Stellungnahme der Verteidigung zum Beweisantrag der Staatsanwaltschaft Leipzig vom 09.09.2002


In dem Strafverfahren gegen Matthias von Hermanni u.a.


beantragt die Verteidigung des Angeklagten Matthias von Hermanni,
den Beweisantrag der Staatsanwaltschaft Leipzig vom 09.09.2002 abzulehnen.


Gründe:

Die beantragte Beweiserhebung ist bedeutungslos für dieses Verfahren.

Die behauptete Beweistatsache ist erkennbar ins Blaue hinein abgegeben
und widerspricht den Ergebnissen der bisherigen Beweisaufnahme.

Das benannte Beweismittel - die angeblich sachverständigen Zeugen - ist völlig
ungeeignet, zu den ins Blaue behaupteten Tatsachen sachverständige
Bekundungen abzugeben.

Der Beweisantrag ist zum Zweck der Prozessverschleppung gestellt worden.

Damit liegen vier Ablehnungsgründe des § 244 II StPO vor. Im einzelnen:

A. Die Staatsanwaltschaft behauptet, dass die Zahlungen ... an die Fa. Sobiak Baumaschinenvertretung ... selbst unter Berücksichtigung der in den Jahren 1994 und 1995 üblichen Finanzierungskosten - die seinerzeit auf dem deutschen Markt für Baumaschinen angemessenen Anschaffungskosten bis zu 100% überstiegen".
Hierzu beantragt sie die Vernehmung des Wirtschaftsprüfers Bauer und Dipl.-Betriebswirtes Hawreluk als sachverständige Zeugen.

Die Zeugen sind weder Sachverständige, noch sachverständige Zeugen. Die beiden Herren haben im Jahre 2000 im Auftrag der Stadt Leipzig anhand der ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen die Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge zu den Baumaschinen geprüft. Dieser Prüfauftrag ging an die KPMG als eines der Prüfunternehmen, welches seitens der Stadt Leipzig regelmäßig für Prüfungen nach der SächsGemO eingesetzt wird. Die KPMG hat hierfür eigenes Personal eingesetzt. Hierbei handelte es sich nicht um KPMG-Mitarbeiter, welche eine besondere Kenntnis oder Erfahrung bzgl. Baumaschinen aufwies. In Ermangelung einer besonderen Sachkenntnis kann somit keine sachverständige Zeugenschaft unterstellt werden.

Das die KPMG und die dort aufgeführten Herren eben gerade bezogen auf das Beweisthema nicht sachkundig sind, lässt sich mit den Unterlagen dieses Verfahrens beweisen. So hatte die KPMG in ihrem für die Stadt vorgenommenen Gutachten festgestellt, dass es keinen Betrug gegeben hat, was die Staatsanwaltschaft bis heute ignoriert. Zu den 1993 und 1994 üblichen Gewinnen wurde sich jedoch geäußert.

Während die KPMG von 10 % spricht, ist durch die in der Zwischenzeit aufgetauchten Eingangsrechnungen bei Fischer & Jung bewiesen, dass die Fa. Fischer & Jung für eine Woche Arbeit 40,96 % Veräußerungsgewinn erzielen konnte, und zwar ohne Vermietung
und das damit verbundene Kreditrisiko, auch das Risiko späterer Nichtabnahme.
Der vom Zeugen Große als Schwarzgeld erhaltene Scheck, der den Gewinn erhöht,
ist hierbei nicht einmal berücksichtigt.

Die StA ignoriert bzw. negiert die bisherigen Ergebnisse der Beweisaufnahme. Weder würdigt sie die Zeugenaussagen Balz sen. und Balz jun. und deren Bekundungen, noch die schriftlichen Dokumente von Frau Degenhardt, die ein Angebot und eine Preisliste zu den Akten reichte. Auch der Zeuge Große bestätigte ausdrücklich wie knapp das "Gut" Betonbrecher zum Zeitpunkt 1994 in den neuen Bundesländern war.

Auch die Verteidigung des Angeklagten Sobiak hat dankenswerter Weise zur Sachverhaltsaufklärung beigetragen: RA Hartung hat in seinem Schriftsatz vom 14.06.2002 eigene Preisermittlungen zu den Betonbrechern eingeführt, die bezogen sind auf das Jahr 2002, nicht auf die Boom-Jahre 1993-1995. Die Kammer mag das eingeführte Schreiben der Fa. Fischer & Jung vom 28.02.2002 verlesen und die dortigen Angebotszahlen vergleichen.

