Matthias von Hermanni Hohenroda, den 2. April 2002
Dorfstrasse 8
04509 Hohenroda
An das
Landgericht Leipzig
11. Strafkammer
Aktenzeichen 11 Kls 900 Js 56086/97
Hier Stellungnahme zum
Befangenheitsantrag der Staatsanwaltschaft Leipzig gegen die 11. Strafkammer des Landgerichtes Leipzig vom 26. September 2002
und gleichzeitiger Stellungnahme zu den
Beweisanträgen der Staatsanwaltschaft Leipzig gem. Schriftsatz vom 25. März 2002, vorgetragen und eingebracht am 26. März 2002.
Die Schriftsätze, Handlungen und das Benehmen der Vertreter der Staatsanwaltschaft Leipzig sind geeignet sie als der Justiz in Sachsen unwürdig vom weiteren Verfahren auszuschließen.
Zu den Gründen im Einzelnen:
Offensichtlich auf Anweisung des LOStA Spitz erschienen der StA GL Gast und die StAin Flyner am 26. März 2002 nicht zum geladenen Termin. Vielmehr erdreistete sich der LOStA Spitz einen Justizbeamten in Uniform auf dem Flur zu „postieren“ um den Vorsitzenden Richter der 11. Strafkammer, Herrn Nickel, „abzufangen“ um ihm mitzuteilen „er solle jetzt den LOStA anrufen“. Dieser Vorfall vor den Augen und Ohren der Öffentlichkeit hat bereits am 27. März 2002 auch zu einer entsprechenden Medienberichterstattung geführt.
Ein solches Verhalten und Benehmen macht überdeutlich, in welch geistiger Haltung die Behördenleitung zur Unabhängigkeit des Gerichtes steht und in welcher Weise sie gewillt ist ihre Interessen schamlos durchzusetzen. Ein solches Verhalten lässt Zweifel aufkommen, dass die Behördenleitung der Staatsanwaltschaft Leipzig gewillt ist, die verfassungsrechtlichen Normen der Bundesrepublik Deutschland bezüglich der Unabhängigkeit der Gerichte zu akzeptieren und zu respektieren. Nur das geistesgegenwärtige Verhalten des Vorsitzenden Richter Nickel - in dem er den Boten des LOStA Spitz ignorierte - hat weiteren Schaden von der Justiz in Sachsen abgewandt.
Die bisherige Beweisaufnahme hat fernerhin ergeben, dass im Ermittlungsverfahren eine Vielzahl strafrechtlich relevanter Handlungen durch die Staatsanwaltschaft einschließlich ihrer Hilfsbeamten vorgenommen wurden. Hier sei nur erinnert an das
- Verfälschen von Akten,
- Unterschlagen von Beweismitteln,
- Nichtvorlage von Zeugenaussagen,
- Ermittlungen ohne Anfangsverdacht,
- Weitergabe der Anklageschrift vor Verlesung und vieles andere mehr.
Die
Summe und Schwere der rechtswidrigen Ermittlungshandlungen und Ermittlungsfehler
lassen sich nicht mehr als Zufall oder Missverständis darstellen oder tarnen.
Nur ein geschlossener und vorsätzlicher Tatplan gibt Sinn.
Die in der Zwischenzeit angezeigten Straftatbestände haben bereits heute dazu geführt, dass die Generalstaatsanwaltschaft Sachsen die Staatsanwaltschaft Chemnitz mit der Verfolgung dieser Straftaten beauftragt hat. Damit ist dokumentiert und bewiesen, dass auch die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Sachsen der Staatsanwaltschaft Leipzig nicht mehr die gesetzlich vorgeschriebene und gebotene Unabhängigkeit zutraut. Dieser Auffassung kann auch nur zugestimmt werden, ist doch bei einer Verurteilung der Staatsanwälte mit einer mehrjährigen Haftstrafe zu rechnen.
Bereits durch die Telefongespräche des Angeklagten von Hermanni unter dem Pseudonym „Becker für Spiegel TV“ war der Verteidigung bekannt, dass die Anklage nicht von den Sitzungsvertretern der Staatsanwaltschaft Leipzig geführt wird. Die Ereignisse am ersten Verhandlungstag - die sicherlich noch allen gut in Erinnerung sind - sind ein weiterer Beweis. Die Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft Leipzig sind nur das willige Werkzeug für die Behördenleitung. Die oben dargestellten Vorgänge haben dies nun vollständig bewiesen.
