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Matthias von Hermanni Hohenroda, den 4. September 2001
04509 Schönwölkau/OT Hohenroda
An die
Generalstaatsanwaltschaft
Dresden
Postfach 12 07 27
01008 Dresden
Kopie an:
Kanzlei RA Meschkat
Sehr geehrte Damen und Herren!
Hiermit erstatte ich
S t r a f a n z e i g e
aus allen
rechtlichen Gründen gegen die Staatsanwaltschaft Leipzig; insbesondere gegen
den
Staatsanwalt Gruppenleiter Gast
wegen im Amt begangener Straftaten, strafbar u.a. gemäß den
§§ 239, 258a, 339, 344, 353b, StGB.
Ferner rüge ich bereits jetzt die fortwährende Verletzung
des Grundsatzes aus § 160 II StPO, wonach die Staatsanwaltschaft auch die zur
Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln hat.
Ich rüge zudem einen fortlaufenden Verstoß der
vorbezeichneten Person gegen den Grundsatz aus § 160 I StPO, wonach die StA,
wenn sie vom Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, den Sachverhalt zu
erforschen hat.
Hintergrund
Ich habe seit 1990 beginnend, in Leipzig den größten
Beschäftigungsförderungsbetrieb Deutschlands mit im Jahresdurchschnitt 5000 bis
8000 Mitarbeitern aufgebaut. Bezogen auf die Zahl der Beschäftigten war er bis
1999 dann sogar der größte Betrieb Sachsens. Gegen und um diesen Betrieb hat es
seit mehreren Jahren erheblichen politischen Streit gegeben. Am Anfang gab es
gegen den Betrieb, am Ende gegen meine Person fast wöchentlich insbesondere
auch eine Vielzahl von anonymen Anzeigen, mit dem Ziel, dem Betrieb zu schaden.
Ich war in den Jahren 1990 bis 1993 selber quasi als Berater
und erst später als Betriebsleiter eingesetzt. Mein engster Bauberater in den
Aufbaujahren war Jürgen Sobiak. Herr Sobiak leistete am Anfang eine sehr gute
und engagierte Arbeit. Wie ich heute weiß, zahlte er aber keine bzw. zu geringe
Steuern. Ferner hatte er das Geld das er aus seiner Firma gezogen hatte,
offensichtlich sehr riskant angelegt und letztlich dabei möglicherweise auch
verloren. Die Steuerfahndung schloss seine Konten. Er konnte die über ihn
gebundenen und im bfb tätigen Handwerks- und Handelsfirmen nicht mehr bezahlen.
Das konnte ich selbstverständlich nicht zulassen und kündigte die Verträge zum
31.11.1995. Herr Sobiak machte nun unberechtigt Forderungen, zunächst gegenüber
der Firma Muster, dann gegenüber dem bfb und schließlich mir gegenüber auf. Aus
der Abwicklung der Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt ist dann der Betrug an
einer Notarin in Bitterfeld entstanden. Diesen Vorgang beizuziehen habe ich
seit Juni 1999 gefordert. Die StA lehnt
es ab.
Abläufe
Im Dezember 1993 hatte Sobiak zunächst auf eigene Rechnung
den Betonbrecher I bestellt. Er hat mir damals glaubhaft versichert, nur mit
zusätzlichen Barzahlungen überhaupt an die Maschine gekommen zu sein. Da nun
einerseits die Leistungen ordnungsgemäß überwiesen wurden und damit Eingang in
die Bankbuchungen des J. Sobiak fanden, andererseits jedoch Herr Sobiak nicht
die vollen Aufwendungen nachweisen konnte, entwickelte er sein „privates
Steuermodell Hohenroda“. Um Aufwand zu erzeugen buchte er Rechnungen als
uneinbringbare Forderungen, z.B. von seinen Schwarzarbeitern, die längst
bezahlt waren, wobei er hierbei auch diese noch nach oben manipulierte.
Im August 1996 forderte Herr Sobiak zunächst über 250.000,-
DM. Wie sich dann bei einem Gespräch am 23. August 1996 herausstellte, hatte er
so z. B. die Vorableistungen in Höhe von 200.000,- DM aus den Jahren 1992/93
„vergessen“.
Im Jahre
1997 forderte Herr Sobiak dann über 700.000,- DM und versuchte nun mich zu
erpressen. Ich erklärte ihm, dass ich weder erpressbar, noch bestechlich sei
und informierte meinen Dienstherrn. Herr Sobiak übertrug in Folge seine Firma
Herrn Bunge, welcher zuvor die geschäftlichen Tätigkeiten des Sobiak als
Steuergehilfe begleitet hatte. So stellte dann Herr Bunge als Geschäftsinhaber
Strafanzeige und Herr Sobiak konnte in die Rolle des Zeugen schlüpfen.
Die Anzeige wurde im Jahre 1997 zunächst wegen eines fehlenden
Anfangsverdachtes § 152 StPO abgewiesen. Ohne dass heute aus den Akten
näheres erkennbar ist, interessierte sich die StA Leipzig dann doch für den
Vorgang. Im Jahr 1998, sechs Monate nach Einstellung, wird die Beschwerde
zugelassen, weil man angeblich sechs Monate Zeit für die Zustellung benötigt
hatte. Im gleichen Jahr 1998 wird Herr Sobiak bei einer Vernehmung durch die
Steuerfahndung Hannover auf die Ermittlungen des LKA Sachsen angesprochen. Er
erklärt daraufhin, dass er von diesen Ermittlungen wisse, sie aber einen
„politischen Hintergrund“
hätten.
Ungefähr zum gleichen Zeitpunkt wurde ich von einem
Mitarbeiter des Landesrechnungshofes (LRH) anonym gewarnt, ”dass hochgestellte Persönlichkeiten hinter Ihnen her sind”. Ich
erhielt als Beweis ein Schreiben, in dem der Leiter der Außenstelle Wurzen des
LRH einen Mitarbeiter anweist, ”verdeckte
Ermittlungen” gegen mich durchzuführen. Ich habe daraufhin meinen
Dienstvorgesetzten, den Beigeordneten Müller, informiert, dieser wiederum Herrn
Oberbürgermeister Dr. Lehmann-Grube.
Wie wir heute aus der Einsicht in die Akten der
Steuerfahndung Hannover wissen, ermittelte zu diesem Zeitpunkt auch das LKA
Sachsen. Es bestand somit bewiesenermaßen Kontakt zwischen LKA und
Steuerfahndung. Der Kontakt zum Landesrechnungshof kann unterstellt werden;
schließlich sitzen LRH und LKA in Leipzig im selben Gebäude. Nachdem die
Ergebnisse des LRH nicht passen, um gegen meine Person vorzugehen, fordert die
StA Leipzig nun von den Anzeigenerstattern Sobiak und Bunge Unterlagen ab.
Herr Bunge brachte zunächst den Ordner I vorbei. Diesen
wollte er aber noch am gleichen Tage zurück haben und übergab Ordner II. Der
Ordner I war für den Steuerbetrug geschaffen. Dort versucht Sobiak - und der
für den Steuerbetrug mögliche Ideengeber Steuergehilfe Bunge das
darzustellen, was schon im Konz ”1000 Steuertricks” beschrieben wird. Er
versucht angebliche - Schmiergelder als steuermindernd abzusetzen. Ja, er
rechnet sogar aus, dass die mir angeblich zugesagten Beträge ihn in ein Defizit
bringen. Da Herr Sobiak und sein bereits häufiger als ”Berufzeuge” aufgetretene
Mitarbeiter Herr Friederich zumindest zum damaligen Zeitpunkt über keine
geeigneten Computerkenntnisse verfügten, muss eine dritte Person,
möglicherweise Bunge, mitgewirkt haben. Der Ordner I belastet auch Herrn
Sobiak, hingegen der Ordner II nur mich.
In beiden Ordnern sind Rechnungen enthalten, die
unberechtigt sind, die ich nie gesehen habe und Zusätze tragen wie ”zurück,
habe kein Geld”. Alle diese Rechnungen gibt es nur in Kopie, nirgendwo ein
Original. Durch Ermittlungen des LKA, wie auch durch ein mittelbares Geständnis
des Sobiak ist heute auch bewiesen, dass es diese Rechnungen nie gab.
Die Vorlage dieser Rechnungen durch Sobiak ist umso
bemerkenswerter, weil im Jahre 1996 die Steuer feststellt, dass man die
Steuerbetrügereien des Sobiak nicht widerlegen könne, da ihm nach eigener
Aussage bei einem Diebstahl alle Unterlagen angeblich gestohlen worden
seien. Im Klartext:
Der StA GL Gast beruft sich auf
entwendetes und damit nicht verfügbares Material über welches Sobiak/Friederich
oder Bunge dann aber doch verfügten, um es beim LKA abzugeben.
Der StA GL Gast kennt diese Aussage mindestens seit dem 23.
Dez. 1999. Die Verteidigung erst seit dem Frühjahr 2001. Natürlich wurde diese
Information den Gerichten nicht zur Kenntnis gegeben. Die Nichtvorlage von
Ermittlungsergebnissen musste in der Zwischenzeit durch den LOStA Spitz nach
einer entsprechenden Dienstaufsichtsbeschwerde eingeräumt werden.
In beiden Ordnern (Ordner I und II) nicht enthalten ist der
Erpressungsversuch von 1997. Dieser war aber in meiner durch das LKA
beschlagnahmten sogenannten Bauakte 8
enthalten, deren Verschwinden ich im Folgenden noch würdigen werde.
Aufgrund der dritten Dienstaufsichtsbeschwerde gegen StA GL
Gast hat die Staatsanwaltschaft Leipzig ein
Ermittlungsverfahren wegen
Verletzung eines Dienstgeheimnisses
unter dem Aktenzeichen 604 Js
60524/00
eingeleitet.
Begründung
der Strafanzeige
Der heute noch bestehende Haftbefehl wurde am 16. November 1999 erlassen.
Das entscheidende Beweismittel war ein Aktenvermerk vom Juli 1994 aus dem Hause
Sobiak der unter dem Titel „Hallo Jürgen“ in das
Verfahren eingeführt wurde. Hiernach wurde zwischen dem unbekannten Schreiber
des Vermerkes - also nicht Jürgen Sobiak, weil dieser wird ja vermeintlich
angeschrieben - und dem Unterzeichner am 12. Juli 1994 eine hälftige Teilung
der Einnahmen aus den Baumaschinenmieten vereinbart. In einem anderen Vermerk
aus dem Hause Sobiak, ebenfalls im Ordner I enthalten, soll es der 22. Juli
1994 gewesen sein. (Kleine Fehler können beim Aktenfälschen schon mal
vorkommen.) Das Landgericht hat sich am 29. November 1999 unter Bezug auf
diesen Vermerk sogar schriftlich geäußert, dass wohl Herr Friederich der
Schreiber des Vermerkes „Hallo Jürgen“ sei. Herr Friederich macht am 6. 12. 99
von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Das Landgericht Leipzig hat sich
mit Beschluss vom 15. Dezember 2000 auf die alten Beschlüsse ausdrücklich
berufend, den Haftbefehl fortbestehen lassen. Dass dieser Vermerk entscheidend
war und von seiner Wirkung her auch heute noch ist, können somit folgende
Personen bezeugen:
Amtsrichter
Bernhard
Richter am
Landgericht Nickel
Rechtsanwalt
Dr. Luttermann
Dieser
Vermerk ist gefälscht.
Dies ist Herrn StA Gl Gast nicht
nur bewusst, es kann ihm heute auch bewiesen werden, dass er es weiß und dass
er seinen Kenntnisstand bewusst den Gerichten nicht vorgelegt hat. Ein
aufmerksames Lesen des Haftbefehlantrages lässt sogar den dringenden Verdacht
zu, dass ihm schon im November 1999 dieser Umstand klar war.
Am 19. 11. 99 vermittelt
Herr StA Gl Gast im Zimmer des Amtsrichters Bernhard im Beisein von Herrn Dr.
