Zeugenvernahme
am 30.07.2002
Peter Friedrich
(2)
geb. 24.10.1945
Belehrung erneuert
Nickel:
Haben sich Veränderungen hinsichtlich Ihrer persönlichen Verwandtschaftsverhältnisse
ergeben?
Friedrich: Nein.
Nickel: Sie wissen ja, worum es geht. Wir haben Sie über Ihr Auskunftsverweigerungsrecht
belehrt. Wir haben Ihnen am 16. Juli als Zeugenbeistand den Rechtsanwalt
Ringel beigegeben. Es wird um die Frage gehen, ob Sie ein grundsätzliches
Auskunftsverweigerungsrecht haben, also grundsätzlich oder nur
auf einzelne Fragen. Ich denke, Sie haben es mit Ihrem Rechtsanwalt
erörtert. Es ist Ihnen bewusst, dass Sie Ihr Auskunftsverweigerungsrecht
auch glaubhaft machen müssen.
Ringel: Herr Friedrich möchte sich auf sein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht
berufen. Dies angesichts der Tatsache, dass ein Ermittlungsverfahren
gegen meinen Mandanten eingeleitet wurde. Ich zitiere aus der Akte des
Staatsanwaltes Gast
"Hieraus ergeben sich zureichende Anhaltspunkte, dass Peter
Friedrich über die Unrechtsvereinbarung zwischen Jürgen Sobiak
und Matthias von Hermanni informiert war und bei der Umsetzung tatkräftige
Mithilfe leistete. Somit besteht ein Anfangsverdacht der Beihilfe zur
Untreue und zum Betrug".
Angesichts
der persönlichen Vernahme durch Staatsanwalt Gast und dass er dort
noch ausgeführt hat, dass eine Beugehaft in Betracht käme,
beruft sich Herr Friedrich auf sein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht.
Nickel: Welche Komplexe erörtert werden sollten, haben wir ja noch
nicht gefragt. Können Sie nochmals prüfen, ob alle Komplexe
vom Auskunftsverweigerungsrecht Ihres Mandanten betroffen sind?
Ringel: Das scheitert derzeit daran, dass sich die vorgelegte Akte auf
den groben Tatbestand bezieht und nicht auf einzelne Komplexe.
Nickel: Wollen Sie das mit Ihrem Mandanten noch mal erörtern?
Ringel: Wir haben es vorbesprochen. Wir gehen davon aus, dass prinzipiell
Zeugnisverweigerungsrecht besteht. Mein Mandant wird keinesfalls eine
Aussage treffen.
Nickel: Es geht noch mal um den 23.08.96. Es ging da aus unserer Sicht
um die Forderung des Herrn Sobiak und nicht um die Vorwürfe gegen
Herrn Friedrich. Herr Sobiak und Herr von Hermanni sollen sich in Hohenroda
getroffen haben, wo Herr Friedrich mit zum Haus gefahren sein soll und
draußen gewartet hat.
Ringel: Die diesbezügliche Aussage von Herrn Friedrich in seiner
Vernehmung ist mir bekannt.
Nickel: Vielleicht wollen Sie sich mit Ihrem Mandanten doch noch mal
kurz beraten. Wir machen eine Pause bis 9.45 Uhr.
Pause
von 9.25 Uhr bis 9.45 Uhr.
Auerswald:
Stellt unaufschiebbaren Antrag bezüglich der Ablösung des
Herrn StA GL Gast wegen Befangenheit.
Pause
bis 10.05 Uhr
Gast:
Gibt Stellungnahme dazu ab.
Pause
bis 11.00 Uhr
Gericht
lehnt Antrag als unaufschiebbaren Antrag ab, Hauptverhandlung wird fortgesetzt,
Antrag wird an den Leitenden Oberstaatsanwalt weitergereicht.
Auerswald:
Beantragt Verweisung an Generalstaatsanwaltschaft
Nickel:
verweist auf die Zeit nach der Zeugenvernahme des Herrn Friedrich.
Fortsetzung
der Zeugenvernahme um 11.05 Uhr.
Nickel:
Haben Sie sich noch mal Gedanken gemacht auf meine Erläuterungen?
Ringel: Ein umfassendes Verweigerungsrecht liegt vor. Meine Meinung,
und hier stütze ich mich auf den BGH.......vom 05.07.1985 ........Zitat...........
. Hintergrund ist, und das habe ich in der Akte gelesen, bei diesem
Treffen soll über Schulden gesprochen worden sein. Schulden führen
zu Unrechtsvereinbarungen und damit zu beweiserheblichen Äußerungen.
Daraus folgt, dass nach § 55 StPO meinem Mandanten ein Auskunftsverweigerungsrecht
zusteht.
Nickel: Im Hinblick auf äußerliche Sachen, denken Sie, dass
sich das Auskunftsverweigerungsrecht auch darauf bezieht? Möchte
jetzt noch jemand Stellung nehmen?
Gast: Das Argument des Zeugenbeistandes über Schulden und die Unrechtsvereinbarung
ist nur ein Argument.
Ringel: Ein Argument reicht.
Nickel: Gibt es weitere Stellungnahmen?
Keine
Nickel: Der Zeuge wird nach § 60 (2) entlassen. Wegen des Verdachtes
der Tatbeteiligung wird von einer Vereidigung abgesehen.
Der
Zeuge wird entlassen um 11.07 Uhr.