Aus alledem wird hiermit beantragt die Generalstaatsanwaltschaft aufzufordern von ihrem Weisungsrecht Gebrauch zu machen und die Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft Leipzig auszuwechseln.
Nach
solch plumpen und öffentlichen jedoch erfolglosen Einschüchterungsversuchen
stellt nun genau diese Staatsanwaltschaft Leipzig einen Befangenheitsantrag
gegen die Richter und Schöffen der 11. Strafkammer des Landgerichtes Leipzig,
weil diese den seit über zwei Jahren bestehenden Haftbefehl aufheben. Es muss
daher an dieser Stelle nun nochmals und nur in groben Zügen Folgendes in Erinnerung
gerufen werden:
Zu den Haftgründen
Flucht- und Verdunkelungsgefahr
Die
Staatsanwaltschaft hat seit Dezember 1999 an keiner Stelle auch nur ein einziges
Argument vorgetragen, warum Flucht- oder Verdunkelungsgefahr vorliegen sollte.
Im
Gegenteil ist festzuhalten, dass die Zeugenvernahme des KHK Hochberg ergeben
hat, dass ein dringender Tatverdacht dahingehend besteht, dass die vermeintliche
Verdunkelungslage, die zum Haftbefehl geführt hat, von der Staatsanwaltschaft
Leipzig und ihren Hilfsbeamten durch Täuschung des Gerichtes konstruiert wurde.
Da
die Staatsanwaltschaft in den obigen Schriftsätzen vom 25. und 26. März 2002
es erneut unterlässt Argumente vorzutragen, sehe ich mich auch außerstande
gegen nicht vorgetragene Argumente
zu argumentieren. Konsequenterweise ist festzustellen, dass, allein schon
dieser Tatsache geschuldet, der Haftbefehl aufzuheben war.
Eine
Befangenheit der 11. Kammer kann sich nicht daraus ergeben , dass diese nicht bestehende, nicht vorgebrachte Argumente der StA nicht, bzw. nicht richtig, bzw. falsch gewürdigt haben soll.
Aus der Nichtwürdigung eines Nichts kann sich keine Befangenheit ergeben.
Bevor
ich mich zu den neuerlichen Beweisanträgen abschließend äußere eine Vorbemerkung:
Das
Gericht und die Öffentlichkeit sind am 26. März 2002 Zeuge des Vorganges geworden,
der sich seit über zwei Jahren regelmäßig wenige Stunden - in diesem Fall
Minuten - vor einer erneuten Entscheidung über den Haftbefehl bereits ein
halb Dutzend mal wiederholt hat:
StA GL Gast betritt die Bühne mit einer Akte oder einem Vorgang und verkündet mit wichtiger Miene und gewaltigem Getöse er habe nun endlich den entscheidenden Beweis gefunden.
Die
Wahrheit ist, dass die Staatsanwaltschaft seit vier Jahren auf Grund politischer
Anweisung gegen mich illegal ermittelt. Sie verfügt hierbei nach Hausdurchsuchung
über mehr als drei LKW Ladungen Akten. Je nach Situation und je nach dem,
wann und wie es der Staatsanwaltschaft passt, zieht sie irgendwelche Akten
und trägt deren Inhalt aus dem Zusammenhang gerissen verfälscht vor.
Auch
heute hat die Verteidigung noch keine Akteneinsicht in diese vermeintlich
neuen Beweisunterlagen gehabt.
Auch
heute nimmt die Verteidigung - letztlich aus meiner Erinnerung über Vorgänge,
die nunmehr länger als acht Jahre zurückliegen - Stellung:
1.
Was hat der Aufsichtsrat der GBG gewusst
und was hat er beschlossen?
