Bezug zur Anklageschrift:
Seite 16
Seite 36
Seite 71 bis 73
Herr Dirk Blaume hat keinen LKW Führerschein und hat niemals einen LKW
der Stadt Leipzig bzw. des bfb geführt. Bei der Unterschrift handelt es sich um
die Unterschrift von Herrn Jochen Bollmann. Die LKW waren auch nicht überladen,
der Sachverständige ist offensichtlich nicht auf die Idee gekommen, dass
1. eine Barquittung keine Aussage darüber
zulässt, ob auch das bezahlte Material mit einem Mal abtransportiert wurde und
2. es auch Anhänger für LKW gibt.
StA und LKA bemühen sich mangels Tatvorwürfen, den
Versuch zu unternehmen sich eine eigene Aktenlandschaft zu schaffen, die den
Eindruck eines korrupten Beamten auf die Gerichte machen soll. Sie nehmen
Einzelaussagen aus dem Zusammenhang und versuchen durch Suggestivfragen massiv
zu beeinflussen, um dann bei weiteren Zeugenvernahmen unter dem Stichwort
„Erkenntnisstände“ diese Zeugen zu einseitigen Aussagen zu bewegen.
In der Beschuldigtenvernehmung v.H. wird nebenbei das
Thema Umzug und Benutzung von bfb Fahrzeugen angesprochen.
Zunächst zum Sachverhalt:
Die
v. Hermanni´s waren 1992 nicht auf der Flucht. Sie hatten bereits damals einen
sehr großen Hausstand. Ferner hatten sie vor, die auf ihrem Grundstück in
Langenhagen befindlichen Häuser mit einem Zwischenhaus zu verbinden. Aus diesem
Grunde war bereits Jahre zuvor damit begonnen worden, z. B. beim Kauf von
Fliesen, diese in solch großen Stückzahlen zu beschaffen, dass auch das
Zwischenhaus damit ausgestattet werden konnte. Ferner war auf ihrem
Wochenendgrundstück in Brelingen ein umfangreiches Holzlager entstanden, um
hieraus ein Wochenendhaus zu bauen. All dieses Material musste nun nach
Hohenroda.
Eine
Kostenermittlung hatte 1992 n u r für den Hausstand einen Betrag von über
40.000,-DM ergeben.
Sie empfanden dieses Angebot damals als ziemlich
unverschämt und hatten auch kein Interesse alles auf einmal herüberzuholen und
damit die Gefahr einzugehen die Materialmassen hier nicht ordnungsgemäß
einzulagern. Aus diesem Grunde hat Herr von Hermanni seine damaligen
Vorgesetzten - er leitete zu diesem Zeitpunkt die Betriebe in Hannover und
Leipzig gleichzeitig - davon in Kenntnis gesetzt, dass er den Umzug aus eigener
Kraft, aber mit städtischen Fahrzeugen vornehmen werde. So ist es auch
geschehen. Zu diesem Vorgang können wenn gewünscht ca. zwanzig Zeugen benannt
werden.
Ab dem Jahre 1991 gingen fast wöchentlich LKW
Ladungen von und nach Hannover, später monatlich. Ferner waren dauernd neue
Autos und Maschinen aus Hannover abzuholen oder Reparaturen waren nur in
Hannover möglich und nötig. Auch gab es zwischen den beiden Einrichtungen einen
intensiven Leistungsaustausch. Die jeweiligen Fahrdienstleitungen hatten
deshalb den Auftrag die Fahrten so zu organisieren, dass die jeweiligen Hin-
bzw. Rückreisen nicht zu Leerfahrten wurden.
Beweis: Zeugen Jochen Bollmann und Manfred Jahn
Auf diese Weise ist über einen mehrjährigen Zeitlauf
der Hausstand und das Material nach Hohenroda quasi nebenbei mitgenommen
worden. Auf diese Weise wurde auch das von Herrn von Hermanni in Hannover
gekaufte Material von dort mitgebracht, so z.B. auch die Steine für die
Einfahrt und Terrasse. Aus diesem Vorgang, der der Stadt Leipzig weit mehr als
40.000,-DM erspart hat, macht die Staatsanwaltschaft nun eine aus dem
Zusammenhang gerissene Frage an den Beigeordneten Müller:
„Aus den
Ermittlungen wurde weiterhin bekannt, dass die Lebak 95 to Pflastersteine in
Hannover gekauft und mit städtischen Fahrzeugen........“
Man hätte auch fragen können: Herr Müller, sind sie
eigentlich in ausreichendem Maße ihrer beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht
nachgekommen, als sie zuließen, dass ihre Mitarbeiter Dagmar und Matthias von
Hermanni mit drei kleinen Kindern in einen Wohncontainer einziehen mussten weil
Sie nicht bereit waren Wohnungen, die zur Verfügung standen, an sie zu
vermieten bzw. zu verkaufen. Was haben sie an Kosten übernommen und warum wurde
der Umzugsaufwand nicht erstattet?
Derselbe Vorgang, liest sich aber irgendwie anders.
Beweise:
Anlage 1
Umzugskostenangebot der Fa. Stamm über 46.000,- DM aus dem Jahre 2000
Zeugen:
Jochen Bollmann, Stüvestr. Hannover
Manfred Jahn
Mit diesen eingesparten 40.000,- DM, die der bfb hätte
tragen müssen, war es dem Betrieb möglich im Rahmen der Spitzenfinanzierung von
LKZ Maßnahmen zwei Mitarbeiter zu beschäftigen und damit zwei Familien ein
Jahreseinkommen zu verschaffen und von der Sozialhilfealimentation zu befreien.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt darf die Verteidigung die
Anklageschrift oder wesentliche Teile nicht veröffentlichen. Für den Leser ist
deshalb der Bezug zum jeweiligen Zitat aus der Anklageschrift nicht immer voll
verständlich.
„.....
an einem nicht mehr bestimmbaren Tag im
April 1994...“
Die
Ermittlungen der StA Leipzig gehen zurück auf zwei Ordner des Sobiak. Der
Ordner I war von Sobiak zum Steuerbetrug geschaffen worden. Der Ordner II zum
Betrug an Matthias von Hermanni.
So
ergibt sich beispielsweise Folgendes:
Lt.
Schreiben 3.8.94: Friedrich und v. Hermanni finden Übereinstimmung am 22.7.94
Lt.
Hallo Jürgen: Am 22.7. treffen sich Sobiak und Friedrich wieder im Büro. Am 12.
Juli haben sich Friedrich und v. Hermanni bei v.H zuhause getroffen. Erstellt
am 20.7.94.
Was
würde das denn bedeuten?
12.7.
94 Friedrich und v.H. treffen sich
bei v.H. zuhause
20.7. 94 tippt Friedrich Vermerk für Sobiak weil man sich erst am
22.7. wiedersieht.
D.h. 8 Tage hat Friedrich keinen Vermerk geschrieben
und Sobiak auch nicht getroffen oder gesprochen? damit er nun 8 Tage nach dem
Treffen mit v.H. alles für Sobiak aufschreibt, weil man sich ja erst in 2 Tagen
wieder im Büro sieht, damit dann am
22.7.
94 sich Sobiak und Friedrich im
Büro treffen
und über die Forderungen und
Verrechnungen v.Hermanni sprechen?
Und dafür einen zwei Tage alten Vermerk
als Grundlage nehmen?
Damit dann am
22.7. 94 Friedrich mit v. Hermanni Übereinstimmung findet und diese
dann wiederum
emsig, allerdings
12 Tage später in ein Schreiben vom
? .8. 94 umsetzt welches damit endet, dass die Aufstellung aus dem
Schreiben nun
gemeinschaftlich von Sobiak und
Friedrich geprüft werden muss?.
Bezeichnend
ist weiterhin, dass
Bezeichnend
ist auch, dass Aufwendungen, die mit einem vermeintlichen Guthaben ohne
Rechnungslegung verrechnet werden sollen Rechnungsnummern haben (hier: 2373).
