Stellungnahme zur Anklageschrift

- Teil 1 -

Für den Leser

 

Seit dem Tage der Hausdurchsuchung hat Herr von Hermanni (HvH) und anschließend die Verteidigung fortlaufend weitere Akten, Unterlagen und Informationen der StA Leipzig und dem LKA angeboten. Gleichzeitig hat man immer wieder um Akteneinsicht gebeten.

 

Mit den heute der Verteidigung vorliegenden Unterlagen hätte man innerhalb weniger Stunden die Vorwürfe entkräften und Vorgänge aufklären können. Genau dies war aber nicht gewollt. Man wollte kriminalisieren und möglichst auf Zeit spielen.

 

Akteneinsicht wurde zwar formal und sehr zögerlich nach und nach gewährt, d.h. die Rechtsanwälte durften sich die Akten anschauen, HvH jedoch nicht. Auch hätte die Verteidigung theoretisch die beschlagnahmten Unterlagen alle kopieren können um sie dann mit HvH durchzugehen. Nun wurden aber insgesamt mehrere Millionen Blatt Papier beschlagnahmt (3 LKW Ladungen), d.h. dieser Weg scheidet einfach schon aus Kostengründen aus. Im Gegensatz zu dem von der Staatsanwaltschaft vermittelten Eindruck (denken Sie nur an den völlig absurden Beschluss, Kaution in Höhe von 800.000,- DM in bar durch das OLG Dresden) ist die Familie von Hermanni einfach nicht in der Lage diese Kosten aufzubringen.

 

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat dieses Problem seit langer Zeit erkannt und dem Beschuldigten auch ein persönliches Akteneinsichtrecht zuerkannt. Die 11. Strafkammer des Landgerichtes Leipzig (Justiz in Sachsen) sieht das aber halt - noch - anders.

 

Damit war es bis heute immer nur möglich sich bestimmte bekannte Akten anzuschauen. Eine erforschende Akteneinsicht durch den Angeklagten HvH hat es bis heute nicht gegeben.

 

Die folgende Stellungnahme zur Anklageschrift wurde aus dem Kenntnisstand des Dezember 2000 gefertigt. In der Zwischenzeit wurden durch weitere Akteneinsichten und die eigenen Ermittlungen des Arbeitskreises Junger Juristen weitere Informationen zusammengetragen.

 

Diese neuen Erkenntnisse sind blau gekennzeichnet.

 

Auf den Internetseiten werden häufig Hinweise auf Anlagen gegeben, diese aber nicht veröffentlicht. Dies hat seinen Grund in der Prozessordnung. Eigene Schriftsätze dürfen veröffentlicht werden, Dokumente aus einem Strafverfahren aber nicht. Viele Anrufer haben gefragt, warum wir die Anklageschrift nicht veröffentlichen. Auch die Anklageschrift bzw. wesentliche Teile dürfen aus diesem Grund noch nicht veröffentlicht werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Arbeitskreis Junger Juristen

 

1         Aufbau der Anklageschrift und Stellungnahme

 

1.1      Zusammensetzung der Anklageschrift

 

Die Anklageschrift setzt sich zusammen aus

·        „Die Staatsanwaltschaft legt aufgrund ihrer Ermittlungen den Angeschuldigten folgenden Sachverhalt zur Last“, Seite 3 - 16

·        „Es werden angeschuldigt“, Seite 17 ­ 20

·        „A. Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen“, Seite 21

·        „B. Zur Sache“, Seite 22 ­ 36

·        „C. Tatsächliche Würdigung“; Seite 36 ­73

·        „D. Rechtliche Würdigung“, Seite 74-77

 

Im Folgenden wird auf die vorstehenden Ausführungen der StA im inhaltlichen Kontext Stellung genommen. Auf die Bezüge in der Anklageschrift wird jeweils hingewiesen.

 

 

Die Staatsanwaltschaft Leipzig ist auf den Steuerbetrüger Sobiak, den sie nach politischer Vorgabe selbst aufgefordert hatte, Unterlagen gegen Herrn Matthias von Hermanni (HvH) zusammenzustellen, hereingefallen. Die Verteidigung wird beweisen:

 

  1. Wisser Ernst Projektentwicklung (WEP)/ Grundbesitzgesellschaft (GBG) ist nicht getäuscht worden und es ist kein Schaden entstanden.
  2. Kommunal Konzept (KK) ist nicht getäuscht worden und es ist kein Schaden entstanden.
  3. Herr Sobiak und Fischer & Jung (F&J) haben den ABM Stützpunkt bzw. Betrieb für Beschäftigungsförderung (bfb) gemeinschaftlich handelnd mit der Lieferung von gebrauchten Maschinen betrogen, insofern neue zugesagt waren.
  4. HvH hat nicht nur alle ihm vorgelegten Rechnungen bezahlt, er war und ist auch nicht bestechlich oder erpressbar.
  5. Die Lebak GmbH hat ebenfalls alle vorgelegten Rechnungen bezahlt. Die Restforderung der Gesellschaft für Haussanierung (GfH) ist mit den Verbindlichkeiten der GfH verrechnet worden.

 

 

1.2      Ausgangssituation, Zielsetzung des Handelns des ABM-Stützpunktes und der dort tätigen Personen

Der ABM Stützpunkt Hans Driesch Str. entstand im Jahre 1991 aufgrund der Partnerschaft zwischen den Städten Hannover und Leipzig. Die näheren Hintergründe und Abläufe können aus den Erinnerungen aus der U-Haft - liegen den Unterlagen bei - entnommen werden.

 

Seit dem 1.1.1993 wurde der Betrieb als Regiebetrieb geführt.

 

Seit dem 1.1.1996 wird der Betrieb als Städtischer Eigenbetrieb nach dem Sächsischen Eigenbetriebsgesetz geführt und trägt die Bezeichnung Betrieb für Beschäftigungsförderung ­ (bfb). Somit unterlag der Betrieb seit dem 1.1.1996 den Anforderungen an einen städtischen Eigenbetrieb.

 

Aufgabe des Betriebes war es seit seiner Schaffung, arbeitslose Menschen zu beschäftigen, sie dabei soweit geboten und möglich zu qualifizieren und auf einen Wechsel in den 1. Arbeitsmarkt vorzubereiten. Dies erfolgte mittels einer Beschäftigung insbesondere auf den Rechtsgrundlagen des Arbeitsförderungsgesetztes (AFG), heute SGB III, durch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Maßnahmen mit Lohnkostenzuschüssen und durch die Beschäftigung von Sozialhilfeempfängern nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG).

 

Zielsetzung dieser Beschäftigung war es immer, neben der auf die Individualentwicklung angestrebten Ziele, einen sachlichen, wirtschaftlichen Nutzen für die Gemeinde zu erwirken. Mit dem durch den Einsatz der Arbeitskraft geschaffenen Mehrwert wurden somit auch immer die Grundlagen für eine Refinanzierung der kommunalen Beschäftigungsförderung erwirkt.

 

Mit dieser Beschäftigungsförderung erfolgte regelmäßig ein Spagat zwischen geförderter Beschäftigung in Form von einfacher Arbeit und der Umsetzung qualifizierter und damit wertschöpfender Arbeit, zwischen genehmigungsfähigen Arbeiten seitens des Arbeitsamtes, einschließlich der Voten der Kammern und der Finanzierbarkeit von Arbeit, wie aber auch dem Ansinnen der Qualifizierung von Mitarbeitern zur Vorbereitung und Vermittlung auf den sog. 1. Arbeitsmarkt.

 

Voraussetzung für die Genehmigung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen war - und ist - das öffentliche Interesse, welches bei den zu erbringenden Arbeiten vorzuliegen hat. So erfolgte zwischen dem bfb und den städtischen Fachämtern eine intensive Zusammenarbeit, um eben diese Voraussetzung zu gewährleisten. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit erfolgten die ersten Vorüberlegungen, den bfb mit den Abriss- und Entsorgungsarbeiten auf dem Gewerbegebiet Nord Ost ­ GNO - zu betrauen. Es handelte sich hierbei um den ersten großen Auftrag, den der bfb zum damaligen Zeitpunkt erhielt.

 

Die Stadt Leipzig hatte bereits sehr frühzeitig eine Gesellschaft gegründet (GBG), welche die Aufgabe der Entwicklung des Gewerbegebietes Nord-Ost hatte. Die GBG bediente sich zur tatsächlichen Realisierung der Wisser-Ernst-Projektentwicklungsgesellschaft (WEP).

 

 

1.3      Generelles Verfahren der Finanzierung bei Anmietungen und des Kaufes von Maschinen und Geräten

 

Seit Beginn des Betriebes war der bfb bemüht über die befristete Abwicklung der jeweiligen Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen hinaus, sich ein Anlagevermögen zu schaffen, dass damit der jeweils nächsten „Generation“ von Arbeitslosen zur Verfügung steht. Es wurde daher seit 1991 nie nur eine Maschine oder Gerät einfach angemietet. Es wurde immer zunächst geprüft ob der Betrieb die Maschine auch später gebrauchen könnte. Wurde diese Frage bejaht, so hat der bfb immer das Anlagegut zunächst angemietet, um es dann nach Ablauf der jeweiligen Anmietung möglichst günstig erwerben zu können.

 

Der Umgang mit dieser Thematik begleitete den Betrieb seit 1991 und ist mit absolut allen Gremien, Organisationen, Behörden, Funktionen, Kammern, Fördermittelgebern und Prüfgesellschaften, die irgendwann und irgendwas mit dem bfb je zu tun hatten oder gegenwärtig haben, zum Teil mehrfach erörtert worden. Siehe hierzu die diversen Jahresberichte, Rechnungsprüfungsamt (RPA) Vermerke, etc..

 

Im Gegensatz zu dem in der Anklageschrift vermittelten Eindruck, ist immer mit allen Beteiligten offen hierüber gesprochen worden und es war auch immer allen bewusst. Auf diesem Wege sind, seit 1991 beginnend, in der Zwischenzeit und nicht wie der StA versucht zu vermitteln, nur die sechs Baumaschinen über Herrn Sobiak, sondern ca.

 

500 (in Worten fünfhundert) Maschinen und Fahrzeuge

 

beschafft worden. Zur Kontrolle wurde ein gesondertes Überwachungs- und Steuerungssystem mit einem entsprechenden Belegdurchlaufwesen geschaffen. Dies lag in der Zuständigkeit und Verantwortlichkeit von der Leiterin der Beschaffung Frau Degenhardt.

 

Durch dieses System und den dazugehörigen Belegdurchlauf wurde einerseits bezüglich die Fördermittelakquise gesteuert ­ auf welcher Maßnahme lässt sich welche Monatsrechnung abrechnen und können wir es uns leisten nun die Maschine zu kaufen - und andererseits sichergestellt, dass keine Doppelabrechnungen möglich waren. Genau diese immer befürchtete Doppelabrechnung ­ zwei Rechnungen für einen Monat - wurde durch den Durchsuchungsbeschluss vom 9.6.99 vorgeworfen und führt im Weiteren zum Vorwurf der Verdunkelung, sowie später u.a. zum Haftbefehl.

