Matthias von Hermanni                                                            Hohenroda, den 2. April 2002

Dorfstrasse 8

04509 Hohenroda

 

 

 

An das

Landgericht Leipzig

11. Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Aktenzeichen 11 Kls 900 Js 56086/97

 

 

Hier Stellungnahme zum

Befangenheitsantrag der Staatsanwaltschaft Leipzig gegen die 11. Strafkammer des Landgerichtes Leipzig vom 26. September 2002

und gleichzeitiger Stellungnahme zu den

Beweisanträgen der Staatsanwaltschaft Leipzig gem. Schriftsatz vom 25. März 2002, vorgetragen und eingebracht am 26. März 2002.

 

 

Die Schriftsätze, Handlungen und das Benehmen der Vertreter der Staatsanwaltschaft Leipzig sind geeignet sie als der Justiz in Sachsen unwürdig vom weiteren Verfahren auszuschließen.

 

Zu den Gründen im Einzelnen:

 

Offensichtlich auf Anweisung des LOStA Spitz erschienen der StA GL Gast und die StAin Flyner am 26. März 2002 nicht zum geladenen Termin. Vielmehr erdreistete sich der LOStA Spitz einen Justizbeamten in Uniform auf dem Flur zu „postieren“ um den Vorsitzenden Richter der 11. Strafkammer, Herrn Nickel, „abzufangen“ um ihm mitzuteilen „er solle jetzt den LOStA anrufen“. Dieser Vorfall vor den Augen und Ohren der Öffentlichkeit hat bereits am 27. März 2002 auch zu einer entsprechenden Medienberichterstattung geführt.

 

Ein solches Verhalten und Benehmen macht überdeutlich, in welch geistiger Haltung die Behördenleitung zur Unabhängigkeit des Gerichtes steht und in welcher Weise sie gewillt ist ihre Interessen schamlos durchzusetzen. Ein solches Verhalten lässt Zweifel aufkommen, dass die Behördenleitung der Staatsanwaltschaft Leipzig gewillt ist, die verfassungsrechtlichen Normen der Bundesrepublik Deutschland bezüglich der Unabhängigkeit der Gerichte zu akzeptieren und zu respektieren. Nur das geistesgegenwärtige Verhalten des Vorsitzenden Richter Nickel - in dem er den Boten des LOStA Spitz ignorierte - hat weiteren Schaden von der Justiz in Sachsen abgewandt.

 

Die bisherige Beweisaufnahme hat fernerhin ergeben, dass im Ermittlungsverfahren eine Vielzahl strafrechtlich relevanter Handlungen durch die Staatsanwaltschaft einschließlich ihrer Hilfsbeamten vorgenommen wurden. Hier sei nur erinnert an das

-          Verfälschen von Akten,

-          Unterschlagen von Beweismitteln,

-          Nichtvorlage von Zeugenaussagen,

-          Ermittlungen ohne Anfangsverdacht,

-          Weitergabe der Anklageschrift vor Verlesung und vieles andere mehr.

 

Die Summe und Schwere der rechtswidrigen Ermittlungshandlungen und Ermittlungsfehler lassen sich nicht mehr als Zufall oder Missverständis darstellen oder tarnen. Nur ein geschlossener und vorsätzlicher Tatplan gibt Sinn.

 

Die in der Zwischenzeit angezeigten Straftatbestände haben bereits heute dazu geführt, dass die Generalstaatsanwaltschaft Sachsen die Staatsanwaltschaft Chemnitz mit der Verfolgung dieser Straftaten beauftragt hat. Damit ist dokumentiert und bewiesen, dass auch die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Sachsen der Staatsanwaltschaft Leipzig nicht mehr die gesetzlich vorgeschriebene und gebotene Unabhängigkeit zutraut. Dieser Auffassung kann auch nur zugestimmt werden, ist doch bei einer Verurteilung der Staatsanwälte mit einer mehrjährigen Haftstrafe zu rechnen.