Wenn
also die StA unterstellt, dass
„an einem nicht mehr bestimmbaren Tag
im April 94...“.
eine
Unrechtsvereinbarung zwischen Sobiak und v. Hermanni zustande gekommen sei,
Sobiak
im seiner BV im Sommer 2000, seine eigene Werke nun noch mal durch
Akteneinsicht geprüft erklärt dies sei „später“ erfolgt wäre diesem Lügenwerk
zunächst folgend allemal festzuhalten, dass
-
die StA mit ihrer
Terminierung unrecht hatte, damit
-
auch bzgl. des
Vorsatzes des gemeinsamen Handelns bei Abschluss des Anmietungsgeschäftes
Unrecht hatte und
-
was die angebliche
Verrechnung zugunsten v., Hermanni anbetraf auch Unrecht hatte, denn diese ist,
wie durch Sobiak und seine haltlosen Forderungen belegt, nie erfolgt
(schließlich fordert er 1995 und 1997 auch all das ein, was er zuvor angeblich
zu Gunsten von HvH verrechnet haben will.
-
Was
bleibt ist ein fraglos fleißiges Werk von Sobiak, Friedrich und Bunge um mit
einem Ordner vor Steuerforderungen zu flüchten und mit einem anderen Ordner HvH
mittels Strafanzeige zu verfolgen. (Pech nur, dass Friedrich oder Bunge den
Ordner bei Abgabe vertauscht hat).
Der
StA subsumiert also wie folgt:
Die Aussage in den Unterlagen stimmt,
nur die Beweise sind gefälscht.
Bemerkenswert!
Das
Schreiben vom 10.9.93 soll lt. StA eine besondere Vermögens- und
Betreuungspflicht ausgelöst haben.
Diese
Betrachtungsweise ist nicht nur juristisch untragbar, sondern eine böswillige
Unterstellung, die weder durch den Vertrag, noch durch den tatsächlichen Willen
der Vertragsparteien gedeckt ist. Dies ist bereits den weiteren Vermerken zu
entnehmen und den Zeugenaussagen Dr. Koppe und Dr. Böckenförde. Die StA negiert
diese und mit Hilfe dieses Vermerkes wird der eindeutige Vertrag zwischen einem
Auftraggeber und einem Auftragnehmer umgewandelt in ein „Treueverhältnis“, d.h.
der Auftragnehmer wechselt in das Lager des Auftraggebers. Juristisch und
tatsächlich absurd, nicht einzuordnen unter den Tatbestandsmerkmal des § 266
StGB.
Die Absurdität dieser Betrachtungsweise durch die StA wird durch das
Schreiben vom 21.02.94 belegt.
Beweis: Anlage 2,
Schreiben vom 21.2.94
Die
StA unterschlägt erneut und wieder besseren Wissens das Schreiben vom
21.Feb.94. Es steht ferner zu befürchten, dass die StA dieses Schreiben aus den
bei WEP und bfb beschlagnahmten Akten entfernt hat. Spätestens dieses Schreiben
macht vollständig deutlich, dass es eine abhängige und in keiner Weise selbstständige
Handlung des bfb bzw. des HvH gegeben hat. Die vertraglichen Regelungen
zwischen GBG und WEP bestätigen dies zusätzlich, als dort tatsächlich eine
treuhänderische Pflicht der WEP gegenüber der GBG festgeschrieben wurde.
In
einer schönen und um Eindruck bemühten Fleißarbeit hat die StA die Monatsmieten
aufgelistet, die gemäß Besprechung mit WEP vom 14.4.94 und 4.10.95 im Rahmen
der bei WEP vorhandenen Guthaben zum Budgetverbrauch außerhalb der Mietzeiten
abgerufen wurden. Man hätte die Mietmonate ja nicht auf die Monate legen können
die belegt waren, weil dies zu einer wie wir aus dem Durchsuchungsbeschluss
wissen von der StA als Betrug bezeichneten „Doppelabrechnung“ geführt
hätte.
Diese
wunderschöne lange Liste macht in Wahrheit nur eins besonders deutlich: So
inkompetent und pflichtvergessen kann keiner von WEP gewesen sein, sich so
viele Rechnungen über so viele Monate „unterschieben“ zu lassen und damit,
einer Täuschung unterliegend, Vermögensverfügungen vorzunehmen.
Wie
absurd der Gesamtvortrag der StA Leipzig ist, macht eine Gesamtbetrachtung
aller Umsätze deutlich:
Summe
aller Sobiak Netto Einnahmen: 2.762.434,78 DM
./.
Summe aller Sobiak Netto Ausgaben an F&J 1.393.415,85 DM
Maschinen
1.366.450,- + 26.965,85 Reparatur
(Schwarz-,
Bar-, und Scheckzahlungen nicht mitgerechnet) ___________
=
Netto Rohertrag 1.369.018,93 DM
Schaden
laut StA Gast gem. Anklageschrift 1.890.614,-- DM
__________
Differenz
521.595,07 DM
=============
Sobiak
hätte also laut der Staatsanwaltschaft Leipzig für drei Jahre Arbeit, Idee,
Risiko Aufwendungen und Zinsen
521.595,07 DM mitbringen müssen.
Allein
dieses Rechenwerk macht bereits deutlich wie wirklichkeitsfremd und an den
Haaren herbeigezogen, ja hilflos der gesamte Vortrag der StA ist.
Die Schadensberechnung nach Gast
Lassen
wir uns aber doch mal wieder einen Augenblick auf die tollen Betrachtungsweisen
der StA Leipzig ein. Nehmen wir also an, der bfb hätte vom ersten Tage an bei
F&J zu deren Konditionen immer nur angemietet.
Folgende
Maschinen wurden zweifelsfrei zunächst bei WEP und dann bei KK eingesetzt und
haben für diese ununterbrochen gearbeitet. Dass die Maschinen auch nach
Umsetzung noch jeweils für WEP und KK gearbeitet haben vergessen wir.
Die Preise sind der Mietpreisliste von F&J entnommen. Hierbei handelt es
sich um Nettopreise. Sofern sich nicht die gleichen Maschinen in der
Mietpreisliste befinden, wurde der Preis der nächst leistungsschwächeren Maschine genommen. Die Maschinen, die nicht
zweifelsfrei ununterbrochen für WEP bzw. KK gearbeitet haben und zwar Brecher
II und die dazu gehörige Nachsiebanlage einschließlich der Haldenförderbände
wird in die nachstehende Berechnung nicht
einbezogen.
Brecher KK 114 ab
5/94 bis 10/98 = 54 Monate x 28.000,- =
1.512.000,-- DM
Vorsieb
ab 5/94 bis 10/98 = 54
Monate x 6.000,- = 324.000,-- DM
(Microscreen
1200)
Nachsieb
ab 9/94 bis 10/98 = 50
Monate x 9.400,- = 470.000,-- DM
(Finlay
310, 4000,- plus 3 Haldenförderbänder a´1800,-)
Radlader ab 9/95 bis
10/98 = 38 Monate x 6.600,-
= 250.000,-- DM
(L
120 B )
2.555.800.-- DM
Nettoeinnahmen
Sobiak
2.762.434,78DM
Differenz
zu „Gunsten“ der STA Betrachtung 206.634,78DM
Der
bfb bzw. WEP oder KK hätten also für 206.634,78 DM weniger Aufwendungen gehabt
und der bfb wäre kein Eigentümer von sechs Maschinen gewesen und hätte
folgende Leistungen noch bezahlen müssen:
1.
Beraterleistungen Sobiak, wir unterstellen er hat ehrenamtlich gearbeitet
und z. B. die 10.000,- DM für die bfb Mitarbeiter verbuchen wir, so wie Herr
Sobiak, mal ruhig beim Privathaus von Hermanni.
2.
Welchen Wert hatten denn nun die vier Maschinen im Jahre 1998, nach Abschluss
der Arbeiten? Können wir der Einfachheit halber uns darauf verständigen, auf
keinen Fall weniger als 206.634,78 DM? Ein Blick in die Baumaschinenzeitung
zeigt, dass der Brecher alleine noch diesen Wert gehabt hätte. Aber egal. Diese
Beträge heben sich also auf. Wir sind jetzt bei
O,-DM.
Ergebnis: Der Vorschlag der StA Leipzig hätte den bfb um einen
Betonbrecher und eine Nachsiebanlage
mit drei Haldenförderbändern entreichert, denn im Jahre 1998 war man nicht
nur Eigentümer von vier Maschinen,
sondern von sechs Maschinen. Ferner
hätte man bereits zu diesem Zeitpunkt drei Jahre lang nicht auf den
Brecher II einschl. Nachsiebanlage mit Haldenförderbändern zurück
greifen können. Auch hätte weiterhin in diesen Jahren ein Zukauf von
Mineralgemisch erfolgen müssen.