Auch die bewiesene Tatsache, dass ein Mietkauf und kein (einfacher Sofort-)Kauf vorliegt, was natürlich auf die Miethöhe in Verbindung mit der (Rest-)Kaufpreisrate Auswirkungen hat, wird mit keiner Silbe erwähnt.

Durch die bereits erfolgte Beweisaufnahme ist bereits hinlänglich bewiesen, dass die Behauptung, dass ein bis zu 100%-iges Überschreiten von angemessenen Anschaffungskosten für die Stadt Leipzig nicht erfolgte. Damit ist erwiesen, dass die Maschinen nicht "eklatant zu teuer bezahlt wurden". Im übrigen ist diese Feststellung eine ins Blaue ohne Substanz abgegebene Wertung, zumal nicht einmal den Anforderungen eines zulässigen Beweisantrages i.S.v. § 244 StPO dadurch Rechnung getragen wird, bei Benennung der Beweistatsache den angeblich angemessenen Wert zu beziffern.

B. Zu den Gründen des Antrages der Staatsanwaltschaft im einzelnen:

Zu 1. : "Jede insoweit angeklagte Tathandlung schädigte das Vermögen der GBG"

Die StA behauptet: "Die bereits durchgeführten Beweisaufnahmen haben bereits ergeben, dass mit Wissen und Wollen des Angeklagten v.Hermanni durch die Zeugin Naumann der jeweils monatlich abrechnungsfähige Anspruch des ABM-Stützpunktes einschließlich der dem ABM-Stützpunkt entstandenen Personalkosten errechnet wurde."

Das ist falsch. Dies wurde auch nicht durch die Beweisaufnahme festgestellt. Der ABM-Stützpunkt hat eine Vielzahl von Mitarbeitern im Gewerbegebiet GNO zur Erfüllung der Aufträge beschäftigt. Diese Personalkosten wurden nicht sämtlichst durch Frau Naumann errechnet. Zur einer solchen Berechnung hätte es auch nicht der Frau Naumann bedurft, da man hierfür lediglich auf die Unterlagen der Personalabrechnung hätte zurück greifen können.

Richtig ist: Frau Naumann hat eine personenbezogene Pauschale für tatsächlich (taggenau) eingesetzten Mitarbeiter mit Personalkostenspitzenfinanzierung errechnet und in ihren Aufstellungen berücksichtigt.


"Die Beweisaufnahme hat auch bereits ergeben, dass Personalkosten nicht abrechnungsfähig waren und der Umstand, dass versteckte Personalkosten abgerechnet wurden, weder dem Geschäftsführer der GBG noch deren Aufsichtsratsmitgliedern bekannt war."

Das ist falsch. Seitens des bfb wurden keine Personalkosten abgerechnet. Die Beweisaufnahme hat vielmehr bewiesen, dass durch die Zeugin Naumann als internes Controlling und Steuerungssystem der Aufwand des bfb verzeichnet wurde. Dieses wurde weder für Abrechnungszwecke genutzt, noch wurde es zu einem solchen Zweck eingeführt und durchgeführt.

Da es sich um ein internes Controlling- und Steuerungssystem handelte wurde es auch nicht dem Geschäftsführer der GBG oder einem von ihm treuhänderisch Beauftragen vorgelegt. Auch wurde es weder von der GBG noch den treuhänderisch mit der Aufgabenwahrnehmung der GBG Beauftragen als Prüfungsgrundlage abgefordert.

Richtig ist: Die Arbeiten des bfb wurde nach Verträgen erfüllt, welche den zu erfüllenden Auftrag einerseits und eine hierfür zu erbringende Pauschalsumme andererseits beinhalteten. Hierbei wurde die Gesamtauftragssumme quartalsweise budgetiert und die WEP kontrollierte und steuerte den Mittelabfluss im Rahmen dieser Budgetierung.

Die - im übrigen schriftlich vorliegenden Zeugenaussagen - der Herren Dr. Böckenförde, Dr. Koppe, Till und Wilke bestätigen dies ausdrücklich, ebenso, dass kein Vermögensschaden zu Lasten der GBG eingetreten ist. Nur die Staatsanwaltschaft behauptet mit lebensfremden Begründungen einen solchen Schaden.