 

Bereits durch die Telefongespräche des Angeklagten von Hermanni unter dem Pseudonym „Becker für Spiegel TV“ war der Verteidigung bekannt, dass die Anklage nicht von den Sitzungsvertretern der Staatsanwaltschaft Leipzig geführt wird. Die Ereignisse am ersten Verhandlungstag - die sicherlich noch allen gut in Erinnerung sind - sind ein weiterer Beweis. Die Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft Leipzig sind nur das willige Werkzeug für die Behördenleitung. Die oben dargestellten Vorgänge haben dies nun vollständig bewiesen.

 

Aus alledem wird hiermit beantragt die Generalstaatsanwaltschaft aufzufordern von ihrem Weisungsrecht Gebrauch zu machen und die Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft Leipzig auszuwechseln.

 

 

 

Nach solch plumpen und öffentlichen jedoch erfolglosen Einschüchterungsversuchen stellt nun genau diese Staatsanwaltschaft Leipzig einen Befangenheitsantrag gegen die Richter und Schöffen der 11. Strafkammer des Landgerichtes Leipzig, weil diese den seit über zwei Jahren bestehenden Haftbefehl aufheben. Es muss daher an dieser Stelle nun nochmals und nur in groben Zügen Folgendes in Erinnerung gerufen werden:

 

 

Zu den Haftgründen

Flucht- und Verdunkelungsgefahr

 

Die Staatsanwaltschaft hat seit Dezember 1999 an keiner Stelle auch nur ein einziges Argument vorgetragen, warum Flucht- oder Verdunkelungsgefahr vorliegen sollte.

Im Gegenteil ist festzuhalten, dass die Zeugenvernahme des KHK Hochberg ergeben hat, dass ein dringender Tatverdacht dahingehend besteht, dass die vermeintliche Verdunkelungslage, die zum Haftbefehl geführt hat, von der Staatsanwaltschaft Leipzig und ihren Hilfsbeamten durch Täuschung des Gerichtes konstruiert wurde.

 

Da die Staatsanwaltschaft in den obigen Schriftsätzen vom 25. und 26. März 2002 es erneut unterlässt Argumente vorzutragen, sehe ich mich auch außerstande gegen nicht vorgetragene Argumente zu argumentieren. Konsequenterweise ist festzustellen, dass, allein schon dieser Tatsache geschuldet, der Haftbefehl aufzuheben war.

 

Eine Befangenheit der 11. Kammer kann sich nicht daraus ergeben , dass diese nicht bestehende, nicht vorgebrachte Argumente der StA nicht, bzw. nicht richtig, bzw. falsch gewürdigt haben soll.

 

Aus der Nichtwürdigung eines Nichts kann sich keine Befangenheit ergeben.

 

 

Bevor ich mich zu den neuerlichen Beweisanträgen abschließend äußere eine Vorbemerkung:

 

Das Gericht und die Öffentlichkeit sind am 26. März 2002 Zeuge des Vorganges geworden, der sich seit über zwei Jahren regelmäßig wenige Stunden - in diesem Fall Minuten - vor einer erneuten Entscheidung über den Haftbefehl bereits ein halb Dutzend mal wiederholt hat:

 

StA GL Gast betritt die Bühne mit einer Akte oder einem Vorgang und verkündet mit wichtiger Miene und gewaltigem Getöse er habe nun endlich den entscheidenden Beweis gefunden.

 

 

Die Wahrheit ist, dass die Staatsanwaltschaft seit vier Jahren auf Grund politischer Anweisung gegen mich illegal ermittelt. Sie verfügt hierbei nach Hausdurchsuchung über mehr als drei LKW Ladungen Akten. Je nach Situation und je nach dem, wann und wie es der Staatsanwaltschaft passt, zieht sie irgendwelche Akten und trägt deren Inhalt aus dem Zusammenhang gerissen verfälscht vor.

 

Auch heute hat die Verteidigung noch keine Akteneinsicht in diese vermeintlich neuen Beweisunterlagen gehabt.

Auch heute nimmt die Verteidigung - letztlich aus meiner Erinnerung über Vorgänge, die nunmehr länger als acht Jahre zurückliegen - Stellung:

 

 

1. Was hat der Aufsichtsrat der GBG gewusst und was hat er beschlossen?

Eine Frage, die für die Beantwortung meiner Schuldfrage der Frage gleichkommt, welche Schlüpfergröße die Angeklagten haben. Im Klartext, diese Frage hat nur den Sinn der Prozessverschleppung. Sinn besteht nur darin möglichst viele Zeugen zu hören und Akten in der Hauptverhandlung zu verlesen, um damit über die Dauer der Prozesstage und die Kosten der Anwälte die Angeklagten weich zu kochen.