Jetzt
wird der StA sagen, ja, aber diese Aufwendungen wären dann ja nicht bei WEP
angefallen.
Antwort:
Dann hätten z.B. die Entsorgungskosten von Plaußig in Höhe von 219.970,41 DM
aber auch von WEP selbst getragen werden müssen und hätten nicht verrechnet
werden können.
Müssen
wir jetzt den Staatsanwalt Gast auf grund seines Vorschlages wegen Betrug,
Untreue oder Dummheit anzeigen?
Jeder
der sich dieses Rechenwerk anschaut und allen voran der StA GL Gast wird nun
sagen, kein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch wird eine Maschine für
54 Monate anmieten. Schon heute die zwei möglichen Antworten:
Deshalb hat
es HvH auch nicht gemacht.
Auch
hier handelt es sich zweifelsfrei um entsprechenden Budgetverbrauch für
Leistungen des bfb, denn dieser leistete die gesamte Zeit über mit einem
Brecher und zwar dem KK 114 auf der Fläche des GNO. WEP hatte zusätzlich über
die Vereinbarungen hinaus den wirtschaftlichen Nutzen der Verwendung des
Bruches.
Ferner
hatte WEP dies auch zweifelfrei gewusst, denn sie selbst hatten die
Entsorgungskosten für die Beräumung des Grundstückes Plaußig zunächst nicht
bezahlt und mit der Abrechnung für das Grundstück Plaußig vom 10.8.95 und dem
Gespräch vom 4.10.95 auch dies so gewollt.
Die StA wirft HvH vor keine Vergleichsangebote eingeholt zu haben.
Der Vorwurf der StA ist gleich in mehrfacher Hinsicht
falsch.
1. Ausgangspunkt war nicht die Anmietung und/oder
Anschaffung eines Betonbrechers, sondern die Realisierung des Abrissauftrages
GNO bei den in einer nicht mehr vertretbaren Dimension anwachsenden
Entsorgungskosten. Die Nachkalkulation der Entsorgungskosten hätten zu einem
Defizit für den bfb für den GNO - Auftrag in Höhe von ca. 2 Mio. DM geführt. Es
kam also auf eine Lösung dieses Problems an. Sobiak bot hierzu eine Lösung an.
Ihm wurde eine langfristige Anmietung zugesagt sowie die Verwertung des
Bruchmateriales.
2. Mit Festlegung der Höhe der monatlichen
Mietzahlungen ging es um die Festsetzung einer Höhe, die es dem bfb ermöglichte
nach Ablauf der refinanzierten Monatsmieten und einer durch den bfb
realisierbaren Rauskaufsumme Eigentum am Brecher zu erhalten. Im April 94 ging
es weiterhin darum, eine mündliche Zusage auf eine langfristige Anmietung eines
Brechers in eine wie vorstehend beschriebene kürzere Anmietungszeit zu wandeln
sowie das Eigentum am Bruchmaterial zu behalten.
3. Der Vergleich von marktüblichen Mietpreisen setzt
den Vergleich von gleichen Leistungen voraus. Die StA vergleicht Miete gegen Miete + Restkauf + Beratung + z.B. 10.000,-
Barzahlung an bfb Mitarbeiter.
Es wurden sehr wohl Preisvergleiche angestellt. Nicht
nur der Preisvergleich über Herrn Balz wurde vorgenommen. Es liegen sogar von
den Kronzeugen der StA den ehrenwerten Herren von F&J Angebote vor. Auf die
möchte aber die StA nicht hinweisen.
Beispiel: Ultra Screen 2430 plus gebremstes Fahrwerk
Lt. Angebot F&J an Sobiak für 277.000,- DM Netto
Laut Rechnung verkauft für 161.000,- DM Netto
Wie erklärt sich dieser sensationelle Unterschied? Einige denkbare Antworten:
Angebot ist real, der Unterschied wurde mit Scheck bezahlt. Siehe ZV Große vom
18.4.2000, Aber dann stimmt der Vortrag der StA nicht mehr!
Angebot ist irreal, soll dem bfb vorgaukeln er hätte
eine neue Maschine bekommen, aber dann stimmt der Vortrag der StA nicht mehr!
Angebot ist irreal, wurde nur zur Täuschung des HvH
erstellt, aber dann stimmt der Vortrag der StA nicht mehr!
Angebot wurde nicht nur zur Täuschung des HvH
erstellt, es wurden Schecks gezahlt und der bfb wurde um neue Maschinen
betrogen, aber dann stimmt der Vortrag der StA nicht mehr!
Es
ist schon mutig von dem StA, sich auf die Zahlen der Firma zu berufen die
entweder
an
der Täuschung in Form von gefälschten Angeboten
oder
Schwarzgeldzahlungen
kassiert hat
oder
den
bfb mit der Lieferung von Altmaschinen
betrogen
hat.
4. Die Behauptung der Staatsanwaltschaft setzt
zunächst voraus:
Vergleichbarkeit der Leistung
Vergleichbarkeit des
Leistungszeitraumes
Vergleichbarkeit der Restkaufsumme
Alle Vergleiche wurden von der Staatsanwaltschaft
nicht vorgenommen. Demgegenüber erfolgte seitens der StA und des LKA eine
Umfrage bei einschlägigen Händlern denen man zuvor die Daten rechtswidrig mitteilte mit der Fragestellung „ was
hätte es im Jahr 1995 gekostet, wenn ...“
Art und Diktion der Umfrage stellt die Aufforderung
zu Mutmaßungen dar. Es wurde nicht mal im Ansatz der Versuch unternommen,
realitätsbezogene Aussagen zu erhalten, die der Fragestellung bedurft hätten:
„Haben Sie...... und wenn ja, nachweislich zu welchem Preis im Jahre 1994
....... und zu welchem Preis im Jahre 1995....“
Nach dieser Information gab es im
Frühjahr 2000 zunächst eine „Abstimmung“ unter den großen deutschen Händlern.
Auf diese nun so vorbereitete und abgestimmte Linie erfolgten nun Antworten.
Die Verteidigung hat sich mit diesen
Unterlagen auseinandergesetzt und das Ergebnis hiervon nur noch als Anlage
diesem Schreiben beigefügt, weil durch die in der Zwischenzeit eingetretene
Erkenntnis, dass zum Teil Preise von alten und gebrauchten Maschinen den
Händlern mitgeteilt wurden nun überhaupt keine Aussagekraft der Umfrage mehr
zukommt.
Die StA ist nun Opfer ihres eigenen
rechtswidrigen Verhaltens. Die StA hatte die Preise den Händlern mitgeteilt.
Diese hatten sich abgestimmt, aber natürlich Neugeräte unterstellt. Nun stellt
sich heraus, mindestens Vorsieb Ultra Screen und Brecher II KK 75S waren
gebraucht. Wie teuer wären dann wohl Neugeräte gewesen?
Die StA Leipzig steht nun vor einem eigen
produzierten Scherbenhaufen. Sie möge doch nun ihr „Schadenszenario“ mal
überprüfen!
Allerdings kann mit dem
Preisvergleich unter den Händlern eins deutlich gemacht werden:
Der
zweifelsfrei neue Betonbrecher KK 114 ist im April 94 mit Sicherheit nicht für
den Preis von zur 439.000,- DM abzüglich Skonto (netto) von der Fa. F&J an
den Neukunden Sobiak verkauft worden.
Kein
Händler hätte auch nur annährend beim Rauskauf nur 98.000,- DM (Netto)
verlangt. Alle Antworten liegen bei ab 345.000,- DM aufwärts.
Es gibt heute eine Rechnung mit Überweisung.
Dagegen stehen acht Belege, Aussagen oder Indizien, dass die in der
Rechnung angegebenen Beträge nicht stimmen:
1.
Herr Sobiak hatte im
Jahre 1994 HvH gesagt, er habe die Lieferung des Brechers nur durch
Schwarzgeldzahlungen bewirkt.
2.
Es liegt die Erklärung
des Herrn Balz sen. über die Preisabfrage des Jahres 1994 vor.
3.