"Damit hat sich der Angeklagte v.Hermanni mit jeder Rechnungsweitergabe im Umfang der in der Monatsberechnung der Zeugin enthaltenden Personalkosten einer Untreue und eines Betruges zum Nachteil der GBG strafbar gemacht, soweit die Zahlungen der GBG die Höhe der durch ABM in Wahrheit verdienten Ansprüche überstiegen."

Das ist falsch. Aufstellungen und Berechnungen eines internen Controlling- und Steuerungssystems können nicht Grundlage von Betrug und Untreue sein. Die von der StA im vorangegangenen Absatz gemachte Aussage, dass weder der Geschäftsführer der GBG noch dessen Aufsichtsrats von der Aufstellung der Frau Naumann wussten belegt sodann auch, dass sie hierüber auch nicht getäuscht und in Folge dieser fehlenden Täuschung auch nicht in einen Irrtum versetzt werden konnten.


Zu 2.: "Jede insoweit angeklagte Tathandlung schädigte darüber hinaus pflichtwidrig das Vermögen der Stadt Leipzig

"Nach den derzeit aktuellen Einlassungen des Angeklagten v.Hermanni und den - jedenfalls in der Hauptverhandlung damit übereinstimmenden - Bekundungen des Zeugen Dr. Böckenförde sollten durch die Ausführungen der beschriebenen Übereinkunft zwei Zwecke verfolgt werden. Einmal die Erfüllung des Anspruchs des ABM-Stützpunktes und zum anderen das Ziel des ABM-Stützpunktes, Anlagevermögen zu bilden. Denn die Mietzahlungen der GBG sollten der Anschaffung der Maschinen im Rahmen der Ratenzahlung zu Gunsten der Stadt Leipzig dienen. ..."

Die StA sollte zunächst auf Formulierungen mit subkutanen Diskriminierungen wie "derzeit aktuelle Einlassungen" verzichten, da diese fehlerhaft den Eindruck vermitteln, der Angeklagte hätte vorangegangene, d.h. nicht derzeitige und nicht aktuelle, d.h. widerrufene Einlassungen, vorgenommen. Das ist falsch!

Richtig ist demgegenüber, dass der Angeklagte von Hermanni von dem Zeitpunkt zu dem ihm das Ermittlungsverfahren bekannt wurde, d.h. ab dem Zeitpunkt der Hausdurchsuchungen am 9.6.1999, in allen Fragen um Aufklärung und Mitwirkung bemüht war, ohne dass dieses Bemühen seitens der Staatsanwaltschaft angenommen wurde. Bisher hat der Angeklagte keine seiner Aussagen geändert oder ändern müssen.

Die zwischen der GBG und dem ABM-Stützpunkt getroffenen Vereinbarungen sollen zunächst dem Zweck dienen, dass Abriss und Entsorgung auf dem Gewerbegebiet Nordost erfolgten. Weiterhin sollten sie dem Zweck dienen, hierbei Menschen im Rahmen der Beschäftigungsförderung zu beschäftigen. Hierbei musste gewährleistet werden, dass der nicht durch die Maßnahmen der Beschäftigungsförderung finanzierte Aufwand durch die GBG finanziert wurde. Die Anmietung von Baumaschinen wurde dabei nicht durch die Beschäftigungsförderungsmaßnahmen abgedeckt. Sodann bestand bei den beiden städtischen Mitarbeitern v. Hermanni und Dr. Böckenförde das Interesse, wenn möglich, eine Mehrung des städtischen Anlagevermögens erfolgen zu lassen.


" ... Wirtschaftlich betrachtet hat danach die Stadt Leipzig durch jede Mietzahlung der GBG die ratenweise Anschaffung von Sachgütern betrieben. Hierfür verzichtete der ABM-Stützpunkt auf seinen ihm jeweils nach den vertraglichen Vereinbarungen zustehenden und verdienten Zahlungsanspruch gegenüber der GBG."

Richtig ist: Der ABM-Stützpunkt hatte einen "nach den vertraglichen Vereinbarungen zustehenden Zahlungsanspruch", siehe hierzu Ausführungen unter "zu 1.), Pauschalvertrag. Fraglich ist, was die StA mit einem "verdienten Zahlungsanspruch" meint und ob sie damit einen ethischen Anspruch des ABM-Stützpunktes anspricht.