 

In Wahrheit ergaben die Überprüfungen und Sitzungen das genaue Gegenteil, nämlich Aufhellung und die Feststellung, dass es keine doppelte Abrechnung auch nur einer Monatsrechnung gegeben hat.

 

 

2         Rechtliche Struktur

2.1      bfb-GBG/WEP

 

Die GBG, vertreten durch Dr. Böckenförde, hatte mit der WEP einen Geschäftsbesorgervertrag zur Vorbereitung und Durchführung der Baufreimachung und Vermarktung des Gewerbegebietes geschlossen. Herr Dr. Böckenförde unterzeichnete zwar die Schreiben der GBG; die Schreiben wurden jedoch von Till - Prokurist der WEP - formuliert, bei WEP geschrieben und dann nur von Dr. Böckenförde ­ der gleichzeitig Leiter des Grundstückverkehrsamtes der Stadt Leipzig war - unterzeichnet. Zwischen WEP und GBG ­ heute LESG -  bestanden und bestehen vielfältige vertragliche Beziehungen. So setzen sich die geschäftlichen Beziehungen auch bis heute fort.

 

Beweis:            Geschäftsbesorgervertrag, Beiakten Bauma 1, Blatt 1 bis 25

Anlage 1 Internetausdruck WEP

 

Hieraus ergibt sich auch dezidiert, welche Funktion WEP hatte gem. § A1, Nr. 4:

WEP wird die vorgenannten Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes unter Beachtung der Interessen der Grundbesitzgesellschaft erfüllen.“

Alle Beteiligten sahen den bfb als das, was er in diesem Rechtsgeschäft auch war, einen auf Festpreisbasis arbeitenden Abrissunternehmer. So steht dann auch im Punkt D Baufreimachung des Vertrages, dass die GBG die WEP mit

 

„der Organisation, Koordination und Überwachung der Baufreimachung der Grundbesitzgesellschaft Grundstücke durch die ABM-Gesellschaft der Stadt“

 

beauftragt. Die Aufgabe der WEP wird sodann auch noch weitergehender in ihrer treuhänderischen Verantwortung dargestellt im vorgenannten Vertrag unter § H3, Nr. 2:

 

„Nach Beauftragung der WEP mit der Baufreimachung im Rahmen der 2. Vorläufigen Vereinbarung hat sich die Grundbesitzgesellschaft entschieden, die Baufreimachung teilweise durch die ABM-Gesellschaft der Stadt durchführen zu lassen und WEP insoweit mit der Organisation, Koordination und Überwachung der Baufreimachung zu beauftragen (vgl. Anschnitt D dieses Generalunternehmer- und Geschäftsbesorgungsvertrags). Aus diesem Grund berechnet sich das in Abs. 1 genannte Honorar von WEP für die Organisation, Koordination und Überwachung der Baufreimachung nicht nur aus den eigenen Aufwendungen von WEP im Zusammenhang mit der Organisation, Koordination und Überwachung der Baufreimachung, sondern auch aus den Aufwendungen der Grundbesitzgesellschaft im Zusammenhang mit der Durchführung der Baufreimachung durch die städtische ABM-Gesellschaft.“

 

 

Dies, einschließlich der Finanzierungsstrukturen, ist HvH erst durch die Akteneinsicht bekannt geworden. Im Jahre 1993 hatte man dies weder dem bfb noch HvH mitgeteilt. Der bfb hatte einen schlichten Abrissauftrag zu erledigen.

 

Die Fa. WEP bezog auf dem Gelände ein Gebäude, welches den gesamten Zeitraum über der Bauleitung, wie aber auch für sonstige Bürotätigkeiten, einschließlich Buchhaltung diente. Bei dem Standort handelte es sich ­ sinnvoller weise - um einen exponierten Standort, um das Geschehen vor Ort nicht nur durch regelmäßige Ortsbegehungen, sondern auch durch „Büroausblick“ wahrzunehmen.

 

Verantwortliche seitens WEP waren

- der Geschäftsführer, Dr. Koppe ( nicht regelmäßig vor Ort),

- der Projektleiter GNO, Herr Till ( Dienstsitz im Gebäude der WEP/GNO),

- der Mitarbeiter, Herr Wilke ( Dienstsitz im Gebäude der WEP/GNO).

 

Beweis:            - Pläne über GNO, sowohl bei den Unterlagen WEP wie auch den der StA

                        - vorliegenden Unterlagen vom bfb

- Zeugen: Dr. Koppe, Herr Till, Herr Clausnitzer, Herr Müller,

 

 

 

Seitens des bfb waren die Verantwortlichen

- der Betriebsleiter Matthias von Hermanni

- der Oberprojektleiter Tiefbau, Herr Manfred Clausnitzer

- der Objektleiter Herr Detlef Müller ( später auch in der Funktion als

  Oberprojektleiter Tiefbau)

- die Abteilungsleiterin Beschaffung, Frau Iris Degenhardt

 

Diese benannten Personen nahmen die erforderlichen Abstimmungen war. Auf der Arbeitsebene fanden dabei regelmäßige/wöchentliche Baubesprechungen (sogenannte Operative Bauberatungen) statt. Während der Woche fanden darüber hinausgehend ständige Abstimmungen und Abklärungen zwischen Beteiligten, jeweils „auf dem kurzen Weg“ statt. So wurden nicht alle Probleme, Wünsche usw. ausschließlich in den Baubesprechungen geklärt, sondern der Großteil bereits während der dienstlichen „Zwischendurchkontakte“ persönlich oder telefonisch.

 

Beweis:            Organisationsstruktur bfb

Zeugen:         

                        Andreas Balz                                   2. Betriebsleiter

                        Claudia Soussi                                Koordination

Detlew Müller                          Objektleiter GNO

Uta Johannes                              Geschäftszimmer Betriebsleitung

N.N , durch die Herren Clausnitzer, Fröhlich und Müller zu benennende damalige Mitarbeiter/in im Büro GNO des bfb.

 

 

Die umfangreichen Bauberatungsprotokolle (OBP) geben hierüber einen intensiven Einblick und beweisen sofort und nachhaltig, dass eine Steuerung des bfb im kleinsten Detail durch die WEP vorgenommen wurde. Dieses wissend, hat die StA diese Unterlagen auch nie den Gerichten vorgelegt. Sie hat ferner bis zur Anklageerhebung die Unterlagen trotz vielfältiger Hinweise und Bitten der Verteidigung nicht zur Verfügung gestellt. Die StA möchte hier in besonders eklatanterweise die angeblichen Ermittlungsergebnisse verfälschen. Sie verdunkelt nachhaltig. Obwohl die Gerichte mehrfach auf diese Verdunkelungsmaßnahmen der StA aufmerksam gemacht wurden, wurden diese bis heute nicht abgestellt. Die StA verstößt gegen § 199 II 1 StPO i. V. m. Nr. 111 RiStBV in Kenntnis ihrer schwachen Beweissituation und in Kenntnis der entlastenden, aber nicht dem Landgericht vorgelegten Beweismittel ­ z. B. Steuerakten Sobiak FA Leipzig.

 

Erst seit dem 23. August 2001 hat die Verteidigung einen Teil der „Operativen Bauberatungsprotokolle“ (OBP) in den Händen. Die vorgenannte Aussage kann nun mit konkreten Hinweisen untersetzt werden. Diese neuen Hinweise sind blau gekennzeichnet.

 

Das als Gewerbegebiet baurechtlich ausgewiesene Gebiet mit ca. 120 ha Gesamtfläche bestand aus unterschiedlichen Teilflächen, welche unterschiedliche Zuschnitte, Größen, Eigentümer, Sachstände der Eigentumsklärung und Interessenten sowie Investoren hatten.

 

WEP bediente sich zur Erfüllung seiner Aufgaben unterschiedlicher Firmen, Gutachtern, Sachverständiger und des bfb für die Abriss- und Entsorgungsarbeiten. Zwar wurden die Abriss- und Entsorgungsmaßnahmen retrospektiv betrachtet im Wesentlichen durch den bfb geleistet. Mit Beginn der ersten Gespräche und Überlegungen wurde jedoch zunächst nur ein Auftrag ins Auge gefasst. Es handelt sich dabei um den Auftrag vom 3.8.93 mit einem Aufwand aufgrund einer erfolgten Kostenschätzung in Höhe von 4,25 Mio. DM (ohne MwSt) für die VZOG - Flächen, die mit den Flurstücken 44/22 und 738 exakt bezeichnet sind. Dieser erste Auftrag wurde mit Schreiben vom 16. Feb. 94 dann sogar vom Leistungsumfang her um 500 TDM reduziert und das Auftragsvolumen auf 3,75 Mio. begrenzt und sollte am 31.3.1994 abgeschlossen sein. In den Jahren 1993 bis 1995 kamen weitere Abriss- und Beräumungsaufträge für verschiedene Grundstücke hinzu. Aus der Summe dieser Einzelaufträge entstand dann das Gesamtauftragsvolumen von ca. 6.9 Mio. DM.

 

Die Kalkulation der Einzelaufträge erfolgte in der Weise, dass der bfb von WEP ein umfangreiches, von Dritten erstelltes Leistungsverzeichnis erhielt. Der bfb, hier der OPL Bereich Tiefbau, kalkulierte und ermittelte den jeweiligen einzelauftragsbezogenen Festpreis. Diese jeweilige Auftragssumme wurde dann in Form eines Auftrages mit pauschaliertem Festpreis an den bfb gegeben. Mit der Empfangsbestätigung über den Einzelauftrag wurden die dann übereinstimmenden Willenserklärungen dokumentiert. Der Betrag des Einzelauftrages erhöhte dann jeweils das insgesamt zur Verfügung stehende Gesamtbudget. Dieses wiederum floss in monatlich festgelegten Liquiditätsraten in Form von Rechnungen Dritter ab.

 

Mit Schreiben vom 10. September 1993 erhielt HvH mit Schreiben von Dr. Böckenförde die Vollmacht im Namen und auf Rechnung der GBG Aufträge für

-          Spezialtechnik und

-          Spezifische Nachtragsnehmerleistungen

erteilen zu können

 

 

Ferner heißt es dort:

 

„Die hierfür gelegten Rechnungen sind von Ihnen sachlich und rechnerisch zu prüfen und zu bestätigen sowie unter Beifügung der erteilten Auftragsschreiben der Grundbesitzgesellschaft mbH zur Zahlungsanweisung vorzulegen. Dabei sind die zu begleichenden Kosten den einzelnen Aufträgen anteilig zuzuordnen.