Alle anderen Händlern
bestätigten trotz Abstimmung untereinander ein Preisgefüge oberhalb der 439.000,-
DM. Das Herr Sobiak Neukunde war, muss dabei auch noch beachtet werden.
4.
Herr Große von der
F&J erklärt am 18.04.2000 (Band IV, Blatt 616 bis 619): „Anschließend
erfolgte die Kaufpreisübergabe mittels eines Schecks“. Aus den
Bankunterlagen wissen wir, dass dieser „Scheck“ vielleicht war es und/oder
auch Bargeld nur zusätzlich gewesen sein kann.
5.
Das schriftlich
vorliegende Angebot von F&J sagt zunächst 545.000,- DM netto und dann wird
dem Neukunden ein völlig irrealer Rabatt von 106.000,- DM gewährt. Hiervon
werden dann noch einmal 2% Skonto gezogen.
6.
In dem von Bunge oder
Friederich übergebenen Ordner I, wird auf Seite 263, der Eigenaufwand Brecher
mit Netto Kosten 745.404,55 DM angegeben.
7. In dem Ordner XVII , Nachtrag zum Prüfbericht, Seite 2926, wird in
den ersten Absätzen auf die bereits bekannten Abbuchungen von den Bankkonten
verwiesen. In den vorletzten Absätzen gibt es nun einen zwar erwähnten aber von
StA und LKA gut versteckten verräterischen Hinweis:
„Am 30.6. ....36.000,- 7.7.94....25.000,- ohne Bemerkungen ausgezahlt“
„Im Zeitraum 06/-12/1994 Auszahlungen von weiteren 97.000,-DM ohne Rechnungen oder
Buchungsbelege. Die auf den Zahlungsbelegen befindlichen Vermerke ..
(für gelieferte Werbegeschenke, für die Anmietung von
Baumaschinen,)
Das waren aber schöne
Werbegeschenke!
Die allein von HvH gezahlten Bargeldbeträge kämen
hinzu. Weitere wird es gegeben haben.
8. Das der Bank vorgelegte Angebot weist
aus, dass der Angebotspreis von 439.000, DM ohne Extras ist.
Geliefert wurde sie aber mit allen Extras. Eine gesonderte Rechnung für
die Extras findet sich aber nirgendwo.
Die StA wirft HvH vor, er hätte die
Detailbestimmungen des Fördermittelgebers für KK kennen und wissen müssen.
Diese
Behauptung der Staatsanwaltschaft ist nicht nur falsch, sie ist auch völlig
unerheblich. Der bfb hatte einen schlichten pauschalierten Abrissauftrag. Siehe
Auftragschreiben vom März 1996 und die dortigen Nebenbestimmungen. Der bfb,
seit 1.1.1996 Eigenbetrieb, hätte auch nicht auf Kostenerstattung verzichten
dürfen, geschweige denn müssen. Entsprechend des Wunsches des Auftraggebers
wurden ebenso wie bei WEP vorsteuerabzugsfähige Rechnungen vorgelegt und
weitergereicht.
Die StA wirft HvH vor, die Laufzeiten der Mietverträge wären
nicht geregelt gewesen.
Eine feste vertragliche Regelung wäre auch nur dann möglich, wenn
entweder vorher der bfb über entsprechende Investitionsmittel im Haushalt
verfügt hätte oder die vertragliche Regelungen mit GBG/WEP dies zugelassen hätten.
Der bfb - Haushalt sah Investitionsmittel dieser Größenordnung nicht vor. Die
vertraglichen Bindungen mit GBG/WEP ließen eine wie von der StA gewünschte
vertragliche Regelung eben nicht zu. Es wäre z.B. zum Jahreswechsel 93/94
durchaus denkbar gewesen, dass der bfb den ganzen Auftrag verliert.
Dort wo man sicher vorausschauen konnte, wurden feste
Regelungen getroffen. (Radlader oder Nachsieb Finlay 310, Vereinbarung vom
16.1.96, siehe Anlage 30 LKA Gutachten) Der Radlader war von der Höhe des Preises
und der Laufzeit der Anmietung überschaubar. Bei der Finlay gab der KK Auftrag
die Sicherheit.
Dort wo man diese Sicherheit nicht hatte, konnte man natürlich auch
keine feste vertragliche Regelung eingehen. Insoweit war es ja gerade die Kunst
der Betriebsleitung mit dem Steuerungsinstrument der Mietkarteien, den freien
Budgets und den kommenden Fördermitteln immer zu prüfen, können wir die
Maschine in das Anlagevermögen übernehmen. Die Mietraten sollten eben nicht
einfach verfallen. Und natürlich bestand bei Abriss des Fördermittelstroms oder
der durch Leistung untersetzten Budgets (Aufträge) die Gefahr, eine Maschine
nicht in das Eigentum übernehmen zu können. Diese in die Zukunft reichenden
Sorgen konnten bei den großen und
teuren Maschinen durch die Guthaben natürlich deutlich gemildert werden.
Hinweise auf Kreditakten
Diese wurden bis heute der Verteidigung nicht zur
Verfügung gestellt.
Liegen der Verteidigung jetzt vor und entlasten HvH. Siehe obige
Ausführungen!
Die StA sagt, die „sachliche
Richtigkeit“ zeichnen der Rechnungen, sei die Prüfung durch den ABM
Stützpunkt daraufhin, ob die Baumaschinen für die maßgeblichen Zeiträume auch
auf der Baustelle zur Verfügung standen.
Diese
Feststellung der StA ist gleich in mehrfacher Hinsicht falsch:
Auf der Baustelle standen viele Maschinen und Geräte
des bfb, einige in Anmietung viele bereits im Eigentum des bfb. Die LKW und
Kleinbusse hatten ihren Standort nie im GNO. Je nach Fahrauftrag fuhren sie
auch GNO an. Da die Baustelle als „Schlammbaustelle“ galt wurde sogar darauf
geachtet, dass die neueren Fahrzeuge also die noch in Anmietung
befindlichen möglichst nicht
dort eingesetzt wurden.
So wie vorgegeben wurden alle Maschinen und Fahrzeuge entsprechend der jeweiligen Leistung in den Bautagebüchern festgehalten.
Abgerechnet
wurde entsprechend der Liquididätsplanung das monatliche Budget mit
Mietrechnungen von Drittfirmen.
Die
„Sachliche Richtigkeit“ bestätigte, dass die Rechnung nach Durchlauf im bfb, in
den Mietkarteien eingetragen und in „Naumann Unterlagen“ gemeldet, nun an WEP
übergeben, bei der Budgetabrechnung berücksichtigt war.
Die
von der StA dargestellten Belegdurchläufe sind ebenfalls gleich in mehrfacher
Hinsicht falsch. Der Rechnungseingang wie aber auch die Zuordnung der Kosten
für die Grundstücke fand in oben beschriebener Weise statt.
Die
zwischen GBG und WEP festgelegten vertraglichen Regelungen bezüglich der
Kontrolle und Überwachung des bfb wiedersprechen den StA Feststellungen vollständig.
„Die Angeschuldigten von Hermanni und
Sobiak hatten dieses Vorgehen etwa im April 94 vereinbart (BV Sobiak vom
15.12.99)“ um .....“
Die
Aussagen von Herrn Sobiak in seinen BV vom 15.6.2000 und 15.12.1999 zu den
Terminen und Abläufen stimmen mit den eigenen schriftlichen Unterlagen
(Vermerke des Friederich 12. oder 22. Juli 94) nicht überein. Auch mit den
schriftlich dokumentierten Angeboten und Rechnungen sowie den Aussagen des
Herrn Große von F&J (Lieferung innerhalb von 2 Tagen) lassen sie sich nicht
in Einklang bringen. Als er bei seiner BV am 15.6.2000 vernommen durch StA Gast
in die Gefahr gerät sich widersprechend die Termine erneut durcheinander zu
bringen, springt StA Gast helfend ein und liest ihm schnell seine Aussage vom
15.12.99 vor. Für eine mögliche Hauptverhandlung muss hier aber noch viel geübt
werden. Seite 4, Blatt 002993
Noch Seite 25:
„Die Angeschuldigten Degenhardt,
Clausnitzer und Fröhlich wussten von der Unrechtsvereinbarung zwar nichts,
ihnen wurde aber bekannt.....“
Es
ist nicht verwunderlich, dass sie von einer Unrechtsvereinbarung nichts
wussten, denn es gab sie nicht.
