- Teil 4-

5         zu C. LKW-Nutzung

Bezug zur Anklageschrift:

Seite 16

Seite 36

Seite 71 bis 73

 

5.1      Punktuelle Kommentierung/Korrektur

Herr Dirk Blaume hat keinen LKW Führerschein und hat niemals einen LKW der Stadt Leipzig bzw. des bfb geführt. Bei der Unterschrift handelt es sich um die Unterschrift von Herrn Jochen Bollmann. Die LKW waren auch nicht überladen, der Sachverständige ist offensichtlich nicht auf die Idee gekommen, dass 

 

1. eine Barquittung keine Aussage darüber zulässt, ob auch das bezahlte Material mit einem Mal abtransportiert wurde und

2. es auch Anhänger für LKW gibt.

 

5.2      Sachverhalt/Beweise

 

StA und LKA bemühen sich mangels Tatvorwürfen, den Versuch zu unternehmen sich eine eigene Aktenlandschaft zu schaffen, die den Eindruck eines korrupten Beamten auf die Gerichte machen soll. Sie nehmen Einzelaussagen aus dem Zusammenhang und versuchen durch Suggestivfragen massiv zu beeinflussen, um dann bei weiteren Zeugenvernahmen unter dem Stichwort „Erkenntnisstände“ diese Zeugen zu einseitigen Aussagen zu bewegen.

In der Beschuldigtenvernehmung v.H. wird nebenbei das Thema Umzug und Benutzung von bfb Fahrzeugen angesprochen.

Zunächst zum Sachverhalt:

Die v. Hermanni´s waren 1992 nicht auf der Flucht. Sie hatten bereits damals einen sehr großen Hausstand. Ferner hatten sie vor, die auf ihrem Grundstück in Langenhagen befindlichen Häuser mit einem Zwischenhaus zu verbinden. Aus diesem Grunde war bereits Jahre zuvor damit begonnen worden, z. B. beim Kauf von Fliesen, diese in solch großen Stückzahlen zu beschaffen, dass auch das Zwischenhaus damit ausgestattet werden konnte. Ferner war auf ihrem Wochenendgrundstück in Brelingen ein umfangreiches Holzlager entstanden, um hieraus ein Wochenendhaus zu bauen. All dieses Material musste nun nach Hohenroda.

 

Eine Kostenermittlung hatte 1992  n u r  für den Hausstand einen Betrag von über 40.000,-DM ergeben.

Sie empfanden dieses Angebot damals als ziemlich unverschämt und hatten auch kein Interesse alles auf einmal herüberzuholen und damit die Gefahr einzugehen die Materialmassen hier nicht ordnungsgemäß einzulagern. Aus diesem Grunde hat Herr von Hermanni seine damaligen Vorgesetzten - er leitete zu diesem Zeitpunkt die Betriebe in Hannover und Leipzig gleichzeitig - davon in Kenntnis gesetzt, dass er den Umzug aus eigener Kraft, aber mit städtischen Fahrzeugen vornehmen werde. So ist es auch geschehen. Zu diesem Vorgang können wenn gewünscht ca. zwanzig Zeugen benannt werden.

Ab dem Jahre 1991 gingen fast wöchentlich LKW Ladungen von und nach Hannover, später monatlich. Ferner waren dauernd neue Autos und Maschinen aus Hannover abzuholen oder Reparaturen waren nur in Hannover möglich und nötig. Auch gab es zwischen den beiden Einrichtungen einen intensiven Leistungsaustausch. Die jeweiligen Fahrdienstleitungen hatten deshalb den Auftrag die Fahrten so zu organisieren, dass die jeweiligen Hin- bzw. Rückreisen nicht zu Leerfahrten wurden.

Beweis: Zeugen Jochen Bollmann und Manfred Jahn

Auf diese Weise ist über einen mehrjährigen Zeitlauf der Hausstand und das Material nach Hohenroda quasi nebenbei mitgenommen worden. Auf diese Weise wurde auch das von Herrn von Hermanni in Hannover gekaufte Material von dort mitgebracht, so z.B. auch die Steine für die Einfahrt und Terrasse. Aus diesem Vorgang, der der Stadt Leipzig weit mehr als 40.000,-DM erspart hat, macht die Staatsanwaltschaft nun eine aus dem Zusammenhang gerissene Frage an den Beigeordneten Müller:

„Aus den Ermittlungen wurde weiterhin bekannt, dass die Lebak 95 to Pflastersteine in Hannover gekauft und mit städtischen Fahrzeugen........“

Man hätte auch fragen können: Herr Müller, sind sie eigentlich in ausreichendem Maße ihrer beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht nachgekommen, als sie zuließen, dass ihre Mitarbeiter Dagmar und Matthias von Hermanni mit drei kleinen Kindern in einen Wohncontainer einziehen mussten weil Sie nicht bereit waren Wohnungen, die zur Verfügung standen, an sie zu vermieten bzw. zu verkaufen. Was haben sie an Kosten übernommen und warum wurde der Umzugsaufwand nicht erstattet?

Derselbe Vorgang, liest sich aber irgendwie anders.

 

Beweise:

Anlage 1 Umzugskostenangebot der Fa. Stamm über 46.000,- DM aus dem Jahre 2000

 

Zeugen:

Jochen Bollmann, Stüvestr. Hannover

Manfred Jahn

6. 3 Rechtliche Würdigung

 

Mit diesen eingesparten 40.000,- DM, die der bfb hätte tragen müssen, war es dem Betrieb möglich im Rahmen der Spitzenfinanzierung von LKZ Maßnahmen zwei Mitarbeiter zu beschäftigen und damit zwei Familien ein Jahreseinkommen zu verschaffen und von der Sozialhilfealimentation zu befreien.

 


6         Zur Anklageschrift

 

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt darf die Verteidigung die Anklageschrift oder wesentliche Teile nicht veröffentlichen. Für den Leser ist deshalb der Bezug zum jeweiligen Zitat aus der Anklageschrift nicht immer voll verständlich.

6.1      Seite 3:

 

„..... an einem nicht mehr bestimmbaren Tag im April 1994...“

 

 

Die Ermittlungen der StA Leipzig gehen zurück auf zwei Ordner des Sobiak. Der Ordner I war von Sobiak zum Steuerbetrug geschaffen worden. Der Ordner II zum Betrug an Matthias von Hermanni.

 

So ergibt sich beispielsweise Folgendes:

Lt. Schreiben 3.8.94: Friedrich und v. Hermanni finden Übereinstimmung am 22.7.94

 

Lt. Hallo Jürgen: Am 22.7. treffen sich Sobiak und Friedrich wieder im Büro. Am 12. Juli haben sich Friedrich und v. Hermanni bei v.H zuhause getroffen. Erstellt am 20.7.94.

 

Was würde das denn bedeuten?

12.7. 94         Friedrich und v.H. treffen sich bei v.H. zuhause

20.7. 94         tippt Friedrich Vermerk für Sobiak weil man sich erst am 22.7. wiedersieht.

D.h. 8 Tage hat Friedrich keinen Vermerk geschrieben ­ und Sobiak auch nicht getroffen oder gesprochen? damit er nun 8 Tage nach dem Treffen mit v.H. alles für Sobiak aufschreibt, weil man sich ja erst in 2 Tagen wieder im Büro sieht, damit dann am

22.7. 94         sich Sobiak und Friedrich im Büro treffen

und über die Forderungen und Verrechnungen v.Hermanni sprechen?

Und dafür einen zwei Tage alten Vermerk als Grundlage nehmen?

Damit dann am

22.7. 94         Friedrich mit v. Hermanni Übereinstimmung findet und diese dann wiederum

emsig, allerdings

12 Tage später in ein Schreiben vom

? .8. 94           umsetzt welches damit endet, dass die Aufstellung aus dem Schreiben nun

gemeinschaftlich von Sobiak und Friedrich geprüft werden muss?.

 

Bezeichnend ist weiterhin, dass

  1. das Schreiben vom 3.8.94 nie bei v.Hermanni angekommen ist und auch
  2. die im ersten Absatz als beigefügte Anlage einer Rechnung für Estricharbeiten nicht bei v.Hermanni angekommen ist,
  3. sich nicht in den Unterlagen und Übersichten des Herrn Bunge als Grundlage für die Strafanzeige befindet
  4. allerdings auftaucht in dem Vermerk „Hallo Jürgen“, dort allerdings mit der Rechnungsnummer 2373 über 6.631,91 „Putzarbeiten Pension, 3. Abschlag“, lt. LKA-Aufstellung allerdings Materialrechnung von Raab-Karcher.

Bezeichnend ist auch, dass Aufwendungen, die mit einem vermeintlichen Guthaben ohne Rechnungslegung verrechnet werden sollen Rechnungsnummern haben (hier: 2373).

