handwerkerleistungen betrug, durch Einholung eines Gutachtens eines Bausachverständigen. "Gründe: Die bisherige Beweisaufnahme hat genau dies nicht ergeben. Bemerkenswert ist hierbei allerdings, dass lt. StA diese an die GfH gerichteten Rechnungen von der GfH nun nur noch "im Wesentlichen auch in dieser Höhe bezahlt wurden".
So ist es auch nicht verwunderlich, dass eine berechtigte und ordnungsgemäße Zuordnung von "etwa 1,8 Mio. für das Gesamtbauvorhaben Hohenroda" eben nicht bewiesen ist und gerade die Einlassungen des Mitangeklagten Sobiak über seinen Rechtsanwalt Hartung sodann sehr anschaulich schildern, dass die GfH, d.h. Herr Friedrich wie auch seine Mitarbeiter, nicht in der Lage waren, die vermeintlichen Forderungen zur Durchsetzung privatrechtlicher Forderungen darzustellen und nachzuweisen. Zitat: "Ebenfalls
fest steht, das die GfH zu keinem Zeitpunkt eine Rechnung für ihre
Dienstleistungen erstellte oder eine Vergütung in anderer Weise
forderte. Diese Tatsache lässt nur darauf schließen, dass
der Verzicht der GfH auf eigene Vergütung ebenfalls Inhalt der
Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten war." Die Staatsanwaltschaft
"schließt" - besser: behauptet -, dass der angebliche
Verzicht der GfH auf eigene Vergütung ebenfalls Inhalt der "Unrechtsvereinbarung"
war. Wenn die StA darzustellen versucht, dass "eine Vergütung in anderer Weise", d.h. ohne Rechnungslegung nicht erfolgte, verkennt sie
Von der StA wurden somit keine "Tatsachen" dargestellt, die einen Verzicht der GfH auf eigene Vergütung beweisen. Die StA verkennt weiterhin auch den Anlass der Vereinbarung, dass Herr Sobiak/die GfH die Subunternehmer bindet. Wie in der Hauptverhandlung ebenfalls ausgeführt, ging es der GfH um die Gewinnung von Mietern für den Handwerkerhof. Überlegung hierzu war es, dass es für die potentiellen Mieter einen zusätzlichen Anreiz darstellen würde, wenn mit der Anmietung bereits auch Aufträge in unmittelbarer Nähe des Mietobjektes um damit einer ressourcensparenden Auftragserfüllung erfolgte. Unabhängig von der bereits oben beschriebenen Spannbreite "üblicher" Vergütung eines Generalunternehmers sind somit solche "üblichen" Vergütungen gar nicht heranzuziehen und allein aus diesem Grund die Bemühung eines Bausachverständigen überflüssig. Ferner verkennt die Staatsanwaltschaft, dass durch die Vorableistungen im Jahre 1992 und 1993 in Höhe von knapp 200.000,- DM, die erst am Ende gegengerechnet wurden, der GfH ein erheblicher Zinsvorteil zugeflossen ist. Richtig ist, durch Dokumente bewiesen und Zeugenaussagen bestätigt, dass die GfH im Jahre 1996 nicht in der Lage war, eine Gesamtabrechnung vorzulegen, da man - angeblich oder tatsächlich - nicht im Besitz der Unterlagen war. Aus diesem Grunde wurde am 23. August 1996 ein Schlussstrich gezogen und die Schlusserklärungen unterzeichnet.
Selbst wenn, wären die angeblichen Taten mangels verjährungshemmender Unterbrechung verjährt. Und letztlich:
Warum sollte der Angeklagte Matthias von Hermanni, was nach § 266
I StPO Etwa, weil seit mehr als einem Jahr diese Hauptverhandlung läuft, 50 Hauptverhandlungstage hinter ihm liegen und er für das fehlerhafte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, dass neben einem Haftbefehl und dem gescheiterten Versuch, diesen im laufenden Hauptverfahren rechtswidrig zu verlängern, obwohl für jeden erkennbar keine Haftgründe vorlagen, gerade nichts kann? Oder weil neben der finanziellen die persönliche Belastung und die seiner Familie es zulassen würde, weitere Hauptverhandlungstage vor Gericht als Angeklagter zu Unrecht zu ertragen?
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