Die Einsatzzeiten von Maschinen und Geräten im Bau- bzw. Einsatztagebuch nachzuweisen und die hierfür anzusetzenden Sachkosten nach Tagespauschalpreisen abzurechnen. Dies ist sowohl für gemietete , geleaste oder eigene Ausrüstungen anzuwenden.

Nebenkosten (Strom, Wasser, Telefon etc.) werden zum Nachweis unter Vorlage der Rechnung abgerechnet.“

 

Mit Schreiben der WEP vom 4. November 1993 wurde dann der bfb gebeten, bei Auftragserteilung an Dritte (Leasing u. a. ) die Rechnungslegung nicht mehr an die GBG sondern an WEP ausschildern zu lassen.

 

Das gesamte Auftragsvolumen ist dann auch über solche Drittrechnungen abgewickelt worden. Dies war von WEP auch so gewünscht, weil bei diesen Rechnungen WEP Vorsteuer ziehen konnte. Im Gegensatz dazu hätte eine Rechnungslegung durch den hoheitlich arbeitenden bfb keine Ausweisung der Mehrwertsteuer ermöglicht und damit auch einen entsprechende Vorsteuerabzug durch WEP/GBG verhindert. Insoweit ist die im Schreiben vom 10.9.93 gewählte Begrifflichkeit des

 

abrechnens gemeint und zu verstehen i.S. von nachzuweisen.

 

Dies ist auch alleine schon dadurch bewiesen, weil eigene Rechnungen für im Eigentum befindliche Maschinen gar nicht gelegt, sprich abgerechnet wurden.

 

Ferner ist dies auch zu belegen durch das Interesse bzw. die Notwendigkeit eines Nachweises für die „Aufwendungen der Grundbesitzgesellschaft im Zusammenhang mit der Durchführung der Baufreimachung durch die städtische ABM-Gesellschaft“ als Grundlage für die Honorarberechnungen der WEP gem. § H 3 des Vertrages. Warum die Rechnungslegung Dritter aufgrund des Schreibens von Herrn Heinig, Mitarbeiter der WEP, vom 4.11.93 nun nicht mehr an die GBG, sondern an die WEP gehen sollte, im Gegensatz zu nachgewiesenen Eigenleistungen des bfb, wurde sowohl damals, wie auch heute nicht verstanden.

 

Siehe hier auch die handschriftlichen Vermerke in Stichworten vom 22.Sept. 93 und 4. 11.93 der Gespräche Clausnitzer/Till/Heinig (Ordner OBP).

 

Für den bfb stellte sich im Folgenden gerade auch deshalb die Frage wie denn nun mit dem Schreiben vom 10.9.93 umzugehen sei und wie denn eine Zuordnung z.B. eines LKW oder auch eines Brechers, die ja für alle Aufträge eingesetzt wurden, vorzunehmen wäre. Die dann auch noch vorzunehmende anteilige Aufteilung dieser Kosten auf einzelne Grundstücksaufträge war ebenfalls zunächst unklar. Es wurde daher der Tiefbau und die Baustelle vor Ort sowie in der Buchhaltung eine Mitarbeiterin (Frau Jutta Naumann) beauftragt, alle Kosten so exakt wie möglich zu erfassen. Mit dieser Erfassung wurde auch die Budgeteinhaltung sowohl den monatlichen Mittelabfluss betreffend, als auch das Gesamtbudget berücksichtigend, überwacht.

 

Mit Schreiben vom 28.12.93 wurde dies auch WEP mitgeteilt. Dies Schreiben erhielt der bfb urschriftlich zurück. An der genauen Kostenermittlung je Grundstück hatte man danach weniger Interesse, es interessierte der Zahlungsplan. Hierzu legte Herr Till auch eine handschriftlichen Skizzierung bei, wie zu verfahren sei.

Anlage 2 Schreiben HvH an Herrn Till sowie Rückgabe des Originals einschließlich Skizze

 

 

Auf diese Unterlagen ( Anlage 2) hat die Verteidigung wiederholt hingewiesen, insbesondere weil die Akten nicht am 9.6.99 beschlagnahmt worden waren. Die Staatsanwaltschaft, ihrer üblichen Strategie folgend, hatte zunächst kein Interesse die Unterlagen beizuziehen. Heute befinden sich die Unterlagen im Landeskriminalamt (LKA). In den Verfahrensakten findet sich ein arroganter Vermerk des Herrn Hochberg LKA), der diese Unterlagen auf Rechenfehler untersucht hat. Der StA passt die aus den Unterlagen zu entnehmende inhaltliche Erkenntnis gar nicht, weil bereits zum Startpunkt der gesamt Vortrag der StA das erste Mal vollständig zusammenbricht:

 

Der bfb hatte im April 1994 ein

 

untersetztes Guthaben,

 

denn es waren weniger Beträge über Drittrechnungen abgeflossen, als ihm nach dem Liquiditätsplan von Herrn Till auf der Grundlage des Pauschalvertrages zustand.

 

Mit der Regelung von Herrn Till im Jan. 94, wie der Zahlungsplan auszusehen habe, war durch ihn noch immer keine Regelung getroffen worden, wie die Zuordnung der Drittrechnungen ­ jeweils gesamt oder auch anteilig - zu den unterschiedlichen Grundstücken vorgenommen werden soll.

 

Also wurde von den Mitarbeitern des Tiefbaus bei Eingang einer jeden Drittrechnung WEP befragt, welchem Grundstück diese Rechnung denn zugeordnet werden solle. WEP gab dies dann jeweils vor und Herr Clausnitzer, Oberprojektleiter Tiefbau oder sein Mitarbeiter Herr Fröhlich notierten dies und vermerkten es auf den Rechnungen. Diese konkrete Vorgehensweise auf der Baustelle vor Ort kennt HvH übrigens erst seit August 1999. Schon hier sei also erneut festgehalten, dass es eine sehr dezidierte Feinsteuerung des Auftragnehmers bfb durch WEP gab und jedes Detail ­insbesondere wenn es um Geld ging ­ abgesprochen wurde. Eine Täuschungshandlung ist bei diesen Strukturabläufen nicht möglich, dazu später im Detail mehr.

 

 

Das Schreiben vom 10. Sept. 93, dass nach Auffassung der StA das besondere Treueverhältnis begründen soll, wurde von Herrn Till gefertigt und von Herrn Dr. Böckenförde unterzeichnet. Herr Dr. Böckenförde maß diesem Schreiben so wenig Bedeutung zu, dass er sich bei der Zeugenvernahme (ZV) 1999 hieran nicht mehr erinnern konnte.

 

Dieses Schreiben ist auch nicht entstanden um HvH einzuschränken und zu begrenzen oder gar ein allgemeines oder besonderes Treueverhältnis zu begründen sondern wurde von HvH gewünscht um in der oben dargestellten Weise überhaupt handlungsfähig zu sein und eine entsprechende Vollmacht zu besitzen.

 

 

HvH hatte als Betriebsleiter des bfb die Aufgabe der Beschäftigungsförderung. Im Rahmen dieser Aufgabenwahrnehmung kam es zu Vereinbarungen zwischen GBG/WEP über Abriss und Beräumung des Gewerbegebietes GNO als geeignete Beschäftigungsförderungsmaßnahme des bfb und damit auch zur entsprechenden Beantragung von AB - Maßnahmen.

 

An dieser Stelle ist zunächst auch festzuhalten, dass  für die verantwortlichen Mitarbeiter des bfb und hier insbesondere für den 1. Betriebsleiter HvH immer ein Problem besonders im Vordergrund stand und zwar das Thema Betriebsunfälle, insbesondere schwere bzw. tödliche Betriebsunfälle. Welche Bedeutung und Sorge mit diesem Thema verbunden wurde, lässt sich nur aus der besonderen Spezifik eines Beschäftigungsförderungsbetriebes erklären. Da der bfb immer „Jeden“ einstellte und somit nachweislich keine entsprechende Personalauswahl vornehmen konnte, war dies auch immer für die Verantwortungsträger eine besondere sie persönlich haftbar machende Achillesferse. Man hatte ständig Sorge, von den Gerichten für einen Betriebsunfall persönlich verantwortlich gemacht zu werden. Insoweit versuchte man durch besondere Regelungen z. B. über die Bauaufsicht, die Verantwortung dort anzusiedeln, wo sie aufgrund räumlicher Nähe aber auch sachlich/fachlicher Kompetenz gewährleistet werden konnte. Dies war immer auch ein wesentliches Motiv für die Lehrvereinbarungen mit Fachfirmen.

 

Zur fachlich/sachlichen Sicherstellung der Erfüllung der Arbeiten gegenüber dem Auftraggeber, wie aber auch aus interner Verantwortung gegenüber den Mitarbeitern (Fürsorgepflicht und auch Arbeitsschutz) und aufgrund der Aufgabenstellung des bfb - vertreten durch den Betriebsleiter - zur Vorbereitung von Mitarbeitern auf den 1. Arbeitsmarkt, insbesondere durch entsprechende Angebote der Fort- und Weiterbildung wurde zwischen dem bfb - vertreten durch den Betriebsleiter- und der GFH Baugesellschaft mbH in Erweiterung bestehender Vereinbarungen zur Fort- und Weiterbildung eine gesonderte Vereinbarung zur Fort- und Weiterbildung für die Mitarbeiter des bfb auf der Baustelle Gewerbegebiet Nord - Ost abgeschlossen.

 

Alle auftretenden Abstimmungs- und Koordinierungsprobleme sind nach dem Vertrag abzuklären zwischen

 

für die GFH durch Herrn Sobiak / Herrn Hartung

für den bfb durch Herrn von Hermanni/ Herrn Clausnitzer

 

Nach Beginn der Abriss- und Entsorgungsphase im GNO im Rahmen des ersten, auf zunächst 4,25 Mio. und später gekürzten gedeckelten Auftrages, stellte sich im Herbst 1993 ein erhebliches Anwachsen, insbesondere des nicht belasteten Abbruchmaterials heraus und damit eine sehr deutliche Überschreitung der zuvor kalkulierten Kosten.

 

Die Entsorgungsnachweise und damit die entstehenden Entsorgungskosten „häuften“ sich. Da die Rechnungen bei der Abt. Materialwirtschaft eingingen, stellte Frau Degenhardt - neben den vor Ort Verantwortlichen - auch das Anwachsen der Entsorgungskosten fest. Diese informierte daraufhin pflichtgemäß die Betriebsleitung über die eingetretene Entwicklung und die Gefahr der möglichen Defizite.