 

So muss der Prozess möglichst lange dauern, weil die zugesagten Beförderungen unmittelbar bevorstehen.

StA GL Gast soll zum Oberstaatsanwalt befördert werden.

Die Herren der Behördenleitung machen sich Hoffnung demnächst Gerichtspräsidenten zu werden.

 

Nach Ende des Prozesses wird allein schon die Tatsache, dass die „Posaune der Staatsanwaltschaft“, Oberstaatsanwalt Röger, einem Angeklagten ständig Informationen aus dem Ermittlungsverfahren gegeben hat, ihn aus dem Bewerberkreis ausschließen.

 

Aus diesem Grunde bemüht sich gegenwärtig die Staatsanwaltschaft weiteres vermeintlich belastendes Material gegen mich zu sammeln. Die Kammer hat den ersten Vorgang bereits auf dem Tisch. Es ist der Vorgang Ingenlath. Weitere Vorgänge werden folgen.

 

Ich sehe dieser Entwicklung mit großer Gelassenheit entgegen. Jeder dieser Versuche wird fehlschlagen und gleichzeitig die Behördenleitung und die Strippenzieher im Hintergrund Schritt für Schritt enttarnen.

 

 

 

2. Die nun von der Staatsanwaltschaft geforderte Prüfung der Leistungsverzeichnisse wird nicht nur von der Verteidigung sondern auch vom Gericht seit langem gefordert. In Wahrheit drängt sich die Frage auf: Was hat eigentlich die Staatsanwaltschaft die letzten drei Jahre gemacht?

 

Die von der Staatsanwaltschaft geforderte Verlesung der Leistungsverzeichnisse hat wieder das Ziel der Prozessverschleppung. Es handelt sich hier insgesamt nach meiner Erinnerung um knapp zehn Aktenordner. Sie zu verlesen dauert ca. fünf Prozesstage. Jeder Prozesstag kostet die Angeklagten ca. 3000,- EURO. Die öffentliche Hand mindestens noch einmal den gleichen Betrag. Eine Verschwendung von Steuermitteln ohne Gleichen.

 

Bewiesen wird mit den Leistungsverzeichnissen nur werden, wie ordnungsgemäß WEP und bfb gearbeitet haben und dass der bfb in Hülle und Fülle zusätzliche Leistungen erbracht hat ohne dabei den vereinbarten Pauschalbetrag zu überschreiten. Es sei hier nur an die Kanäle und Heizungstrassen erinnert.

 

 

 

3. Nun zu meinen vermeintlichen Täuschungshandlungen im Zusammenhang mit dem Guthaben.

 

Zunächst ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft erneut ihre Argumentation vollständig umgestellt hat. Mit Schriftsatz vom 25. März 2002 wird nun nicht mehr bezweifelt, dass am 14.4.1994 die Vertreter von WEP und bfb vereinbart haben die Mietrechnungen der Monate Januar bis April 1994 für die Brech- und Siebanlage mit dem Guthaben zu verrechnen.

 

Mehr als zwei Jahre lang wurde dies auf das Heftigste bestritten. Dutzende Seiten gefüllt, Haftbefehle darauf ausgestellt, ganze Prozesstage verbraucht. Jetzt wird das Guthaben auch durch die Staatsanwaltschaft bestätigt. Als man es nicht mehr leugnen kann, verdreht man nun den Vorgang und sagt, der Angeklagte von Hermanni habe durch das Hineinbuchen von unberechtigten Personalkosten das Guthaben künstlich erzeugt und Dr. Böckenförde und die WEP getäuscht.

 

Auch diese Behauptung ist falsch.

 

Diese Behauptung ist auch leicht widerlegbar.

Im April 1994 hatte der bfb nicht nur knapp 400.000,- DM Forderungen aus erbrachten Leistungen sondern weit über eine Million. Dies kann auch von jedem Laien schnell und sofort nachvollzogen werden.