 

Wenn also die StA unterstellt, dass

„an einem nicht mehr bestimmbaren Tag im April 94...“.

eine Unrechtsvereinbarung zwischen Sobiak und v. Hermanni zustande gekommen sei,

Sobiak im seiner BV im Sommer 2000, seine eigene Werke nun noch mal durch Akteneinsicht geprüft erklärt dies sei „später“ erfolgt wäre ­ diesem Lügenwerk zunächst folgend allemal festzuhalten, dass

-          die StA mit ihrer Terminierung unrecht hatte, damit

-          auch bzgl. des Vorsatzes des gemeinsamen Handelns bei Abschluss des Anmietungsgeschäftes Unrecht hatte und

-          was die angebliche Verrechnung zugunsten v., Hermanni anbetraf auch Unrecht hatte, denn diese ist, wie durch Sobiak und seine haltlosen Forderungen belegt, nie erfolgt (schließlich fordert er 1995 und 1997 auch all das ein, was er zuvor angeblich zu Gunsten von HvH verrechnet haben will.

-           

Was bleibt ist ein fraglos fleißiges Werk von Sobiak, Friedrich und Bunge um mit einem Ordner vor Steuerforderungen zu flüchten und mit einem anderen Ordner HvH mittels Strafanzeige zu verfolgen. (Pech nur, dass Friedrich oder Bunge den Ordner bei Abgabe vertauscht hat).

 

Der StA subsumiert also wie folgt:

 

Die Aussage in den Unterlagen stimmt, nur die Beweise sind gefälscht.

Bemerkenswert!

 

6.2      Seite 4:

 

Das Schreiben vom 10.9.93 soll lt. StA eine besondere Vermögens- und Betreuungspflicht ausgelöst haben.

 

Diese Betrachtungsweise ist nicht nur juristisch untragbar, sondern eine böswillige Unterstellung, die weder durch den Vertrag, noch durch den tatsächlichen Willen der Vertragsparteien gedeckt ist. Dies ist bereits den weiteren Vermerken zu entnehmen und den Zeugenaussagen Dr. Koppe und Dr. Böckenförde. Die StA negiert diese und mit Hilfe dieses Vermerkes wird der eindeutige Vertrag zwischen einem Auftraggeber und einem Auftragnehmer umgewandelt in ein „Treueverhältnis“, d.h. der Auftragnehmer wechselt in das Lager des Auftraggebers. Juristisch und tatsächlich absurd, nicht einzuordnen unter den Tatbestandsmerkmal des § 266 StGB.

 

Die Absurdität dieser Betrachtungsweise durch die StA wird durch das Schreiben vom 21.02.94 belegt.

 

Beweis:          Anlage 2, Schreiben vom 21.2.94

 

 

Die StA unterschlägt erneut und wieder besseren Wissens das Schreiben vom 21.Feb.94. Es steht ferner zu befürchten, dass die StA dieses Schreiben aus den bei WEP und bfb beschlagnahmten Akten entfernt hat. Spätestens dieses Schreiben macht vollständig deutlich, dass es eine abhängige und in keiner Weise selbstständige Handlung des bfb bzw. des HvH gegeben hat. Die vertraglichen Regelungen zwischen GBG und WEP bestätigen dies zusätzlich, als dort tatsächlich eine treuhänderische Pflicht der WEP gegenüber der GBG festgeschrieben wurde.

 

 

6.3      Seiten 5 bis 12:

 

In einer schönen und um Eindruck bemühten Fleißarbeit hat die StA die Monatsmieten aufgelistet, die gemäß Besprechung mit WEP vom 14.4.94 und 4.10.95 im Rahmen der bei WEP vorhandenen Guthaben zum Budgetverbrauch außerhalb der Mietzeiten abgerufen wurden. Man hätte die Mietmonate ja nicht auf die Monate legen können die belegt waren, weil dies zu einer ­ wie wir aus dem Durchsuchungsbeschluss wissen ­ von der StA als Betrug bezeichneten „Doppelabrechnung“ geführt hätte.

 

Diese wunderschöne lange Liste macht in Wahrheit nur eins besonders deutlich: So inkompetent und pflichtvergessen kann keiner von WEP gewesen sein, sich so viele Rechnungen über so viele Monate „unterschieben“ zu lassen und damit, einer Täuschung unterliegend, Vermögensverfügungen vorzunehmen.

 

 

6.4      Seite 5-16

 

Wie absurd der Gesamtvortrag der StA Leipzig ist, macht eine Gesamtbetrachtung aller Umsätze deutlich:

 

Summe aller Sobiak Netto Einnahmen:                                              2.762.434,78 DM

./. Summe aller Sobiak Netto Ausgaben an F&J                                 1.393.415,85 DM

Maschinen 1.366.450,- + 26.965,85 Reparatur

(Schwarz-, Bar-, und Scheckzahlungen nicht mitgerechnet)        ___________

 

= Netto Rohertrag                                                                               1.369.018,93 DM

 

Schaden laut StA Gast gem. Anklageschrift                                        1.890.614,-- DM

                                                                                                              __________

 

Differenz                                                                                                521.595,07 DM

                                                                                                            =============

 

Sobiak hätte also laut der Staatsanwaltschaft Leipzig für drei Jahre Arbeit, Idee, Risiko Aufwendungen und Zinsen

 

521.595,07 DM mitbringen müssen.

 

Allein dieses Rechenwerk macht bereits deutlich wie wirklichkeitsfremd und an den Haaren herbeigezogen, ja hilflos der gesamte Vortrag der StA ist.

 

 

 

 

Die Schadensberechnung nach Gast

 

Lassen wir uns aber doch mal wieder einen Augenblick auf die tollen Betrachtungsweisen der StA Leipzig ein. Nehmen wir also an, der bfb hätte vom ersten Tage an bei F&J zu deren Konditionen immer nur angemietet.

 

Folgende Maschinen wurden zweifelsfrei zunächst bei WEP und dann bei KK eingesetzt und haben für diese ununterbrochen gearbeitet. Dass die Maschinen auch nach Umsetzung noch jeweils für WEP und KK gearbeitet haben vergessen wir. Die Preise sind der Mietpreisliste von F&J entnommen. Hierbei handelt es sich um Nettopreise. Sofern sich nicht die gleichen Maschinen in der Mietpreisliste befinden, wurde der Preis der nächst leistungsschwächeren Maschine genommen. Die Maschinen, die nicht zweifelsfrei ununterbrochen für WEP bzw. KK gearbeitet haben und zwar Brecher II und die dazu gehörige Nachsiebanlage einschließlich der Haldenförderbände wird in die nachstehende Berechnung nicht einbezogen.

 

Brecher KK 114  ab 5/94  bis 10/98 = 54 Monate  x  28.000,-  =  1.512.000,-- DM

Vorsieb                ab 5/94  bis 10/98 = 54 Monate  x    6.000,-  =     324.000,-- DM

(Microscreen 1200)

Nachsieb              ab 9/94  bis 10/98 = 50 Monate  x    9.400,-  =     470.000,-- DM

(Finlay 310, 4000,- plus 3 Haldenförderbänder a´1800,-)

Radlader              ab 9/95  bis 10/98 = 38 Monate  x    6.600,-  =     250.000,-- DM

(L 120 B )

                                                                                                          2.555.800.-- DM

Nettoeinnahmen Sobiak                                                                    2.762.434,78DM

Differenz zu „Gunsten“ der STA Betrachtung                                    206.634,78DM

 

Der bfb bzw. WEP oder KK hätten also für 206.634,78 DM weniger Aufwendungen gehabt und der bfb wäre kein Eigentümer von sechs Maschinen gewesen und hätte folgende Leistungen noch bezahlen müssen:

 

1. Beraterleistungen Sobiak, wir unterstellen er hat ehrenamtlich gearbeitet und z. B. die 10.000,- DM für die bfb Mitarbeiter verbuchen wir, so wie Herr Sobiak, mal ruhig beim Privathaus von Hermanni.

 

2. Welchen Wert hatten denn nun die vier Maschinen im Jahre 1998, nach Abschluss der Arbeiten? Können wir der Einfachheit halber uns darauf verständigen, auf keinen Fall weniger als 206.634,78 DM? Ein Blick in die Baumaschinenzeitung zeigt, dass der Brecher alleine noch diesen Wert gehabt hätte. Aber egal. Diese Beträge heben sich also auf. Wir sind jetzt bei

O,-DM.

 

Ergebnis: Der Vorschlag der StA Leipzig hätte den bfb  um einen Betonbrecher und eine Nachsiebanlage mit drei Haldenförderbändern entreichert, denn im Jahre 1998 war man nicht nur Eigentümer von vier Maschinen, sondern von sechs Maschinen. Ferner hätte man bereits zu diesem Zeitpunkt drei Jahre lang nicht auf den Brecher II einschl. Nachsiebanlage mit Haldenförderbändern zurück greifen können. Auch hätte weiterhin in diesen Jahren ein Zukauf von Mineralgemisch erfolgen müssen.