 

Die verantwortlichen Mitarbeiter wurden daher von HvH zu einer Nachkalkulation aufgefordert. Ferner wurde Herr Sobiak gebeten sich das Problem und die Abläufe vor Ort anzuschauen. Die Nachberechnung ergab eine Fehlkalkulation in einer Größe von ca. 2.000.000,- DM und war im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass man sich bei der ersten Berechnung des Entsorgungsgutes ausschließlich auf das jeweilige Gewicht im Verhältnis zur gewichtsmäßigen Belastung der Transportfahrzeuge bezogen hatte, nicht jedoch berücksichtigt hatte, dass trotz zulässiger Gesamttonnage eines LKW diese aufgrund der Sperrigkeit des Materiales eine gewichtsmäßige Auslastung überhaupt nicht in Betracht kam, sondern eine deutlich geringere Auslastung.

 

Nachdem Herr Sobiak sich vor Ort bei Herrn Müller kundig gemacht hatte kam er sehr erregt wieder in das Büro von HvH und sagte wörtlich:

 

„Ihr macht da draußen so ungefähr alles falsch, was man falsch machen kann.“

 

Es kam zu mehreren intensiven Gesprächen. Ergebnis war die Zielsetzung des schrittweisen Aufbaues einer Entsorgungsstrecke und der Entwicklung einer Kreislaufwirtschaft zur Deckung des Eigenbedarfs an bestimmten Baustoffen. Die Gespräche waren bestimmt von der damaligen Situation und den Umständen auf der Bausstelle. Diese waren geprägt von der Tatsache, dass die technische Ausstattung des bfb in keiner Weise ausreichte. Die personelle Situation war geprägt durch bemühte, aber unerfahrene Mitarbeiter. Ferner bestand die dringende Gefahr, dass der Auftrag dem bfb wegen Schlechtleistung entzogen wurde.

 

Beweis: Bauberatungsprotokolle aus den entsprechenden Zeiträumen,

Zeugen Till, Dr. Böckenförde, Dr. Koppe

 

Seit dem 23. 8. 2001 weiß die Verteidigung, dass es neben den OBP noch Interne Protokolle bei WEP gegeben hat. Diese geben bezüglich der Situationslage der damaligen Zeit einen weiteren klaren Einblick. Siehe ferner das Protokoll Nr. 28 vom 16. Februar 1994:

 

...„Nach heutiger Sicht lässt sich vor dem Hintergrund sehr starken Termindrucks durch Investoren einschätzen, dass die Beräumung, trotz großem Personaleinsatz, nicht effektiv genug und durch nicht richtig eingesetzte Technik nicht termingerecht erfolgte....

 

Ergebnis der Beratungen mit Herrn Sobiak war zunächst, dass eine bessere Trennung der Entsorgungsgüter sofort vorzunehmen sei. Da dies Problem ein dauerhaftes Problem des bfb sein würde, wurde die entsprechende Maschine ­Vorsiebanlage - auch gleich mit der Zielstellung umgehender Anmietung und mit der Absicht des späteren Erwerbs bei Sobiak bestellt.

 

Beweis:             Bestellung der Vorsiebmaschine durch Frau Degenhardt vom 15.12.93

 

Selbstverständlich sind alle Beteiligten auch von einem Neugerät ausgegangen. Ein entsprechendes Angebot wurde von Herrn Sobiak auch vorgezeigt und liegt auch in den Akten der StA. Die StA verweist hierauf nicht, weil die dort genannten Beträge dem Vortrag der StA zu den Preisen vollständig widersprechen. Die StA Leipzig hat ein Ermittlungsverfahrens gegen Sobiak und F&J eingeleitet und ohne Ermittlungen durchzuführen sofort wieder geschlossen. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat sich der Auffassung, dass es egal sei ob man alte oder neue Maschinen die im Rahmen eines Mietkaufes erworben werden angeschlossen.

 

Die heute vorliegenden Kreditakten Sobiak der Dresdener Bank belegen, dass zunächst der Kredit für die Summe für das Neugerät beantragt wurde. Das entsprechende Angebot wurde HvH auch gezeigt. Damit ist bewiesen, dass vom bfb auch ein Neugerät bestellt wurde und das Herr Sobiak zunächst auch bezüglich eines Neugerätes mit F&J und bezüglich der Finanzierung mit der Dresdner Bank verhandelt hat. Die Kreditzusage für die Vorsiebanlage wurde dann um 100.000,- DM gekürzt und in einen Barkredit in gleicher Höhe umgewandelt. Wurden die 100.000,- DM auch entsprechend bar ausgezahlt? Die Verteidigung hat diesen Beleg noch nicht in den Händen. Wenn ja, standen damit ca. 250.000,- DM Bargeldbeträge für die Schwarzgeldzahlung an F&J zur Verfügung.

 

 

Ferner schlug Herr Sobiak vor, einen Betonbrecher einzusetzen und durch den Bruch des Betons Einsparungen durch entfallende Deponiekosten des unbelasteten Materials zu erwirken und gleichzeitig Füllmaterialien mittels des erzielten Betonbruches für andere Baustellen zu erhalten, für die der bfb ansonsten Füllmaterialien käuflich erstehen musste. Soweit ein Überhang an Füllmaterialien auftrete, der nicht von den bfb eigenen Baustellen abgenommen werden könne, bot Sobiak weiterhin die Abnahme und Vermarktung des Betonbruches an.

 

Seitens des bfb bestanden keinerlei Erfahrungs- oder Kenntnisstände über Betonbrecheranlagen, insbesondere nicht über deren Beschickung, Bedienung, Out-put, Wartungsbedarf, Wartungskompliziertheit, Reparaturanfälligkeit, Sicherheitsfragen usw. Sobiak bot an, sich um all diese Fragen zu kümmern, von der Beschaffung bis hin zur Aufstellung, Sicherstellung der Einarbeitung von Mitarbeitern als Grundlage einer sachgerechten Bedienung.

 

Im Gegensatz zu der sonstigen Betriebsstrategie sich Anlagevermögen zu schaffen, war HvH zu diesem Zeitpunkt nicht bereit, in Anbetracht der  vorgenannten offenen Fragestellungen ein solches Risiko einzugehen. Auch war er sich nicht sicher wie erfolgreich die Wirkungsweise der Maschine ist. Ebenso bestand die Gefahr, die GBG/WEP Aufträge zu verlieren latent im Raum.

 

Wie man den nun vorliegenden OBP entnehmen kann, war diese Annahme vollauf berechtigt. Siehe hier die Protokolle von November 93 bis März 1994, wie aber auch die internen Vermerke zwischen WEP und GBG.

 

Herrn Sobiak wurde daher die Zusage gegeben, die Maschine anzumieten. Eine Preisabsprache fand zu diesem Zeitpunkt nicht statt. Dies war auch nicht erforderlich, weil auch noch nicht entschieden war, was mit dem Produkt ­ dem Betonbruch ­ passieren sollte.

 

Herr Sobiak erkundigte sich nach den Parametern, Lieferzeiten und Preisen einer solchen Maschine. Bei dem nächsten Gesprächstermin verständigte man sich auf den leistungsfähigsten der angebotenen Brecher. Diese Leistungsparameter wurden wie üblich von HvH auf eine DIN A 6 Karteikarte vermerkt und Herrn Balz mit der Bitte, Preisermittlungen durchzuführen, gegeben.

 

Herr Balz tat dies in der damals üblichen Weise, indem er seinen Vater bat, Informationen einzuholen. Dieser war und ist Werkstattleiter bei der Fa. Atlas Baumaschinen in Hannover. Er hatte und hat Kontakte zu der Branche, sowie Zugang zu entsprechenden Informationen. Das Ergebnis hiervon war die Mitteilung von Balz sen., dass ein solcher Brecher gegenwärtig zwischen 850.000,-DM und 950.000,-DM koste.

 

Beweis:             Zeuge Erhard Balz

 

HvH hatte Herrn Clausnitzer und Herrn Müller angewiesen, das zu brechende Material auf Stock zu setzen und nicht mehr abzufahren und die Anlieferung des Brechers / Vorsiebanlage abzuwarten. Diese Anweisung konnte nicht auf allen Grundstücken umgesetzt werden, weil einige Investoren drängelten, aber die Berge aus recycelfähigem Material wuchsen an. Die Entsorgungskosten für dieses zurückbehaltene recycelfähige Material sowie der damit verbundene Transportaufwand wurden somit sofort eingespart.

 

Die Maschine wurde dringend erwartet. Herr Sobiak wurde mehrfach befragt, wann der Brecher geliefert wird. Er verwies dann immer auf seinen Lieferanten. Die Aussage des Herrn Große von F&J vom 18.4.00 ­ jederzeitige Lieferung innerhalb von 2 Tagen -  widerspricht dieser damals erlebten Situation vollständig und muss als völlig unglaubwürdig eingeschätzt werden. Sie widerspricht auch der neuen Beschuldigtenvernahme (BV) des Sobiak vom 15. Juni 2000.

 

Beweis:            ZV Große 18.4.2000, Ordner Band IV, Blatt 616

                        BV Sobiak 15.06.2000, Ordner XIX, Blatt 2993, 3. letzte Absatz

 

Bei neuen Abrissaufträgen begann man bereits den Einsatz des Brechers  und die dadurch erzielte erhebliche Kostenersparnis beim Entsorgungsaufwand bei der Abgabe der Kostenangebote zu berücksichtigen. So z.B. bei dem Auftrag „Abriss Werkzeugprüfmaschinen (WPM)“

 

Beweis:             Schreiben der GBG, Dr. Böckenförde vom 16. Feb. 1994, 3. Absatz

 

Da man sich aber zu diesem Zeitpunkt über den tatsächlichen Einsparungsumfang nicht sicher war, wurde die für den Abriss WPM zunächst ermittelte Angebotssumme in Höhe von 1.520 TDM als Obergrenze belassen und man sagte eine Nachkalkulation zu. Nach Abriss führte dies dann zu einer Preisreduzierung von 244.000,- DM.

 

Beweis:             Auftrag vom 24.3.94, Beiakte Bauma 1, Blatt 40

            Bauberatungsprotokoll Nr. 38, Punkt 4.1 vom 2.Dez.94

 

Aus heutiger Erinnerung ist in dem Monat März oder April Herr Sobiak auf HvH zugekommen, da er eine schriftliche Zusage des HvH für die Bankfinanzierung des Brechers benötigte. HvH unterzeichnet daraufhin eine von Sobiak vorbereitete Mietzusage.

 

Dieses Schriftstück ist bis heute nicht aufgetaucht. Aus den Bankunterlagen ist allerdings erkennbar, dass zwischen der Bank und Herrn Sobiak entsprechend verhandelt wurde.

 

Die Lage auf der Baustelle hatte sich entspannt. Man hatte zwar den Auftrag Betonbunker ­ Reizer Grundstück ­ verloren, aber andere Aufträge hinzubekommen. Man war eingearbeitet und die neuen Bagger und LKW waren vor Ort im Einsatz. Das nicht recycelfähige Material war in großen Mengen entsorgt, das recycelfähige Material lag zu großen Haufen auf Stock im Gewerbegebiet. Der bfb wuchs, auch die anderen Baustellen hatten erhebliche Entsorgungsprobleme und auf den Eigenobjekten benötigte man für die Pflasterarbeiten teures Mineralgemisch in Größenordnungen von jeweils mehreren zehntausend Tonnen. Die Höfe und Straßen der Ökologischen Stadtgüter seien hier genauso genannt, wie die Parkplätze. Das Mineralgemisch wäre auch durch Betonbruch ersetzbar. Die Anlieferung des Brechers wurde bereits Wochen vor Lieferung avisiert. Es war auch bekannt, dass er in Kisten verpackt im Hamburger Hafen liegt.