 

Warum?

 

Bereits mit dem ersten Auftrag vom 3. August 1993 war festgelegt, dass der bfb alle „Sach- und Betriebskostenin Rechnung stellen kann.

Wie heute alle wissen. ist dies jedoch nie geschehen. Alle vorhandenen Budgets wurden durch das Vorlegen von Mietraten verbraucht.

 

Mit Schreiben vom 10. Sept. 1993 wurde nun ferner festgelegt, dass „die Einsatzzeiten von Maschinen und Geräten im Bau- bzw. Einsatztagebuch nachzuweisen und die hierfür anzusetzenden Sachkosten nach Tagespauschalpreisen abzurechnen“ sind. „Dies ist sowohl für gemietete, geleaste oder eigene Ausrüstungen anzuwenden“.

 

Aufgrund dieser Vorgaben erhielt Herr Müller die Anweisung das Original des Bautagebuches wöchentlich der WEP zur Verfügung zu stellen. Sie StA weiß dies nicht nur, sie hat die Unterlagen auch in den Händen. Die StA hat sie bisher nur nicht vorgelegt.

 

Während die 2. Kopie auf der Baustelle bei Herrn Müller verblieb, ging die 1. Kopie des Bautagebuches an den Tiefbau zu Herrn Clausnitzer. Seine Mitarbeiter setzten diese Informationen in eine Meldung an Frau Naumann um.

 

Frau Naumann war nun die Stelle, bei der die wesentlichen Kostenblöcke abrufbar waren um der Betriebsleitung des bfb die notwendige Sicherheit zum Steuern und Überwachen des Betriebes zu geben. Dies waren vier Kostenblöcke:

 

a) Angefallene und von WEP bezahlte Deponiekosten, die der bfb sachlich und rechnerisch richtig zeichnete.

b) Kalkulatorische Baumaschinenkosten, so wie von WEP mit Schreiben vom 10.9.93 gewünscht.

c)Kalkulatorische Personalkosten oberhalb der öffentlichen Förderung

d) Für GNO direkt angefallene und vom bfb direkt bezahlte Rechnungen.

 

Diese Daten reichten der Betriebsleitung zur Steuerung auch völlig aus.

 

Folgende Sach- und Betriebskosten wurden in den Unterlagen von Frau Naumann nicht erfasst und dies weiß die Staatsanwaltschaft auch und dies ist auch für jeden Laien sofort erkennbar:

 

            a) Kosten für den Mitarbeitertransport, Busse und PKW

                        Auf der Baustelle befanden sich immer ca. 10 bis 15 Busse und diverse PKW

            b) Kosten für die Unterbringung der Mitarbeiter und der eigenen Bauleitung

Auf der Baustelle befanden sich immer ca. 15. bis 20 Bauwagen und Container, sowie Wasch- und Duschcontainer

            c) Kosten der Mitarbeiterausstattung

                        Arbeitsschutzkleidung, etc.

            d) Kosten für Werkzeuge, Kleingeräte und Maschinen für bis zu 200 Mitarbeiter

                        Hacke, Schaufel, Hammer, Bohrmaschinen, etc.

            e) Kosten für Betriebsmittel

                        Benzin, Diesel, Öle und Fette

            f) Overhaedkosten

Auch diese gehören zu den Betriebskosten und betragen allein schon weit über 250,- DM pro Mitarbeiter und Monat

 

Diese Erkenntnis muss auch allen Prozessbeteiligten bei der Zeugenvernahme Naumann bewusst gewesen sein. Dort wurde eine Monatsmeldung in Augenschein genommen. Auf ihr wurden ausschließlich nur Baumaschinen und LKW´s erfasst.

Ich sage ausdrücklich, dass der geistige Horizont der Staatsanwälte ausreicht dieses zu begreifen und sie sehr wohl wissen wie die Betriebsstrukturen eines Baubetriebes aussehen. Sie tragen hier wider besseren Wissens vorsätzlich falsch vor. Wenn sie weiterhin versuchen sich und die anderen Verfahrensbeteiligten für dumm zu verkaufen, dann kann die Staatsanwaltschaft sich ja die ehemals 400 bfb Beschäftigten die über die Jahre im GNO gearbeitet haben vorladen und befragen. Diese werden dann den Damen und Herren schon erklären mit welchem Werkzeug und wessen Ausrüstung, in wessen Arbeitsschutzkleidung gearbeitet worden ist, in wessen Bauwagen und Containern man sich umgezogen und Frühstück und Mittag gemacht hat. Durch die heute noch anhaltende illegale Beschlagnahme der Personaldatensätze verfügt die Staatsanwaltschaft auch über deren Adressen.