 

Jetzt wird der StA sagen, ja, aber diese Aufwendungen wären dann ja nicht bei WEP angefallen.

 

Antwort: Dann hätten z.B. die Entsorgungskosten von Plaußig in Höhe von 219.970,41 DM aber auch von WEP selbst getragen werden müssen und hätten nicht verrechnet werden können.

 

Müssen wir jetzt den Staatsanwalt Gast auf grund seines Vorschlages wegen Betrug, Untreue oder Dummheit anzeigen?

 

Jeder der sich dieses Rechenwerk anschaut und allen voran der StA GL Gast wird nun sagen, kein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch wird eine Maschine für 54 Monate anmieten. Schon heute die zwei möglichen Antworten:

 

  1. Man wusste ja vorher nicht, das es 54 Monate werden.
  2. Stimmt, so viel wirtschaftliches Risiko geht jeder ein. So dumm ist keiner.

 

Deshalb hat es HvH auch nicht gemacht.

 

 

6.5      Seite 8 bis 10   Brecher II  KK 75 S

 

Auch hier handelt es sich zweifelsfrei um entsprechenden Budgetverbrauch für Leistungen des bfb, denn dieser leistete die gesamte Zeit über mit einem Brecher und zwar dem KK 114 auf der Fläche des GNO. WEP hatte zusätzlich über die Vereinbarungen hinaus den wirtschaftlichen Nutzen der Verwendung des Bruches.

 

Ferner hatte WEP dies auch zweifelfrei gewusst, denn sie selbst hatten die Entsorgungskosten für die Beräumung des Grundstückes Plaußig zunächst nicht bezahlt und mit der Abrechnung für das Grundstück Plaußig vom 10.8.95 und dem Gespräch vom 4.10.95 auch dies so gewollt.

 

 

6.6      Seite 11:

 

Die StA wirft HvH vor keine Vergleichsangebote eingeholt zu haben.

 

Der Vorwurf der StA ist gleich in mehrfacher Hinsicht falsch.

1. Ausgangspunkt war nicht die Anmietung und/oder Anschaffung eines Betonbrechers, sondern die Realisierung des Abrissauftrages GNO bei den in einer nicht mehr vertretbaren Dimension anwachsenden Entsorgungskosten. Die Nachkalkulation der Entsorgungskosten hätten zu einem Defizit für den bfb für den GNO - Auftrag in Höhe von ca. 2 Mio. DM geführt. Es kam also auf eine Lösung dieses Problems an. Sobiak bot hierzu eine Lösung an. Ihm wurde eine langfristige Anmietung zugesagt sowie die Verwertung des Bruchmateriales.

 

2. Mit Festlegung der Höhe der monatlichen Mietzahlungen ging es um die Festsetzung einer Höhe, die es dem bfb ermöglichte nach Ablauf der refinanzierten Monatsmieten und einer durch den bfb realisierbaren Rauskaufsumme Eigentum am Brecher zu erhalten. Im April 94 ging es weiterhin darum, eine mündliche Zusage auf eine langfristige Anmietung eines Brechers in eine wie vorstehend beschriebene kürzere Anmietungszeit zu wandeln sowie das Eigentum am Bruchmaterial zu behalten.

 

3. Der Vergleich von marktüblichen Mietpreisen setzt den Vergleich von gleichen Leistungen voraus. Die StA vergleicht Miete   gegen   Miete + Restkauf + Beratung + z.B. 10.000,- Barzahlung an bfb Mitarbeiter.

 

Es wurden sehr wohl Preisvergleiche angestellt. Nicht nur der Preisvergleich über Herrn Balz wurde vorgenommen. Es liegen sogar von den Kronzeugen der StA den ehrenwerten Herren von F&J Angebote vor. Auf die möchte aber die StA nicht hinweisen.

 

Beispiel: Ultra Screen 2430 plus gebremstes Fahrwerk

Lt. Angebot F&J an Sobiak für                            277.000,- DM Netto
Laut Rechnung verkauft für                                 161.000,- DM Netto

Wie erklärt sich dieser sensationelle Unterschied? Einige denkbare Antworten:

Angebot ist real, der Unterschied wurde mit Scheck bezahlt. Siehe ZV Große vom 18.4.2000, Aber dann stimmt der Vortrag der StA nicht mehr!

 

Angebot ist irreal, soll dem bfb vorgaukeln er hätte eine neue Maschine bekommen, aber dann stimmt der Vortrag der StA nicht mehr!

 

Angebot ist irreal, wurde nur zur Täuschung des HvH erstellt, aber dann stimmt der Vortrag der StA nicht mehr!

 

Angebot wurde nicht nur zur Täuschung des HvH erstellt, es wurden Schecks gezahlt und der bfb wurde um neue Maschinen betrogen, aber dann stimmt der Vortrag der StA nicht mehr!

 

 

 

Es ist schon mutig von dem StA, sich auf die Zahlen der Firma zu berufen die

entweder

an der Täuschung in Form von gefälschten Angeboten

oder

Schwarzgeldzahlungen kassiert hat

oder

den bfb mit der Lieferung von Altmaschinen

betrogen hat.

 

 

 

4. Die Behauptung der Staatsanwaltschaft setzt zunächst voraus:

Vergleichbarkeit der Leistung

Vergleichbarkeit des Leistungszeitraumes

Vergleichbarkeit der Restkaufsumme

 

Alle Vergleiche wurden von der Staatsanwaltschaft nicht vorgenommen. Demgegenüber erfolgte seitens der StA und des LKA eine Umfrage bei einschlägigen Händlern denen man zuvor die Daten rechtswidrig mitteilte mit der Fragestellung „ was hätte es im Jahr 1995 gekostet, wenn ...“

 

Art und Diktion der Umfrage stellt die Aufforderung zu Mutmaßungen dar. Es wurde nicht mal im Ansatz der Versuch unternommen, realitätsbezogene Aussagen zu erhalten, die der Fragestellung bedurft hätten: „Haben Sie...... und wenn ja, nachweislich zu welchem Preis im Jahre 1994 ....... und zu welchem Preis im Jahre 1995....“

 

Nach dieser Information gab es im Frühjahr 2000 zunächst eine „Abstimmung“ unter den großen deutschen Händlern. Auf diese nun so vorbereitete und abgestimmte Linie erfolgten nun Antworten.

 

Die Verteidigung hat sich mit diesen Unterlagen auseinandergesetzt und das Ergebnis hiervon nur noch als Anlage diesem Schreiben beigefügt, weil durch die in der Zwischenzeit eingetretene Erkenntnis, dass zum Teil Preise von alten und gebrauchten Maschinen den Händlern mitgeteilt wurden nun überhaupt keine Aussagekraft der Umfrage mehr zukommt.

 

Die StA ist nun Opfer ihres eigenen rechtswidrigen Verhaltens. Die StA hatte die Preise den Händlern mitgeteilt. Diese hatten sich abgestimmt, aber natürlich Neugeräte unterstellt. Nun stellt sich heraus, mindestens Vorsieb Ultra Screen und Brecher II KK 75S waren gebraucht. Wie teuer wären dann wohl Neugeräte gewesen?

 

Die StA Leipzig steht nun vor einem eigen produzierten Scherbenhaufen. Sie möge doch nun ihr „Schadenszenario“ mal überprüfen!

 

Allerdings kann mit dem Preisvergleich unter den Händlern eins deutlich gemacht werden:

 

Der zweifelsfrei neue Betonbrecher KK 114 ist im April 94 mit Sicherheit nicht für den Preis von zur 439.000,- DM abzüglich Skonto (netto) von der Fa. F&J an den Neukunden Sobiak verkauft worden.

 

Kein Händler hätte auch nur annährend beim Rauskauf nur 98.000,- DM (Netto) verlangt. Alle Antworten liegen bei ab 345.000,- DM aufwärts.

 

Es gibt heute eine Rechnung mit Überweisung. Dagegen stehen acht Belege, Aussagen oder Indizien, dass die in der Rechnung angegebenen Beträge nicht stimmen:

 

1.      Herr Sobiak hatte im Jahre 1994 HvH gesagt, er habe die Lieferung des Brechers nur durch Schwarzgeldzahlungen bewirkt.

2.      Es liegt die Erklärung des Herrn Balz sen. über die Preisabfrage des Jahres 1994 vor.

3.      Alle anderen Händlern bestätigten trotz Abstimmung untereinander ein Preisgefüge oberhalb der 439.000,- DM. Das Herr Sobiak Neukunde war, muss dabei auch noch beachtet werden.