 

Beweis:             Zeuge Detlew Müller

 

Wir kommen nun zu der Beschreibung des zentralen Zeitpunktes des Gesamtgeschäftes. Die StA, wie aber auch die Gerichte, sind trotz bewiesenem und von allen Seiten gleich vorgetragenem Sachverhaltes über diesen Punkt immer ohne jegliche Reflektion, geschweige denn juristische Würdigung, hinweggegangen.

 

HvH hatte sich in der Zwischenzeit mit der Wirkungsweise von Betonbrechern beschäftigt und einige Maschinen in Betrieb besichtigt. Er wollte nun den Brecher doch dauerhaft für den bfb, weil er sich von der Wirkungsweise der Maschine hatte überzeugen lassen und er wollte vor allem den Betonbruch.

 

Es wird im Folgenden noch näher zu untersuchen sein, aber im April 1994 geht es nicht um die Frage „schreiben wir doch mal aus, schauen wir uns mal nach Anbietern um“. Im April 1994 geht es darum mit dem Berater Sobiak, - wie umfassend er Berater war wird noch gesondert vorgetragen ­ die ihm bereits gegebene Zusage einer langfristigen Anmietung eines Brechers wieder abzuhandeln um Eigentum am Gerät zu erwerben und auch selber und frei über den Bruch verfügen zu können.

 

Der nächste Termin mit der Leitung von WEP war auf den 14.4.94 festgesetzt und HvH bat Frau Naumann um Mitteilung wie der Abrechnungsstand ist. Mit Vermerk vom 13.4.94 teilt Frau Naumann mit, dass der bfb ein Guthaben im Rahmen des Budget in Höhe von 395.105,73 DM bei WEP hat.

 

Beweis:             Vermerk Naumann vom 13.4.94

Anlage 3, Vermerk von Frau Naumann vom 13.4.94

 

 

Nun wurde Frau Degenhardt befragt, wann durch den Rauskauf durch den bfb von Maschinen und Fahrzeuge monatliche Mietzahlungen entfallen und dadurch freie Beträge im monatlichen Budget bei der WEP/GBG entstehen. Nach Vorlage dieser Informationen und der Erkenntnis das zusätzlich freies Budget (Guthaben) zur Verfügung steht, war es nun möglich, den Brecher tatsächlich längerfristig anzumieten und dadurch eine Restkaufhöhe zu erzielen, die dem bfb einen Erwerb des Brechers ermöglichte und gleichzeitig über das wertvoll gebrochene Recyclingmaterial selber verfügen zu können.

 

Nun wurde mit Herrn Sobiak gesprochen. Dieser erläuterte zunächst nochmals die Probleme bei der Beschaffung der Maschine und bestätigte den von Herrn Balz ermittelten Preis. Ferner gab er sehr deutlich zu verstehen, dass er die Lieferung nur durch Schwarzgeldzahlungen bewirkt habe, dafür aber auch günstiger als von Herrn Balz ermittelt, an den Brecher gekommen sei. Ferner war ihm die neue Variante, dass der bfb nach der Mietzeit die Maschine herauskauft, erst gar nicht recht. Vom Verkauf des Abbruchs erwartete er zum damaligen Zeitpunkt nach Abzug aller Kosten einen monatlichen Gewinn von über 100.000,- DM. Eine im Gespräch vorliegende aktuelle Preisumfrage zum Betonbruch bestätigte seine Überlegungen. Es gab daher eine intensive Diskussion um die Nutzung des Betonbruchs. Diesen Punkt erwiderte HvH mit dem Hinweis, dass, wenn denn erst mal genug Bruch da sei, könne man hierüber noch Kompromisse finden. Herr Sobiak bezifferte seinen Fremdaufwand einschließlich Zinsen auf knapp 750.000,- DM für den Brecher und 300.000,- DM für die Vorsiebmaschine. Für diese zeigte er auch ein Angebot. Herr Sobiak wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass erst noch mit WEP gesprochen werden müsse. Die exakte monatliche Miethöhe wurde zunächst noch nicht festgelegt, da zunächst eine Abstimmung mit WEP/GBG herbeigeführt werden musste.

 

Beweis:             BV Sobiak vom 17.12.99, Seite 3, 3. Absatz

 

 

2.1.1       Angebliche Täuschung von WEP

 

2.1.1.1     Brecher I und Vorsiebanlage

Bei dem gemeinsamen Termin mit WEP am 14.4.94 wurde dann zunächst die nunmehr relativ gute Gesamtlage erörtert. Das größte Problem waren die in der Zwischenzeit gefundenen Heizungskanäle und deren ordnungsgemäße Verdichtung. Dies wiederum setzte verdichtungsfähiges Material voraus. Insoweit würde der Brecher genau zum richtigen Zeitpunkt kommen, denn dies Material hätte WEP/GBG ansonsten einkaufen und anfahren müssen.

 

Siehe hierzu die OPB von April und Mai 1994. Bei fast jeder Beratung dieser Wochen Problem Nr. 1.

 

Die Gesamtdauer der noch zu erledigenden Arbeiten wurde von Herrn Dr. Koppe und Herrn Till mit noch 15 Monaten eingeschätzt. Mit einem Teil des Guthabens für vier Monatsmieten und weiteren 15 Monatsmieten für die kalkulierten kommenden 15 Arbeitsmonate ergab sich nun die zur Verfügung stehende Gesamtlaufzeit. Es wurde dann völlig offen und klar mit WEP die rückwirkende Rechnungslegung festgelegt. Die WEP interessierte dabei nur das Thema Liquiditätsabfluss und auf welches Grundstück gebucht werden soll. Der handschriftliche Vermerk des Herrn Till zum 14.4.94 gibt hierüber auch klar Auskunft. Zum Thema Brecher wird bereits das Grundstück WPM vermerkt. So wurde es dann auch Herrn Clausnitzer zum Vermerken auf den Rechnungen ­ wohl von der WEP, jedenfalls nicht von HvH - mitgeteilt und von diesem entsprechend getan. Exakt so wurde dann auch von WEP gebucht.

 

Beweis:             Monatsrechnungen Brecher und Buchungslisten der WEP

 

Entsprechend des Wunsches von Dr. Koppe fand nach dem Gespräch bei WEP auch noch eine fernmündliche Information des Dr. Böckenförde statt. Ob dies noch am gleichen Tage oder am Tag danach war, ist HvH nicht mehr erinnerlich. Erinnerlich ist aber noch, das auf den auf der Baustelle erforderlichen Betonbruch aufmerksam gemacht wurde. Ferner wurde in diesem Gespräch auf die deutlich höheren Entsorgungskosten auf den städtischen Deponien hingewiesen. Dies ist deshalb noch so genau erinnerlich, weil die Frage entstand, ob man denn überhaupt Alternativen habe und es sich als städtische Einrichtung erlauben könne, gegen die eigene städtische Abfallsatzung zu verstoßen. Diese sieht nämlich bei städtischen Aufträgen die Entsorgung auch nur auf städtischen Deponien vor. Hierzu war gem. Nr. 8 der Maßgaben an den Auftragnehmer der bfb von WEP verpflichtet worden. (siehe z.B. Auftrag VZOG).

 

Ferner war mit dem Einsatz des Brechers die Maßgabe Nr.7 der Aufträge erfüllt:

 

„ Die für die Stadt Leipzig gültigen Vorschriften und Empfehlungen zu Wiederverwertung von Abfällen und zur Entsorgung von Abbruchmaterial sind zu beachten.“

 

Herr Dr. Böckenförde erkundigte sich zunächst danach, ob mit der Anmietung und Beschaffung des Brechers die vereinbarten Pauschalpreise überschritten würden. Nach der Zusicherung im vereinbarten Budget zu bleiben und auf den Nutzen des Betonbruchs hingewiesen, stimmte auch Herr Dr. Böckenförde zu.

 

 

Nun wurde wieder mit Herrn Sobiak gesprochen. Dabei wurde kein abschließendes Einvernehmen erzielt, da eine Reihe verschiedener Punkte noch nicht abschließend beurteilt werden konnte. Ergebnis war

-          eine Anmietung zu einem monatlichen Mietpreis in Höhe von 49.000,- DM, Brecher

-          eine Anmietung zu einem monatlichen Mietpreis in Höhe von 19.500,- DM, Vorsieb

-          eine Übernahme der Versicherungs- und Reparaturkosten durch den Nutzer,

-          eine Abgeltung sämtlicher Beratungs- und sonstigen mit dem Brecher verbundenen Aufwendungen durch die Mietzahlungen,

-          eine Mietzeit von 18-20 Monaten,

-          eine Bezahlung von vier Monatsmieten für die Monate Januar bis April,

-          ein Rauskauf im Anschluss an die Mietzeit in Höhe von zwei Monatsmieten.

-           

Kein abschließendes Ergebnis wurde erzielt zur Verwertung des Betonbruches. Dies war darauf zurückzuführen, dass innerhalb des bfb noch keine abschließende Klärung darüber erfolgt war, ob der bfb als damals hoheitlich arbeitender Regiebetrieb überhaupt einen Verkauf von Bruchmaterial im gewerblichen Sinne vornehmen durfte.

 

Siehe 18. OBP vom 11. Mai 1994, Punkt 2.2., letzter Satz:

„Über die Verwendung des Betonbruches konnte Herr Clausnitzer noch keine Aussage treffen.“

 

Herr StA GL Gast hat all diese Protokolle seit dem 9. Juni 99. Er hat die Gerichte auf diese Protokolle nicht nur nicht hingewiesen, er hätte gem. § 160/2 StPO die Gerichte auf sie aufmerksam machen müssen. Er hat sie den Akten bis Dezember 2000 nicht beigefügt. Er wird sich für sein Verhalten und Handeln auch persönlich zu verantworten haben.

 

Im Mai/Juni 1995 wurde dann die Entscheidung über die Zahlung von insgesamt 19 Monatsmieten getroffen. Entsprechend erfolgte einerseits noch die Rechnungslegung für die 19. Monatsmiete und andererseits bereits gegenüber dem bfb die Rechnungslegung über den Rauskaufpreis. Aus diesem Grund liegt auch die 19. Monatsmiete nach Rechnungseingang der Kaufrechnung. Mit der 19. Monatsmiete erfolgte nicht nur eine Berücksichtigung des Mittelwertes von ursprünglich vorgesehenen 18 - 20 Monatsmieten, glich hier auch nicht die sonstigen Leistungen als Berater aus, sondern war vor allem der Ausgleich für die von Sobiak teilweise doch übernommenen Reparaturrechnungen.