 

Bereits eine nur vorsichtige Überschlagsrechnung macht deutlich, dass der bfb im April 1994 schon ohne Personalkostenspitzenfinanzierung ein Guthaben hatte.

 

Aber auch die Personalkosten waren korrekt erfasst. Bei den erfassten Personalkosten handelt es sich nämlich nicht wie die StA vermitteln möchte um bereits durch die Arbeitsverwaltung geförderte Kosten. Hier wurden nur die

 

-          Spitzenfinanzierungen oberhalb der öffentlichen Förderung,

-          die Erschwernisse und Leistungszuschläge

-          und die durch die WEP angewiesenen Mehrarbeits- und Überstunden

 

pauschaliert erfasst. Diese wesentlichen Aufwendungen nicht zu separieren und damit einem Controlling zur Steuerung des Betriebes nicht im Auge zu behalten wäre nicht nur dumm sondern grob fahrlässig.

 

 

 

4. Bei der von der Staatsanwaltschaft Leipzig fernerhin angesprochenen Schmutzwasserpumpe handelt es sich alleine schon wegen der damit aufdrängenden Symbolik um einen Vorgang, zu dem ich gerne auch exemplarisch Stellung nehme.

 

Richtig ist, dass Herr Müller aufgrund der drohenden Gefahr, ohne Herrn Till zu fragen, die Schmutzwasserpumpe mit Notstromaggregat zu Lasten der Baustelle beschafft hat. Richtig ist, dass Herr Till sich zunächst fürchterlich aufregte und dann mich anrief. Richtig ist aber auch, dass ich bei diesem Gespräch Herrn Till überzeugte, „dass uns (Till/von Hermanni) doch nichts Besseres passieren könne, als dass die befristet beschäftigten Mitarbeiter selbständig handeln, wenn Gefahr im Verzug ist“. Dieser Vorgang ist übrigens von der Verteidigung bereits in der Erwiderung zur Anklageschrift vor über 15 Monaten fest- und dargestellt worden.

 

Zweifelsfrei sind diese Aufwendungen im Zusammenhang mit der Baustelle entstanden.

Zweifelsfrei wurden die Kosten korrekt zugeordnet.

Zweifelsfrei hat Herr Till beim Telefongespräch auch zugestimmt.

Zweifelsfrei ist nunmehr aber auch die Staatsanwaltschaft in einem zentralen Punkt ihres Vortrages erneut vollständig widerlegt:

 

Wer sich bei einem sieben Millionen Auftrag um jede Schmutzwasserpumpe - man könnte auch sagen Dreck - kümmert, dem kann man keinen Betonbrecher unterschieben.

 

 

5. Die Kritik der Staatsanwaltschaft die 11. Kammer des Landgerichtes sei befangen, weil sie nicht erst noch die Zeugen Balz, sen. und Große gehört habe, bevor sie über den Haftbefehl entschieden hat, schlägt dem Fass den Boden aus. Hier schreit der dringend der Straftat verdächtige StA GL Gast „Haltet den Dieb“.

 

Seit Sommer 2000, vor nunmehr über 20 Monaten habe ich diesen StA GL Gast darauf aufmerksam gemacht, dass dem bfb wahrscheinlich alte Maschinen untergeschoben wurden. Weil StA GL Gast seine quasi Kronzeugen schützen wollte nahm er durch sein Verhalten eine Strafvereitelung im Amt vor. Allemal verhinderte StA GL Gast die weitere Aufklärung.

 

Nach dem die 11. Kammer des Landgerichtes weitere Ermittlungen anwies, erhielt der StA GL Gast die Unterlagen am 22. 11. 2001 und legte sie nicht dem Gericht vor. Erst der Urlaub von StA GL Gast und die Nachfrage von Herrn Nickel förderte plötzlich die Erkenntnisse auf den Tisch. Allemal verhinderte StA GL Gast die zügige Aufklärung.