Eine
Frage, die für die Beantwortung meiner Schuldfrage der Frage gleichkommt,
welche Schlüpfergröße die Angeklagten haben. Im Klartext, diese Frage hat
nur den Sinn der Prozessverschleppung. Sinn besteht nur darin möglichst viele
Zeugen zu hören und Akten in der Hauptverhandlung zu verlesen, um damit über
die Dauer der Prozesstage und die Kosten der Anwälte die Angeklagten weich
zu kochen.
So
muss der Prozess möglichst lange dauern, weil die zugesagten Beförderungen
unmittelbar bevorstehen.
StA
GL Gast soll zum Oberstaatsanwalt befördert werden.
Die
Herren der Behördenleitung machen sich Hoffnung demnächst Gerichtspräsidenten
zu werden.
Nach
Ende des Prozesses wird allein schon die Tatsache, dass die „Posaune der Staatsanwaltschaft“,
Oberstaatsanwalt Röger, einem Angeklagten ständig Informationen aus dem Ermittlungsverfahren
gegeben hat, ihn aus dem Bewerberkreis ausschließen.
Aus
diesem Grunde bemüht sich gegenwärtig die Staatsanwaltschaft weiteres vermeintlich
belastendes Material gegen mich zu sammeln. Die Kammer hat den ersten Vorgang
bereits auf dem Tisch. Es ist der Vorgang Ingenlath. Weitere Vorgänge werden
folgen.
Ich
sehe dieser Entwicklung mit großer Gelassenheit entgegen. Jeder dieser Versuche
wird fehlschlagen und gleichzeitig die Behördenleitung und die Strippenzieher
im Hintergrund Schritt für Schritt enttarnen.
2. Die nun von der Staatsanwaltschaft geforderte Prüfung der Leistungsverzeichnisse
wird nicht nur von der Verteidigung sondern
auch vom Gericht seit langem gefordert. In Wahrheit drängt sich die Frage
auf: Was hat eigentlich die Staatsanwaltschaft die letzten drei Jahre gemacht?
Die
von der Staatsanwaltschaft geforderte Verlesung der Leistungsverzeichnisse hat wieder das Ziel der Prozessverschleppung.
Es handelt sich hier insgesamt nach meiner Erinnerung um knapp zehn Aktenordner.
Sie zu verlesen dauert ca. fünf Prozesstage. Jeder Prozesstag kostet die Angeklagten
ca. 3000,- EURO. Die öffentliche Hand mindestens noch einmal den gleichen
Betrag. Eine Verschwendung von Steuermitteln ohne Gleichen.
Bewiesen
wird mit den Leistungsverzeichnissen nur werden, wie ordnungsgemäß WEP und
bfb gearbeitet haben und dass der bfb in Hülle und Fülle zusätzliche Leistungen
erbracht hat ohne dabei den vereinbarten Pauschalbetrag zu überschreiten.
Es sei hier nur an die Kanäle und Heizungstrassen erinnert.
3.
Nun zu meinen vermeintlichen Täuschungshandlungen
im Zusammenhang mit dem Guthaben.
Zunächst
ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft erneut ihre Argumentation vollständig
umgestellt hat. Mit Schriftsatz vom 25. März 2002 wird nun nicht mehr bezweifelt, dass am 14.4.1994 die Vertreter von
WEP und bfb vereinbart haben die Mietrechnungen der Monate Januar bis April
1994 für die Brech- und Siebanlage mit dem Guthaben zu verrechnen.
Mehr
als zwei Jahre lang wurde dies auf das Heftigste bestritten. Dutzende Seiten
gefüllt, Haftbefehle darauf ausgestellt, ganze Prozesstage verbraucht. Jetzt
wird das Guthaben auch durch die Staatsanwaltschaft bestätigt. Als man es
nicht mehr leugnen kann, verdreht man nun den Vorgang und sagt, der Angeklagte
von Hermanni habe durch das Hineinbuchen von unberechtigten Personalkosten
das Guthaben künstlich erzeugt und Dr. Böckenförde und die WEP getäuscht.
Auch diese Behauptung ist falsch.
Diese
Behauptung ist auch leicht widerlegbar.
Im
April 1994 hatte der bfb nicht nur knapp 400.000,- DM Forderungen aus erbrachten
Leistungen sondern weit über eine Million. Dies kann auch von jedem Laien
schnell und sofort nachvollzogen werden.
Warum?