Seite 25, letzte Absatz
StA sagt, Brecher II stand nicht im GNO und hätte deshalb dort
nicht abgerechnet werden dürfen.
Nach Rauskauf des Brecher I wurde WEP
Brecher II, der in der Fockestr. stand, in Rechnung gestellt. Brecher I
arbeitete aber weiter für WEP und war auf Betonbruch eingestellt.
Brecher II sporadisch, immer wenn guter Ziegelbruch anfiel.
Nun
wird Vortrag der StA richtig kurios. Diese Passage liest sich wie der
Vorschlag, man hätte den Brecher I doch noch etwas länger bezahlen sollen und
alle wurden getäuscht.
Die
Wahrheit ist, dass die Mitarbeiter immer berichtet haben, wenn wieder Maschinen
aus der Anmietung in das Eigentum des bfb gewechselt sind. Dies geschah alleine
schon und zu Recht aus einem entsprechenden Stolz heraus durch die eigene
Leistung nun Eigentümer der Maschine zu sein. Ob dies in jedem Einzelfall auch
in den Bauberatungsprotokollen dokumentiert wurde wird sich noch herausstellen.
Nach Vorlage der OBP kann dies nun auch untersetzt vorgetragen
werden. In fast jedem zweiten der wöchentlichen Bauberatungsprotokolle
erscheint der Hinweis Kostenabstimmung mit jeweils weiteren konkreten
Informationen.
Wann welche Maschine ins Eigentum des bfb wechselte war WEP
ebenfalls exakt bekannt. Z. B.:
„30. Operatives Bauberatungsprotokoll vom 6. Sept. 1994, Punkt 4:
Technikeinsatz
Durch ABM wurden nach Ablauf der Leasingzeit Geräte käuflich
erworben. ABM übergab WEP neue Leasingverträge. Veränderungen im Kostenplan
entstehen dadurch nicht.“
Der StA GL Gast hat seit dem 9. Juni 1999 hiervon Kenntnis. Der
Verteidigung liegen diese Protokolle seit dem 23. August 2001 vor.
Bezüglich
der KK 75 S kann es diese Täuschung bei WEP gleich aus mehreren Gründen nicht
gegeben haben:
-
Siehe obige Abhandlung zum
Termin 4.10.95.
-
Am 14.4.94 war bereits der
Zeitraum für Brecher I benannt (15 Monate).
-
Im Rechnungstext stand
ausdrücklich „2 Achser“.
-
Aus den Buchungslisten und
auch den Eingängen der Rechnungen ist klar erkennbar gewesen, dass es sich
nicht um die selbe Maschine handeln konnte, sonst wären es ja auch die nach StA
Leipzig strafrechtliche beschwerte Doppelabrechnung gewesen.
-
Den „Verantwortlichen“ der WEP
ist seinerzeit selbstverständlich mitgeteilt worden, auch wenn dies aufgrund
der pflichtgemäßen und vertragsgemäßen Aufgabenwahrnehmung durch WEP nach ihren
Vertrag mit der GBG („Überwachung“) gar nicht erforderlich gewesen wäre.
Inwieweit hier Herr Wilke ein „Verantwortlicher“ der WEP war, d.h entsprechende
Aufgaben nach dem Vertrag zwischen WEP und GBG übertragen bekommen hat oder er
aufgrund der ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben nur eine „Durchlaufstation“
war, wurde von der StA nicht geprüft,
Auch
ein Schaden ist nirgendwo eingetreten, denn einerseits war es der Ausgleich für
die Plaußig Abrechnung, dort stand es ja auch ausdrücklich geschrieben und
andererseits stand der KK 114 zur
Verfügung. (BGH Theorie zum Leistungsaustausch). Und im übrigen war es wie
immer, nämlich der dem bfb zustehende Budgetverbrauch für die vereinbarte
Leistung im GNO einen pauschalierten gedeckelten Abrissauftrag durchzuführen.
Und
eins wollte HvH bestimmt nicht: Noch länger für Brecher I zahlen, wenn man mit
dem selben Geld schon Brecher II bezahlen konnte.
„4. Die zwischen den Angeschuldigten
.......“
Die
Gesamteinnahmen von Sobiak (vor Steuer!) umfassen, wie inzwischen mehrfach
ausgeführt unterschiedliche Anteile und Leistungen. Die Mietpreise können nicht
als „enorm überteuert“ dargestellt werden und der unter dem Zeitwert liegende
Restkaufpreis sowie die sonstigen Leistungen gehen dabei unter.
Der
Zeitwert der KK 114 lag zum Zeitpunkt des Kaufs bei absolut allen befragten
Firmen, so auch bei allen Zeitungsanzeigen bei
345.000,- DM (netto) aufwärts,
der bfb hatte 98.000,- DM (netto) bezahlt.
Die
Maschine war also nicht überteuert sondern extrem „überbilligt“.
Ferner
vergleicht die StA wieder Äpfel mit Birnen, da sie die Sonstigen Leistungen
nicht berücksichtigt. Schlimmer noch, sie versucht durch ihre
Einstellungsverfügung in Sachen Sobiak und F&J auch die wahren Sachverhalte
zu verdunkeln:
- Bei der Vorsiebanlage wurde der bfb durch die
Lieferung einer alten Maschine betrogen.
- Bei dem Brecher II steht eine nähere Erkenntnis
mangels Aufklärungsbereitschaft der StA noch aus.
Aus den durch die Verteidigung vorgenommen
Ermittlungen kann dies nun auch detailliert bewiesen werden. StA GL Gast wird
sich hier noch mit einer Anzeige wegen Strafvereitelung im Amt auseinander zu
setzen haben.
- Bei Brecher I bleibt die Verteidigung bei ihrer
bereits mehr als einmal vorgetragenen Auffassung, dass der Preis von 439,000,-
DM netto abzüglich Skonto an den Neukunden Sobiak nicht den Realitäten
entspricht. Alle damaligen und heutigen Preisumfragen widersprechen diesem
Betrag. Nicht nur Herr Sobiak erklärte 1994 die Lieferung nur durch
Schwarzgeldzahlung bewirkt zu haben, auch Herr Große von F&J erklärte am
18.4.00 er hat Scheck erhalten.
Bezüglich
der diversen, abgestimmten Mitteilungen von Baumaschinenhändlern wie sie aus
heutiger Sicht die damaligen Preise einschätzen, hat die Verteidigung sich in
der Anlage geäußert. Wir können aber auch auf die schriftlich in den Unterlagen
liegenden Angebote der Firma F&J zurückgreifen. Sie geben schon ein völlig
anderes Bild.
Mit
der heutigen Erkenntnis, dass z. T. gebrauchte Maschinen geliefert wurden, ist
der Vortrag der StA bezüglich des angeblichen Schadensszenarios - übrigens auch
der KPMG -, freundlich ausgedrückt, zu überarbeiten.
Seite 27
Vergleichberechnung
Mieten
Ein
Vergleich zu den Kaufraten anderer Anbieter zu typ- und baugleichen Maschinen
wird von der StA unterlassen. Alle befragten Anbieter erklären nach einer 12
bis 15 monatigen Anmietung liegt der Zeitwert bei mindestens 70%. Lassen wir
uns nun auf die Zahlenwerke der StA ein und unterstellen es gab keine
weiteren Scheckzahlungen. Es ergibt
folgendes Bild:
70
% bfb um X % günstiger
KK
114 439 TDM 307 TDM 98
TDM 313 % günstiger
KK
75S 329 TDM 230 TDM 60
TDM 383 % günstiger
Vorsieb 161 TDM 113 TDM 20 TDM 565
% günstiger
Finlay
312 227 TDM 159 TDM 60 TDM 265
% günstiger
Finlay
310 153 TDM 107 TDM 20 TDM 535
% günstiger
Der
Radlader war auch als Gebrauchtgerät bestellt.
Ergebnis: Für den bfb war es ein
ausgezeichnetes Geschäft.
Spannend
ist hier übrigens wieder das Zusammenwirken der StA und insbesondere die
Erklärung von F&J. Diese Firma sagt sie habe den Brecher I für 439.000,- DM
verkauft. Nach Abzug von Skonto hat sie sogar offiziell nur 430.220,- DM
erhalten. Bei der ersten Abfrage, was ein 15 Monate alter Brecher kostet,
erklärt sie: 345.000,- bis 360.000,-. Wenn 345.000,- DM 70% sind, dann sind
100% aber nicht 439.000,- DM sondern 492.857,10 DM.