Luttermann den Eindruck, die StA halte das Original in den Händen.
Am 23. 12.
99 werden die Akten der Steuerfahndung Hannover an die StA übergeben. Hieraus
ergibt sich, dass angeblich laut Herrn Sobiak ihm sämtliche fehlenden
Unterlagen bei einem Diebstahl vor 1996 gestohlen wurden:
„Verantwortlich
für die eingetretenen Steuerverkürungen ist nach Feststellung der Steufa Herr
Sobiak. Seine Einlassung, sämtliche fehlenden Unterlagen seien bei einem
Diebstahl gestohlen worden, ist nicht widerlegbar (Bl. 284 Rs d. A.).“
Quelle:
Beiakten 21, Blatt 314
Aus den
Akten ergibt sich ferner, dass die Steuerfahndung am 30. August 1994 alle
damals vorhandenen Unterlagen in Hannover und Leipzig beschlagnahmt hat. Der
Vermerk aus dem Juli 94 hätte somit dabei sein müssen. Die Steuerbeamten müssen diesen Vermerk, wenn er denn echt wäre, also
kennen.
Am 16. 2.
2000 gesteht StA Gl Gast im Beisein von KHK Hochberg, RA Meschkat und dem Unterzeichner,
dass der Wunsch nach Kriminaltechnischen Untersuchungen keinen Sinn mache, weil
man habe sämtlichst nur Kopien.
Im
April 2000 gesteht KHK Hochberg dem Unterzeichner in einem Vieraugengespräch,
er habe bereits im Frühjahr 1999 den Staatsanwalt gewarnt mit diesen kopierten
Unterlagen ein Verfahren einzuleiten. Dies ist umso bemerkenswerter, weil KHK
Hochberg über einen guten Kontakt zum Mitarbeiter der Steuerfahndung Leipzig
Herrn Ihbe verfügt. Dieser wiederum kennt das Steuerstrafverfahren Sobiak in-
und auswendig. Herr Ihbe kennt sogar den Fall Andreas Gotsch persönlich. Auch
in diesem zivilrechtlichen Verfahren sind gefälschte Aktenvermerke aufgetaucht.
Auch der „Berufszeuge Friederich“ ist hier aufgetreten. Hat sich allerdings
dann vom Vorsitzenden Richter des OLG Dresden anhören müssen:
„Ihnen glaube ich kein Wort“
Im November 2000 erstellt StA GL
Gast die Anklageschrift. Im ersten Satz ist er nun voll umfänglich geständig:
„An einem nicht mehr zu bestimmenden
Tag im April 1994.....“
Dem StA Gl Gast ist somit bewusst, dass der von ihm
beantragte und heute noch bestehende Haftbefehl also auf gefälschten und
vermeintlich gestohlenen Beweismitteln in Form von Kopien beruht.
Staatsanwalt Gast hat,
durch sein Verhalten eine Freiheitsberaubung im Amt, strafbar gemäß § 239 I,
III StGB begangen.
Bei einer Freiheitsberaubung ist zunächst auf das verletzte
Schutzgut des § 239 I StGB, nämlich die potentielle persönliche
Fortbewegungsfreiheit, abzustellen.
Mit dem Bewirken des Vollzuges der Untersuchungshaft gibt es
die erste Tathandlung, mit dem Aufrechthalten des ausgesetzten Haftbefehls und
den Folgen, wie z. B. der eingeschränkten Reisefreiheit, die zweite
Tathandlung.
Im November 1999 beantragt StA GL
Gast beim Ermittlungsrichter den Vollzug der Untersuchungshaft gegen meine
Person und legt ”entsprechende Ermittlungsergebnisse” vor. Dabei unterlässt er
es bewusst vorzutragen, dass es beim vermeintlichen Betrug bzw. der Untreue
keinen Schaden, mithin keinen Geschädigten gibt. Es entfällt damit ein
Tatbestandsmerkmal des Betruges.
Er unterlässt es ferner vorzutragen,
dass es keine falsche Tatsache (Irrtum) gibt, durch welche eine
Vermögensverschiebung angeregt oder vollzogen wurde. Es entfallen damit weitere
Tatbestandsmerkmale des Betruges.
Sachverhalt: Zu den Abrissaufträgen
im GNO und in der Kaserne Schönau gab es eine vereinbarte, der Höhe nach
begrenzte, Summe und die schriftliche Abrede zum monatlichen Mittelabfluss. Und
nach Fertigstellung und Abnahme gab es ein vollbrachtes Werk auf Seiten der
Auftraggeber und eine Bezahlung des Auftragnehmers.
Zeitlich nach dem Vollzug und der
Aussetzung des Haftbefehles gab es Beschuldigtenvernahmen und Zeugenvernahmen,
welche belegen, dass es sich um einen erfüllten Werkvertrag handelt.
Bei korrekter Ermittlung, bei vollständiger Darstellung und Vorlage
aller Ermittlungsakten und Ermittlungsergebnisse wäre kein Haftbefehl erlassen
worden.
Voraussetzung
für die U-Haft ist zunächst der dringende Tatverdacht. Schriftstücke, die den
dringenden Tatverdacht begründen oder gem. § 160 II StPO entkräften, sind den
Akten für die Gerichte beizufügen.
Nach einer weiteren Akteneinsicht hat die Verteidigung am
23. August 2001 erstmals die Bauberatungsprotokolle Nr. 17 und 18 zur
Kenntnis erhalten. Der StA GL Gast ist auf diese Protokolle nicht nur von der
Verteidigung vor November 99 mehrfach hingewiesen worden. Er hält sie seit dem 9.
Juni 1999 in den Händen.
Am 15. November 1999 wusste StA GL Gast, dass Herr Wilke als
Protokollant über die Anlieferung der Brecheranlage informiert war. StA GL Gast
nutzt die Tatsache, dass Herr Wilke nach sechs Jahren sich nicht mehr erinnern
kann um die Täuschungshandlungen zu konstruieren und ignoriert die von Herrn Wilke
ge- und unterschriebenen Bauberatungsprotokolle. Obwohl StA GL Gast die
Protokolle in den Händen hält, stützt er sich beim Antrag auf den Haftbefehl
allein auf die Zeugenaussage des Herrn Wilke. StA GL Gast wusste, dass Herrn
Wilke bei dessen Zeugenaussage nur die Rechnungen vorgelegt wurden.
Der so getäuschte und verunsicherte Herr Wilke wird dort zum
spekulieren verleitet:
„Ja eigentlich waren die Maschinen noch gar nicht
vorhanden.“
In den Antrag zum Haftbefehl schreibt StA GL Gast:
„Dort gingen sie (die Rechnungen) am 11. 5. 94 ....ein. ...... Dass die
zwischenzeitlich eingetroffenen Baumaschinen nicht bereits seit Januar 94
vorhanden waren, bemerkte er (Herr
Wilke) nicht.“
Genau dass hatte Herr Wilke aber gar nicht ausgesagt!
Eine Vernehmung der LKA Beamten wird beweisen, dass auch
diese die Bauberatungsprotokolle kannten. Auch war StA GL Gast durch die LKA
Beamten informiert, dass die Dokumente die mich belasten nur in schlechten
Kopien vorlagen und sie hatten den Staatsanwalt über ihre Erkenntnisse aus dem
Steuerstrafverfahren gegen Sobiak in Kenntnis gesetzt. Sie hatten den StA GL
Gast sogar gewarnt.
StA GL Gast täuscht somit die Gerichte bei vollem
Kenntnisstand bewusst und vorsätzlich.
Er ist heute auch möglich Herrn StA GL Gast dieses bewusste
Handeln nachzuweisen. Er versucht im weiteren Verfahrensgang von den damaligen
Aussagen und den Umständen hierzu abzulenken. In der Anklageschrift wird er nun
auf eine Täuschung von Frau Dinse (Sekretärin und Buchhalterin) abstellen. (Die
Pförtner des bfb wussten übrigens auch nicht alles.)
StA GL Gast versucht nun abzulenken, er fängt an sein
Handeln zu verdunkeln. Den Gerichten werden die Bauberatungsprotokolle nicht
vorgelegt, bzw. man weist nicht auf sie hin.
Im Zusammenhang mit der Frage, ob er denn den Gerichten
gesagt habe, dass die mich belastenden Dokumente nur in Kopien vorliegen,
erklärt er bei meiner BV am 16./17. Feb. 2000:
„Man kann es ja aus den Akten erkennen, aber wenn die
nicht lesen...“
StA GL Gast wusste genau was bei den Gerichten in Sachsen
gegenwärtig los ist:
Die Haftbefehlsanträge werden auf PC Disketten von der
Staatsanwaltschaft vorbereitet und zum Stempeln abgegeben. Man kennt sich und
hat blindes Vertrauen.
Gemäß § 147 StPO
dürfen Schriftstücke, aus denen sich schuld- oder rechtsfolgenrelevante
Umstände ergeben können, den Akten nicht ferngehalten werden, insbesondere auch
nicht in den die Untersuchungshaft betreffenden Unterlagen. Was für ein
Verfahren geschaffen worden ist, darf der Akteneinsicht nicht entzogen werden,
andernfalls wäre der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. (Zitat: Kleinknecht/Meyer/Großner,
44. Auflage, RZ 14 zu § 147 StPO)
Am 27.01.2000
wurde durch RA Meschkat erneut Akteneinsicht beantragt. Diese wurde gewährt.
Festzustellen ist, dass die Einsicht in jedem Fall unvollständig gewährt wurde.
So befanden sich in den überlassenen Unterlagen nicht die Protokolle der
Zeugenvernahme des Herrn Detlev Müller vom 23.11.1999 sowie die Zeugenvernahme
des Herrn Fritz Hartung vom 20.12.1999.
Da vom Hörensagen der Verteidigung bekannt geworden war,
dass solche Zeugenvernahmen erfolgt sind, wurden diese im Rahmen der
Beschuldigtenvernahme von der Verteidigung ausdrücklich abgefordert und nach
nochmaliger Erinnerung erst am 03.03.2000
zugänglich gemacht.
Nun zum dringenden Tatverdacht, welcher zunächst zum Vollzug
der Untersuchungshaft geführt hat. Dieser wird in dem von der StA entworfenen
Haftbefehl vom 16.11.1999 damit begründet, dass ”von Hermanni
gemeinschaftlich handelnd mit Sobiak insgesamt 8 Rechnungen der Fa. Sobiak
Baumaschinen entsprechend eines gemeinsamen Tatplanes an die WEP geleitet und
diese so getäuscht hatten, dass die WEP, im Vertrauen auf die Berechtigung der
Rechnungen, die Beträge zur Zahlung an Sobiak freigab und entsprechend Sobiak um
eine Summe von 310.208,24 DM ungerechtfertigt bereichert wurde.”
Tatsächlich ist jedoch bereits der
Zeugenvernehmung des Herrn Detlev Müller vom 23.11.1999 zu
entnehmen:
”Es kam schon vor,
dass der Herr Till von der WEP (Auftraggeber)
innerhalb einer Arbeitsbesprechung meinte, dass er für den laufenden
Monat noch Geld übrig habe, für dessen Abrechnungen er eben noch Rechnungen von
uns benötigte. Dann hat sich eben der ABM-Stützpunkt mit der WEP geeinigt,
welche Leistungen noch abgerechnet werden können. ... Mir wurden jetzt
insgesamt 8 Rechnungen der Betonbrecheranlage KK 114 und der Siebanlage
McDonald für den Zeitraum Januar 1994 bis April 1994 vorgelegt. Dazu kann ich
sagen, dass ich es durchaus nachvollziehen kann, wenn die Rechnung z.B. im
April für den Januar gelegt wurde. Es wurden bestimmt Rechnungen ”geschoben”,
um die Vorgaben der WEP zu erfüllen und das Geld von ihr abzuziehen. Wir hatten
ja eine bestimmte Vorgabe an monatlichen Geldern seitens der WEP. Ich denke, es
hat schon seine Richtigkeit, wir mussten ja auch das Haushaltsjahr beachten und
im Übrigen hatte ich mit der gesamten Abrechnung - wie schon angegeben- nichts
zu tun.”