 

Nach Aussage von KHK Hochberg, auch schriftlich dokumentiert, empfahl dieser ein Internationales Rechtshilfeersuchen für die Baumaschinen zu stellen. StA GL Gast unternahm bis heute nichts. Allemal verhinderte StA GL Gast die weitere Aufklärung.

 

Und genau dieser StA GL Gast ruft nun „Wir brauchen mehr Aufklärung“.

 

Er allein hat durch sein Verhalten die Aufklärung verzögert, behindert und die vollständige Aufklärung möglicherweise gänzlich verhindert.

 

 

 

6. Fernerhin versucht die Staatsanwaltschaft mit ihrem weiteren Vortrag nunmehr zum wiederholten Male dahingehend zu verwirren, dass sie offensichtlich bewusst nicht gewillt ist zu unterscheiden zwischen dem Vorgang Kostenerfassung und dem Vorgang Geldfluss.

 

Nach den Begriffen „abrechnen“ und „in Rechnung stellen“ werden nun zur allgemeinen Verwirrung weitere neue Begriffe mit den Worten „Leistungsabrechnung“ und „Anrechnung“ kreiert.

 

Richtig ist allein, dass der bfb niemals

-          WEP oder GBG Personalkosten in Rechnung gestellt hat;

-          WEP oder GBG Sachkosten in Rechnung gestellt hat;

-          WEP oder GBG Betriebskosten in Rechnung gestellt hat.

-           

Richtig ist allein, dass der bfb

-          nur und ausschließlich für den Auftrag Grundstück Plausig von WEP oder GBG aufgefordert wurde eine Abrechnung vorzunehmen und diese Abrechnung hat WEP auch erhalten.

 

Richtig ist allein, dass der bfb

-          wunsch- und auftragsgemäß wöchentlich die Bautagebücher zur Verfügung gestellt hat;

-          über die wöchentlichen Operativen Bauberatungen sowie über die

-          täglichen Anweisungen

durch WEP gesteuert und kontrolliert wurde.

 

Damit erfolgte keine Rechnungslegung oder Abrechnung vom bfb gegenüber WEP/GBG,

damit konnte auch

-          keine getäuschte,

-          keine einen Irrtum erzeugende,

-          keine falsche,

-          keine einen Schaden verursachende

Abrechnung oder Rechnungslegung erfolgen.

 

Nach jeweiligem Leistungsstand wurden entsprechend der Liquiditätssteuerung der jeweils zuvor gemäß Leistungsverzeichnis vereinbarte Pauschalbetrag durch die Mietraten verbraucht. Der bfb hatte während der Laufzeit des Auftrages zu jedem Zeitpunkt ein Guthaben. Im April 1994 betrug dies Guthaben aus Leistung weit über eine Million DM.

 

Gemäß neuerlichem und eigenem Vortrag der Staatsanwaltschaft wird nun auch vom StA GL Gast höchst selbst eingeräumt, dass auf der Besprechung am 14.4.1994 die Herren der WEP der rückwirkenden in Rechnung Stellung der Beton- und Siebanlage zugestimmt haben.

 

Ich habe anliegend ein weiteres Schaubild gefertigt, damit die Staatsanwaltschaft nun auch visuell in der Lage ist die Zusammenhänge zu erfassen.

 

Ferner muss ich an dieser Stelle nochmals auf die der Kammer übergebenen vergleichenden Anmietungsmodelle hinweisen. Es mögen die über zehn beteiligten Juristen gerne zwanzig Rechtstheorien vortragen, wenigstens einer sollte es mal mit Adam Riese versuchen und bitte einfach rechnen. Hätte ich mich so verhalten wie die Staatsanwaltschaft es angeblich für einzig korrekt ansieht, wäre der Aufwand für die öffentlichen Kassen um über 800.000,- DM höher gewesen.

 

 

Aus alledem sind die Anträge der Staatsanwaltschaft abzulehnen.

 

 

 

 

 

 

Matthias von Hermanni

 

Anlage Schaubild




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