Bereits mit dem ersten Auftrag vom 3. August 1993 war festgelegt, dass der bfb alle „Sach- und Betriebskosten“ in Rechnung stellen kann.
Wie
heute alle wissen. ist dies jedoch nie geschehen. Alle vorhandenen Budgets
wurden durch das Vorlegen von Mietraten verbraucht.
Mit
Schreiben vom 10. Sept. 1993 wurde nun ferner festgelegt, dass „die Einsatzzeiten
von Maschinen und Geräten im Bau- bzw. Einsatztagebuch
nachzuweisen und die hierfür anzusetzenden Sachkosten nach Tagespauschalpreisen
abzurechnen“ sind. „Dies ist sowohl für gemietete, geleaste
oder eigene Ausrüstungen anzuwenden“.
Aufgrund
dieser Vorgaben erhielt Herr Müller die Anweisung das Original des Bautagebuches wöchentlich
der WEP zur Verfügung zu stellen. Sie StA weiß dies nicht nur, sie hat die
Unterlagen auch in den Händen. Die StA hat sie bisher nur nicht vorgelegt.
Während
die 2. Kopie auf der Baustelle bei Herrn Müller verblieb, ging die 1. Kopie
des Bautagebuches an den Tiefbau zu Herrn Clausnitzer. Seine Mitarbeiter setzten
diese Informationen in eine Meldung an Frau Naumann um.
Frau
Naumann war nun die Stelle, bei der die wesentlichen Kostenblöcke abrufbar
waren um der Betriebsleitung des bfb die
notwendige Sicherheit zum Steuern und Überwachen des Betriebes zu geben. Dies
waren vier Kostenblöcke:
a)
Angefallene und von WEP bezahlte Deponiekosten, die der bfb sachlich und rechnerisch richtig zeichnete.
b)
Kalkulatorische Baumaschinenkosten, so
wie von WEP mit Schreiben vom 10.9.93 gewünscht.
c)Kalkulatorische
Personalkosten oberhalb der öffentlichen
Förderung
d)
Für GNO direkt angefallene und vom
bfb direkt bezahlte Rechnungen.
Diese
Daten reichten der Betriebsleitung zur Steuerung auch völlig aus.
Folgende
Sach- und Betriebskosten wurden in
den Unterlagen von Frau Naumann nicht erfasst und dies weiß die Staatsanwaltschaft
auch und dies ist auch für jeden Laien sofort erkennbar:
a) Kosten für den Mitarbeitertransport, Busse und PKW
Auf der Baustelle befanden sich immer ca. 10
bis 15 Busse und diverse PKW
b) Kosten für die Unterbringung der Mitarbeiter und der
eigenen Bauleitung
Auf
der Baustelle befanden sich immer ca. 15. bis 20 Bauwagen und Container, sowie
Wasch- und Duschcontainer
c) Kosten der Mitarbeiterausstattung
Arbeitsschutzkleidung, etc.
d) Kosten für Werkzeuge, Kleingeräte und Maschinen für bis
zu 200 Mitarbeiter
Hacke, Schaufel, Hammer, Bohrmaschinen, etc.
e) Kosten für Betriebsmittel
Benzin, Diesel, Öle und Fette
f) Overhaedkosten
Auch
diese gehören zu den Betriebskosten und betragen allein schon weit über 250,-
DM pro Mitarbeiter und Monat
Diese
Erkenntnis muss auch allen Prozessbeteiligten bei der Zeugenvernahme Naumann
bewusst gewesen sein. Dort wurde eine Monatsmeldung in Augenschein genommen.
Auf ihr wurden ausschließlich nur Baumaschinen und LKW´s erfasst.
Ich
sage ausdrücklich, dass der geistige Horizont der Staatsanwälte ausreicht
dieses zu begreifen und sie sehr wohl wissen wie die Betriebsstrukturen eines
Baubetriebes aussehen. Sie tragen hier wider besseren Wissens
vorsätzlich falsch vor. Wenn sie weiterhin versuchen sich und die anderen
Verfahrensbeteiligten für dumm zu verkaufen, dann kann die Staatsanwaltschaft
sich ja die ehemals 400 bfb Beschäftigten die über die Jahre im GNO gearbeitet
haben vorladen und befragen. Diese werden dann den Damen und Herren schon
erklären mit welchem Werkzeug und wessen Ausrüstung, in wessen Arbeitsschutzkleidung
gearbeitet worden ist, in wessen Bauwagen und Containern man sich umgezogen
und Frühstück und Mittag gemacht hat. Durch die heute noch anhaltende illegale
Beschlagnahme der Personaldatensätze verfügt die Staatsanwaltschaft auch über
deren Adressen.