Die Zeugenaussage bringt klar und unmissverständlich zum
Ausdruck, dass seitens der WEP der Mittelabfluss gesteuert wurde, indem
”Rechnungen ‘geschoben’ wurden”.
Hiernach konnte ein
dringender Tatverdacht, wie im Haftbefehl dargestellt, bereits nicht begründet
werden. (Sobiak war Eigentümer der Maschinen, hatte diese absprachegemäß an den
ABM-Stützpunkt vermietet, damit dieser seine Abriss- und Beräumungsaufträge
auch erfüllen konnte und dafür waren folglich Mietzahlungen notwendig.)
Diese Zeugenaussage wurde dem Landgericht Leipzig und dem
OLG Dresden zu den Haftprüfungsterminen nicht vorgelegt.
Weiterhin
erklärt Dr. Koppe in seiner Zeugenaussage vom 01.12.1999 auf die Frage, ob und
weshalb Rechnungen ”geschoben” wurden:
”Kann ich nicht mehr
beurteilen, es hätte eine gewisse Plausibilität, dass man Zahlungsansprüche
anpasst, aber nur dann, wenn die betreffende Maschine später kostenfrei
arbeitet. Es ist doch nicht Sinn der Sache, einer Drittfirma unberechtigt Geld
zu geben, wenn überhaupt jemand ein Guthaben hätte, dann der ABM-Stützpunkt”
Bereits am Tage der ersten Verhaftung, am 18.11.1999, war
Herrn Gast vom RA Dr. Luttermann ein ”Zeitstrahl” übergeben worden, aus dem
sich die Nutzungszeiten der Brecher für die WEP und damit auch die kostenfreien
Nutzungszeiten ergeben.
Auch hiernach konnte
ein dringender Tatverdacht, wie im Haftbefehl dargestellt, bereits nicht
begründet werden. Dieser, mit Belegen untersetzte Zeitstrahl, wurde durch Herrn
Gast weder dem Landgericht, noch dem Oberlandesgericht vorgelegt!
Am
02.12.1999 um 18:21 Uhr erhält die Staatsanwaltschaft per Fax vom LKA die
generellen Aussagen des Herrn Dr. Koppe.
Hieraus ergibt sich, dass in einer Besprechung am 14.04.1994
zwischen WEP und ABM-Stützpunkt die Terminabläufe und Kostensituation
besprochen und auf Vermerken dabei
festgehalten wurde, dass 395 TDM noch nicht in Rechnung gestellt wurden. Weiterhin
wird festgehalten, dass WEP von dem beabsichtigten Fremdauftrag des
ABM-Stützpunktes, Brecheranlage inkl. Siebanlage für 70 TDM monatlich,
informiert wurde und weiterhin vereinbart wurde, dass v. Hermanni den Herrn Dr.
Böckenförde direkt ansprechen werde. Mit Vorliegen dieses Vermerkes musste
festgestellt werden, dass eine Täuschung oder eine Irrtum der WEP bzgl. der
Anmietung der Brecher- und Siebanlage und der daraus resultierenden
Budgetausschöpfung nicht vorlagen und vorliegen konnte.
Mit den beschlagnahmten Unterlagen der WEP erhält Herr StA
GL Gast ferner einen handschriftlichen Vermerk des Herrn Till vom 4. Oktober
1995. Darin steht:
„Für 220.000,- Beräumung Plausig ist bisher nichts
abgerechnet. Deshalb werden für 10 - 12/ 95 zu erwartende Rechnungen über
Maschinen als 05 - 06/ 95 Rechnungen gestellt.
Sie sehen, auch
hiernach konnte ein dringender Tatverdacht, wie im Haftbefehl dargestellt,
nicht begründet werden. Auch diese Aussage und diese Vermerke wurde den
Gerichten nicht vorgelegt!
Seit 1997 wird gegen mich ermittelt.
Ich räume ein, dass in knapp drei Jahren Arbeit von Staatsanwaltschaft, LKA und
Gutachtern ein Berg von Akten zusammenkommt und dieser Berg nur in komprimierter Form dem
Ermittlungsrichter vorgelegt werden kann.
Aber, die Aussagen des Herrn Große
von Fischer & Jung (über Preise, Zahlungsmodalitäten und insbesondere die Zahlung mittels Scheck) und der anderen
Baumaschinenhändler waren für eine Entscheidung über die Aufhebung des
Haftbefehls dem Ermittlungsrichter vorzulegen!
Aus ihnen werden das Verhalten des
„Kronzeugen Sobiak“ und der tatsächliche Zahlungsfluss offensichtlich; mithin
entfällt bei Würdigung die Argumentation zur Höhe eines vermeintlichen
Schadens.
Auch diese Aussage wird dem Ermittlungsrichter nicht vorgelegt!
Eine sachliche Begründung für das
Handeln des StA GL Gast gibt es nicht, wohl ist aber der Vorsatz erkennbar,
a) nicht eingestehen
zu wollen, dass der Aufwand von StA und LKA in Millionenhöhe den Tatvorwurf
nicht erhärten konnten;
b)
mich einzuschüchtern, mich in der Öffentlichkeit und bei meinem Dienstherren zu
kriminalisieren und Verteidigungshandlungen zu vereiteln.
Dank des Staatsanwaltes war ich in
Untersuchungshaft, dank des Staatsanwaltes sitze ich seit über zwei Jahren, vom
Dienst suspendiert, zu Hause und warte auf eine Hauptverhandlung, um endlich
meine Unschuld beweisen zu können.
”Die Freiheitsberaubung kann auch in
mittelbarer Täterschaft begangen werden, indem staatliche Organe (z.B. Richter)
durch Täuschung zu amtlichen Eingreifen veranlasst werden. Dies fällt nicht nur
dann unter § 239 StGB, wenn ein ungerechtfertigter
Verdacht erzeugt wird, sondern auch dann, wenn unrichtige Beweismittel beigebracht werden, ohne die das Opfer
seiner Freiheit nicht hätte beraubt werden können.”
(Zitat: Schönke/Schröder, StGB, 25.
Aufl. § 238, Rdnr. 10)
Das Zurückhalten, Nichtvorlegen, Verschweigen, Vergessen oder
Nichteinholen von Entlastungsmaterial ist klassisches ”Täuschen” im Lichte
vorbezeichneten Zitates!
”Freiheitsberaubung ist kein Zustands-,
sondern ein Dauerdelikt. Vollendet ist die Tat mit dem Eintritt des
Freiheitsverlustes, beendet ist sie erst mit Wiederaufhebung der
Freiheitsentziehung (BGHSt 20, 227,228).“
Oder deutlicher formuliert:
Das Delikt wird bis heute und Tag
für Tag aufs Neue begangen!
Strafvereitlung im Amt wegen des
Betrugsvorwurfes gegen Sobiak und/oder Fischer-Jung bezüglich der Lieferung
einer gebrauchten
Vorsiebanlage
Aus dem Entwurf eines Gutachtens der KPMG ergibt sich der
Verdacht, Sobiak hat dem bfb, gemeinschaftlich handelnd mit Fischer-Jung, ein gebrauchtes Vorsieb (Ultra Screen)
untergeschoben. Dies ist Staatsanwalt Gruppenleiter Gast seit dem Studium des
KPMG-Entwurfes bekannt. Die gebotene Reaktion, sprich Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens, unterbleibt -
StA GL Gast macht nichts.
Als Ergebnis der Akteneinsicht in „meinem“ Verfahren erhält
StA GL Gast mit meinem Schreiben vom 23.07.2000 zum zweiten Mal Kenntnis von
der Straftat und diesmal wird er aufgefordert, im Lichte möglicher
Verjährungsfristen unverzüglich ein
Ermittlungsverfahren einzuleiten.
”Eine Verfolgungsvereitlung begeht, wer absichtlich oder wissentlich ganz
oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetzbuch gemäß wegen einer
rechtswidrigen Tat bestraft wird.” (Wessels, Strafrecht BT 1; § 16 III 2)
Mithin bedarf es zuerst einer rechtswidrigen Tat eines
Anderen. Diese besteht im Betrug des bfb, genauer in der Täuschung der
Betriebsleitung des bfb und den daraus folgenden Zahlungen.
Bis zur Vorlage des Entwurfes eines
Gutachtens von KPMG war die Sinnhaftigkeit und Plausibilität für die Erstellung
eines Angebotes nach bereits erfolgter
Rechnungslegung nicht erkennbar. Heute wissen wir, es diente zur
Untermauerung der Darstellung des Kaufes eines nicht gebrauchten Gerätes
zu einem entsprechenden Preis! Auch die lange Zeit der Verteidigung
vorenthaltenen Bankunterlagen, Kreditakte Dresdener Bank, belegen, dass eine
neue Vorsiebanlage bestellt war.
Waren doch vom Neuwert
ausgehend Mietraten vereinbart und nach Ablauf der Mietzeit ein Herauskauf
vorgesehen mit dem Ziel, das Anlagevermögen der städtischen Einrichtung um die
entsprechende Maschine zu mehren.
Herr Gast reagierte und leitete unter dem Az 900 Js 57667/00
ein förmliches Ermittlungsverfahren gegen Fischer-Jung und Herrn Sobiak ein.
Aber, damit kein schlechtes Licht auf seine ”Kronzeugen” fällt, stellt er es
auch schnell wieder mit der Begründung, dass ein altes Gerät genauso
leistungsfähig ist wie ein neues Gerät, ein.
Der
Bundesgerichtshof führt in BGHSt 4, 167 aus, dass die Tathandlung des Vereiteln
in einem aktiven Tun oder, soweit eine besondere Rechtspflicht zum Tätigwerden
existiert, auch in einem Unterlassen bestehen.
Das Unterlassen besteht in dem ”Nichtverfolgen” einer
Straftat. Die Rechtspflicht ergibt sich dabei aus dem § 160 I StPO.
Die Strafvereitlung im Amt wird
vollendet, indem mit Datum vom 29.09.2000 eine Einstellungsverfügung des StA GL
Gast ergeht und damit das strafgesetzlich begründete Ahndungsrecht ganz oder
teilweise für geraume Zeit nicht verwirklicht worden ist.
Gegen die Einstellung der
Ermittlungen habe ich Beschwerde eingelegt, diese wurde mit Bescheid vom
30.01.2001 abgelehnt.
Mithin liegt eine vorsätzliche Strafvereitlung durch Herrn Gast vor und
mittlerweile dürfte auch tatsächlich Verjährung eingetreten sein.
Strafvereitlung
im Amt wegen des Betrugsvorwurfes gegen Sobiak und/oder Fischer-Jung wegen des
gebrauchten
Brecher II, Brown Lennox KK 75 S
Sobiak lieferte aus dem Entwurf
eines Gutachtens von KPMG sind bereits Hinweise erkennbar auch eine
gebrauchte Betonbrecheranlage Brown Lenox KK 75s. Auf der Rechnung und den
Montageaufträgen wurden handschriftlich die Maschinennummern verändert. Wie die
Ermittlungen des LKA ergaben, wurde der Maschinenschein nie an den bfb
ausgehändigt, sondern verblieb bei Fischer-Jung, bis er vom LKA abgeholt wurde.
In der Beschwerde gegen die
Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Herrn Sobiak und Verantwortliche
von Fischer-Jung vom 25.10.2000 (Az 900 Js 57667/00) habe ich auf die
veränderten Nummern auf Rechnung, Montageauftrag und tatsächlicher Nummer auf
der Maschine hingewiesen.