4.      Herr Große von der F&J erklärt am 18.04.2000 (Band IV, Blatt 616 bis 619): „Anschließend erfolgte die Kaufpreisübergabe mittels eines Schecks“. Aus den Bankunterlagen wissen wir, dass dieser „Scheck“ ­ vielleicht war es und/oder auch Bargeld ­ nur zusätzlich gewesen sein kann.

5.      Das schriftlich vorliegende Angebot von F&J sagt zunächst 545.000,- DM netto und dann wird dem Neukunden ein völlig irrealer Rabatt von 106.000,- DM gewährt. Hiervon werden dann noch einmal 2% Skonto gezogen.

6.      In dem von Bunge oder Friederich übergebenen Ordner I, wird auf Seite 263, der Eigenaufwand Brecher mit Netto Kosten 745.404,55 DM angegeben.

7.   In dem Ordner XVII , Nachtrag zum Prüfbericht, Seite 2926, wird in den ersten Absätzen auf die bereits bekannten Abbuchungen von den Bankkonten verwiesen. In den vorletzten Absätzen gibt es nun einen zwar erwähnten aber von StA und LKA gut versteckten verräterischen Hinweis:

„Am 30.6. ....36.000,-     7.7.94....25.000,- ohne Bemerkungen ausgezahlt“

„Im Zeitraum 06/-12/1994  Auszahlungen von weiteren 97.000,-DM ohne Rechnungen oder Buchungsbelege. Die auf den Zahlungsbelegen befindlichen Vermerke ..

(für gelieferte Werbegeschenke, für die Anmietung von Baumaschinen,)

Das waren aber schöne Werbegeschenke!

Die allein von HvH gezahlten Bargeldbeträge kämen hinzu. Weitere wird es gegeben haben.

8.         Das der Bank vorgelegte Angebot weist aus, dass der Angebotspreis von 439.000, DM ohne Extras ist. Geliefert wurde sie aber mit allen Extras. Eine gesonderte Rechnung für die Extras findet sich aber nirgendwo.

 

6.7      Seite 13:

 

Die StA wirft HvH vor, er hätte die Detailbestimmungen des Fördermittelgebers für KK kennen und wissen müssen.

 

Diese Behauptung der Staatsanwaltschaft ist nicht nur falsch, sie ist auch völlig unerheblich. Der bfb hatte einen schlichten pauschalierten Abrissauftrag. Siehe Auftragschreiben vom März 1996 und die dortigen Nebenbestimmungen. Der bfb, seit 1.1.1996 Eigenbetrieb, hätte auch nicht auf Kostenerstattung verzichten dürfen, geschweige denn müssen. Entsprechend des Wunsches des Auftraggebers wurden ebenso wie bei WEP vorsteuerabzugsfähige Rechnungen vorgelegt und weitergereicht.

 

 

 

 

6.8      Seite 23, letzter Absatz:

 

Die StA wirft HvH vor, die Laufzeiten der Mietverträge wären nicht geregelt gewesen.

 

Eine feste vertragliche Regelung wäre auch nur dann möglich, wenn entweder vorher der bfb über entsprechende Investitionsmittel im Haushalt verfügt hätte oder die vertragliche Regelungen mit GBG/WEP dies zugelassen hätten. Der bfb - Haushalt sah Investitionsmittel dieser Größenordnung nicht vor. Die vertraglichen Bindungen mit GBG/WEP ließen eine wie von der StA gewünschte vertragliche Regelung eben nicht zu. Es wäre z.B. zum Jahreswechsel 93/94 durchaus denkbar gewesen, dass der bfb den ganzen Auftrag verliert.

 

Dort wo man sicher vorausschauen konnte, wurden feste Regelungen getroffen. (Radlader oder Nachsieb Finlay 310, Vereinbarung vom 16.1.96, siehe Anlage 30 LKA Gutachten) Der Radlader war von der Höhe des Preises und der Laufzeit der Anmietung überschaubar. Bei der Finlay gab der KK Auftrag die Sicherheit.

 

Dort wo man diese Sicherheit nicht hatte, konnte man natürlich auch keine feste vertragliche Regelung eingehen. Insoweit war es ja gerade die Kunst der Betriebsleitung mit dem Steuerungsinstrument der Mietkarteien, den freien Budgets und den kommenden Fördermitteln immer zu prüfen, können wir die Maschine in das Anlagevermögen übernehmen. Die Mietraten sollten eben nicht einfach verfallen. Und natürlich bestand bei Abriss des Fördermittelstroms oder der durch Leistung untersetzten Budgets (Aufträge) die Gefahr, eine Maschine nicht in das Eigentum übernehmen zu können. Diese in die Zukunft reichenden Sorgen konnten bei den  großen und teuren Maschinen durch die Guthaben natürlich deutlich gemildert werden.

 

 

6.9      Seite 23/24:

 

Hinweise auf Kreditakten

 

Diese wurden bis heute der Verteidigung nicht zur Verfügung gestellt.

 

Liegen der Verteidigung jetzt vor und entlasten HvH. Siehe obige Ausführungen!

6.10Seite 24:

 

Die StA sagt, die „sachliche Richtigkeit“ zeichnen der Rechnungen, sei die Prüfung durch den ABM ­ Stützpunkt daraufhin, ob die Baumaschinen für die maßgeblichen Zeiträume auch auf der Baustelle zur Verfügung standen.

 

Diese Feststellung der StA ist gleich in mehrfacher Hinsicht falsch:

 

Auf der Baustelle standen viele Maschinen und Geräte des bfb, einige in Anmietung viele bereits im Eigentum des bfb. Die LKW und Kleinbusse hatten ihren Standort nie im GNO. Je nach Fahrauftrag fuhren sie auch GNO an. Da die Baustelle als „Schlammbaustelle“ galt wurde sogar darauf geachtet, dass die neueren Fahrzeuge ­ also die noch in Anmietung befindlichen ­ möglichst nicht dort eingesetzt wurden.

 

So wie vorgegeben wurden alle Maschinen und Fahrzeuge entsprechend der jeweiligen Leistung in den Bautagebüchern festgehalten.

 

            Abgerechnet wurde entsprechend der Liquididätsplanung das monatliche Budget mit Mietrechnungen von Drittfirmen.

 

            Die „Sachliche Richtigkeit“ bestätigte, dass die Rechnung nach Durchlauf im bfb, in den Mietkarteien eingetragen und in „Naumann Unterlagen“ gemeldet, nun an WEP übergeben, bei der Budgetabrechnung berücksichtigt war.

 

6.11Seite 24:

 

Die von der StA dargestellten Belegdurchläufe sind ebenfalls gleich in mehrfacher Hinsicht falsch. Der Rechnungseingang wie aber auch die Zuordnung der Kosten für die Grundstücke fand in oben beschriebener Weise statt.

 

 

Die zwischen GBG und WEP festgelegten vertraglichen Regelungen bezüglich der Kontrolle und Überwachung des bfb wiedersprechen den StA Feststellungen vollständig.

 

 

6.12Seite 25:

 

„Die Angeschuldigten von Hermanni und Sobiak hatten dieses Vorgehen etwa im April 94 vereinbart (BV Sobiak vom 15.12.99)“ um .....“

 

Die Aussagen von Herrn Sobiak in seinen BV vom 15.6.2000 und 15.12.1999 zu den Terminen und Abläufen stimmen mit den eigenen schriftlichen Unterlagen (Vermerke des Friederich 12. oder 22. Juli 94) nicht überein. Auch mit den schriftlich dokumentierten Angeboten und Rechnungen sowie den Aussagen des Herrn Große von F&J (Lieferung innerhalb von 2 Tagen) lassen sie sich nicht in Einklang bringen. Als er bei seiner BV am 15.6.2000 vernommen durch StA Gast in die Gefahr gerät sich widersprechend die Termine erneut durcheinander zu bringen, springt StA Gast helfend ein und liest ihm schnell seine Aussage vom 15.12.99 vor. Für eine mögliche Hauptverhandlung muss hier aber noch viel geübt werden. Seite 4, Blatt 002993

 

 

Noch Seite 25:

 

„Die Angeschuldigten Degenhardt, Clausnitzer und Fröhlich wussten von der Unrechtsvereinbarung zwar nichts, ihnen wurde aber bekannt.....“

 

 

Es ist nicht verwunderlich, dass sie von einer Unrechtsvereinbarung nichts wussten, denn es gab sie nicht.

 

 

Seite 25, letzte Absatz

 

StA sagt, Brecher II stand nicht im GNO und hätte deshalb dort nicht abgerechnet werden dürfen.

 

 

Nach Rauskauf des Brecher I wurde WEP Brecher II, der in der Fockestr. stand, in Rechnung gestellt. Brecher I arbeitete aber weiter für WEP und war auf Betonbruch eingestellt. Brecher II sporadisch, immer wenn guter Ziegelbruch anfiel.