Bereits
eine nur vorsichtige Überschlagsrechnung macht deutlich, dass der bfb im April
1994 schon ohne Personalkostenspitzenfinanzierung
ein Guthaben hatte.
Aber
auch die Personalkosten waren korrekt erfasst.
Bei den erfassten Personalkosten handelt es sich nämlich nicht wie die StA
vermitteln möchte um bereits durch die Arbeitsverwaltung geförderte Kosten.
Hier wurden nur die
-
Spitzenfinanzierungen oberhalb der öffentlichen
Förderung,
-
die Erschwernisse und Leistungszuschläge
-
und die durch die WEP angewiesenen Mehrarbeits-
und Überstunden
pauschaliert
erfasst. Diese wesentlichen Aufwendungen nicht zu separieren und damit einem Controlling zur Steuerung
des Betriebes nicht im Auge zu behalten
wäre nicht nur dumm sondern grob fahrlässig.
4.
Bei der von der Staatsanwaltschaft Leipzig fernerhin angesprochenen Schmutzwasserpumpe
handelt es sich alleine schon wegen der damit aufdrängenden Symbolik um einen
Vorgang, zu dem ich gerne auch exemplarisch Stellung nehme.
Richtig
ist, dass Herr Müller aufgrund der drohenden Gefahr, ohne Herrn Till zu fragen,
die Schmutzwasserpumpe mit Notstromaggregat zu Lasten der Baustelle beschafft
hat. Richtig ist, dass Herr Till sich zunächst fürchterlich aufregte und dann
mich anrief. Richtig ist aber auch, dass ich bei diesem Gespräch Herrn Till
überzeugte, „dass uns (Till/von Hermanni) doch nichts Besseres passieren könne,
als dass die befristet beschäftigten Mitarbeiter selbständig handeln, wenn
Gefahr im Verzug ist“. Dieser Vorgang ist übrigens von der Verteidigung bereits
in der Erwiderung zur Anklageschrift vor über 15 Monaten fest- und dargestellt
worden.
Zweifelsfrei
sind diese Aufwendungen im Zusammenhang mit der Baustelle entstanden.
Zweifelsfrei
wurden die Kosten korrekt zugeordnet.
Zweifelsfrei
hat Herr Till beim Telefongespräch auch zugestimmt.
Zweifelsfrei
ist nunmehr aber auch die Staatsanwaltschaft in einem zentralen Punkt ihres
Vortrages erneut vollständig widerlegt:
Wer sich bei einem sieben Millionen Auftrag um jede Schmutzwasserpumpe - man könnte auch sagen Dreck - kümmert, dem kann man keinen Betonbrecher unterschieben.
5.
Die Kritik der Staatsanwaltschaft die 11. Kammer des Landgerichtes sei
befangen, weil sie nicht erst noch die Zeugen Balz, sen. und Große gehört
habe, bevor sie über den Haftbefehl entschieden hat, schlägt dem Fass den
Boden aus. Hier schreit der dringend der Straftat verdächtige StA GL Gast
„Haltet den Dieb“.
Seit Sommer 2000, vor nunmehr über 20 Monaten habe ich diesen StA GL Gast darauf aufmerksam gemacht, dass dem bfb wahrscheinlich alte Maschinen untergeschoben wurden. Weil StA GL Gast seine quasi Kronzeugen schützen wollte nahm er durch sein Verhalten eine Strafvereitelung im Amt vor. Allemal verhinderte StA GL Gast die weitere Aufklärung.