 

Eine schriftliche Bestätigung über die Anmietung des Brechers erfolgte mit Schreiben vom 20. April 94.

 

Aus heutiger Erinnerung rief Herr Friederich (GfH) seinerzeit dann noch mal an und fragte, ob die jeweils vier Rechnungen für die zurückliegenden Monate (Jan.-April) alle das gleiche Rechnungsdatum tragen sollen. HvH bestätigte ihm dies, unter Hinweis darauf, dass dies so auch mit WEP besprochen sei.

 

 

Die Anlieferung der Maschinen erfolgte sodann Ende April 94. Bei der Lieferung sollen in Hamburg blau und rot gekennzeichnete Kisten verwechselt worden seien. Der Aufbau verzögerte sich. Anfang Mai 94 kam es zum ersten Probelauf. Nach so langem Warten war dies ein ganz besonderes Ereignis, dem auch die Herren Till und Wilke beiwohnten.

 

Nach wenigen Stunden Probebetrieb erschien der Geschäftsführer der Firma Bremer und beschwerte sich über die Lärm- und Staubemissionen, zunächst bei dem verantwortlichen Projektleiter Herrn Müller, sodann bei Herrn Till. Es erschien auch das Gewerbeaufsichtsamt. Herr Till wies an, die Maschine um 200 Meter zu versetzen. Das Gewerbeaufsichtsamt wies eine Berieselung des Brechgutes an, um die Staubemissionen zu begrenzen.

 

Beweis: Zeugnis: D. Müller und mindesten 10 weitere Mitarbeiter des bfb die benannt werden könnten.

                                    Vermerke des Gewerbeaufsichtsamtes ( von dort zu besorgen)

 

Unzweifelhaft war den Mitarbeitern der WEP (Herrn Till und Herrn Wilke) allein aufgrund dieser Tatsache bekannt, dass der Brecher nicht vor diesem Termin im GNO stand!

 

Es war gemäß Geschäftsbesorgervertrag zwischen GBG und WEP die Aufgabe der WEP, den bfb zu kontrollieren. Dies geschah auch in jedem Detail. Dies wird in der Zeugenvernahme des Herrn Till vom 26.10.99 auch nochmals klar herausgearbeitet:

 

Till: “ ... Herr Wilkes Funktion war u.a. die Kontrolle, dass die ABM auch mit den für unseren Auftrag angemieteten Maschinen arbeitet und dass die Maschinen, welche in Rechnung gestellt wurden, auch tatsächlich vorhanden waren. Mir wurden mehrere Mietrechnungen der Fa. Sobiak jetzt vorgelegt und ich erkenne auf diesen Mietrechnungen auch die Unterschrift des Herrn Wilke gleich unter dem Stempel des bfb. Damit hat dieser bestätigt, dass die Rechnung des Sobiak auch tatsächlich richtig war. Das ist keine zusätzliche Sicherung, nur eigentlich ganz normal, dass man dem Auftragnehmer auch auf die Finger schaut, was er macht.“

 

Exakt so wurde von WEP gearbeitet und auch korrekterweise verfahren.

 

Man folge doch auch hier nur einen Augenblick - fast mehr amüsiert - dem Vortrag der StA und spiele den angeblichen Täuschungsverlauf einmal durch:

 

Da gibt es also einen Herrn Wilke, der schlendert während seines Arbeitstages so auf der Baustelle herum, schaut mal hier und mal da und sitzt mit einem Stempel und Kugelschreiber bewaffnet in seinem Büro. Eines schönen Tages Ende April 94 kommt etwas Abwechselung in seinen tristen Büroalltag, auf der Baustelle wird eine große Maschine aufgebaut. Das ist so interessant, dass auch sein Chef Herr Till ihn auf seinem täglichen Verdauungsspaziergang über die Baustelle begleitet. Als die Maschine anfängt Lärm und Dreck zu machen, wird man von so einem Querulanten von der Fa. Bremer gezwungen, schon wieder das Büro zu verlassen. Als diese Leute vom Gewerbeaufsichtsamt kommen, muss man auch wieder raus und der Chef, der Till kommt schon wieder mit. Na Gott sei Dank, der übernimmt die Verantwortung und weist diesen schrecklichen Bauleiter von ABM an, die Maschine um 200 Meter zu versetzen. Na, hätte der nicht gleich selbst darauf kommen können. Eine Woche später kommen so viele Rechnungen wie noch nie, mit so hohen Beträgen wie noch nie. Alle mit dem gleichen Datum 20. April 1994. Mit einem Rechnungstext z. B. Mietrechnung Januar. Stimmt, hab ich gesehen, sagt sich Herr Wilke. Da ist es doch mehr als verständlich, dass man dieses Papierzeug vom Tisch haben will. Also Stempel drauf und Unterschrift drunter und rüber mit dem ganzen Mist zur Dinse. Die soll doch auch mal was tun und nicht nur Kaffee kochen. Die will natürlich auch nicht so einen vollen Schreibtisch und da schreibt man mal schnell die Rechnungen mit diesen neuen großen Summen blind auf den eigenen Briefkopf ab. Also das muss jetzt auch schnell gehen, weil dieser Herr Sobiak hat sich mit dem in Rechnung stellen wirklich so viel Zeit gelassen. Die Maschine ist ja schon seit fünf Monaten da und jetzt erst die Rechnung, Wirklich kulant der Sobiak. Schnell den ganzen Mist rüber zu Herrn Till. Der unterschreibt ja sowieso alles blind und endlich fließt auch mal Geld von diesem Konto der GBG.

 

Nach Auffassung und Darstellung der StA Leipzig ergibt sich zusammenfassend folgendes Bild:

 

-          dass der Vorgesetzte, Herr Till (diese Funktion schien er jedenfalls augenscheinlich zu haben) die Auffassung vertritt, es sei Aufgabe und Verantwortung von Herrn Wilke gewesen, die Eingangsrechnungen auf tatsächliche Richtigkeit zu prüfen,

-          dass Herr Wilke sich als Durchlaufstation definiert und dieser „Funktion“ durch Beschriftung von Rechnungen mit einem Datum und seinem Namen nachkam,

-          dass Frau Dinse nach ihrer Auffassung nun überhaupt keine Verantwortung trug, sich allerdings daran zu erinnern vermag, dass Herr Wilke zumindest stichprobenhaft die Ordnungsmäßigkeit der Eingangsrechnung auf Übereinstimmung mit der Realität des Baulebens überprüfte (warum eigentlich, wenn es denn überhaupt nicht zu den Aufgaben gehörte?)

 

Die StA Leipzig erklärt also:

Es gibt zwar einen treuhänderischen Vertrag zwischen WEP und GBG aber die gesamte WEP-Mannschaft habe sozusagen unterschreibend und stempelnd, jedoch gleichwohl blind, unprüfend und unreflektierend handelnd, das GBG-Konto fortlaufend entreichert.

 

Ferner sei noch darauf hingewiesen, dass der Aufbau und Betrieb einer über 40.000 Kilo schweren, enormen Lärm und Staub machenden Maschine nicht zu bemerken, ist nur für einen blinden und tauben Menschen möglich. Unserem Kenntnisstand nach verfügten alle Mitarbeiter von WEP über diese Sinnesorgane.

 

Die im Haftbefehl vorgetragene Behauptung, die Herren Till und Wilke seien getäuscht worden ist eine so offensichtliche Falschdarstellung, dass der StA sie selbst schon nicht mehr vertritt. Aus diesem Grund stellt die StA in der Anklageschrift nun auf die angebliche Täuschung der Frau Dinse ab. Ob Frau Dinse von all ihren Vorgesetzten informiert wurde, kann von hier auch nicht beurteilt werden, ist jedoch auch völlig unerheblich, beim bfb wussten auch nicht alle Sekretärinnen und Pförtner von den Entscheidungen der Betriebsleitung. Entscheidend ist der Kenntnisstand der Geschäftsleitung und der verantwortlich zeichnenden Mitarbeiter. Dieser Personenkreis war informiert und hatte dem Verfahren zugestimmt.

 

Beweis: Aussage des Dr. Koppe im Telefonvermerk mit dem LKA 3.12.99 und ZV vom 14.12.99, Ordner III, Blatt 449 und Blatt 458, 3. Absatz

 

Nachdem die Rechnungen eingingen, wurde Frau Degenhardt angewiesen die entsprechenden und üblichen Mietkarteikarten anzulegen und die Rechnungen einzutragen. Herr Clausnitzer wurde angewiesen, die Mietrechnungen erst dann sachlich richtig zu zeichnen und an WEP weiterzureichen, wenn die Maschinen vor Ort sind und laufen.

 

Genau nach dieser Anweisung hat sich Herr Clausnitzer auch verhalten. Die Rechnungen wurden am 11. Mai 1994 nach der Mitteilung an WEP, dass die Maschinen einsatzbereit vor Ort sind, an Herrn Wilke übergeben.

 

Beweis: OBP vom 11. Mai 1994 und Abzeichnung des Datumstempels 11. Mai 1994 auf Rechnung Januar 1994 durch Herrn Wilke

 

WEP hat dann, wie immer festgelegt, auf welchen Auftrag diese Rechnungen zu buchen seien. Die jeweils vier Rechnungen für Jan.-April trugen verabredungsgemäß alle das Datum des 20. April 1994 und wurden als Paket im Mai an WEP weitergereicht. Bereits in seinem handschriftlichen Vermerk vom 14.4.94 hatte Herr Till vermerkt, dass die Kosten des Brechers für die ersten Monate dem Auftrag Werkzeugprüfmaschinen (WPM) zuzuordnen sind. Den Unterlagen der StA ist nunmehr zu entnehmen, dass seitens der WEP bereits die Brechermonatsmieten für die Monate Januar und Februar gegenüber der GBG für WPM in Rechnung gestellt wurden, obwohl der bfb den Auftrag für WPM erst im März 94 erhalten hat. Auch dies beweist, dass allein WEP letztlich die Zuordnung von Drittrechnungen zu den unterschiedlichen Aufträgen gesteuert und vorgenommen hat.

 

Hier eine Täuschungshandlung des bfb zu unterstellen, ist völlig abwegig.

 

Die nun vorliegenden OBP vom 6. und 11. Mai 1994 liefern nun den endgültigen Beweis. Die Rechnungen wurden am 11. Mai 1994 bei absolut vollem Kenntnisstand von WEP an diese - Herrn Wilke - übergeben. Die Staatsanwaltschaft Leipzig hat diesen Informationsstand seit dem 9. Juni 1999.