Fischer-Jung hat mit 3 Maschinen bzw. Maschinennummern „gespielt“ und
zwar mit
M 5529 - laut Rechnung und Lieferschein
M 5730 - laut der tatsächlichen Nummer auf der Betonbrecheranlage
M 5736 - laut den „korrigierten“
Montageaufträgen und handschriftlichen
Änderungen des Lieferscheins und der Rechnung
Laut dem
Übergabeprotokoll wurden am 24. Juni 1999 durch Herrn Große von Fischer-Jung
sieben Ordner, die den Geschäftsvorgang Fischer-Jung mit Sobiak sowie ABM
-Stützpunkt/bfb umfassen, an das LKA Sachsen übergeben. Der Mitarbeiter des LKA
Sachsen, Herr KHK Hochberg, fertigte am 25. Juni 1999 einen Aktenvermerk und
formuliert: „7 Hefter mit dem gesamten
geschäftlichen Beziehungen“
Wurden
diese 7 Hefter je durch LKA/StA überprüft? Wenn ja, wieso wurde nicht
festgestellt, dass die Maschinennummern manipuliert wurden. Oder bestand gar
kein Interesse an einer Aufklärung?
Im
Fahrgestellrahmen einer jeden Betonbrecheranlage ist eine Nummer eingeschlagen.
Warum sind LKA und StA dieser allgemein bekannten Tatsache bis heute nicht
nachgegangen. Mittels dieser Nummer sind Hersteller, Herstellungsdatum und die
Eigentümer eindeutig nachvollziehbar. Und sollte eine Manipulation vorliegen,
ist deren Nachweis für den kriminaltechnischen Dienst ein Kinderspiel!
Für diese Strafanzeige ist jedoch eine weitere Frage
bedeutsam.
Aus dem Vermerk des LKA vom 07.09.1999, unterschrieben von
KOK Wiedemann, ergibt sich, dass das LKA im Besitz des Zuggutachtens gemäß § 18
StVZO für die Maschine Brown Lenox KK 75 S ist.
Dieses Zuggutachten und die Maschinenakten wurden der
Verteidigung erst am 23. Februar 2001 zur Einsicht zur Verfügung
gestellt.
Ein
einziger Anruf durch die Verteidigung bei dem TÜV Rheinland hat bereits die
Erkenntnis gebracht:
Bei
dem Zuggutachten handelt es sich um eine
Fälschung.
Die
Identnummern wurden nachträglich eingeschlagen.
Das
Prüfsiegel fehlt.
Die
Maschinenschilder ausgebohrt und mit neuen Nieten befestigt.
Der
Betriebsstundenzähler zurückgestellt.
Im Fall der Vorsiebanlage und des Brechers II wird
erkennbar, dass dem bfb gebrauchte Maschinen untergeschoben wurden.
Von diesen Straftaten
und deren möglicher Verjährung hat StA GL Gast nachweislich Kenntnis. Trotzdem
sieht er von einer Strafverfolgung ab. Das ist neben einer vorsätzlichen
Verletzung von Nr. 22 der RiStBV vor allem eine im Amt begangene
Strafvereitlung!
Und warum handelt StA GL Gast so?
·
Gebrauchte
Maschinen würden den ”Kronzeugen Sobiak” und Fischer-Jung vollständig
unglaubwürdig machen.
·
Es
würde offensichtlich, auf wen Herr StA Gl Gast hereingefallen ist.
·
Die
Theorie vom vermeintlichen Schaden, der Schadenhöhe und der Abrede würde
Makulatur. Wir wissen, dass Sobiak für die KK 75s einen Preis von 329.000 DM
netto gezahlt hat. Diese Anlage war gebraucht und hat eine deutlich geringere
Leistungsfähigkeit als die neue KK 114. Damit sind die Schwarzgeldzahlungen bei
dem Brecher I bewiesen, die Argumente Neukunde Sobiak und Hochkonjunktur, wie
aber auch die eigenen Unterlagen von Sobiak, kommen hinzu. Mit dieser
Erkenntnis gibt es aber nun überhaupt keinen Raum mehr für einen Schaden und
auch die von der StA dargestellte hälftige Teilung scheidet nun schon mangels
zu verteilender Masse aus.
·
Sehr
wohl gibt es nun aber ein weiteres Motiv für den Steuerbetrug des Sobiak nach
Steuerfahndung: In den Unterlagen der GfH waren die Einnahmen dokumentiert, die
Schwarzgeldzahlungen aber natürlich nicht. Also wurde das „Abschreibungsmodell
Hohenroda“ geschaffen, denn die Schwarzgeldzahlungen an Fischer & Jung
konnten natürlich nicht verbucht werden. Die Unterlagen des Sobiak beweisen es
auch gleich noch selbst. Die Reparaturaufwendungen für die Brecher und die
Barzahlung an die ABM Mitarbeiter werden im Bauvorhaben Hohenroda gegen „ von
Hermanni´s Guthaben „ verbucht. (siehe Ordner I und II)
In dem StA GL Gast das LKA beauftragt, bereits ermittelte ”marktübliche
Preise” bei diversen Baumaschinenhändlern untersetzen zu lassen, verrät er
Details aus den Ermittlungsakten und begeht Geheimnisverrat im Amt.
Zum 26.11.1999
bestellt Herr KHK Hochberg bei Fischer-Jung ein ”gewünschtes Angebot”
über Betonbrecheranlagen und Siebmaschinen. Dieses Angebot enthält, nach
Vorgaben der LKA-Beamten Thiele bzw. Hochberg, Mietbedingungen (19 bzw. 14
Monate wie im Ermittlungsverfahren HvH) für Maschinen und Geräte (Betonbrecher,
Siebanlage und Förderbänder wie im Ermittlungsverfahren HvH).
Am 19.01.2000
wurden weitere Details aus dem Ermittlungsverfahren an Fischer-Jung
weitergegeben.
”Herr Große war
bereits beauftragt, für die Betonbrechanlage KK 114 ein Restwertgutachten für
den Zeitpunkt des Verkaufes durch die Fa. Sobiak Baumaschinenvermietung an den
ABM-Stützpunkt Leipzig zur erstellen.”
Þ Wer hat Herrn Große oder der Firma
Fischer-Jung wann den Auftrag für ein Gutachten gegeben?
Þ Wo ist dies dokumentiert?
Þ Wenn es - wie die Aktenlage
erscheinen lässt - nicht dokumentiert ist, warum nicht?
”Folgende Daten wurden heute an Herrn Große weitergegeben:
-. Kaufdatum durch die Fa. Sobiak Baumaschinenvermietung
29.04.1994
- Verkauf an ABM Stützpunkt am 17.07.1997
- Laufzeit der Betonbrecheranlage mit insgesamt 1500
Betriebsstunden ( alle Wartungen unterstellt).”
Þ Wofür benötigt Herr Große für ein
”Restwertgutachten” die Termine von Kaufverträgen. Wenn es um den Wert eines
gebrauchten Gerätes geht, basiert das doch wohl nicht auf Kaufterminen, sondern
auf Laufmonaten der Nutzung.
Þ Woher stammt die Angabe von 1.500
Betriebsstunden?
Halten wir fest:
·
Für
ein unabhängiges - im Verfahren verwertbares - Gutachten sind Große/Fischer
& Jung bereits als Personen die falschen Gutachter. Sie sind nämlich
Beteiligte im Verfahren. Wie wir heute wissen, waren sie sogar an den
betrügerischen Manipulationen beteiligt.
·
Für
ein unabhängiges Gutachten sind Angaben über den Käufer unnötig.
·
Für
ein unabhängiges Gutachten genügen die üblicherweise angefallenen
Betriebsstunden.
Das Verhalten von StA GL Gast und LKA ist schlichtweg
Geheimnisverrat im Amt und lässt die Sorge vor einem realen und unabhängigen
Gutachten erkennen. Hier sollten zudem unter dem Deckmantel eines
Restwertgutachtens die Beteiligten und möglichen Zeugen Große/Fischer &
Jung vorsätzlich und mittels Geheimnisverrat gewarnt und geschützt werden.
Ein anderes Beispiel, der gleiche strafrechtlich relevante
Vorwurf:
Im Schreiben vom 01.03.2000 ersucht Frau KOM‚in Thiele die
Fa. König um Angaben für ein Ermittlungsverfahren. Dabei sollen ”Eckdaten”
überprüft, bestätigt oder korrigiert werden. Hier wurden erneut Geheimnisse an
die Öffentlichkeit gebracht.
Auch im Schreiben vom 10.03.2000 an die Fa. Christophel
wurden verfahrenserhebliche Interna (Geheimnisse) offenbart.
Weitere Tathandlungen finden sich im Schriftverkehr mit den
Firmen Zeppelin-Baumaschinen GmbH und Jürgen Kölsch Baumaschinen GmbH.
Und wie wir heute wissen (Ergebnis Akteneinsicht), geht
jedem Handeln des LKA - schriftlich oder telefonisch - der exakte Auftrag des
StA GL Gast voraus.
Zum Zwecke des Beweises lesen Sie bitte den mir im Rahmen
der Akteneinsicht zur Kenntnis gelangten Schriftverkehr von StA GL Gast und den
LKA-Beamten mit den vorbezeichneten Firmen.
Der Geheimnisverrat und das Handeln des Herrn StA GL Gast
hat das Ziel den Effekt der sich selbst bestimmenden Vorhersage zu produzieren.
Dies gelingt auch ganz hervorragend. Bei einer telefonischen
Anfrage im März 2000, auch bei Händlern die nicht vom LKA angerufen wurden, wusste man von
der LKA-Abfrage. Man hatte sich auf ein bestimmtes Zahlenwerk verständigt.
Gemäß § 339 StGB macht sich ein Amtsträger schuldig, wenn er
zum Nachteil einer Partei das Recht beugt. Hierzu zählen sowohl die
Unterlassung einer rechtlich gebotenen Handlung, z.B. die Nichtstellung
sachgemäßer Fragen, die Vorenthaltung sachgemäßer Verteidigung, die
Nichtvorlage einer Beschwerde an das Beschwerdegericht, aber auch die
ordnungsgemäße Beantwortung von Fragen zur Sicherheit der Aufrechterhaltung persönlicher
Freiheit und zur Abwendung eines Vermögensschaden, ebenso wie die falsche
Anwendung von Rechtsnormen, hier des § 147 StPO.
Herr Gast hat in der Absicht, einen Haftbefehl zu erwirken,
vorsätzlich eine Verdunklungslage geschaffen und aufrecht gehalten.
Am 09.11.1999 machte ich die
Ermittlungsorgane auf die Arbeitsakten und deren Bedeutung im bfb aufmerksam.
Einige Ordner, in Kisten gestapelt, standen in meinem Büro. Herr Hochberg, der
ermittelnde Beamte beim Landeskriminalamt, und ein weiterer Kollege hielten
sich in meinem Büro auf. Sie lehnten es ab, diese Unterlagen mitzunehmen. Als
Beweismittel stehen Ihnen der Vermerk vom 09.11.1999 und schriftliche Aussagen
zur Verfügung. Der Vermerk wird jedoch bewusst falsch, d.h. nicht unter LKA
Vermerke, abgeheftet. Man möchte die Gerichte nicht darauf aufmerksam machen,
dass ich diese Akten selber angeboten habe.
Am Tage darauf vereinbarte ich mit RA Dr. Luttermann,
welchen ich ebenfalls auf die Akten aufmerksam gemacht hatte, dass wir uns am
kommenden Mittwoch, einem Feiertag, in der Kanzlei treffen und die Akten lesen.
Hintergrund war, dass meine Familie und ich über das Wochenende nach Thüringen
fahren wollten. Aus dem gleichen Grund bat ich Herrn Balz, die Akten bis zum
Buß- und Bettag in die Kanzlei des RA Dr. Luttermann zu schaffen.
Am Freitag, den 12.11.1999
erschienen KHK Hochberg und KOK Uhlemann und wollten nun diese Unterlagen
haben. Ich sagte ihnen, nachdem man die Akten am 9.11.99 nicht mitnehmen und
haben wollte, dass ich nun mit RA Dr. Luttermann vereinbart habe, mir die Akten
am kommenden Mittwoch anzuschauen, um sie danach an das LKA weiterzureichen.
Mithin scheitert eine Herausgabe schon bereits schlicht am fehlenden Besitz der
Akten.