 

Nun wird Vortrag der StA richtig kurios. Diese Passage liest sich wie der Vorschlag, man hätte den Brecher I doch noch etwas länger bezahlen sollen und alle wurden getäuscht.

 

Die Wahrheit ist, dass die Mitarbeiter immer berichtet haben, wenn wieder Maschinen aus der Anmietung in das Eigentum des bfb gewechselt sind. Dies geschah alleine schon und zu Recht aus einem entsprechenden Stolz heraus durch die eigene Leistung nun Eigentümer der Maschine zu sein. Ob dies in jedem Einzelfall auch in den Bauberatungsprotokollen dokumentiert wurde wird sich noch herausstellen.

 

Nach Vorlage der OBP kann dies nun auch untersetzt vorgetragen werden. In fast jedem zweiten der wöchentlichen Bauberatungsprotokolle erscheint der Hinweis Kostenabstimmung mit jeweils weiteren konkreten Informationen.

 

Wann welche Maschine ins Eigentum des bfb wechselte war WEP ebenfalls exakt bekannt. Z. B.:

 

„30. Operatives Bauberatungsprotokoll vom 6. Sept. 1994, Punkt 4:

Technikeinsatz

Durch ABM wurden nach Ablauf der Leasingzeit Geräte käuflich erworben. ABM übergab WEP neue Leasingverträge. Veränderungen im Kostenplan entstehen dadurch nicht.“

 

Der StA GL Gast hat seit dem 9. Juni 1999 hiervon Kenntnis. Der Verteidigung liegen diese Protokolle seit dem 23. August 2001 vor.

 

Bezüglich der KK 75 S kann es diese Täuschung bei WEP gleich aus mehreren Gründen nicht gegeben haben:

 

-         Siehe obige Abhandlung zum Termin 4.10.95.

-         Am 14.4.94 war bereits der Zeitraum für Brecher I benannt (15 Monate).

-         Im Rechnungstext stand ausdrücklich „2 Achser“.

-         Aus den Buchungslisten und auch den Eingängen der Rechnungen ist klar erkennbar gewesen, dass es sich nicht um die selbe Maschine handeln konnte, sonst wären es ja auch die nach StA Leipzig strafrechtliche beschwerte Doppelabrechnung gewesen.

-         Den „Verantwortlichen“ der WEP ist seinerzeit selbstverständlich mitgeteilt worden, auch wenn dies aufgrund der pflichtgemäßen und vertragsgemäßen Aufgabenwahrnehmung durch WEP nach ihren Vertrag mit der GBG („Überwachung“) gar nicht erforderlich gewesen wäre. Inwieweit hier Herr Wilke ein „Verantwortlicher“ der WEP war, d.h entsprechende Aufgaben nach dem Vertrag zwischen WEP und GBG übertragen bekommen hat oder er aufgrund der ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben nur eine „Durchlaufstation“ war, wurde von der StA nicht geprüft,

 

 

Auch ein Schaden ist nirgendwo eingetreten, denn einerseits war es der Ausgleich für die Plaußig Abrechnung, dort stand es ja auch ausdrücklich geschrieben und andererseits stand der KK  114 zur Verfügung. (BGH Theorie zum Leistungsaustausch). Und im übrigen war es wie immer, nämlich der dem bfb zustehende Budgetverbrauch für die vereinbarte Leistung im GNO einen pauschalierten gedeckelten Abrissauftrag durchzuführen.

 

Und eins wollte HvH bestimmt nicht: Noch länger für Brecher I zahlen, wenn man mit dem selben Geld schon Brecher II bezahlen konnte.

 

 

6.13Seite 26: letzte Absatz

 

„4. Die zwischen den Angeschuldigten .......“

 

 

Die Gesamteinnahmen von Sobiak (vor Steuer!) umfassen, wie inzwischen mehrfach ausgeführt unterschiedliche Anteile und Leistungen. Die Mietpreise können nicht als „enorm überteuert“ dargestellt werden und der unter dem Zeitwert liegende Restkaufpreis sowie die sonstigen Leistungen gehen dabei unter.

 

Der Zeitwert der KK 114 lag zum Zeitpunkt des Kaufs bei absolut allen befragten Firmen, so auch bei allen Zeitungsanzeigen bei

                       345.000,- DM (netto) aufwärts,

der bfb hatte                                                            98.000,- DM (netto) bezahlt.

Die Maschine war also nicht überteuert sondern extrem „überbilligt“.

 

Ferner vergleicht die StA wieder Äpfel mit Birnen, da sie die Sonstigen Leistungen nicht berücksichtigt. Schlimmer noch, sie versucht durch ihre Einstellungsverfügung in Sachen Sobiak und F&J auch die wahren Sachverhalte zu verdunkeln:

 

- Bei der Vorsiebanlage wurde der bfb durch die Lieferung einer alten Maschine betrogen.

- Bei dem Brecher II steht eine nähere Erkenntnis mangels Aufklärungsbereitschaft der StA noch aus.

 

Aus den durch die Verteidigung vorgenommen Ermittlungen kann dies nun auch detailliert bewiesen werden. StA GL Gast wird sich hier noch mit einer Anzeige wegen Strafvereitelung im Amt auseinander zu setzen haben.

 

- Bei Brecher I bleibt die Verteidigung bei ihrer bereits mehr als einmal vorgetragenen Auffassung, dass der Preis von 439,000,- DM netto abzüglich Skonto an den Neukunden Sobiak nicht den Realitäten entspricht. Alle damaligen und heutigen Preisumfragen widersprechen diesem Betrag. Nicht nur Herr Sobiak erklärte 1994 die Lieferung nur durch Schwarzgeldzahlung bewirkt zu haben, auch Herr Große von F&J erklärte am 18.4.00 er hat Scheck erhalten.

 

Bezüglich der diversen, abgestimmten Mitteilungen von Baumaschinenhändlern wie sie aus heutiger Sicht die damaligen Preise einschätzen, hat die Verteidigung sich in der Anlage geäußert. Wir können aber auch auf die schriftlich in den Unterlagen liegenden Angebote der Firma F&J zurückgreifen. Sie geben schon ein völlig anderes Bild.

 

Mit der heutigen Erkenntnis, dass z. T. gebrauchte Maschinen geliefert wurden, ist der Vortrag der StA bezüglich des angeblichen Schadensszenarios - übrigens auch der KPMG -, freundlich ausgedrückt, zu überarbeiten.

 

 

Seite 27

Vergleichberechnung Mieten

 

Ein Vergleich zu den Kaufraten anderer Anbieter zu typ- und baugleichen Maschinen wird von der StA unterlassen. Alle befragten Anbieter erklären nach einer 12 bis 15 monatigen Anmietung liegt der Zeitwert bei mindestens 70%. Lassen wir uns nun auf die Zahlenwerke der StA ein und unterstellen es gab keine weiteren Scheckzahlungen.  Es ergibt folgendes Bild:

 

                                               70 %               bfb                  um X % günstiger

KK 114          439 TDM       307 TDM       98 TDM          313 % günstiger

 

KK 75S          329 TDM       230 TDM       60 TDM          383 % günstiger

 

Vorsieb          161 TDM       113 TDM       20 TDM          565 % günstiger

 

Finlay 312      227 TDM       159 TDM       60 TDM          265 % günstiger

 

Finlay 310      153 TDM       107 TDM       20 TDM          535 % günstiger

 

Der Radlader war auch als Gebrauchtgerät bestellt.

 

Ergebnis: Für den bfb war es ein ausgezeichnetes Geschäft.

 

 

Spannend ist hier übrigens wieder das Zusammenwirken der StA und insbesondere die Erklärung von F&J. Diese Firma sagt sie habe den Brecher I für 439.000,- DM verkauft. Nach Abzug von Skonto hat sie sogar offiziell nur 430.220,- DM erhalten. Bei der ersten Abfrage, was ein 15 Monate alter Brecher kostet, erklärt sie: 345.000,- bis 360.000,-. Wenn 345.000,- DM 70% sind, dann sind 100% aber nicht 439.000,- DM sondern 492.857,10 DM.

 

Dies Ergebnis stört den StA Gast gewaltig, also beeinflusst er seinen „Kronzeugen“ und schon werden es 192.500,- DM. Die Wahrheit liegt wohl doch im Scheck „begraben“. Siehe Zeugenaussage Große vom 18.4.2000.

 

 

6.14Seite 27

KPMG

Die StA Leipzig, hat zunächst alle Daten aus diesem Verfahren an die großen Händler wie aber auch an die KPMG verraten. Hierzu ist in der Zwischenzeit eine Strafanzeige bei der Generalstaatsanwaltschaft Dresden gestellt und ein Ermittlungsverfahren gegen den StA GL Gast wegen Geheimnisverrat eingeleitet worden.