Dies
Ergebnis stört den StA Gast gewaltig, also beeinflusst er seinen „Kronzeugen“
und schon werden es 192.500,- DM. Die Wahrheit liegt wohl doch im Scheck
„begraben“. Siehe Zeugenaussage Große vom 18.4.2000.
KPMG
Die
StA Leipzig, hat zunächst alle Daten aus diesem Verfahren an die großen Händler
wie aber auch an die KPMG verraten. Hierzu ist in der Zwischenzeit eine
Strafanzeige bei der Generalstaatsanwaltschaft Dresden gestellt und ein
Ermittlungsverfahren gegen den StA GL Gast wegen Geheimnisverrat eingeleitet
worden.
Anschließend
hat es unter den Händlern eine Abstimmung gegeben.
Mit
dem Effekt der sich selbst bestimmenden
Vorhersage führt nun die StA dies von ihr selbst bewirkte Datenmaterial als
Beweis an. Aber natürlich immer nur dort wo es ihr gerade passt.
Also,
die KPMG ist zunächst einmal zu dem
Ergebnis gekommen,
- keiner wurde getäuscht,
-
es gibt keinen Schaden.
Dann
hat die KPMG ein Datenmaterial zusammengestellt, dass von folgenden
Voraussetzungen ausgeht:
- Keine sonstigen Leistungen
- Keine Schwarzgeldzahlungen
- Vorsieb und Radlader waren gebraucht, Brecher II
wusste man nicht genau und hat ihn als neu gerechnet
- 10 % Gewinn
Im
Jahre 1993 bis 95 hat in den neuen Bundesländern aber nun wirklich nicht einer
mit 10 % Gewinn gerechnet.
Nehmen
wir beispielsweise Fischer & Jung. Herr Große von dieser Firma erklärt in
seiner Zeugenaussage, die Beschaffung eines Brechers KK 114 sei kein Problem, 2
Tage Lieferzeit. Entsprechen zwar die zwei Tage Lieferzeit überhaupt nicht den
Realitäten und selbst wenn, nicht seinem Arbeitsaufwand, nehmen wir sie doch
zur Berechnungsgrundlage trotzdem als Arbeitsaufwand. Das ergäbe dann laut
KPMG folgendes Bild:
Arbeitsaufwand: 2 Tage/16 Stunden
Einkaufspreis
F&J 322.009,00 DM brutto
280.007,82
netto
Verkaufspreis
an Sobiak 439.000,00 netto
430.220,00
nach Skontoabzug
Das
entspräche damit einer Nettoeinnahme in Höhe von 430.220,00
Abzgl. 280.007,82
150.212,18 DM
Räumen wir für die 2 Tagen Arbeit der Fa. F&J einen
Tagessatz
zur Begleichung der Arbeits- und Betriebs-
Kosten
zu wie sie von der KPMG erhoben wird: 450,00 900,00 DM
Kosten der Einweisung
1.000.00 DM
Wagnis
(2%)
5.600,00 DM
Allgemeine
Geschäftskosten 10 %(von 280.007,82) 28.000,78 DM
35.500,78 DM
150.212,18
DM
Abzgl. 35.500,78 DM
Gewinn: 114.711,40
DM
Dies
ergibt einen Gewinn in Höhe von
280.007,82
zu 114.711,40 = 100 zu X = 40,96 % Gewinn
Wenn
die Summen aus den Unterlagen der StA stimmen wir glauben es nicht! -, dann
ist zumindest am KK 114 bewiesen, dass F&J bei einer Woche Arbeit als
Händler mindestens mehr als 40 % kassiert hat!
Die
Aussage der KPMG, dass die Baumaschinenbranche in den Jahren 93-95 mit 10%
gerechnet hätte ist absurd und an diesem Fall in Realität und nicht in Theorie
bewiesen.
Wenn
wir auf dieser Preisbasis weiterrechnen könnten wir festhalten, dass man dem
Händler Sobiak also ordnungsgemäß zugebilligt hätte einen 40%igen Aufschlag
(Gewinn) von 430.220,00 plus 40,96% = 606.438,11 DM für eine Woche Arbeit als
Händler auf der Grundlage der Ist-Kalkulation von F&J. Herr Sobiak hat aber
nicht eine Woche gearbeitet, sondern 3 Jahre. Sein Aufwand als Vermieter und
als Berater kommen natürlich alle hinzu.
Die
Prozentsätze des Herrn Sobiak waren deutlich geringer.
StA wiederholt den Vorwurf HvH müsse die
Förderbedingungen der Fördermittelgeber kennen.
Weder
dem bfb noch HvH waren irgendwelche Förderbedingungen mitgeteilt worden. Es
bestand einzig und allein pauschalierter Abrissauftrag mit einigen Auflagen und
Bedingungen. Die von der StA gewünschten Auflagen waren nicht darunter.
Das
Protokoll vom 17.1.96 beweist, dass HvH auch hier klar und deutlich darauf
hingewiesen hat, dass die Maschinen eben nicht auf der Baustelle stehen. Die Festlegung
und der Hinweis auf die FML Musterrechnung im Protokoll ist überaus klar: Auf
der Rechnung soll es stehen nicht
auf der Baustelle.
Die
von der Verteidigung beantragte Auflistung aller abgerechneten Maschinen wird
beweisen, dass KK nicht irren konnte.
Auf
der Baustelle Kaserne Schönau (KK) standen zu jeder Zeit alle erforderlichen
Baumaschinen zur Verfügung. Unbestritten darunter auch ein Betonbrecher mit
einer Nachsiebanlage. Hierbei handelte es sich sogar um die deutlich leistungsfähigeren
Maschinen als abgerechnet. Unabhängig davon standen alle sonstigen sachlichen
Voraussetzungen zur Erfüllung des Pauschalvertrages mit KK zur Verfügung, wobei
es unerheblich war, an welchem Standort und zu welchen Uhrzeiten.
Die StA sagt HvH habe die
Handwerksfirmen die Hohenroda gearbeitet haben ausgesucht und gebunden.
Diese
Behauptung der StA ist schlicht gelogen. Folgende Firmen und Personen waren
über die GfH gebunden:
Muster
Kurpiella
Dafa
Wolff
und Müller
Wedmann
Stange
Lider
Servatko
Fehse
Polen
Staro
Baustoffhändler
Einzig
und allein die Firma Mell war von HvH über den Hausverkauf in Langenhagen
verbunden. Als man für den Dachstuhl der Pension eine Zimmerei benötigte
entschieden sich Herr Sobiak und HvH mangels Alternative für die Fa. Regen,
weil diese Beiden vom bfb bekannt war.
Alle
anderen Firmen kannte HvH vor Aufnahme der Bautätigkeit nicht und hat sie auch
nur zum Teil während der Bauphase kennen gelernt. Auch durch Herrn Grabbe
wurden diese Firmen nicht gebunden.
Beweis: vgl. Zeugenaussage der Subunternehmer, LKA Protokolle,
nachzulesen Ordner Subunternehmer I,II,III
Zeuge Peter Axel Grabbe
„Auf diese Weise erhielt die GfH in der
Folgezeit von den Handwerkern Rechnungen im Gesamtwert von annährend 1.9 Mio.
DM..“
Ob und auf
welche Weise die GfH in welchen Zeiten Rechnungen von Handwerkern erhalten hat,
kann nicht beurteilt werden. In jedem Fall hat der Eingang der Rechnungen
nichts damit zu tun, dass v. Hermanni und Grabbe die Handwerker gebunden haben,
da dies nicht erfolgt ist (s.o.). Allerdings wird durchaus davon ausgegangen,
dass bei der GfH Handwerkerrechnungen eingingen, es fragt sich nur wofür und in
welcher Höhe. Es muss daher auch an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass
seitens der StA nicht mal mittels des durch das LKA erstellte Gutachten- nicht der Versuch gemacht wurde, die
„Sammlung von Rechnungen Baumaßnahmen und Bauobjekten des Sobiak zuzuordnen.