Ich erklärte zudem, dass meine Mitarbeiter noch weitere
Akten im Büro des Tiefbau im bfb, ansässig in der Friederikenstraße 37,
gefunden hätten. Im Beisein des LKA telefonierte ich mit Frau Kulow vom Tiefbau
und bat darum, dass auch diese Akten für Montag zum Abtransport bereitgehalten
werden.
So und nicht anders
und völlig einvernehmlich ging man auseinander!
Was nun
passierte, kann nur vermutet werden: Die LKA-Beamten gehen zu StA Gl Gast und
jetzt wird eine ”Verdunklung” produziert.
Bei
wirklichem Interesse an den Unterlagen im Tiefbau wäre man in das Auto
gestiegen und hätte den Aktenstapel aus der Friederikenstraße noch am Freitag abgeholt. Das Angebot der
freiwilligen Herausgabe galt noch immer und uneingeschränkt. Statt dessen wird
ein Aktenvermerk geschrieben, übrigens bei mehr als hundert Vermerken der einzige
Vermerk der von zwei Beamten unterzeichnet ist, welcher durch
Weglassen der pflichtgemäßen Information darüber, dass ich nicht im Besitz der
Akten war, aber die Herausgabe sowohl zuvor wie auch für die Zukunft erklärt
hatte, ausreichende geeignet war, einen Verdunklungsvorwurf entstehen zu
lassen.
Bei nur minimaler logischer Würdigung der tatsächlichen Geschehnisse muss
bereits festgestellt werden, dass ich wohl kaum eine Verdunkelung und/oder
Hinterziehung von Beweismaterialen vornehme, wenn ich zwei Tage zuvor eben
diese Materialien selber - ohne Anforderung und/oder Aufforderung durch LKA/StA
- angeboten und in meinem Dienstzimmer zur Mitnahme vorgehalten habe, bzw. seit
Beschlagnahmung vom 9. Juni 99 - also fünf Monate lang - hätte manipulieren
können.
Um die Verdunklung zu
manifestieren, werden nachdem ich meinerseits bereits auf dem Weg nach
Thüringen bin, auch noch die Kanzleiräume des Verteidigers RA Dr. Luttermann
durchsucht! Ein Vorgang den wir aus Terroristenverfolgungen kennen.
Das Handeln des StA GL
Gast, hier das Vortäuschen einer ”Verdunklungslage”, ist Rechtsbeugung im Amt,
ist unter anderem die Beteiligung an der Verfolgung Unschuldiger, strafbar
gemäß § 344 I und II StGB und wohl auch die Verleitung eines Untergebenen zu
einer Straftat, strafbar gemäß § 357 I und II StGB.
Bei vorgenannter Hausdurchsuchung wurde auch die Bauakte 8
unter der Asservaten-Nr. 1.5.12. beschlagnahmt. Nachdem zunächst eine Akte
abhanden gekommen sein sollte, erklärte mir der zuständige KHK Hochberg am
22.06.1999 im Beisein des RA Frank, dass alle Akten wieder vorhanden seien.
Circa 4 Wochen später teilte mir Herr Ihbe von der Steuerfahndung Leipzig
Gegenteiliges mit. Dem Vernehmen nach ist in der Zwischenzeit ein internes
Ermittlungsverfahren beim LKA eingeleitet worden. Bei der Beschuldigtenvernahme
am 17.02.1999 bestätigte der KHK Hochberg seine damalige Aussage.
Der anwesende StA GL Gast versuchte daraufhin, dieser
Aussage zu widersprechen und den Polizeibeamten zu beeinflussen und zu einer
anderen Aussage zu bewegen (Zeugenbeeinflussung).
Zeuge dieses Vorfalles war Herr RA Meschkat.
Nach gleichlautenden Mitteilungen von Redakteuren der LVZ
und der Bildzeitung, hat im Dezember 1999 ein anonymer Anrufer den Zeitungen
die Bauakte 8 angeboten und mitgeteilt, er habe diese aus dem Auto eines
Staatsanwaltes gestohlen.
Es besteht somit
dringender Tatverdacht, dass Mitarbeiter der StA Leipzig und hier insbesondere
StA GL Gast durch sein Verhalten wichtiges Beweismaterial unterdrücken bzw. es
ihnen abhanden gekommen ist bzw. dass sie ein Abhandenkommen erst ermöglicht
haben.
Die Verletzung einer besonderen Aufsichts- und Sorgfaltspflicht liegt auf
der Hand.
Im Rahmen der Akteneinsicht bekamen wir Kenntnis, dass am
04.11.1999 eine Zeugenvernahme des Zeugen Ingolf Fehse stattgefunden hat. Herr
Fehse war 1994 mit Fliesenleger-Arbeiten am Bauvorhaben Hohenroda beteiligt.
Auf den Blättern 4 und 5 der Zeugenvernahme erkennt Herr
Fehse, dass seine Unterschrift auf den vorgelegten Kopien von seiner üblichen
Unterschrift abweicht.
Er bestreitet den Erklärungsinhalt der vorgelegten Kopien
und weist auf die veränderten Datumsangaben hin. Er bestreitet auch, jemals
soviel Geld erhalten zu haben.
Die vernehmende KOK´in Hahn erkennt den ”Zündstoff” aus der
Vernehmung und lässt den Zeugen eine Reihe von Unterschriftsproben fertigen.
Weiter passiert aber
nichts.
Halten wir fest, die dem Zeugen vorgelegten Kopien waren
(weil es angeblich ja keine Originale gibt) vermeintliche Belege für
Zahlungsverkehr zwischen den Firmen des Sobiak und dem Handwerker Fehse. Es
handelt sich um Urkunden, wer diese verändert, verfälscht und in den
Rechtsverkehr einbringt, begeht Urkundenfälschung.
Als Täter kommen nur Sobiak oder seine Mitarbeiter in
Betracht.
Auch StA GL Gast muss das gelesen haben, aus den Akten wird
aber nicht erkennbar, dass er Maßnahmen zur Strafverfolgung eingeleitet hat.
Ich unterstelle, er hat diese Maßnahmen absichtlich unterlassen. Auch das ist
Strafvereitlung, wieder unter dem Hintergrund, Herrn Sobiak zu schützen und
eine angebliche Schuld meiner Person zu unterstreichen.
Nicht nur das, Herr Gast nimmt sogar den möglichen Eintritt
der Verjährung billigend in Kauf.
Der Grundsatz des Rechtlichen Gehörs ist der
grundrechtliche Anspruch des Betroffenen, dass ihm Gelegenheit gegeben werden
muss, sich dem Gericht gegenüber zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu
äußern.
Dieser in Art. 103 I GG
manifestierte Grundsatz bedeutet auch, dass der Betroffene diesen Anspruch auch
gegenüber der Staatsanwaltschaft hat.
Ich habe, wie es auch den Vermerken
des LKA zu entnehmen ist, seit der Hausdurchsuchung am 09.06.1999 meine
Mitwirkungs- und Aufklärungsbereitschaft fortlaufend angeboten. Bereits am Tage
nach der Hausdurchsuchung habe ich Herrn Gast angerufen und mitgeteilt, dass
zwar meine laufenden Bankbelege sämtlichst beschlagnahmt wurden, die Bankbelege
für die laut Durchsuchungsbeschluss relevanten Jahre jedoch noch bei mir zu
Hause stünden. Mein Angebot, die Bankunterlagen vorbeizubringen, lehnte Herr
Gast ab.
Ich habe beim ersten
Haftprüfungstermin - im Beisein von RA Dr. Luttermann - den StA Gast darauf
aufmerksam gemacht, dass Herr Sobiak mit Schreiben vom 07.03.1997 versucht hat,
mich zu erpressen und dabei über 700.000 DM an Zahlungen zu erlangen.
Ferner wurde die StA auch auf die
Gesprächsvermerke und Sitzungen des bfb mit WEP vom April 1994 hingewiesen,
wonach eine Abstimmung über die Anmietung des Brechers erfolgt. Hierüber finden
sich in den Unterlagen der StA keine Vermerke. Auch über den Hinweis des RA Dr.
Luttermann vom 19. 11. 1999 über den Erpressungsversuch des Jahres 1997 wird
kein Vermerk gefertigt. Das LKA nicht unterrichtet.
Trotz des von der StA erstellten und vom AG Leipzig
erlassenen Haftbefehls, der am 19.11.1999 lediglich ausgesetzt wurde,
entstanden seitens der StA keinerlei Bemühungen, nunmehr eine
Beschuldigtenvernahme durchzuführen, damit einen wesentlichen Schritt zur
Aufklärung zu leisten und insbesondere dem Beschuldigten Rechtliches Gehör zu gewähren.
Am 29.11.1999 erging aufgrund des Antrages der StA durch das LG
Leipzig die Entscheidung über die Aufhebung der Aussetzung des Haftbefehls.
Am 30.11.1999 schlägt nun der KHK Hochberg, LKA Sachsen, dem RA Dr.
Luttermann als Termin für die Beschuldigtenvernehmung Freitag, den 03.12.1999,
vor.
Am 01.12.1999 sagt KHK Hochberg diesen Termin wegen eines angeblich
fehlenden Vernehmungsraumes wieder ab. Es ist nicht nachvollziehbar, ob sich
dieser Raummangel auf entsprechende Räumlichkeiten in der JVA Leipzig oder auf
Raummangel beim LKA Leipzig oder auf Raummangel in den Räumlichkeiten der StA
bezieht. Allemal hätte hierfür jedoch die von mir ”belegte” Zelle in der JVA
Leipzig zur Verfügung gestanden und somit am 03.12.1999 durchaus
Voraussetzungen bestanden, mir Rechtliches
Gehör zu gewähren.
Laut einem vorliegenden Aktenvermerk
des Herrn StA Gast will dieser dann jedoch am 02.12.1999, d.h. nachdem
der KHK Hochberg am 01.12.1999 den Vernehmungstermin 03.12.1999 bereits
abgesagt hatte, mit dem RA Dr. Luttermann telefoniert und mitgeteilt haben, das
am 03.12.1999 die Möglichkeit der polizeilichen Vernehmung bestehe und RA Dr.
Luttermann diese in meinem Namen angelehnt habe.
Tatsache ist, dass der RA Dr.
Luttermann sowie sein Büro die Absprachen über evtl. Vernehmungstermine
aktenkundig festgehalten haben und sich aus diesen Unterlagen kein Anruf des
StA Gast mit der Offerte vom 02.12.1999 über die Möglichkeit der Vernehmung am
03.12.1999 ergibt. Tatsache ist auch, dass dem RA Dr. Luttermann ein solches
Telefongespräch nicht erinnerlich ist. Tatsache ist zudem, dass hier seitens
der StA angeblich ein Termin für eine Vernehmung angeboten worden wäre, welcher
zuvor von dem Hilfsorgan der StA, der Polizei, bereits abgesagt worden ist.
Völlig unwahrscheinlich!
Tatsache ist ferner, dass der
Aktenvermerk des StA Gl Gast vom 02.12.1999 nicht in den Unterlagen der StA
Ende Januar 2000 war, denn zu diesem Zeitpunkt erhielt RA Meschkat erstmals
Akteneinsicht. Der Vermerk taucht erst sechs Wochen später, bei der weiteren
Akteneinsicht auf.
Richtig ist, dass ich in einem Brief
aus der U-Haft an meine Frau fragend formuliert habe, ob es überhaupt Sinn
macht, bei der StA und dem LKA auszusagen. Diese Briefe, die noch vorliegen,
wurden von der StA im Rahmen der Zensur gelesen und brachten StA GL Gast nun
auf die Idee, sein Fehlverhalten der fehlenden Gewährung Rechtlichen Gehörs aus
den Tagen um den 03.12.1999 abzusichern.
StA GL Gast ”korrigierte”
daraufhin und im nachhinein den Sachverhalt, indem er vorgibt, durch
Gespräche mit RA Dr. Luttermann mir Rechtliches Gehör gewährt zu haben bzw.
gewähren zu wollen.
