Zeugenvernahme des Herrn Peter Friedrich

Zeugenvernahme am 30.07.2002

Peter Friedrich (2)
geb. 24.10.1945


Belehrung erneuert

Nickel: Haben sich Veränderungen hinsichtlich Ihrer persönlichen Verwandtschaftsverhältnisse ergeben?

Friedrich: Nein.

Nickel: Sie wissen ja, worum es geht. Wir haben Sie über Ihr Auskunftsverweigerungsrecht belehrt. Wir haben Ihnen am 16. Juli als Zeugenbeistand den Rechtsanwalt Ringel beigegeben. Es wird um die Frage gehen, ob Sie ein grundsätzliches Auskunftsverweigerungsrecht haben, also grundsätzlich oder nur auf einzelne Fragen. Ich denke, Sie haben es mit Ihrem Rechtsanwalt erörtert. Es ist Ihnen bewusst, dass Sie Ihr Auskunftsverweigerungsrecht auch glaubhaft machen müssen.

Ringel: Herr Friedrich möchte sich auf sein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht berufen. Dies angesichts der Tatsache, dass ein Ermittlungsverfahren gegen meinen Mandanten eingeleitet wurde. Ich zitiere aus der Akte des Staatsanwaltes Gast
"Hieraus ergeben sich zureichende Anhaltspunkte, dass Peter Friedrich über die Unrechtsvereinbarung zwischen Jürgen Sobiak und Matthias von Hermanni informiert war und bei der Umsetzung tatkräftige Mithilfe leistete. Somit besteht ein Anfangsverdacht der Beihilfe zur Untreue und zum Betrug".

Angesichts der persönlichen Vernahme durch Staatsanwalt Gast und dass er dort noch ausgeführt hat, dass eine Beugehaft in Betracht käme, beruft sich Herr Friedrich auf sein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht.

Nickel: Welche Komplexe erörtert werden sollten, haben wir ja noch nicht gefragt. Können Sie nochmals prüfen, ob alle Komplexe vom Auskunftsverweigerungsrecht Ihres Mandanten betroffen sind?

Ringel: Das scheitert derzeit daran, dass sich die vorgelegte Akte auf den groben Tatbestand bezieht und nicht auf einzelne Komplexe.

Nickel: Wollen Sie das mit Ihrem Mandanten noch mal erörtern?

Ringel: Wir haben es vorbesprochen. Wir gehen davon aus, dass prinzipiell Zeugnisverweigerungsrecht besteht. Mein Mandant wird keinesfalls eine Aussage treffen.

Nickel: Es geht noch mal um den 23.08.96. Es ging da aus unserer Sicht um die Forderung des Herrn Sobiak und nicht um die Vorwürfe gegen Herrn Friedrich. Herr Sobiak und Herr von Hermanni sollen sich in Hohenroda getroffen haben, wo Herr Friedrich mit zum Haus gefahren sein soll und draußen gewartet hat.

Ringel: Die diesbezügliche Aussage von Herrn Friedrich in seiner Vernehmung ist mir bekannt.

Nickel: Vielleicht wollen Sie sich mit Ihrem Mandanten doch noch mal kurz beraten. Wir machen eine Pause bis 9.45 Uhr.

Pause von 9.25 Uhr bis 9.45 Uhr.

Auerswald: Stellt unaufschiebbaren Antrag bezüglich der Ablösung des Herrn StA GL Gast wegen Befangenheit.

Pause bis 10.05 Uhr

Gast: Gibt Stellungnahme dazu ab.

Pause bis 11.00 Uhr

Gericht lehnt Antrag als unaufschiebbaren Antrag ab, Hauptverhandlung wird fortgesetzt, Antrag wird an den Leitenden Oberstaatsanwalt weitergereicht.

Auerswald: Beantragt Verweisung an Generalstaatsanwaltschaft

Nickel: verweist auf die Zeit nach der Zeugenvernahme des Herrn Friedrich.

Fortsetzung der Zeugenvernahme um 11.05 Uhr.

Nickel: Haben Sie sich noch mal Gedanken gemacht auf meine Erläuterungen?

Ringel: Ein umfassendes Verweigerungsrecht liegt vor. Meine Meinung, und hier stütze ich mich auf den BGH.......vom 05.07.1985 ........Zitat........... . Hintergrund ist, und das habe ich in der Akte gelesen, bei diesem Treffen soll über Schulden gesprochen worden sein. Schulden führen zu Unrechtsvereinbarungen und damit zu beweiserheblichen Äußerungen. Daraus folgt, dass nach § 55 StPO meinem Mandanten ein Auskunftsverweigerungsrecht zusteht.

Nickel: Im Hinblick auf äußerliche Sachen, denken Sie, dass sich das Auskunftsverweigerungsrecht auch darauf bezieht? Möchte jetzt noch jemand Stellung nehmen?

Gast: Das Argument des Zeugenbeistandes über Schulden und die Unrechtsvereinbarung ist nur ein Argument.

Ringel: Ein Argument reicht.

Nickel: Gibt es weitere Stellungnahmen?

Keine

Nickel: Der Zeuge wird nach § 60 (2) entlassen. Wegen des Verdachtes der Tatbeteiligung wird von einer Vereidigung abgesehen.

Der Zeuge wird entlassen um 11.07 Uhr.