„Ihr (GfH) oblag aber ....insbesondere
die Vorfinanzierung...“
Die
StA negiert wissentlich die Tatsachen. Nicht die GfH sondern die Lebak und
Herba GmbH haben die Bautätigkeiten im Umfang von 200.000,- DM vorfinanziert
Alle eingehenden Rechnungen wurden sofort bezahlt, die Fremdarbeiterleistungen
sofort und bar an Sobiak. Siehe Schlusserklärung und Quittungen Bauakte 8. Nur
die Schlussrechnung Privathaus wurde direkt an die Fa. Kurpiella mit
Genehmigung von Herrn Sobiak gezahlt. Die Schlussrechnung für die Lebak wurde
verrechnet mit den Mietschulden der GfH.
„Bei diesen Rechnungen handelte es
sich i n s b e s o n d e r e um die vom 6. 8 .96 und 7.3.1997, wozu weitere Ausführungen folgen“
Schon
hier von der Verteidigung:
Die
Rechnung vom 6.8.96 wurde, weil unberechtigt mit den Anlagen zurückgeschickt.
Danach
am 23.8.96 wurden alle Auflösungsverträge unterzeichnet.
Die
Rechnung vom 7.3.97 ist der Versuch einer Erpressung. Diese „Rechnung“ wurde
auch nicht von der GfH der StA vorgelegt. Sie wurde auf Seiten der GfH auch
eigenartigerweise nicht beschlagnahmt. Sie wurde auf Seiten von HvH in Bauakte
8 beschlagnahmt. Diese Akte ist erstaunlicherweise aus den Asservaten
verschwunden.
Alle
weiteren Rechnungen wurden zum Steuerbetrug geschaffen. Deshalb versucht die
StA Leipzig auch die Steuervorkommnisse im Dunkeln zu belassen und hat diese
obwohl mehrfach gefordert nicht den Gerichten vorgelegt. Wenn die StA von insbesondere spricht, dann versucht sie so
den Eindruck zu vermitteln, es gäbe
da noch andere Rechnungen. Sie tut dies wohlwissend, dass diese Rechnungen
nicht nur unberechtigt waren sondern es sich hierbei um
kopierte
Fälschungen
handelt.
Dies entspricht auch dem Erkenntnisstand des LKA und ist dort auch entsprechend
dokumentiert. Auch Herr Sobiak hat dies in der Zwischenzeit in seiner BV vom
15.6.2000 mittelbar gestanden indem er einräumt, er habe die Rechnung ja erst
im August 1996 und März 1997 gestellt. Die mit „.... zurück habe kein Geld ...“
gekennzeichneten Rechnungen stammen angeblich aber alle aus Zeiträumen, die
davor liegen. Sie wurden zur Steuerhinterziehung geschaffen.
Der
StA Leipzig passt die Zeugenaussage des Detlew Müller, des verantwortlichen
Bauleiters vor Ort und späteren Oberprojektleiters Tiefbau gar nicht. Also wird
er falsch zitiert und natürlich auch diskreditiert. Da er bei seinen Aussagen
geblieben ist, scheint man ihn nun zu kriminalisieren.
Bereits
am 23.11.99 erklärt er unmissverständlich
„.. Es wurden bestimmt Rechnungen
geschoben um die Vorgaben der WEP zu erfüllen und das Geld von ihr abzuziehen.“
Es
ist für die Verteidigung auch nach mehrfachen Lesen der hier zitierten
Zeugenaussagen nicht im Ansatz nachvollziehbar, wie aus mit eben diesen
Zeugenaussagen ein Schaden für „der GBG, der Stadt, des Landes und des Bundes“
abgeleitet wurde.
Laut StA sollen die in den Unterlagen
befindlichen Preise, der realen Marktlage entsprochen haben.
Die
Ermittlungen ergaben genau dies nicht. Bzgl. des Brechers KK 114 haben alle
befragten Händler, obwohl inzwischen eine Absprache stattgefunden hatte, höhere
Preise angegeben. Es ist völlig unwahrscheinlich, dass der Neukunde Sobiak
dieses zum damaligen Zeitpunkt knappe Gut zu diesem Preis erhalten hat. Ferner
widerspricht es auch den eigenen Unterlagen des Sobiak, der von Nettokosten in
Höhe von 745.405,55 DM für die Finanzierungsberechnung ausging.
Der
hier benannte Einkaufspreis von F&J belegt wie bereits vorstehend
ausgeführt, dass die Gewinnfestlegungen der KPMG in Höhe von 10% den Realitäten
in keiner Weise entsprach und somit das Grunddatenmaterial der StA vollständig
falsch ist.
Die StA behauptet WEP sei getäuscht
worden, u. a. weil es so viele Rechnungen waren.
Ordnungsgemäße
Ermittlungen und eine korrekter Würdigung der Ermittlungen hätten ergeben, dass
Laut StA hätte es für die Zahlungen
keine Gegenleistungen gegeben, auch ein stillschweigendes Einverständnis läge
nicht vor.
Es
hat sich auch tatsächlich nicht um ein stillschweigendes Einverständnis
gehandelt, denn tatsächlich wurden die Fragen offen und deutlich angesprochen
und abgesprochen.
Tatsächlich
kann Dr. Böckenförde auch nicht bekannt gewesen sein, dass aus dem Vermögen der
GBG an den Sobiak Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen vorgenommen wurden, weil
den Zahlungen auch immer Leistungen gegenüber standen und zwar auch
zeitgleich -.
Es habe keine Gegenleistung gegeben.
Zunächst
steht fest, dass die Anweisung zur Zahlung erst erfolgte, als die
Hauptleistung, Anlieferung und Betriebsbereitschaft eines Betonbrechers,
erbracht war.
Fest
steht auch, dass das recycelfähige Abbruchgut bereits seit Januar nicht mehr
kostenintensiv entsorgt, sondern auf Stock gesetzt wurde.
Unabhängig
davon stellt die Zahlung von Monatsmieten für Jan.-April auch eine
Vorschusszahlung im Sinne des § 669 BGB dar. Unstrittig ist, dass bei Herrn
Sobiak Aufwendungen zur Erfüllung seines Auftrages anfielen.
Laut StA habe das Schreiben des Dr.
Böckenförde aus Sept. 93 ein Treueverhältnis begründet.
Die
Ableitung einer Treuepflicht für den bfb, bzw. HvH entbehrt jeder Grundlage.
Das Schreiben des Dr. Böckenförde war von HvH gewünscht worden, damit bei ihm
zur Auftragsrealisierung überhaupt eine Handlungsgrundlage, nämlich der „Anmietung
derartiger Ausrüstungen sowie Beauftragung von Nachtragsnehmern im Namen und
auf Rechnung der Grundbesitzgesellschaft“ erfolgen konnte. Wenn denn dies
je eine Treuepflichtverhältnis in der Beziehung bfb-GBG geschaffen hätte, so
wurde eben dieses durch Einschaltung der WEP mit deren besonderen
Verpflichtungen wieder aufgehoben, so wie dies auch unmissverständlich dem bfb
mit Schreiben der WEP vom 4.11.93 und 21.2.94 belegt wird.
Laut StA habe es keine sonstigen Leistungen (Berater, etc) gegeben.
Auch Herr Sobiak habe dies ausgesagt.
Das
ist falsch. BV Sobiak vom 15.6.200, Seite 3:
„Bei fast allen Bauvorhaben haben wir jedoch weitere Dienstleistungen
(Know how, Erfahrungsweitergabe, Projektvorschläge ) ohne Berechnung erbracht.“
Das
mit GBG/WEP abgestimmte Verfahren war ausdrücklich geklärt und besprochen und
sah wie folgt aus:
„Ferner bestünde kein Erfordernis zum
„Vordatieren“, wenn Sobiak angeblich tatsächlich erbrachte Leistungen ohne
ausdrücklichen Bezeichnung in die Rechnungen „einbaute“.
Das
stimmt, das hat auch nie einer behauptet, wobei es immerhin erfreulich ist,
dass die StA die „sonstigen Leistungen“ denn überhaupt mal in ihre Gedanken mit
aufnimmt. Die sonstigen Leistungen wurden jedoch nicht abgerechnet, durch die 2
x vier Monatsmieten Jan.- April. , sondern drücken sich in allen Monatsmieten
anteilig aus ( siehe hierzu Ausführungen zur Höhe der Monatsmieten), da die
sonstigen Leistungen, die Beratung, das Baucoaching auch durchgängig während
des gesamtes Prozesses erbracht wurden.