Richtig ist auch, dass die Stadt Leipzig, wirtschaftlich betrachtet, aufgrund der Berücksichtigung der monatlichen Mietzahlungen bzgl. der späteren Restkaufsumme, zu dem späteren Zeitpunkt des Restkaufes die Anschaffung von Sachgütern betrieben hat. Dies wird auch tatsächlich für eine wirtschaftlichen Vorgang gehalten.

"Zwingend vorgeschriebene Ausschreibungspflicht"


Diese Aussage ist nachweislich falsch.

Die Verteidigung führt hiermit den Auszug der Mitschrift des Zeugen Andreas Müller ein. Bei Herrn Müller handelt es sich nicht nur um den Vorgesetzen des Herrn von Hermanni sondern auch um den zuständigen Dezernenten der Stadt Leipzig für alle städtischen Dienstanweisungen.

Auszug aus der ZV vom 5. März 2002

v.Hermanni: Ist die Anwendung der VOB und VOL in der städtischen Vergabeordnung geregelt?
Müller: Ja.
v.Hermanni: Seit wann gilt die städtische Vergabeordnung?
Müller: Muss nachdenken, die Vergabeordnung hatte mehrere Novellierungen. Es gab 97/98/99 eine Novellierung, die auf den Eigenbetrieb angewandt wurde.
v.Hermanni: Seit wann gilt sie für die Regie- und Eigenbetriebe der Stadt?
Müller: Seit 1997.
v.Hermanni: Ist es also richtig, wenn ich feststelle, dass die VOL für den bfb erst seit 1997 zur Anwendung kommt.
Müller: Ja.
v.Hermanni: Herr Müller könnten Sie das bitte noch mal klar und deutlich wiederholen, weil der Herr StA GL Gast das sonst wieder vergisst oder glaubt aus dem Vorgang Honig saugen zu können.
H. Nickel: Herr von Hermanni, bitte.
v.Hermanni: Na stimmt doch.


Es ist auch durch andere Zeugenaussagen und die Berichte des Rechnungsprüfungsamtes bewiesen, dass für den ABM-Stützpunkt keine
Ausschreibungspflicht bis 31.12.1996 bestand. Die Staatsanwaltschaft mag die Rechtsgrundlage für ihre falsche Behauptung in Form Beschlüssen, Satzungen etc.
dem Gericht vorlegen, was ihr nicht gelingen kann. Die Behauptung "zwingend vorgeschriebener Ausschreibungspflichten" erfolgt damit wiederholt wider besseren Wissens.

Gleiches gilt für die Formulierung "mündlich, somit ebenfalls pflichtwidrig".


"Für diese mündliche Übereinkunft finden sich keine Anhaltspunkte bis auf den, dass schlussendlich die Maschinen an die Stadt übereignet wurden. ..."

Das ist falsch: Sowohl der Angeklagte von Hermanni, wie auch die Mitangeklagte Degenhardt, wie auch der Angeklagte Sobiak haben übereinstimmend erklärt, dass ein Restkauf erfolgen sollte. Die Staatsanwaltschaft hat auch entsprechendes Beweismaterial sichergestellt und zwar die Mietkarteien, in denen die Monatszahlungen und die Termine zum "Restkauf" oder "Rauskauf" geführt und bewirtschaftet wurden.

Es ist richtig, dass "schlussendlich" der Restkauf und die Übereignung der Maschinen beweisen, dass einvernehmliche Übereinkunft bestand. Ferner wurde durch die Zeugen Andreas Müller und Andreas Balz, wie aber auch durch über 500 weitere vergleichbare Geschäftsvorfälle, bewiesen, dass die Beschaffung der Baumaschinen der üblichen Praxis des Betriebes für Beschäftigungsförderung entsprach und durch die Stadt Leipzig ausdrücklich genehmigt, besser, sogar gewünscht war.


"... Denn durch die gewählte Art des Vertragsabschlusses nahm der Angeklagte von Hermanni Unsicherheiten in Kauf, die zum maßgeblichen Zeitpunkt allenfalls eine vage Chance zukünftiger Vermögensmehrung darstellte. ..."