 

Anschließend hat es unter den Händlern eine Abstimmung gegeben.

 

Mit dem Effekt der sich selbst bestimmenden Vorhersage führt nun die StA dies von ihr selbst bewirkte Datenmaterial als Beweis an. Aber natürlich immer nur dort wo es ihr gerade passt.

 

Also, die KPMG ist zunächst einmal zu dem Ergebnis gekommen,

            - keiner wurde getäuscht,

            - es gibt keinen Schaden.

 

Dann hat die KPMG ein Datenmaterial zusammengestellt, dass von folgenden Voraussetzungen ausgeht:

 

- Keine sonstigen Leistungen

- Keine Schwarzgeldzahlungen

- Vorsieb und Radlader waren gebraucht, Brecher II wusste man nicht genau und hat ihn als neu gerechnet

            - 10 % Gewinn

 

Im Jahre 1993 bis 95 hat in den neuen Bundesländern aber nun wirklich nicht einer mit 10 % Gewinn gerechnet.

 

Nehmen wir beispielsweise Fischer & Jung. Herr Große von dieser Firma erklärt in seiner Zeugenaussage, die Beschaffung eines Brechers KK 114 sei kein Problem, 2 Tage Lieferzeit. Entsprechen zwar die zwei Tage Lieferzeit überhaupt nicht den Realitäten und selbst wenn, nicht seinem Arbeitsaufwand, nehmen wir sie doch zur Berechnungsgrundlage trotzdem als Arbeitsaufwand. Das ergäbe dann laut KPMG folgendes Bild:

 

Arbeitsaufwand:                   2 Tage/16 Stunden

Einkaufspreis F&J               322.009,00 DM brutto

                                               280.007,82 netto

Verkaufspreis an Sobiak    439.000,00 netto

                                               430.220,00 nach Skontoabzug

 

Das entspräche damit einer Nettoeinnahme in Höhe von         430.220,00

                                                                       Abzgl.                         280.007,82

150.212,18 DM

Räumen wir für die 2 Tagen Arbeit der Fa. F&J einen

Tagessatz zur Begleichung der Arbeits- und Betriebs-

Kosten zu wie sie von der KPMG erhoben wird: 450,00                  900,00 DM

Kosten der Einweisung                                                                     1.000.00 DM

Wagnis (2%)                                                                                       5.600,00 DM

Allgemeine Geschäftskosten 10 %(von 280.007,82)                   28.000,78 DM

                                                                                                            35.500,78 DM

 

                                                                                                          150.212,18 DM

                                                                       Abzgl.                           35.500,78 DM

Gewinn:                                                                                            114.711,40 DM

Dies ergibt einen Gewinn in Höhe von

280.007,82 zu 114.711,40 = 100 zu X =                          40,96 % Gewinn

 

Wenn die Summen aus den Unterlagen der StA stimmen ­ wir glauben es nicht! -, dann ist zumindest am KK 114 bewiesen, dass F&J bei einer Woche Arbeit als Händler mindestens mehr als 40 % kassiert hat!

 

Die Aussage der KPMG, dass die Baumaschinenbranche in den Jahren 93-95 mit 10% gerechnet hätte ist absurd und an diesem Fall in Realität und nicht in Theorie bewiesen.

 

Wenn wir auf dieser Preisbasis weiterrechnen könnten wir festhalten, dass man dem Händler Sobiak also ordnungsgemäß zugebilligt hätte einen 40%igen Aufschlag (Gewinn) von 430.220,00 plus 40,96% = 606.438,11 DM für eine Woche Arbeit als Händler auf der Grundlage der Ist-Kalkulation von F&J. Herr Sobiak hat aber nicht eine Woche gearbeitet, sondern 3 Jahre. Sein Aufwand als Vermieter und als Berater kommen natürlich alle hinzu.

Die Prozentsätze des Herrn Sobiak waren deutlich geringer.

 

 

 

 

6.15Seite 29, 3. Absatz:

 

StA wiederholt den Vorwurf HvH müsse die Förderbedingungen der Fördermittelgeber kennen.

 

Weder dem bfb noch HvH waren irgendwelche Förderbedingungen mitgeteilt worden. Es bestand einzig und allein pauschalierter Abrissauftrag mit einigen Auflagen und Bedingungen. Die von der StA gewünschten Auflagen waren nicht darunter.

 

Das Protokoll vom 17.1.96 beweist, dass HvH auch hier klar und deutlich darauf hingewiesen hat, dass die Maschinen eben nicht auf der Baustelle stehen. Die Festlegung und der Hinweis auf die FML Musterrechnung im Protokoll ist überaus klar: Auf der Rechnung soll es stehen nicht auf der Baustelle.

 

Die von der Verteidigung beantragte Auflistung aller abgerechneten Maschinen wird beweisen, dass KK nicht irren konnte.

 

 

6.16Seite 32 und 33

 

Auf der Baustelle Kaserne Schönau (KK) standen zu jeder Zeit alle erforderlichen Baumaschinen zur Verfügung. Unbestritten darunter auch ein Betonbrecher mit einer Nachsiebanlage. Hierbei handelte es sich sogar um die deutlich leistungsfähigeren Maschinen als abgerechnet. Unabhängig davon standen alle sonstigen sachlichen Voraussetzungen zur Erfüllung des Pauschalvertrages mit KK zur Verfügung, wobei es unerheblich war, an welchem Standort und zu welchen Uhrzeiten.

 

6.17Seite 34 und 35:

 

Die StA sagt HvH habe die Handwerksfirmen die Hohenroda gearbeitet haben ausgesucht und gebunden.

 

Diese Behauptung der StA ist schlicht gelogen. Folgende Firmen und Personen waren über die GfH gebunden:

 

Muster

Kurpiella

Dafa

Wolff und Müller

Wedmann

Stange

Lider

Servatko

Fehse

Polen

 

Staro

Baustoffhändler

 

 

Einzig und allein die Firma Mell war von HvH über den Hausverkauf in Langenhagen verbunden. Als man für den Dachstuhl der Pension eine Zimmerei benötigte entschieden sich Herr Sobiak und HvH mangels Alternative für die Fa. Regen, weil diese Beiden vom bfb bekannt war.

 

Alle anderen Firmen kannte HvH vor Aufnahme der Bautätigkeit nicht und hat sie auch nur zum Teil während der Bauphase kennen gelernt. Auch durch Herrn Grabbe wurden diese Firmen nicht gebunden.

 

Beweis:          vgl. Zeugenaussage der Subunternehmer, LKA Protokolle, nachzulesen Ordner Subunternehmer I,II,III

                        Zeuge Peter Axel Grabbe

 

 

6.18Seite 35:

 

„Auf diese Weise erhielt die GfH in der Folgezeit von den Handwerkern Rechnungen im Gesamtwert von annährend 1.9 Mio. DM..“

 

Ob und auf welche Weise die GfH in welchen Zeiten Rechnungen von Handwerkern erhalten hat, kann nicht beurteilt werden. In jedem Fall hat der Eingang der Rechnungen nichts damit zu tun, dass v. Hermanni und Grabbe die Handwerker gebunden haben, da dies nicht erfolgt ist (s.o.). Allerdings wird durchaus davon ausgegangen, dass bei der GfH Handwerkerrechnungen eingingen, es fragt sich nur wofür und in welcher Höhe. Es muss daher auch an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass seitens der StA ­ nicht mal mittels des durch das LKA erstellte Gutachten- nicht der Versuch gemacht wurde, die „Sammlung von Rechnungen Baumaßnahmen und Bauobjekten des Sobiak zuzuordnen.

 

„Ihr (GfH) oblag aber ....insbesondere die Vorfinanzierung...“

 

Die StA negiert wissentlich die Tatsachen. Nicht die GfH sondern die Lebak und Herba GmbH haben die Bautätigkeiten im Umfang von 200.000,- DM vorfinanziert Alle eingehenden Rechnungen wurden sofort bezahlt, die Fremdarbeiterleistungen sofort und bar an Sobiak. Siehe Schlusserklärung und Quittungen Bauakte 8. Nur die Schlussrechnung Privathaus wurde direkt an die Fa. Kurpiella mit Genehmigung von Herrn Sobiak gezahlt. Die Schlussrechnung für die Lebak wurde verrechnet mit den Mietschulden der GfH.

 

6.19Seite 35 letzte Absatz:

 

„Bei diesen Rechnungen handelte es sich    i n s b e s o n d e r e    um die vom 6. 8 .96 und  7.3.1997, wozu weitere Ausführungen folgen“

 

Schon hier von der Verteidigung:

Die Rechnung vom 6.8.96 wurde, weil unberechtigt mit den Anlagen zurückgeschickt.

Danach am 23.8.96 wurden alle Auflösungsverträge unterzeichnet.