Zum Zwecke des Beweises bitte ich
sie, die Telefonaufzeichnungen der StA anzufordern und zu überprüfen, wann StA
Gast mit RA Dr. Luttermann telefoniert hat bzw. wann RA Dr. Luttermann im
Gebäude der StA gewesen ist. Ferner kann die EDV der StA Leipzig dahingehend
abgefragt werden, wann der Vermerk, der sich heute in den Unterlagen der StA
befindet, denn nun geschrieben wurde.
Es besteht der dringende Tatverdacht, dass das LKA bzw. die
StA Leipzig die dienstlichen und privaten Telefonverbindungen rechtswidrig
abgehört haben.
Seit Oktober 1999
bestand bei vielen Anrufern und den
Angerufenen der Eindruck, dass in den Telefonleitungen des bfb und der Familie
von Hermanni (analoge Anlage) erhebliche Nebengeräusche auftraten. Gleichzeitig
wurden deutlich längere Übertragungszeiten beim Senden von Faxen festgestellt.
Ferner war auf den Internet-Anschlüssen zu erkennen, dass neben einer
begrenzten Leistungsfähigkeit auch eine deutlich geringere Übertragungsgeschwindigkeit auftrat.
Am Morgen des 15. November 1999 führte ich mit Herrn Balz
ein fingiertes Telefongespräch, um die StA zu einer Reaktion zu bewegen, die
das illegale Abhören von Telefongesprächen beweisen sollte. Darüber habe ich
auch einen Vermerk gefertigt und noch am gleichen Tag an die Medien übergeben,
welche diese jedoch erst am 19. November 1999 veröffentlichten.
Allerdings hat die StA am Nachmittag des 15. November 1999 den
Haftbefehl beantragt.
Zufall?
Nach Akteneinsicht im Jahre 2000 wurde aus den Unterlagen
des LKA Sachsen ersichtlich, dass die StA zuvor bei der Telekom um Daten
nachgefragt und diese auch erhalten hat. Mit Schreiben vom 18.10.1999 stellte
die Telekom Leistungen der StA in Rechnung.
Am 12. April 2000 habe ich mich in einem Schreiben an die
Telekom gewandt, mit der Bitte, mir als Betroffenem mitzuteilen, welche
Auskünfte über mich gesammelt, gespeichert und an Dritte weitergegeben wurden.
Mit Schreiben vom 17.04.2000 bestätigte die Telekom mir, dass es
einen Vorgang gibt. Ferner, dass sie ihre Leistungen in Rechnung gestellt
habe und diese Leistungen bezahlt wurden. Weitere Auskünfte seien aber nicht
möglich, da alle Unterlagen vernichtet bzw. der StA übergeben
wurden.
Am 02. Mai
2000 habe ich das LKA Sachsen angeschrieben und um Beantwortung der folgenden
Fragen gebeten:
„Welche Leistungen wurden durch die
Telekom erbracht?
Welche Daten wurden zur Verfügung
gestellt?
Welcher Sinn und welcher Zweck wurde mit der Erhebung der Daten
verfolgt?
Warum wurden die Daten und Informationen, die übermittelt wurden, nicht
den Akten beigefügt, welche der Verteidigung zur Verfügung standen?
Ist das LKA heute bereit, die Daten und Informationen dem Betroffenen
zur Kenntnis zu bringen?“
Mit Schreiben vom 12. Juli 2000
antwortete das LKA Sachsen und teilte mit:
„Es ist zutreffend, dass sich eine Rechnung der Telekom bei den
Ermittlungsakten befindet. Die entsprechende Ermittlungshandlung tangiert
jedoch nicht das gegen Sie geführte Ermittlungsverfahren. Wir können
Ihnen nach Absprache mit der verfahrensführenden Staatsanwaltschaft Leipzig
- aus ermittlungstaktischen Gründen hierzu keine näheren Informationen
geben, da das Verfahren gegen Sie noch nicht abgeschlossen ist.“
Ich verweise in diesem Zusammenhang
auf das Sächsische Polizeigesetz, hierbei insbesondere auch auf die
Übergangsregelungen und Änderungen aufgrund der Feststellung der
Verfassungswidrigkeit der alten Fassung des Polizeigesetzes hin. Den
Anforderungen des Polizeigesetzes auf Auskunft über erfolgte Abhörungen und
deren Beendigungen wurde widerrechtlich nicht Rechnung getragen. Es muss
derzeit davon ausgegangen werden, dass dies seine Ursache darin hat,
widerrechtlich vorgenommene Abhörungen zu verschleiern.
Der Schriftsatz vom 12. Juli 2000
enthält aber eine weitere erklärungsbedürftige Passage: „Wir können Ihnen nach Absprache mit der verfahrensführenden
Staatsanwaltschaft Leipzig aus ermittlungstaktischen Gründen hierzu keine näheren Informationen
geben, da das Verfahren gegen Sie
noch nicht abgeschlossen ist“. Also gehört die Rechnung doch zu „meinem“
Verfahren? Anders formuliert: Es geht nicht um Ihr Verfahren, aber weil es um
Ihr Verfahren geht, können wir Ihnen nichts sagen.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2000
hinterfrage ich die obigen Ungereimtheiten. Mit Schreiben vom 15. September
2000 teilt mir nun das LKA mit:
„Der diesbezüglich mit Ihnen geführte Schriftverkehr befindet sich
nunmehr nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen gegen Ihre Person
aufgrund einer Absprache mit der verfahrensführenden Staatsanwaltschaft Leipzig
bei der Hauptakte. Letztere wurde ebenfalls ergänzt um ein Auskunftsersuchen
an die Deutsche Telekom gemäß § 89 VI TKG, das jedoch nicht Ihre Person betraf.“
Am 29.11.2000 bestand erneut
Akteneinsicht. Die StA Leipzig hat ihrer üblichen Strategie der Verdunkelung
folgend, den obigen Vorgang selbstverständlich nicht der Verteidigung zur
Verfügung gestellt.
Einziger Schluss:
Da wird etwas absichtlich den
Ermittlungsakten vorenthalten!
Oder gab es vielleicht keine
richterliche Erlaubnis zur Überwachung?
Ich fordere die Generalstaatsanwaltschaft auf, unverzüglich diese
Verletzung von Persönlichkeitsrechten umfassend zu verfolgen und zu ahnden!
Eine weitere Freiheitsberaubung im Amt in mittelbarer
Täterschaft beging die StA Leipzig, indem sie vorsätzlich falsche bzw. zu einem
falschen Ergebnis führende Unterlagen zur Bemessung der Kautionshöhe vorlegte.
Welche Unterlagen wurden dem OLG hinsichtlich der Bemessung
der Kautionshöhe vorgelegt?
Gemäß Nr. 14 RiStBV sind die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Beschuldigten aufzuklären. Es ist zu ermitteln, wie
viel der Beschuldigte verdient, welche anderen Einkünfte, z.B. Zinsen aus
Kapital, Mieteinnahmen er hat, ob er Grundstücke oder anderes Vermögen besitzt
und welche anderen Umstände sonst für seine Zahlungsfähigkeit von Bedeutung
sind.
Ich habe aufgrund meines Ordnungssinnes und meines
verantwortlichen Umganges mit Geld selber eine monatsaktuelle Aufstellung über
meine monatlichen Einkünfte und Verpflichtungen geführt, diese wurde bei der
Hausdurchsuchung beschlagnahmt.
Durch den von der Staatsanwaltschaft vermittelten Eindruck,
resümierte das OLG eine große Liquidität der Eheleute von Hermanni und eine
daraus resultierende Vermutung über erhebliche einsetzbare finanzielle
Ressourcen, mit dem Ergebnis einer Bemessung der Kaution in Höhe von 800.000 DM in bar.
Dem Gericht wurden, obwohl die aktuellen Kontoauszüge
beschlagnahmt worden waren keine anderen Umstände, die sonst für die
Zahlungsfähigkeit - hier Kaution - von Bedeutung sind, benannt.
Unabhängig von der fehlenden entlastenden Beweisführung zum
dringenden Tatverdacht wurde somit weiterhin durch Nichtbeachtung der RiStBV
das OLG in der Bemessung der Kautionshöhe fehlgeleitet und dadurch eine Verlängerung der tatsächlichen U-Haft
vom 15.12.1999 bis 22.12.1999 verursacht, weil das OLG erst am 22.12.1999
aufgrund der seitens des Anwaltes und meiner Ehefrau zugeleiteten Unterlagen
die Entscheidung über eine Kautionshöhe in realisierbarer - aufgrund der
Sammlung durch die Mitarbeiter - und damit zumutbarer Höhe eine Entscheidung
treffen konnte.
Es gibt ein weiteres Beispiel für das
Unrechtshandeln des Staatsanwaltes Gast unter dem Stichwort der
Freiheitsberaubung im Amt:
Die StA Leipzig, voran Herr Gast, hielt
nach Erlass des Beschlusses des OLG Dresden zur Aussetzung des Haftbefehls
vorsätzlich die Namen
der Zeugen und Mitbeschuldigten zurück, damit man im Falle einer Kontaktaufnahme zum
Vorwurf der Verdunklung gelangt.
”Der Haftgrund des Verdunklungsgefahr
besteht, wenn das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht
begründet, dass durch bestimmte Handlungen auf sachliche oder persönliche
Beweismittel eingewirkt und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird.
... Ob die Beweisperson schon am Verfahren beteiligt ist, spielt keine Rolle,
es genügt, dass der Beschuldigte mit ihrem Eintritt rechnet.” (Zitat:
Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl. § 112, Rdnr. 26, 33)
Dies geschah, indem Herr Gast die Namen der Zeugen und
Mitbeschuldigten dem Betroffenen und/oder der Verteidigung nicht nannte (1.
Tathandlung) und indem er Protokolle von Zeugen- bzw. Beschuldigtenvernahmen
(2. Tathandlung) für die Akteneinsicht durch die Verteidigung nicht vorlegte.
Das OLG hat in seinem Beschluss vom 15.12.1999 den Verfall
der Sicherheitsleistung in Höhe von 800.000,-DM (durch Beschluss vom 22.12.1999
sodann 250.000 DM) auch daran geknüpft, dass ich keinen Kontakt zu Zeugen und
Mitbeschuldigten unterhalte. Das OLG hat dabei einige Personen benannt, mit der
nebulösen Formulierung ”insbesondere”.
Daraus schlussfolgerte der RA Dr. Luttermann, dass es sich
hierbei nicht um eine vollständige Auflistung der Personen handelt, die
hierunter zu fassen sind. Zu Gewährleistung erforderlicher Rechtssicherheit
fragte Dr. Luttermann daraufhin bei der StA, Herrn GL Gast nach, welche
weitere, nicht im OLG-Beschluss genannten Personen nach Kenntnisstand der StA
hierunter fallen. Herr Gast äußerte hierzu, es stehe ihm nicht zu, die
OLG-Entscheidung zu kommentieren. Hierzu werde er nichts sagen.
Es ist nunmehr festzustellen, dass bereits zu diesem
Zeitpunkt die Zeugenvernahme des Herrn Detlev Müller erfolgt war und durch die
fehlende Bereitschaft des StA Gast, beispielsweise den Zeugen Müller als solchen
zu benennen, Voraussetzungen geschaffen wurden, dass der Beschuldigte in
Unkenntnis dieser Tatsache Kontakt mit dem Zeugen Müller aufgenommen und/oder
unterhalten hätte, ohne sich eines Verstoßes gegen die OLG-Entscheidung bewusst
zu sein.
Bereits hierdurch wurden Voraussetzungen geschaffen für den
Eintritt eines erheblichen Vermögensschaden des Beschuldigten durch Verfall der
Kaution und Aufhebung der Aussetzung der U-Haft.