Fraglos bestanden Unsicherheiten und zwar für den Angeklagten v.Hermanni dahingehend, dass er die schrittweise Erfüllung der Verträge mit der GBG auch realisieren konnte. Dies ist im Rahmen der Beschäftigungsförderung nicht eine Selbstverständlichkeit, wie eben dieser ABM-Stützpunkt (heute bfb) gerade in den letzten Monaten/Jahren nach der Suspendierung des v. Hermanni beweist. Da wurden Aufträge nicht angenommen, angenommene Aufträge nicht fertiggestellt und zurück gegeben und andere Aufträge (zumindest teilweise) erfüllt, in dem sie nicht mehr mit Mitarbeitern der Beschäftigungsförderung, sondern mit ungeförderten Arbeitskräften erledigt. Mit dem Risiko der Auftragsnichterfüllung bestand für den Angeklagten von Hermanni auch das Risiko der Verkürzung der Mietzeiten (denn ohne Auftrag ergibt sich kein Sinn, keine sachliche und wirtschaftliche Grundlage für die Anmietung der Maschinen) und damit auch das Risiko, im Anschluss an die Mietzahlungen nicht einen Restkauf vornehmen zu können.

Dieses ist das übliche Risiko eines Jeden der wirtschaftlich handelt und damit Menschen Arbeit verschafft, unabhängig davon, ob er im öffentlichen Dienst oder der privaten Wirtschaft tätig ist. Einer Staatsanwaltschaft, die unternehmerisches Risiko pauschal als Untreue ansieht, fehlt jegliche wirtschaftliche und juristische Sachkenntnis.
Tatsächlich spiegelte sich eben dieses wirtschaftliche Risiko auch auf Seiten des Angeklagten Sobiak wider, welcher seinerseits die Maschinen gekauft und nun in jedem Fall im Rahmen seiner Finanzierung tilgen musste.


Unabhängig von diesen mehr rechtstheoretischen Überlegungen nutzt die Verteidigung nochmals die gegebene Möglichkeit an dieser Stelle auf die gesamte reale und heute auch durch Beweiserhebung bestätigte Ausgangssituation hinzuweisen. Im Herbst des Jahres 1993 hatten sich die Mitarbeiter des Angeklagten von Hermanni bei einem Abrissauftrag verkalkuliert. Es drohte eine Schaden von über 2 Millionen Mark. Durch die kluge Beratung des Herrn Sobiak und seinen Einsatz konnte dieser Schaden abgewandt werden. Es wurde das beste und lukrativste Geschäftsvorfall für den Betrieb für Beschäftigungsförderung. Weder WEP noch KK mussten auch nur einen Pfennig mehr als vereinbart bezahlen. Und obendrein konnte WEP Einsparungen für die Verfüllung von Kanälen in Höhe von rund einer Million Mark verzeichnen.

"Damit trat zum Zeitpunkt einer jeden Mietzahlung der GBG an die Fa. des Angeklagten Sobiak ein Vermögensnachteil in Höhe des wirksamen Verzichtes des ABM-Stützpunktes auf eigene Vergütung ein. ..."

Das ist falsch. Auf welche eigene Vergütung hat der ABM-Stützpunkt denn aus Sicht der StA verzichtet? Auf die Vergütung der Personalkosten etwa? Der ABM-Stützpunkt hat im Wesentlichen nur die verfügbaren Mietrechnungen durch die GBG statt der geschuldeten Pauschalsumme bezahlen lassen. Auf Grund der Sparsamkeit des ABM-Stützpunktes und damit in Ermangelung weiterer Mietrechnungen wurden sodann auch - wie durch die bisherige Beweisaufnahme belegt - das mögliche Gesamtabrechnungsvolumen des ABM-Stützpunktes gegenüber der WEP/GBG unterschritten.

Es ist auch falsch, dass durch Täuschung hinsichtlich der Personalkosten die Bezahlung an Sobiak erlangt wurde. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich auf die unter 1. o.g. Ausführungen.


Zu 3.: "Der entstandene Vermögensschaden ist später nur zum Teil ausgeglichen worden"

"Soweit der GBG ein Vermögensschaden zugefügt wurde (Ziffer 1), erfolgte ein nachträglicher Ausgleich nicht."

Der GBG ist kein Vermögensschaden zugefügt worden (siehe Ausführungen zu Ziffer 1 und bisherige Beweisaufnahme). "Soweit" bedurfte es auch nicht eines nachträglichen Ausgleiches.