 

Die Rechnung vom 7.3.97 ist der Versuch einer Erpressung. Diese „Rechnung“ wurde auch nicht von der GfH der StA vorgelegt. Sie wurde auf Seiten der GfH auch eigenartigerweise nicht beschlagnahmt. Sie wurde auf Seiten von HvH in Bauakte 8 beschlagnahmt. Diese Akte ist erstaunlicherweise aus den Asservaten verschwunden.

 

Alle weiteren Rechnungen wurden zum Steuerbetrug geschaffen. Deshalb versucht die StA Leipzig auch die Steuervorkommnisse im Dunkeln zu belassen und hat diese obwohl mehrfach gefordert nicht den Gerichten vorgelegt. Wenn die StA von  insbesondere  spricht, dann versucht sie so den Eindruck zu vermitteln, es gäbe da noch andere Rechnungen. Sie tut dies wohlwissend, dass diese Rechnungen nicht nur unberechtigt waren sondern es sich hierbei um

 

kopierte Fälschungen

 

handelt. Dies entspricht auch dem Erkenntnisstand des LKA und ist dort auch entsprechend dokumentiert. Auch Herr Sobiak hat dies in der Zwischenzeit in seiner BV vom 15.6.2000 mittelbar gestanden indem er einräumt, er habe die Rechnung ja erst im August 1996 und März 1997 gestellt. Die mit „.... zurück habe kein Geld ...“ gekennzeichneten Rechnungen stammen angeblich aber alle aus Zeiträumen, die davor liegen. Sie wurden zur Steuerhinterziehung geschaffen.

 

6.20Seite 42, 3. Absatz

Der StA Leipzig passt die Zeugenaussage des Detlew Müller, des verantwortlichen Bauleiters vor Ort und späteren Oberprojektleiters Tiefbau gar nicht. Also wird er falsch zitiert und natürlich auch diskreditiert. Da er bei seinen Aussagen geblieben ist, scheint man ihn nun zu kriminalisieren.

Bereits am 23.11.99 erklärt er unmissverständlich  „.. Es wurden bestimmt Rechnungen geschoben um die Vorgaben der WEP zu erfüllen und das Geld von ihr abzuziehen.“

 

 

6.21Seite 42, letzter Absatz

 

Es ist für die Verteidigung auch nach mehrfachen Lesen der hier zitierten Zeugenaussagen nicht im Ansatz nachvollziehbar, wie aus mit eben diesen Zeugenaussagen ein Schaden für „der GBG, der Stadt, des Landes und des Bundes“ abgeleitet wurde.

 

6.22Seite 45, 2. Absatz

 

Laut StA sollen die in den Unterlagen befindlichen Preise, der realen Marktlage entsprochen haben.

 

Die Ermittlungen ergaben genau dies nicht. Bzgl. des Brechers KK 114 haben alle befragten Händler, obwohl inzwischen eine Absprache stattgefunden hatte, höhere Preise angegeben. Es ist völlig unwahrscheinlich, dass der Neukunde Sobiak dieses zum damaligen Zeitpunkt knappe Gut zu diesem Preis erhalten hat. Ferner widerspricht es auch den eigenen Unterlagen des Sobiak, der von Nettokosten in Höhe von 745.405,55 DM für die Finanzierungsberechnung ausging.

 

6.23Seite 45, 4. Absatz

 

Der hier benannte Einkaufspreis von F&J belegt wie bereits vorstehend ausgeführt, dass die Gewinnfestlegungen der KPMG in Höhe von 10% den Realitäten in keiner Weise entsprach und somit das Grunddatenmaterial der StA vollständig falsch ist.

 

 

6.24Seite 45, letzter Absatz

 

Die StA behauptet WEP sei getäuscht worden, u. a. weil es so viele Rechnungen waren.

 

Ordnungsgemäße Ermittlungen und eine korrekter Würdigung der Ermittlungen hätten ergeben, dass

 

 

6.25Seite 48, 2.und 3. Absatz

 

Laut StA hätte es für die Zahlungen keine Gegenleistungen gegeben, auch ein stillschweigendes Einverständnis läge nicht vor.

 

Es hat sich auch tatsächlich nicht um ein stillschweigendes Einverständnis gehandelt, denn tatsächlich wurden die Fragen offen und deutlich angesprochen und abgesprochen.

Tatsächlich kann Dr. Böckenförde auch nicht bekannt gewesen sein, dass aus dem Vermögen der GBG an den Sobiak Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen vorgenommen wurden, weil den Zahlungen auch immer Leistungen gegenüber standen ­ und zwar auch zeitgleich -.

 

 

6.26Seite 49 3. Absatz

 

Es habe keine Gegenleistung gegeben.

 

Zunächst steht fest, dass die Anweisung zur Zahlung erst erfolgte, als die Hauptleistung, Anlieferung und Betriebsbereitschaft eines Betonbrechers, erbracht war.

 

Fest steht auch, dass das recycelfähige Abbruchgut bereits seit Januar nicht mehr kostenintensiv entsorgt, sondern auf Stock gesetzt wurde.

 

Unabhängig davon stellt die Zahlung von Monatsmieten für Jan.-April auch eine Vorschusszahlung im Sinne des § 669 BGB dar. Unstrittig ist, dass bei Herrn Sobiak Aufwendungen zur Erfüllung seines Auftrages anfielen.

 

 

 

 

6.27Seite 49  3. Absatz

 

Laut StA habe das Schreiben des Dr. Böckenförde aus Sept. 93 ein Treueverhältnis begründet.

 

Die Ableitung einer Treuepflicht für den bfb, bzw. HvH entbehrt jeder Grundlage. Das Schreiben des Dr. Böckenförde war von HvH gewünscht worden, damit bei ihm zur Auftragsrealisierung überhaupt eine Handlungsgrundlage, nämlich der „Anmietung derartiger Ausrüstungen sowie Beauftragung von Nachtragsnehmern im Namen und auf Rechnung der Grundbesitzgesellschaft“ erfolgen konnte. Wenn denn dies je eine Treuepflichtverhältnis in der Beziehung bfb-GBG geschaffen hätte, so wurde eben dieses durch Einschaltung der WEP mit deren besonderen Verpflichtungen wieder aufgehoben, so wie dies auch unmissverständlich dem bfb mit Schreiben der WEP vom 4.11.93 und 21.2.94 belegt wird.

 

 

6.28Seite 49, letzter Absatz

 

Laut StA habe es keine sonstigen Leistungen (Berater, etc) gegeben. Auch Herr Sobiak habe dies ausgesagt.

 

Das ist falsch. BV Sobiak vom 15.6.200, Seite 3:

 

„Bei fast allen Bauvorhaben haben wir jedoch weitere Dienstleistungen (Know how, Erfahrungsweitergabe, Projektvorschläge ) ohne Berechnung erbracht.“

 

 

 

6.29Seite 51, 2. Absatz, Mitte

 

Das mit GBG/WEP abgestimmte Verfahren war ausdrücklich geklärt und besprochen und sah wie folgt aus:

 

  1. Es gab eine akzeptierte Kostenkalkulation auf welcher der Pauschalpreis festgelegt wurde.
  2. Es gab zur Gewährleistung regelmäßiger Geldabflüsse und damit zur Liquiditätssicherung der WEP/GBG monatliche Mittelabflüsse die von der WEP unter Berücksichtigung des Gesamtbudget des Auftrages und dem voraussichtlichen Zeitlauf der Arbeiten für den Auftrag festgelegt wurden.
  3. Der bfb setzte neben angemieteten Maschinen und Geräten auch eigene Maschinen und Geräte ein. Für die eigenen Geräte wie auch sonstigen Aufwendungen des bfb sollte der bfb keine Rechnung stellen, da diese keine Mehrwertsteuer enthalten hätte. Deswegen sollten Rechnungen Dritter direkt von der WEP/GBG gezahlt werden.
  4. Um sicherzustellen, dass die Rechnungen Dritter ­ unabhängig vom monatlichen Budget- keinen höheren Umfang hatten, als der vom bfb selber und direkt erbrachte Aufwand wurden betriebsintern Aufwandsübersichten erstellt. Diese waren nicht fiktiv!
  5. WEP/GBG war völlig darüber im Klaren ­ weil auch ausdrücklich besprochen-, dass es Zielsetzung des bfb ist, wenn nur irgend möglich, jeweils nach Anmietungszeiten Eigentümer an Geräten und Maschinen zu werden. Nur so war auch der bereits seinerzeit im Bestand befindliche Maschinenpark entstanden.

 

 

6.30Seite 53

 

„Ferner bestünde kein Erfordernis zum „Vordatieren“, wenn Sobiak angeblich tatsächlich erbrachte Leistungen ohne ausdrücklichen Bezeichnung in die Rechnungen „einbaute“.