„Es konnte zudem widerlegt werden, dass
der Angeschuldigte Sobiak gleichsam auf Geheiß der WEP, die gleichmäßigen
Mittelabfluss wünschte - Rechnungen nur „vorschob“ oder „vordatierte“.
Das
brauchte die StA nun wirklich nicht widerlegen, denn das hat nach Kenntnisstand
der Verteidigung nie jemand behauptet. Schließlich flossen die Mittel bei einer
Rechnungslegung im Mai ja auch nicht im Jan.-April ab. Allerdings hat dieser
Vorgang etwas mit dem Budget und offenen Guthaben für die Monate Jan.-April zu
tun.
Immer
wieder stellt die StA die erfolgte angebliche Untreue und Betrug darauf ab,
dass Maschinen zu spät zur Verfügung standen und überteuert angemietet wurden.
Hierauf ist inzwischen mehrfach eingegangen worden. Nunmehr soll der StA
vorübergehend in ihren Gedanken gefolgt werden. Wir nehmen dazu folgendes an:
Sobiak
liefert einen Betonbrecher und zwar
Nun
freuen sich die Mitarbeiter des bfb auch über die Ankunft des Gerätes, ist es
doch insgesamt auch sehr eindrucksvoll. Nach gehöriger Besichtigung ziehen sich
die Mitarbeiter wieder in ihre Bauwagen zurück und harren der Dinge die da
kommen.
GBG/WEP
bzw. KK erhalten die ordnungsgemäße Rechnung, auf der zuvor auch sachlich und
rechnerisch richtig abgezeichnet wurde und zwar in dem Sinne, dass die Maschine
auch wirklich auf dem Betriebsgelände von GBG/WEP bzw. KK steht.
WEP
bzw. KK bezahlen nun die Rechnung. Die Mitarbeiter bleiben in ihren Bauwagen,
ein Abriss und ein Brechen erfolgt nicht.
Nach
Auffassung der StA wäre nun ja alles ordnungsgemäß abgelaufen.
Leider
mit dem kleinen Nachteil, dass eine tatsächliche Leistung für GBG/WEP bzw. KK
nicht erbracht worden wäre. Das hätte aber Herrn Sobiak nicht weiter gestört,
denn er hatte seine Leistung (pünktliches Aufstellen eines preiswerten
Brechers) voll erbracht und GBG/WEP bzw. KK hätten dies auch schon bezahlt und
keinen Grund für irgendeine Rückforderung gehabt.
Nach
Auffassung der StA hätte sich aber auch der bfb ordnungsgemäß verhalten, denn
er hätte auf Rechnungen sachlich/rechnerisch richtig abgezeichnet, für eine
Maschine, die auch da war und die sogar für den Abriss einsetzbar war. Bei
einem solch ordnungsgemäßen Verhalten könnte man den bfb nicht mal in Regress
nehmen.
Aber,
das kann ja wohl nicht sein.
Deswegen
ist es eben doch so, wie bereits im Abschnitt 2 dargestellt: Der bfb hatte
einen Pauschalvertrag und die Leistung des Abrisses zu erbringen.
Laut StA hätte HvH gegen die
Förderbestimmungen die für den Abriss der Kaserne galten verstoßen.
Selbstverständlich
sind auch Beamte zur Beachtung von Förderbedingungen verpflichtet wenn die
Förderbedingungen für sie relevant sind.
Für
Herrn v. Hermanni gab es keine relevanten Förderbedingungen. Er war und ist
weder das Amt für Stadtsanierung, er war und ist nicht KK.
Als
Beamter der Stadt ist er seiner Verpflichtung nachgekommen, das Vermögen des
Betriebes für Beschäftigungsförderung zu mehren.
Zu
den Ausführungen der StA zum „Bauvorhaben Hohenroda“ ist zunächst
bezeichnenderweise festzustellen, dass sich die StA in ihrem Denken und
Schreiben bereits insoweit auf Herrn Sobiak und seine nicht aussagewilligen
Mitarbeiter Friedrich einlässt, als sie selber die Überschriften in ihrer Anklageschrift
in der Sprachdiktion des Sobiak betitelt.
Es
gab kein „Bauvorhaben Hohenroda“, sondern mehrere! Die Pension, das Privathaus
v. Hermanni und den Handwerkerhof von Sobiak/Grabbe.
Bedauerlicherweise
ist die Übernahme dieser Sobiakformulierung charakteristisch für die
„Ermittlungen“ der StA und die Seiten 58 ff. Nicht die StA oder das LKA nebst
seiner Gutachterin waren in der Lage berechtigte von unberechtigten Forderungen
des Sobiak gegenüber der LEBAK oder v. Hermanni auszusondern, sondern dies
musste HvH selber tun wobei ihm dies allerdings aufgrund der zur Verfügung
stehenden Unterlagen nur begrenzt möglich war und ist.
Hierzu
wird auf die weitreichenden Unterlagen der Verteidigung hingewiesen, die
inzwischen bezogen auf die Anklageschrift zumindest in einigen wenigen Teilen
zu Korrekturen des „Gutachten“ des LKA geführt haben.
Tatsächlich
ist beim derzeitigen Kenntnisstand eine weitergehende Aufklärung durch die
Verteidigung und HvH fast nicht möglich. Inwieweit dies seitens der StA möglich
wäre, kann aufgrund der immer noch ungenügenden Akteneinsicht nicht beurteilt
werden.
Allemal
muss in diesem Zusammenhang jedoch auch auf die Aktenerhebung/
Beschlagnahmungen hingewiesen werden.
Auf
Seite 69 der Anklageschrift heißt es: „Tatsächlich
waren Teile der Buchhaltung der GfH seinerzeit durch die Staatsanwaltschaft
bzw. Steuerfahndung beschlagnahmt (Bd. Beiakte 19).“
Was
immer die StA unter Buchhaltung versteht, auch Teile einer Buchhaltung konnten
nicht im Bd. Beiakte 19 erkannt werden. Tatsächlich wären jedoch die
Buchhaltungsunterlagen aufschlussreich, würden sie zu erkennen geben, ob
Sobiak/Bunge sogenannte Schmiergeldzahlungen oder gefälschte Rechnungen zur
Steuerminderung eingebucht haben, Aufschluss darüber geben, wo denn die ersten
Monatsmieten für den Brecher von Sobiak/Bunge verbucht wurden, Aufschluss
darüber geben, mittels welcher Zufallsgenerator Sobiak/Bunge die
Rechnungsnummer vergeben haben, Aufschluss darüber geben, ob und wie die
vermeintlichen Rechnungen mit den handschriftlichen Vermerken „zurück habe kein
Geld“ gebucht wurden u.s.w.
Die Steuerfahndung Leipzig hat am 22. Feb. 2001 in einem Gespräch
unter Zeugen bestätigt, dass der Steuerbetrug in Form vom Absetzen der
Rechnungen geklappt hat.
Was
die Frage von Beschlagnahmungen als solches anbetrifft, kann nur auf die
Zeitabläufe verwiesen werden, d.h. zu welch spätem Zeitpunkt bei Herrn Bunge
die Durchsuchung für die Buchungsunterlagen stattfand und wie es sodann
organisiert wurde, dass am Durchsuchungstermin selbst dann auch noch mehrere
Stunden zum „Aufräumen“ eingeräumt wurden, um sich sodann einige Unterlagen
freiwillig herausgeben zu lassen.
So
angekündigt, ist der Durchsuchungszweck zerstört, hier vermutlich sogar
beabsichtigt.
Die Summe der schlampigen Ermittlungsfehler lassen es nicht mehr zu
von „dummen Zufällen“ zu sprechen. Die Staatsanwaltschaft Leipzig hat vom Tage
des Anforderns von Unterlagen bei Herrn Sobiak ein bestimmtes Ziel verfolgt.
Sie hatte vom ersten Tage an einen geschlossenen Tatplan. Die Vorgänge und
Handlungen sind lückenlos dokumentiert. Herr von Hermanni hat in der
Zwischenzeit Strafanzeige gegen die Staatsanwaltschaft Leipzig, insbesondere
Staatsanwalt Gruppenleiter Gast gestellt.