 

Jedoch auch von den Summen her können sich die kaufmännisch verantwortlichen Mitarbeiter der WEP nicht getäuscht gefühlt haben. WEP behielt es sich beispielsweise vor, über die Beschaffung eines Funktelefons zu entscheiden. HvH erinnert sich noch heute daran, dass Herr Till einmal anrief und sich heftig beschwerte, weil Herr Müller bei starkem Regen und Gefahr im Verzuge eine Schmutzwasserpumpe im Wert von 1000,- DM, ohne vorher bei WEP zu fragen, gekauft hatte. Bei solch einer korrekten Wahrnehmung ihrer vertraglichen Pflichten sind kurzfristige Mittelabflüsse von weit über 300.000,- nicht eben mal so bei der WEP durchgelaufen.

 

 

2.1.1.2     Angebliche Täuschungshandlungen bei der Beschaffung des zweiten Betonbrechers

 

Im Sommer 1995 gingen WEP die Bauarbeiten zu langsam voran, die Investoren drängelten.

 

Um den bfb unter Druck zu setzen, wurden die Entsorgungskosten der Nachauftragnehmer nicht bezahlt. Diese waren hierüber wenig begeistert und beschwerten sich beim bfb, der daraufhin zunächst die aufgelaufenen Rechnungen beglich (z.B. Reinwald).

 

Beweis: Telefonvermerk des LKA vom 3.12.99 mit Dr. Koppe, Band III, Blatt 449

                                    Zeugen Clausnitzer, Müller, Degenhardt

 

 

Im August verlangte nun WEP für das Grundstück Plaußig Abrechnungsnachweise. Daraufhin stellte der bfb der WEP die entsprechende Abrechnung vom 11.8.95 aus und vermerkte als letzten Satz:

 

„Die Kosten werden wie vereinbart mit den von Ihnen zu übernehmenden Mietanlagen verrechnet.“

 

Am 4. Oktober 95 trafen sich die Vertreter von WEP und bfb. Man stellte zunächst den

 

„Stand der Beauftragung mit                                                   6,8 Mio. (ges.)“

 

fest. Ferner wurden                                                                                 5,6 Mio. per 30.9.95 (Ist) als abgerechnet festgehalten. Da ABM den Abriss bis

31.12.95 bestätigt und gegenwärtig pro Monat im

Durchschnitt 300.000,- DM (Okt./Nov./Dez) x 3                                    0,9 Mio

abfließen, würden bis 31.12.95 ca.                                                 6,5 Mio.

erreicht.

 

Es bestand somit diesmal ein Guthaben in Höhe von 300.000,- DM unter Berücksichtigung von noch jeweils 300.000 DM für drei anstehende Monate und einem Gesamtbudget von 6,8 Mio. DM. Nun erörterte man wieder ebenso wie beim Termin am 14.4.94, wann die Rechnungen kommen sollen ­ Thema Liquidität ­ und auf welches Grundstück die Rechnungen gebucht werden sollen ­ Plaußig.

 

Der StA Gast kennt diesen Vermerk auswendig. Er mag ihn auch gar nicht mehr sehen und hören. Für die Gerichte wollen wir den von Herrn Till eigenhändig geschriebenen Vermerk nun auch wörtlich zitieren und nicht wie Herr Gast in seiner Verfügung verfälschen:

 

„- Für 220.000,- Beräumung Plaußig ist bisher nichts abgerechnet. Deshalb werden für 10 ­ 12/95 zu erwartende Rechnungen über Maschinen als 05-06/95 ­ Rechnungen gestellt.“

 

 

Wie soll denn nun dieser Wunsch des Auftraggebers umgesetzt werden? Glaubt man ernsthaft Anfang Oktober liegen im bfb so zufälligerweise unbezahlte Rechnungen für bei WEP eingesetzte Maschinen aus Mai ­ also fünf Monate unbezahlt - in der Gegend herum?

 

Oder hatte man vielleicht die Vorstellung das HvH einer Zeitmaschine gleich, mal die Zeiten so um ein halbes Jahr zurück dreht, um dann einige Maschinen zu beschaffen für Grundstück Plaußig einzusetzen, damit dann wiederum urplötzlich diese Rechnungen aber natürlich nicht im Mai und Juni kommen, sondern erst 7 Monate später im Oktober bis Dezember 1995?

 

Wunschgemäß wird Herr Sobiak um entsprechende Rechnungen gebeten. Natürlich auch wieder unter dem Gesichtspunkt, dass der bfb entsprechend früher Eigentümer der Maschine wird.

 

Wer immer noch glaubt, man habe jemanden getäuscht vergleiche nun den Rechnungstext von Sobiak an WEP und von WEP an GBG. Sobiak berechnet den:

 

„Hydraulik-Brecher / 2 ­ Achser“

 

Diese Rechnung wird nun von WEP umgesetzt in eine Rechnung an GBG. Diesen Rechnungstext kann nun weder HvH noch sonst irgend ein Mitarbeiter des bfb beeinflusst haben. Wie soll denn nun hier und von wem Frau Dinse getäuscht worden sein, wenn nun bei der WEP aus dem Mietbetrag in etwas gebrochenem Deutsch folgender Rechnungstext wird:

 

„Für die Begleichung der Rechnung von der Sobiak für die Brechanlage zur Altlastenbeseitigung (Trümmerberg Plaußig) berechnen wir Ihnen gemäß 3. Vorläufiger Vereinbarung § 1:  ...“

 

Entsprechend wird nun auch gebucht, nachzulesen in den Buchungslisten.

 

Seitens des bfb und seiner Mitarbeiter wurde an keiner Stelle und niemand der Firma WEP getäuscht. Wenn der WEP ihr damaliges Verhalten und ihre Anweisungen gegenüber dem bfb nicht gefällt, so möge sie die Gründe benennen.

 

 

2.1.2       Angeblicher Schaden

 

2.1.2.1     Der Auftragnehmer bfb

 

Der Auftrag des bfb umfasste:

Durchführung von Beräumungs-, Abbruch- und Sanierungsarbeiten.

 

Der Auftrag lautete nicht:

Abbruch und Entsorgung durch Dritte bestimmter Flächen im künftigen GNO

und auch nicht:

Abbruch und Brechen von Beton bestimmter Flächen im künftigen GNO.

 

Die Durchführung der Arbeiten waren nach gewissen Maßgaben durchzuführen, die Bestandteil des Vertrages waren. Der vom bfb zu erbringenden Leistungsumfang war fest umschrieben. Der für diesen Auftrag festgesetzte Pauschalpreis wurde festgehalten.

 

Der beschriebene Leistungsumfang wurde erfüllt.

 

Für die Erfüllung der Leistung wurde die vereinbarte, gedeckelte Summe vom Auftraggeber aufgewandt, der vereinbarte Pauschalpreis wurde nicht überschritten. Der Auftraggeber hat die nach der Vereinbarung geschuldete Leistung für die versprochene Summe (Budget) erhalten. 

 

 

2.1.2.2     Der Auftraggeber ( GBG / WEP)

 

Der Auftraggeber hat die versprochene Leistung erhalten, die Abbruch-, Beräumungs- und Sanierungsarbeiten wurden durch den bfb erfüllt. Der Auftraggeber hat dafür Rechnungen von Dritten erhalten, die er im Rahmen des Budgets bezahlt hat. Der Auftraggeber hat damit die versprochen Leistung unter Einhaltung des vereinbarten Budgets erhalten.

 

 

 

2.1.2.3     Der Leistungsaustausch zwischen bfb und GBG/WEP

 

Ausgangspunkt des gesamten Geschäftsvorganges mit Herrn Sobiak ist ein befürchtetes Defizit in Höhe von zwei Millionen, bei einem Auftragsumfang von damals ca. 6 Mio. DM.

 

Wie oben dargestellt und bewiesen, wurde nach der Entscheidung zur Anmietung eines Brechers, dass recycelfähige Material nicht mehr entsorgt sondern „auf Stock gesetzt“. Es entfielen also ab diesem Zeitpunkt der Aufwand und damit die Kosten für

 

            die Deponierung des Materials, sowie

            die Transportkosten hin zu Deponie.

 

Diese Aufwands- und Kostenminderung trat auch bereits ab Entscheidung, also Januar 94, ein. Ab Januar 1994 fallen also bei WEP keine Kosten mehr für das Material an, dass auf Stock gesetzt, darauf wartet gebrochen zu werden. Damit fließen weniger Mittel vom Konto der GBG. Dieser Zustand hält bis Ende Mai 94 an. Diese Entlastung summiert sich in Form eines Guthabens langsam auf. Dies wird durch Vermerk vom 14.4.94 ebenso bestätigt wie auch zeugenschaftlich von Dr. Koppe.

 

Beweis:            ZV Dr. Koppe vom 14.12. 99, Band III, Blatt 458

 

Bei der GBG treten damit sogar Zinsgewinne ein.

 

Ende Mai 94 fließen diese an- und eingesparten Mittel nun ruckartig durch die jeweils vier Rechnungen für Jan. - April für Brecher und Vorsiebanlage ab. Gleichzeitig beginnt der bfb mit der Produktion von Betonbruch, welcher nun WEP sogar, obwohl nicht vereinbart, sich ordnungsgemäß bereichernd, kostenfrei überlassen wird. Zu welchem Zeitpunkt, welcher Beton gebrochen wird, mag juristisch ja noch interessant sein. Bautechnisch ist es jedoch denklogisch klar. Das zu erst geborgene Material liegt, wenn man es auf einen Haufen fährt ­ auf Stock setzt ­ unten, wird also als letztes gebrochen. Insoweit ist bei dem Einsatz eines Brechers die zeitliche Zuordnung von Aufwand und Kosten über das Material sowieso nicht möglich. Entscheidend ist, dass Entsorgung entfällt und der Auftrag erfüllt wird.

 

Es ist somit weder ein Schaden in der Gesamtsumme für WEP, noch ein Schaden zu einem bestimmten Zeitpunkt in Form von sich nicht gegenüberstehenden Leistungen und Gegenleistungen eingetreten. Das Gegenteil ist der Fall, die Entscheidung des HvH hat der GBG/WEP einen erheblichen nicht vereinbarten wirtschaftlichen zusätzlichen Nutzen zugefügt. Die Zinsvorteile lagen bei WEP/GBG.

 

Die Leistungsvorteile in Form von Bruch lagen bei WEP/GBG.

 

 

 

Zusammenfassung:

 

Der gesamte Geschäftsvorgang war auch für den bfb ebenso wie für GBG/WEP ein hervorragendes und glänzendes Geschäft. Weder dem bfb noch WEP ist ein Schaden entstanden, im Gegenteil:

 

- Das in der Startphase drohende Defizit von zwei Millionen wurde verhindert.