Nach dem die 11. Kammer des Landgerichtes weitere Ermittlungen anwies, erhielt der StA GL Gast die Unterlagen am 22. 11. 2001 und legte sie nicht dem Gericht vor. Erst der Urlaub von StA GL Gast und die Nachfrage von Herrn Nickel förderte plötzlich die Erkenntnisse auf den Tisch. Allemal verhinderte StA GL Gast die zügige Aufklärung.
Nach Aussage von KHK Hochberg, auch schriftlich dokumentiert, empfahl dieser ein Internationales Rechtshilfeersuchen für die Baumaschinen zu stellen. StA GL Gast unternahm bis heute nichts. Allemal verhinderte StA GL Gast die weitere Aufklärung.
Und
genau dieser StA GL Gast ruft nun „Wir brauchen mehr Aufklärung“.
Er
allein hat durch sein Verhalten die Aufklärung verzögert, behindert und die
vollständige Aufklärung möglicherweise gänzlich verhindert.
6.
Fernerhin versucht die Staatsanwaltschaft mit ihrem weiteren Vortrag nunmehr
zum wiederholten Male dahingehend zu verwirren, dass sie offensichtlich bewusst
nicht gewillt ist zu unterscheiden zwischen dem Vorgang Kostenerfassung und dem Vorgang Geldfluss.
Nach
den Begriffen „abrechnen“ und „in
Rechnung stellen“ werden nun zur allgemeinen
Verwirrung weitere neue Begriffe mit den Worten „Leistungsabrechnung“
und „Anrechnung“ kreiert.
Richtig
ist allein, dass der bfb niemals
-
WEP oder GBG Personalkosten in Rechnung gestellt hat;
-
WEP oder GBG Sachkosten in Rechnung gestellt hat;
-
WEP oder GBG Betriebskosten in Rechnung gestellt hat.
-
Richtig
ist allein, dass der bfb
-
nur und ausschließlich für den Auftrag Grundstück
Plausig von WEP oder GBG aufgefordert wurde eine Abrechnung
vorzunehmen und diese Abrechnung hat WEP auch erhalten.
Richtig
ist allein, dass der bfb
-
wunsch- und auftragsgemäß wöchentlich die
Bautagebücher zur Verfügung gestellt hat;
-
über die wöchentlichen Operativen
Bauberatungen sowie über die
- täglichen Anweisungen
durch
WEP gesteuert und kontrolliert wurde.
Damit
erfolgte keine Rechnungslegung oder Abrechnung vom bfb gegenüber WEP/GBG,
damit
konnte auch
-
keine getäuschte,
-
keine einen Irrtum erzeugende,
-
keine falsche,
-
keine einen Schaden verursachende
Abrechnung
oder Rechnungslegung erfolgen.
Nach
jeweiligem Leistungsstand wurden entsprechend der Liquiditätssteuerung der
jeweils zuvor gemäß Leistungsverzeichnis vereinbarte Pauschalbetrag durch
die Mietraten verbraucht. Der bfb hatte während der Laufzeit des Auftrages
zu jedem Zeitpunkt ein Guthaben. Im April 1994 betrug dies Guthaben aus Leistung
weit über eine Million DM.
Gemäß
neuerlichem und eigenem Vortrag der Staatsanwaltschaft wird nun auch vom StA
GL Gast höchst selbst eingeräumt, dass auf der Besprechung am 14.4.1994 die
Herren der WEP der rückwirkenden in Rechnung Stellung der Beton- und Siebanlage
zugestimmt haben.
Ich
habe anliegend ein weiteres Schaubild
gefertigt, damit die Staatsanwaltschaft nun auch visuell in der Lage ist die
Zusammenhänge zu erfassen.
Ferner
muss ich an dieser Stelle nochmals auf die der Kammer übergebenen vergleichenden
Anmietungsmodelle hinweisen. Es mögen die über zehn beteiligten Juristen gerne
zwanzig Rechtstheorien vortragen, wenigstens einer sollte es mal mit Adam
Riese versuchen und bitte einfach rechnen. Hätte ich mich so verhalten wie
die Staatsanwaltschaft es angeblich für einzig korrekt ansieht, wäre der Aufwand
für die öffentlichen Kassen um über 800.000,- DM höher gewesen.
Aus
alledem sind die Anträge der Staatsanwaltschaft abzulehnen.
Matthias
von Hermanni