"Soweit die Stadt Leipzig geschädigt worden ist (Ziffer 2), wurde der Schaden später und nur insoweit wieder gut gemacht, als dem ABM-Stützpunkt Gegenwerte in Form von Baumaschinen zuflossen. Diese Gegenwerte entsprachen aber nicht den dafür aus dem Vermögen der Stadt gezahlten Preisen, weil diese unangemessen und zwar bis zu 100% überhöht waren. Dies wird die beantragte Beweisaufnahme ergeben."
Die Stadt Leipzig ist nicht geschädigt worden (siehe Ausführungen zu Ziffer 2), "insoweit" war auch nichts "wieder gut" zu machen.

Die "aus dem Vermögen der Stadt Leipzig gezahlten Preise" waren nicht unangemessen und schon gar nicht "über 100% überhöht".

Die bereits erfolgte Beweisaufnahme hat bzgl. der Preise genau das Gegenteil ergeben, und zwar bereits ohne Berücksichtigung der Aufwendungen und Vergütungsansprüchen des Beraters Sobiak für den bfb. Abschließend sei nochmals in aller Deutlichkeit und Klarheit das Gericht auf die von Herrn von Hermanni in die HV eingeführten Schadensszenarien hingewiesen. Die von der Staatsanwaltschaft jenseits wirtschaftlicher Realitäten geforderte Handlungsweise ergibt im Vergleich zum Handeln des Herrn von Hermanni einen Schaden bzw. Defizit von knapp einer Million Mark.


"Die Vernehmung der sachverständigen Zeugen ist ferner von Bedeutung dafür, dass es der Angeklagte v. .Hermanni gemeinsam mit dem Angeklagten Sobiak eben gerade beabsichtigte, durch das erreichte Umgehungsgeschäft ohne Ausschreibung bei der Fa. Sobiak Baumaschinen zu erwerben."

Die Bedeutung sachverständiger Zeugen kann im erforderlichen und berechtigten Interesse der Wahrheitsfindung nicht genug gewürdigt werden. Voraussetzung für sachverständige Zeugen ist jedoch, dass sie

a) sachverständig sind und
b) etwas bezeugen können.

Hinsichtlich der Sachverständigkeit in Hinblick auf Baumaschinen wird auf die eingangs gemachten Ausführungen hingewiesen. "Die Aufgabe des Sachverständigen sind unterschiedlicher Art. Immer handelt es sich aber darum, dass er Sachkunde vermittelt, oder anwendet oder beides."

Die Vernehmung der Zeugen soll nun als Beweis dafür dienen, zu beweisen, was die Angeklagten v.Hermanni und Sobiak "beabsichtigten".

Über die Absichten der Angeklagten v.Hermanni und Sobiak können die von der StA zu Zeugenvernahme vorgeschlagenen Herren jedoch nur Mutmaßungen abgeben. Weder kennen die beiden Herren einen der beiden Angeklagten, noch haben die Angeklagten den beiden Herren je ihre Absichten mitgeteilt. Auch verfügen die beiden Herren über kein weitergehendes Material, als das, welches bereits von der StA beschlagnahmt wurde und doch hoffentlich, soweit es beweiserheblich ist, von der StA auch im Rahmen der bisherigen Beweisaufnahme eingeführt wurde.

Die Behauptung der Staatsanwaltschaft, ein "...erreichtes Umgehungsgeschäft ohne Ausschreibung" läge vor, ist eine - wie unter 2. ausgeführt - haltlose und durch die Beweisaufnahme widerlegte Tatsachenbehauptung. Gleiches gilt für das angebliche Kompensationsgeschäft, das zum Vorwurf der Bestechung und Bestechlichkeit führen soll.

Die Einvernahme der "Sachverständigen" Klose mit der von ihr eingestandenen Korrektur
ihre "Gutachtens", besser, Aneinanderreihung von Zahlen ohne Möglichkeit rechtlicher Bewertung oder zivilrechtlicher Wertigkeit, hat die Annahme eines "Kompensationsgeschäftes" widerlegt, bewiesen wurde, dass die angeblich wesentlichen Beweismittel und Unterlagen zum Steuerbetrug erstellt, gefälscht und/oder verfälscht wurden. Warum wehrt sich der Mitangeklagte Sobiak sonst mit § 30 AO gegen
die Öffnung der Steuerakten der GfH oder seiner Steuerakten?

C. Der Beweisantrag ist aus den auf Seite 1 benannten Gründen des § 244 StPO abzulehnen.

Der Beweisantrag dient einer weiteren Verzögerung des Verfahrens, mithin wird nicht zur
Sachaufklärung betrieben, sondern zur Prozessverschleppung.

Meschkat
Fachanwalt für Strafrecht