 

Das stimmt, das hat auch nie einer behauptet, wobei es immerhin erfreulich ist, dass die StA die „sonstigen Leistungen“ denn überhaupt mal in ihre Gedanken mit aufnimmt. Die sonstigen Leistungen wurden jedoch nicht abgerechnet, durch die 2 x vier Monatsmieten Jan.- April. , sondern drücken sich in allen Monatsmieten anteilig aus ( siehe hierzu Ausführungen zur Höhe der Monatsmieten), da die sonstigen Leistungen, die Beratung, das Baucoaching auch durchgängig während des gesamtes Prozesses erbracht wurden.

 

 

„Es konnte zudem widerlegt werden, dass der Angeschuldigte Sobiak ­ gleichsam auf Geheiß der WEP, die gleichmäßigen Mittelabfluss wünschte - Rechnungen nur „vorschob“ oder „vordatierte“.

 

Das brauchte die StA nun wirklich nicht widerlegen, denn das hat nach Kenntnisstand der Verteidigung nie jemand behauptet. Schließlich flossen die Mittel bei einer Rechnungslegung im Mai ja auch nicht im Jan.-April ab. Allerdings hat dieser Vorgang etwas mit dem Budget und offenen Guthaben für die Monate Jan.-April zu tun.

 

 

6.31Seite 53, 4. Absatz

 

Immer wieder stellt die StA die erfolgte angebliche Untreue und Betrug darauf ab, dass Maschinen zu spät zur Verfügung standen und überteuert angemietet wurden. Hierauf ist inzwischen mehrfach eingegangen worden. Nunmehr soll der StA vorübergehend in ihren Gedanken gefolgt werden. Wir nehmen dazu folgendes an:

 

Sobiak liefert einen Betonbrecher und zwar

 

Nun freuen sich die Mitarbeiter des bfb auch über die Ankunft des Gerätes, ist es doch insgesamt auch sehr eindrucksvoll. Nach gehöriger Besichtigung ziehen sich die Mitarbeiter wieder in ihre Bauwagen zurück und harren der Dinge die da kommen.

 

GBG/WEP bzw. KK erhalten die ordnungsgemäße Rechnung, auf der zuvor auch sachlich und rechnerisch richtig abgezeichnet wurde und zwar in dem Sinne, dass die Maschine auch wirklich auf dem Betriebsgelände von GBG/WEP bzw. KK steht.

 

WEP bzw. KK bezahlen nun die Rechnung. Die Mitarbeiter bleiben in ihren Bauwagen, ein Abriss und ein Brechen erfolgt nicht.

 

Nach Auffassung der StA wäre nun ja alles ordnungsgemäß abgelaufen.

 

Leider mit dem kleinen Nachteil, dass eine tatsächliche Leistung für GBG/WEP bzw. KK nicht erbracht worden wäre. Das hätte aber Herrn Sobiak nicht weiter gestört, denn er hatte seine Leistung (pünktliches Aufstellen eines preiswerten Brechers) voll erbracht und GBG/WEP bzw. KK hätten dies auch schon bezahlt und keinen Grund für irgendeine Rückforderung gehabt.

 

Nach Auffassung der StA hätte sich aber auch der bfb ordnungsgemäß verhalten, denn er hätte auf Rechnungen sachlich/rechnerisch richtig abgezeichnet, für eine Maschine, die auch da war und die sogar für den Abriss einsetzbar war. Bei einem solch ordnungsgemäßen Verhalten könnte man den bfb nicht mal in Regress nehmen.

 

Aber, das kann ja wohl nicht sein.

 

Deswegen ist es eben doch so, wie bereits im Abschnitt 2 dargestellt: Der bfb hatte einen Pauschalvertrag und die Leistung des Abrisses zu erbringen.

 

 

 

6.32Seite 54, 2. Absatz, unten

 

Laut StA hätte HvH gegen die Förderbestimmungen die für den Abriss der Kaserne galten verstoßen.

 

Selbstverständlich sind auch Beamte zur Beachtung von Förderbedingungen verpflichtet ­ wenn die Förderbedingungen für sie relevant sind.

Für Herrn v. Hermanni gab es keine relevanten Förderbedingungen. Er war und ist weder das Amt für Stadtsanierung, er war und ist nicht KK.

 

Als Beamter der Stadt ist er seiner Verpflichtung nachgekommen, das Vermögen des Betriebes für Beschäftigungsförderung zu mehren.

 

 

 

6.33Seite 58 ff

 

Zu den Ausführungen der StA zum „Bauvorhaben Hohenroda“ ist zunächst bezeichnenderweise festzustellen, dass sich die StA in ihrem Denken und Schreiben bereits insoweit auf Herrn Sobiak und seine nicht aussagewilligen Mitarbeiter Friedrich einlässt, als sie selber die Überschriften in ihrer Anklageschrift in der Sprachdiktion des Sobiak betitelt.

 

Es gab kein „Bauvorhaben Hohenroda“, sondern mehrere! Die Pension, das Privathaus v. Hermanni und den Handwerkerhof von Sobiak/Grabbe.

 

Bedauerlicherweise ist die Übernahme dieser Sobiakformulierung charakteristisch für die „Ermittlungen“ der StA und die Seiten 58 ff. Nicht die StA oder das LKA nebst seiner Gutachterin waren in der Lage berechtigte von unberechtigten Forderungen des Sobiak gegenüber der LEBAK oder v. Hermanni auszusondern, sondern dies musste HvH selber tun ­ wobei ihm dies allerdings aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen nur begrenzt möglich war und ist.

 

Hierzu wird auf die weitreichenden Unterlagen der Verteidigung hingewiesen, die inzwischen bezogen auf die Anklageschrift zumindest in einigen wenigen Teilen zu Korrekturen des „Gutachten“ des LKA geführt haben.

 

Tatsächlich ist beim derzeitigen Kenntnisstand eine weitergehende Aufklärung durch die Verteidigung und HvH fast nicht möglich. Inwieweit dies seitens der StA möglich wäre, kann aufgrund der immer noch ungenügenden Akteneinsicht nicht beurteilt werden.

 

Allemal muss in diesem Zusammenhang jedoch auch auf die Aktenerhebung/ Beschlagnahmungen hingewiesen werden.

 

Auf Seite 69 der Anklageschrift heißt es: „Tatsächlich waren Teile der Buchhaltung der GfH seinerzeit durch die Staatsanwaltschaft bzw. Steuerfahndung beschlagnahmt (Bd. Beiakte 19).“

 

Was immer die StA unter Buchhaltung versteht, auch Teile einer Buchhaltung konnten nicht im Bd. Beiakte 19 erkannt werden. Tatsächlich wären jedoch die Buchhaltungsunterlagen aufschlussreich, würden sie zu erkennen geben, ob Sobiak/Bunge sogenannte Schmiergeldzahlungen oder gefälschte Rechnungen zur Steuerminderung eingebucht haben, Aufschluss darüber geben, wo denn die ersten Monatsmieten für den Brecher von Sobiak/Bunge verbucht wurden, Aufschluss darüber geben, mittels welcher Zufallsgenerator Sobiak/Bunge die Rechnungsnummer vergeben haben, Aufschluss darüber geben, ob und wie die vermeintlichen Rechnungen mit den handschriftlichen Vermerken „zurück habe kein Geld“ gebucht wurden u.s.w.

 

Die Steuerfahndung Leipzig hat am 22. Feb. 2001 in einem Gespräch unter Zeugen bestätigt, dass der Steuerbetrug in Form vom Absetzen der Rechnungen geklappt hat.

 

Was die Frage von Beschlagnahmungen als solches anbetrifft, kann nur auf die Zeitabläufe verwiesen werden, d.h. zu welch spätem Zeitpunkt bei Herrn Bunge die Durchsuchung für die Buchungsunterlagen stattfand und wie es sodann organisiert wurde, dass am Durchsuchungstermin selbst dann auch noch mehrere Stunden zum „Aufräumen“ eingeräumt wurden, um sich sodann einige Unterlagen freiwillig herausgeben zu lassen.

 

So angekündigt, ist der Durchsuchungszweck zerstört, hier vermutlich sogar beabsichtigt.

 

 

Die Summe der schlampigen Ermittlungsfehler lassen es nicht mehr zu von „dummen Zufällen“ zu sprechen. Die Staatsanwaltschaft Leipzig hat vom Tage des Anforderns von Unterlagen bei Herrn Sobiak ein bestimmtes Ziel verfolgt. Sie hatte vom ersten Tage an einen geschlossenen Tatplan. Die Vorgänge und Handlungen sind lückenlos dokumentiert. Herr von Hermanni hat in der Zwischenzeit Strafanzeige gegen die Staatsanwaltschaft Leipzig, insbesondere Staatsanwalt Gruppenleiter Gast gestellt.