Mit der Anforderung erneuter Akteneinsicht durch den RA
Meschkat und Gewährung dieser wurde die Zeugenvernahme des Herrn Detlev Müller
den Unterlagen nicht mitgegeben. Durch diese Unterlassung wurde neben der
Unterschlagung beweiserheblicher und entlastender Schriftstücke zudem der
Eindruck vermittelt, dass es sich bei Herrn D. Müller nicht um einen Zeugen
handelt und damit eine Kontaktaufnahme und ein Kontakthalten zulässig gewesen
wäre.
Es wurden damit geradezu besondere Voraussetzungen
geschaffen, dass ich, aufgrund der Kontaktaufnahme mit einem ehemaligen
Kollegen, die Kaution verliere und dadurch einen erheblichen Vermögensschaden
erleide.
Derzeit muss davon ausgegangen werden, dass sich dieser
Zustand weiter fortsetzt, da weitere Personen als Zeugen vernommen sein
dürften, ohne dass die Protokolle der Zeugenvernehmungen der Verteidigung zur
Akteneinsicht übergeben wurden und damit auch hier die Gefahr droht, dass durch
die Unterlassung der StA ein Vermögensschaden durch Verfall der Kaution
eintritt.
Auch kann von dem Beschuldigten nicht erwartet werden, dass
er selber eine Eingrenzung der potentiellen oder tatsächlichen Zeugen vornimmt.
Dies ist ihm allein schon deswegen nicht möglich, da seitens der StA
insbesondere auch durch Presseveröffentlichungen mehrfach erklärt wurde, dass
die Ermittlung ausgedehnt würden, ohne dass Anhaltspunkte für die Richtung der
Ausdehnung und damit die damit infrage kommenden Zeugen erkennbar ist.
Weiterhin kann eine Eingrenzung der als Zeugen in Betracht
kommenden Personen auch deswegen nicht gemacht werden, da bei den im bfb
erfolgten Beschlagnahmen / Herausgaben auch die Personaldatensätze sämtlicher
bis zu dem Zeitpunkt im bfb tätigen oder je tätig gewesenen Personen
sichergestellt wurden. Die Beschlagnahmebeschlüsse bzw. die freiwilligen
Herausgaben erfolgten gem. § 94 i.V.m. § 98 StPO. Sofern also die Sicherung und
Mitnahme der gesamten Personaldatensätze nicht einen Verstoß gegen §§ 94, 98
StPO erfüllt hat, muss davon ausgegangen werden, dass sämtliche mittels
Personaldatensatz festgehaltenen ungefähr 15.000 erfassten Personen potentielle
Mitbeschuldigte oder Zeugen des Verfahrens sind und damit unter den Beschluss
des OLG fallen.
StA GL Gast lässt die Mitarbeiter von KPMG, einer von der
Stadt Leipzig beauftragten Wirtschaftsprüfgesellschaft, vorsätzlich in die
Ermittlungsakten schauen.
Herr StA GL Gast hat sowohl ein Dienstgeheimnis, als auch
eine besondere Geheimhaltungspflicht verletzt.
Rechtsgut beim Geheimnisverrat (§ 353 b StGB) sind nicht nur
die geschützten Geheimnisse, geheimen Gegenstände und Nachrichten, sondern ist
auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Verschwiegenheit amtlicher Stellen.
Bei Ermittlungsakten handelt es sich bereits aus der Natur
der Sache heraus um ein Geheimnis; darüber hinaus hat der BGH in BGHSt 10, 276
Ermittlungsverfahren und damit die Bestandteile von Ermittlungsverfahren unter
den Begriff ”Geheimnis” subsumiert.
StA GL Gast ermöglichte die Einsichtnahme in seiner
Eigenschaft als Amtsträger.
Nun zum Tatbestandsmerkmal des Offenbaren. Hierunter
versteht die Kommentierung das öffentliche Bekanntmachen oder die Mitteilung an
einen Unbefugten.
Mit dem Vorlegen der Akten wurde offenbart und einem Unbefugten mitgeteilt. Die
besondere Verschwiegenheitspflicht von Wirtschaftsprüfern als mögliche
Rechtfertigung kann dahingestellt bleiben, denn KPMG war bis dato weder im
Ermittlungsverfahren, noch im Beweisverfahren von der Staatsanwaltschaft als Gutachter bestallt.
Selbst das Argument, die Akteneinsicht sei für das Gutachten
notwendig gewesen, ist absurd. KPMG war vor Ort, konnte durch
Inaugenscheinnahme und Recherche in den ”städtischen” Unterlagen jederzeit die
für ein Gutachten notwendigen Informationen erlangen.
(Zum Zwecke des Beweises würdigen Sie bitte die Auszüge aus
dem Entwurf eines Berichtes zur forensischen Prüfung vom 30. März 2000
(KPMG-Gutachten):
· Seite 6, ”die StA bezieht sich in
den schriftlich vorliegenden Unterlagen”
· Seite 6, ”Mündliche Auskunft des
Herrn Hochberg des LKA Leipzig”.)
Anmerkung: Beim Studium des KPMG-Gutachten (Entwurf) fällt auf,
dass die Zahlenwerke von KPMG und der Ermittlungsorgane auf die Mark genau
identisch sind. Ist das Zufall oder hat Herr Gast auch noch die Einsichtnahme
in die ermittelten Ergebnisse aus den Händlerumfragen gewährt?
Im Klartext: Das Zahlenwerk des KPMG Gutachten gibt die vom
LKA zuvor an die Händler herausgegebenen Daten wieder. Der Effekt der sich
selbst bestimmenden Vorhersage wird produziert.
Am 24.07.2000 erstattet der Geschäftsführer der LFS GmbH, Herr
André Tegtmeier, eine Strafanzeige gegen Unbekannt. Hintergrund war das
angebliche Fehlen eines Aktenordners (Kopie des Ordners
Geschäftsführerentscheidungen) und einer Behelfs-Personalakte aus den
Geschäftsräumen der LFS GmbH.
Mit Schreiben vom 07.08.2000 bestätigt die StA den Eingang
der Strafanzeige und die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens unter dem Az.
804 UJs 34377/00. Als Bearbeiterin weist das Schreiben Frau Staatsanwältin
Vieweg aus.
Mit Datum vom 17.08.00 verfügt Frau StA Vieweg (Abgebende) die Übergabe des Verfahrens an
das Dezernat 703 UJs, Herrn StA Walburg, das neue Az. lautet 703 UJs 34377/00.
Herr StA Walburg benennt in der Folge Herrn von Hermanni als
Beschuldigten und beantragt beim Ermittlungsrichter einen Beschluss zur Durchsuchung
der Privaträume der Familie von Hermanni.
Diesen
Beschluss lehnt Ermittlungsrichter Bernhardt ab, da eine Herausgabe der Akte
nie durch die LFS GmbH gefordert worden war.
Bei der Akteneinsicht durch den Verteidiger stellte sich
heraus, dass der gesamte Vorgang zwischen dem Eingang der Anzeige bei der StA
dem 07.08.2000 bei Herrn Staatsanwalt Gast lag. Dies geht auch aus dem in der
Akte befindlichen Schriftverkehr zwischen dem Anwalt der LFS GmbH und Herrn StA
GL Gast hervor.
Ich behaupte, dass StA Gast rechtswidrig auf StA Walburg
eingewirkt hat, damit dieser beim Ermittlungsrichter einen
Durchsuchungsbeschluss erwirkt.
Nur das korrekte Verhalten des Richters Bernhardt
hat den erneuten Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Familie von Hermanni
verhindert.
Ich behaupte ferner, dass StA GL Gast eine rechtswidrige
Ausforschungsdurchsuchung angeregt und gewollt hat.
Mittlerweile ist das Verfahren durch Herrn StA Walburg
eingestellt worden, den Vorwurf strafrechtlichen Handelns des Herrn StA GL Gast
tangiert das nicht!
Bei der Hausdurchsuchung der Räume
des Betriebes für Beschäftigungsförderung am
09. Juni 1999 wurden fast 20.000
Personaldatensätze ohne richterliche Genehmigung (Ermächtigung) beschlagnahmt,
bzw. die Erklärung über freiwillige Herausgabe durch die Stadt
berücksichtigend, die sich nur auf die im Durchsuchungsbeschluss bezogenen
Sachverhalte und Materialien beziehen konnte, widerrechtlich mitgenommen.
Es handelt sich hierbei um die
Personaldatensätze fast aller Mitarbeiter, die bis zu diesem Zeitpunkt im bfb
gearbeitet haben.
Der Zustand der Beschlagnahme hält
bis zum heutigen Tag an.
Hintergrund für diese Beschlagnahme
war, dass die StA Leipzig, ohne das auch nur ein einziger konkreter
Anfangsverdacht bestand von sich auf andere schließend? davon ausging, dass
ich als Betriebsleiter des bfb mit 5000 - 8000 Beschäftigten auch einige
Mitarbeiter an meinen Privatbauten arbeiten lasse.
So hat man im Folgenden auch 60
Handwerks- und Handelsfirmen dahingehend befragt. Die StA Leipzig ist sich
ihres Fehlverhaltens auch bewusst.
Sie hat den Mitarbeiten des
Sächsischen Datenschutzbeauftragten mitgeteilt, die Stadt Leipzig habe diese Personaldaten freiwillig und
von sich aus herausgegeben. Dies ist unwahr. Hierauf kommt es rechtlich
auch gar nicht an, wenn eine entsprechende Ermächtigung nicht vorliegt.
Weiterhin wären selbst bei einer Erklärung der Stadt Leipzig über die explizite
freiwillige Herausgabe sämtlicher Personaldatensätze hier die Bestimmungen des
Datenschutzrechtes zu berücksichtigen, wonach Daten nicht einfach mal so
herausgegeben werden dürfen!
Herr Röger, der Pressesprecher der
StA Leipzig, wiederum hat nachfragenden Medienvertretern mitgeteilt, verantwortliche
Mitarbeiter des bfb hätten die Personaldaten auf Nachfrage, welche Personen die
Maschinen bedient hätten, von sich aus, alle Personaldatensätze zur Verfügung
gestellt. Eine Befragung der Mitarbeiter hierzu hat jedoch ergeben, dass eine
entsprechende Nachfrage gar nicht gestellt wurde, sondern sofort und
vollständig alle Personaldatensätze auf Veranlassung des StA GL Gast und ohne
richterliche Genehmigung (Ermächtigung) „abgeräumt“ wurden.
Das Handeln der Staatsanwaltschaft ist eine andauernde Verletzung des
Grundsatzes eines fairen Verfahrensganges ”fair trial”.
”Die Staatsanwaltschaft hat” bekanntermaßen ”belastende und entlastende
Umstände gleichermaßen zu ermitteln. Denn nur dies entspricht ihrer Stellung
als ein Gerechtigkeit und Objektivität verpflichtetes Rechtspflege- und
Justizorgan und gehört zum fairen Verfahren.”
(Kleinknecht/Meyer-Großner,
StPO, 44. Auflage, § 160 Rdnr. 14)
Spätestens seit dem 23.12.1999 hat
die StA Leipzig die Unterlagen aus diversen Steuerstrafverfahren gegen Herrn
Sobiak. So befindet sich im Besitz der StA der Vorgang zu Steuerhinterziehungen
seit dem Jahre 1993 und der Vorgang ”Verdacht der Geldwäsche”.
Trotz meines ständigen Mahnens bzw.
des Mahnens meines Verteidigers hat die StA diese Unterlagen weder dem
Amtsgericht, noch dem Landgericht (auch Haftprüfung) vorgelegt, vielmehr
bewusst vorenthalten.
Auch fand der Antrag der
Verteidigung auf Einsicht in einen Teil dieser Unterlagen erst im Dezember 2000
seine Realisierung.
Ich rüge deshalb die Verletzung des
”fair trial Grundsatzes” in mindestens 3 Fällen:
·
Der §
160 II StPO ist verletzt, da die StA gerade keine der Entlastung dienenden
Umstände ermittelt, sprich zur Kenntnis nimmt, dass Herr Sobiak eigenes
strafrechtlich relevantes Handeln (Wirtschafts- und Steuerstraftaten) auf
Andere abwälzen will.
·
Die in
§ 147 StPO aufgeführten Tatbestände zur Akteneinsicht des Verteidigers sind,
durch ein Zurückhalten über fast 12 Monate hin, massiv verletzt.
·
Mit
dem Zurückhalten dieser Informationen wurden zudem die zuständigen Richter über
beweiserhebliche Tatsachen getäuscht bzw. wurde der Täuschungszustand bewusst
aufrecht gehalten.
Seit dem 23.02.2001 hat die
Verteidigung - trotz erheblicher
Behinderung - partielle Akteneinsicht in die Bank- und Steuerunterlagen des
Herrn Sobiak. Bereits eine oberflächliche Überprüfung hat ergeben, dass die
Buchhalterin Klose vom LKA die Konten, welche die GfH bzw. Herr Sobiak hatten,
nicht vollständig aufgeführt, geschweige denn ausgewertet hat.
Es ist bemerkenswert. dass am
gleichen Tage - 10.05.1994 die Dresdner Bank den Kredit für die Baumaschinen
von 700. 000 DM auf 600.000 DM absenkt (wahrscheinlich wegen der gebrauchten
Vorsiebanlage) und gleichzeitig einen Barkredit ausreicht in Höhe von
100.000 DM auf das Konto 1 211 936 00.
Selbstverständlich hat das LKA und
die StA trotz mannigfaltiger Hinweise an dieser Stelle erneut nicht aufgeklärt,
sondern verdunkelt. Sollte es hier zu einer Auszahlung gekommen sein, wäre der
vorliegende Barbestand zu dem Zeitpunkt der Übergabe des Brechers bei Sobiak in
Höhe von ca. 250.000 DM nachweisbar.
Allemal ist jedoch erneut bewiesen,
in welch schlampiger Weise LKA und StA nicht aufklären, sondern decken,
tarnen und verdunkeln. Wann erhält die Verteidigung endlich eine vollständige
Zusammenstellung aller Konten des Sobiak, seiner Frau, seiner Söhne und seiner
Firmen und die dazugehörige komplette Auswertung?
Wie man einseitig und zum Schutze eines „Kronzeugen“
ermittelt, hat die StA Leipzig lehrbuchartig unter Beweis gestellt:
Am 27. Mai 1999
wurden vom Ermittlungsrichter die Durchsuchungsbeschlüsse für die Wohnung
des Herrn Sobiak, die Geschäftsräume des Herrn Sobiak und die KD Steuerberatungsgesellschaft
mbH erlassen.
Am 09. Juni 1999
wurde die Durchsuchung der Wohnung des Herrn Sobiak in der Zeit von 10.00
Uhr bis 11.30 Uhr durchgeführt. Man fand nichts und zog
unverrichteter Dinge wieder ab.
Gegen 12.30 Uhr fanden sich die mit der Durchsuchung
beauftragten Beamten nun in der Firma des Herrn Sobiak ein. Als
Hannoveraner kann ich sagen, von der Wohnung Sobiak bis in die Firma gelangt
man in ca. 10 Minuten.
Die eine dreiviertel Stunde dauernde Durchsuchung verlief
natürlich ergebnislos. Ich behaupte, Herr Sobiak hatte in der Zwischenzeit die
Möglichkeit, in seiner GmbH anzurufen und entsprechende Säuberungen zu
veranlassen.
Bei der Durchsuchung der KD Steuerberatungsgesellschaft mbH
des Herrn Bunge lief es ähnlich.
Am 27. Mai 1999 wurde der Beschluss zur Durchsuchung der KD
Steuerberatungsgesellschaft mbH erlassen und am 09. Juni 1999 in der Zeit von 10.00 Uhr 11.45 Uhr
durchgeführt. Zuvor waren die Beamten in der Wohnung des Herrn Bunge
vorbeigefahren und hatten sich im Wege der freiwilligen Herausgabe von Bunge 2
Aktenordner herausgeben lassen.
Nun, bei der Durchsuchung der KD war Herr Bunge nicht
zugegen und deshalb ruft man den Bunge an und lässt sich sagen, wo in der KD
welche „geeignete“ Unterlagen sind. Es wurde nicht gefragt, ob und wo die KD
ein Archiv besitzt, es wurden keine weiteren Räume durchsucht. Ergebnis dieser
Aktion war einzig die freiwillige Herausgabe der von Bunge genannten
Unterlagen.
Aber damit nicht genug. Am 02. Juli 1999, also rund 4
Wochen später, bemerken die eifrigen Ermittler, dass sie die Firma Sobiak
Baumaschinen-Vermietung „vergessen“ haben, beantragen einen
Durchsuchungsbeschluss für die Geschäftsräume der Firma und erhalten diesen
auch. In der Begründung zum Beschluss heißt es, dass die Beschlagnahme im
angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts
steht und für die Ermittlungen notwendig ist.
Am 05. Juli 1999, 14.00 Uhr werden also die Firmenräume aufgesucht.
Das Ergebnis ergibt sich aus dem
nachfolgenden Zitat des Aktenvermerks von KHK Hochberg:
„Auf Frage teilte Herr
Sobiak mit, dass sich die Unterlagen nicht im Hause, sondern bei seinem
Steuerberater, Herrn Thomas Bunge/KD Steuerberatungsgesellschaft in Hannover
... befinden. Telefonisch erteilt Herr Sobiak die Weisung, dass seine
Unterlagen freiwillig hiesiger Dienststelle übergeben werden sollen. Gegen 17.00 Uhr wurden ... insgesamt 5
Ordner sowie eine Folie mit Unterlagen/Schriftverkehr der Fa. Sobiak
Baumaschinen-Vermietung freiwillig übergeben. Aus diesem Grund wurde von der
Umsetzung des Durchsuchungsbeschlusses abgesehen.“
Wieder spielt man auf Zeit und lässt 3 Stunden nutzlos
verstreichen. Wieder wird nur mitgenommen, was Herr Sobiak herausgeben wollte
und so behaupte ich was zwischenzeitlich bereinigt war. Auf eine
Durchsuchung der Geschäftsräume wurde glatt verzichtet und die Datenträger, im
Beschluss ausdrücklich erwähnt, wurden auch nicht gesichtet.
Vom 09. Juni 1999 bis zum 05. Juli 1999 lies man Herrn
Sobiak Zeit, die Akten zu säubern. Am 05. Juli erhält man dann 5 Ordner
freiwillig von der Stelle, Büro KD Steuerberatungsgesellschaft, für die
man am 09. Juni 1999 bereits einen Durchsuchungsbeschluss hatte und angeblich
alles freiwillig herausgegeben bekommen hatte.
Mit der Durchsuchung
und den notwendigen Beschlagnahmungen sollte eigentlich das gesamte
Aktenmaterial in den Besitz von LKA und StA gelangt sein. Statt dessen findet
am 15. Juni 2000 - also ein Jahr
später - eine Beschuldigtenvernehmung des Herrn Sobiak statt, an welcher die
Herren Gast und Hochberg teilnehmen. Im Protokoll der Vernehmung heißt es:
Frage:
Haben Ihre eigenen, angekündigten Überprüfungen des
Buchwerks der GfH zu weiteren Erkenntnissen geführt?
Antwort:
Dazu kann ich heute nichts konkreteres sagen. Ich meine
aber, dass die offenen Forderungen noch höher sein müssten. Um die Buchhaltung
zu überprüfen müsste ich insbesondere mit Friedrich reden. Das darf ich aber
nicht.
Herr Friedrich sitzt zu diesem Zeitpunkt in der gleichen, zu
einem Büro umgebauten Wohnung, ein Zimmer weiter. Er ist nun Angestellter von
Manuela Sobiak, der Ehefrau von Jürgen Sobiak.
Nach über einem Jahr ist Sobiak, nach eigenen Aussagen, in
der Lage, durch „seine Buchhaltung“ weitere Unterlagen beizubringen. Dann muss
er ja doch noch verfahrenserhebliche Unterlagen haben!
Der Staatsanwalt ist so dreist, dieses auch noch ins
Protokoll aufnehmen zu lassen. Die einzig gebotene Reaktion, nämlich erneute
Durchsuchung und Beschlagnahme, ja selbst die Frage, welches Material Herr
Sobiak überprüft hat, unterbleibt.
Aber es gibt einen weiteren Beweis für die
Interessengemeinschaft Sobiak StA GL Gast: Der Durchsuchungsbeschluss (nach
der Vorlage von Gast) enthält einen Katalog der gesuchten Gegenstände. Und was
fehlt dort, bzw. was wollte Herr Gast nicht finden Unterlagen zum Kauf der
Baumaschinen.
Wer trotz hinreichendem Tatverdacht auf eine freiwillige
Herausgabe setzt, handelt fahrlässig, wer aber Kenntnis hat, dass die gesuchten
Unterlagen Beweismittel in einem Steuerbetrug sind und diese nicht finden will,
der begeht Strafvereitlung im Amt!
Sehr geehrte Damen und Herren der Generalstaatsanwaltschaft,
ich trage Sorge, dass, sollten Unterlagen noch auftauchen, diese umgehend
entsorgt, mindestens jedoch den Gerichten nicht vorgelegt werden. Ich erinnere
an die Bauakte 8.
Und zum gesamten Handeln der StA Leipzig passt es, das die
Unterlagen von Sobiak Baumaschinen-Vermietung, von Bunge und/oder KD Steuerberatungsgesellschaft mbH der
Verteidigung bis zum heutigen Tag nicht zum Zwecke der Einsichtnahme vorgelegt
wurden.
Schlussbemerkung
Es liegt in den Händen der Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen dieser
Strafanzeige das Handeln des Herrn StA Gl Gast zu untersuchen. Ich bitte
sicherzustellen, dass der Fall nicht von einem ehemaligen Kollegen aus der
Staatsanwaltschaft, dem Gericht oder der Studienzeit übernommen wird.
Die
Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat bereits in Sachen Brecher II durch das
Nichthandeln an einer Straftat mitgewirkt. Wie sich nun
herausgestellt hat, waren die Hinweise der KPMG richtig, meine Strafanzeige
berechtigt. Der dem bfb als neu verkaufte Brecher II war alt, ebenso die
Vorsiebanlage Ultra Screen. Die Papiere gefälscht. Die Typenschilder wurden
manipuliert. Der Betriebsstundenzähler zurückgedreht.
Es ist
an der Zeit, dass die Generalsstaatsanwaltschaft Dresden ihr Korpsgeistdenken
aufgibt.
Im Sommer 2000 erklärt der LOStA
Spitz Herrn RA Meschkat in einem fernmündlichen Gespräch:
„Es mag
Einiges schief gelaufen sein, aber Sie wissen, der Vorsatz der Rechtsbeugung ist
schwer nachzuweisen.“
Die Summe der auch heute noch fortdauernden Tathandlungen macht deutlich,
dass ein Versehen ausscheidet. So viele Fehler und Pannen sind nicht möglich.
Nur ein
geschlossener Tatplan
gibt Sinn. Der Lohn, die Beförderung zum Oberstaatsanwalt ist bereits in
Aussicht gestellt.
Zum Schluss stelle ich noch einige weitere Fragen:
Wer hat das LKA Sachsen in 1997 oder 1998 mit der
Bearbeitung des ”Falles von Hermanni” beauftragt und warum nicht das sonst
zuständige Polizeipräsidium Leipzig? In den bis heute einsehbaren Akten findet
sich hierzu nichts.
Wer genehmigte, dass das gesamte Referat für
Wirtschaftskriminalität beim LKA Sachsen, einschließlich Technik und Fahrzeuge,
über Tage hinweg gebunden waren?
Im Klartext: Ich glaube nicht, dass ein
Staatsanwalt GL Gast die Macht hat, einen solchen Apparat in Bewegung zu setzen
und in Bewegung zu halten.
Der Ermittlungsaufwand dürfte in der Zwischenzeit bei zwei
Millionen Mark liegen.
Hochachtungsvoll
Matthias von Hermanni
Kopien erhalten:
Sächsische Justizminister
Landgericht Leipzig
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