 

- Das gebrochene Material konnte von und für WEP kostenfrei auf dem GNO wieder eingebaut werden. Schon ohne die eingesparten Transportkosten liegt der wirtschaftliche Nutzen für WEP allein in diesen Punkt, bei einem damals üblichen Preis von 10,- bis 14,- DM je Tonne, gesiebt bis zu 17,- DM, ohne Transportkosten, bei weit über einer Million DM. Das Material wurde nicht nur zum Verfüllen der Kanäle genutzt, sondern auch für den Straßenbau. Wer und wo immer diese Werte auch abgerechnet haben mag, der bfb war es nicht.

 

- Der Abrissauftrag Werkzeugprüfmaschinen (WPM) konnte auf Grund des Brechers wie aber auch der von Sobiak empfohlenen Technologie um 244.000,- DM günstiger durchgeführt werden als ursprünglich kalkuliert.

 

- Schon während der Mietzeit entfallen auch beim bfb die entsprechenden Entsorgungskosten für nicht belastetes Bruchmaterial. Der bfb hat ab Mai 1994 zum Brecherstandort hin entsorgt. Dies fand WEP nicht so toll. Zeuge Till: „Ihr fahrt ja mehr Dreck her als ab.“

 

- Am Ende wurde der bfb für etwas mehr als 300.000,- DM Eigentümer von zwei kompletten Brechern, mit Vor- und zwei Nachsiebanlagen sowie einem Radlader, ohne dass bei WEP oder KK eine Budgetüberschreitung der vereinbarten und gedeckelten pauschalierten Auftragssumme eingetreten ist.

 

 

2.1.2.4     Weitere Maschinen und Geräte

 

Entscheidungsgründe zur Anschaffung weiterer Maschinen und Geräte:

 

 

1. Das gebrochene Material wurde für die weitere Verwendung nicht ausreichend fraktioniert.

 

Ergebnis :  Nachsiebanlage beschaffen

Auch hier fand eine Abstimmung mit WEP statt. Schriftlich dokumentiert liegt nun von WEP die „Anlage zur Kostenermittlung I. bis III. Quartal 1994 - ABM Stützpunkt Leipzig“ vor. 1. Punkt: „Siebanlage, monatliche Leasingkosten  30 TDM“

 

2.       Abwechselndes Brechen von Beton und Ziegeln erforderte Umrüstzeiten. Die StA stellt diese Umrüstzeiten nur auf das Umrüsten der Backen des Brechers ab. Das die StA auch von den Betriebabläufen zunächst nichts versteht, ist normal. Sie hat sich aber bis heute mit den betrieblichen Abläufen nicht auseinandergesetzt und auch nicht auseinander setzen wollen:

 

Der direkt aus dem Brecher kommende Bruch ist für den Baubetrieb nur schlecht verwendbar. Erst durch die mit dem Brecher unmittelbar verbundene Nachsiebanlage wird der Bruch so fraktioniert, dass er auch wieder gut verwendet werden kann. Es entstehen also hinter dem Brecher, der Nachsiebanlage und den Förderbändern nach Korngröße fraktionierte Haufen. Läuft der Brecher auf Ton und soll nun auf Beton umgestellt werden, müssen zunächst die gebrochenen und fraktionierten Haufen beseitigt werden, weil sich ansonsten natürlich Beton- und Tonbruch vermischen würden. Je nachdem was an Material abgeflossen ist, müssen also mehrere hundert Tonnen Material zunächst bewegt werden, bevor nun mit dem Brechen des jeweils anderen Materials begonnen werden kann. Dass dies nicht innerhalb von einer Stunde möglich ist, wie die StA es versucht glaubhaft zu machen, kann durch Ortsbesichtigung gerne vorgeführt werden.

Die Mitarbeiter von Fischer & Jung sind natürlich sachkundig genug um solche Abläufe eigentlich korrekt beurteilen zu können. Wenn sie auch hier wieder bewusst jedes und alles bestätigen, was die StA wünscht, liegen die Motive ggf. in den Bargeld- und Scheckzahlungen und der Lieferung von Altmaschinen.

Im Ergebnis gab es zwei Möglichkeiten: Entweder wurden die Haufen unter den jeweiligen Förderbändern geladen und wegtransportiert um erneut anderswo auf Stock gesetzt, d.h. zwischengelagert oder sie wurden, so jeweils gerade entsprechender Bedarf war zum Direkteinsatz abgeholt. Letzteres bedeutete jedoch, wollte man eine Umstellung von Betonbruch auf Ziegel vornehmen, dass mit dem Bruch von Ziegel erst begonnen werden konnte, wenn die Haufen durch entsprechende Nachfrage abgeräumt worden waren.

Ferner lagen zum Zeitpunkt der Bestellung des zweiten Brechers gleich mehrere andere mittelgroße Aufträge (Fockestr. Puppenbühne, etc) vor. Es wurde deshalb auch nur die kleinere Version - 2-Achser - gewählt, um diese Maschine auch besser direkt auf den Baustellen mobiler einsetzen zu können. Damit ersparte man sich einerseits einen Teil der Transportkosten und andererseits hatte man bei dieser Verfahrensweise auch keine genehmigungsrechtlichen Probleme mit der Aufstellung des Brechers nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz . Ein durchaus wesentlicher Aspekt beim Einsatz von Betonbrechern welcher seitens der StA keinerlei Würdigung erfuhr.

 

Der Entscheidungsprozess zum Brecher II ist übrigens intensiv mit den Leitungsmitarbeitern in der sog. Oberprojektleiter (OPL) Runde nach einer Zuarbeit des Tiefbaus erörtert und entschieden worden. Grundlage für diese mehrfache Diskussion war ein Vermerk von Herrn Fröhlich, der zuvor von HvH aufgefordert worden war die Produktivität zu erhöhen, weil die Baustellen nicht genug Material erhielten und somit teures Material zugekauft werden musste. Wenn Herr Fröhlich sich heute nicht mehr an seine eigenen Ausarbeitungen erinnert, so mag dass seinem Rentendasein zugeschrieben sein. Das von ihm erarbeitete und unterzeichnete Papier vom 7. März 1995 liegt im Ordner Baumaschinen 2, Blatt 473.

 

 

Ergebnis:  2. Brecher und 2. Nachsiebanlage beschaffen

 

 

3.    Das Beschicken des Brechers setzte - da Ladebordwand sehr hoch - immer den Bau einer Rampe voraus. Die im Betrieb vorhandenen Radlader hatten diese erforderliche Ladehöhe nicht.

 

Ergebnis: 4000er Zettelmeyer beschaffen.

Da zu diesem Zeitpunkt nur geringe Budgetmittel zur Verfügung standen, wurde hier ­ und nur hier - auch ausdrücklich Herr Sobiak gebeten, einen gebrauchten und damit preiswerten Radlader zu beschaffen. Nach einigem Hin und Her war es Herrn Sobiak gelungen, einen Radlader zu finden, der nicht im Baustellen-, sondern im reinen Ladebetrieb gearbeitet hatte und damit gemessen an den Betriebsstunden noch in einem sehr guten Zustand war. Die Beschaffung des 4000 er Radladers war ein richtiges Schnäppchen.

 

Auch hier ist WEP informiert gewesen. Aus den OBP lässt sich eine Diskussion nachvollziehen. Die Reifen mussten nach Beschädigung ersetzt werden. Weil es sich um ein sehr großes Gerät handelt, kostete ein Reifensatz 25.000,- DM.

 

2.2      Ehemalige GUS-Kaserne Leipzig Schönau

Bezug zu der Anklageschrift:

Seite 12 - 16

Seite 28 ­34

Seite 36-57

 

2.2.1       Vertragliche Beziehung

Zwischen KK und dem bfb wurde ein Vertrag geschlossen.

 

Wie auch bei GBG/WEP erhielt der bfb, in diesem Fall von Kommunal Konzept (KK) die Ausschreibungsunterlagen. Die Abteilung Tiefbau kalkulierte diese durch und gab am 22.12.95 ein Angebot in Höhe von 4.983.505,99 DM ab. Danach kam es offensichtlich zu Nachverhandlungen zwischen KK und dem Tiefbau des bfb. Vorangegangen waren auch hier Vorbereitungs- und Abklärungsgespräche. Aufgrund der inzwischen vorliegenden Erfahrungen mit WEP wurden seitens HvH nur noch zwei oder drei Gespräche geführt. Weitere Abstimmungen und Abklärungen zwischen KK und dem bfb erfolgten sodann durch Frau Degenhardt und Herr Clausnitzer oder Herrn Müller.

 

Mit Schreiben vom 28.3.1996 wurde der bfb dann mit dem pauschalen Abrissauftrag über 4.700.000,- DM schriftlich beauftragt. Weitere Aufträge folgten.

 

Beweis: Beiakten Bauma 1, Seite 82 bis 122 und 123 bis 125

 

Bindend war damit der vom bfb angenommene Auftrag, der sowohl die pauschalierte Gesamtsumme, d.h. das Budget, wie aber auch Auflagen für die Vertragserfüllung festlegte. Seitens des bfb lagen keine darüber hinausgehenden Informationen vor, insbesondere keine, welche vertragliche oder sonstige rechtliche Beziehungen der KK zur Dritten regelte. Dies war auch entbehrlich, weil für die Durchführung von Beräumungs- und Abrissarbeiten völlig unerheblich. Nicht vertraglich geregelt wurde die Form und Zeitpunkte zur Zahlung der vereinbarten Leistung der KK an den bfb.

 

Die Mitarbeiter von KK hatten noch während der Vorgesprächsphasen ein Notbüro in einer Wohnung eingerichtet und zogen mit Beginn der Bautätigkeiten durch den bfb ­ ebenso wie seinerzeit auch WEP- auf das Kasernengelände. Sie belegten dabei gleich rechts neben der Haupteinfahrt ein Gebäude um dadurch vor Ort zu sein und die Bauabläufe kontrollieren und steuern zu können.

 

Die Vorgespräche hatten ergeben, dass KK als GmbH ­ ebenso wie seinerzeit bei WEP/GBG ­ ein Interesse daran hatte, Rechnungen mit ausgewiesener Mehrwertsteuer zu erhalten um damit Vorsteuer ziehen zu können und dies seitens des bfb nicht gewährleistet werden konnte. Ergebnis war sodann, dass der bfb Rechnungen Dritter über die Anmietung von Maschinen und Geräten an KK unter Berücksichtigung des ihm zur Verfügung stehenden Budget zur Bezahlung weiterreichen würde und damit davon absieht, im bfb entstehenden Kosten und Aufwendungen durch Rechnungen ohne Mehrwertsteuer zu stellen.

 

Der Vermerk vom 17.1.96 mit der Überschrift „Vergabeverhandlung Abbruch Kaserne Schönau“ ohne Unterschrift, lediglich mit „gefertigt Hehr“ endet aus den Akten der Staatsanwaltschaft ist HvH nicht erinnerlich. Tatsächlich beschreibt er jedoch in bemerkenswerter Eindeutigkeit die Interesselage von KK insofern, als dort nicht festgelegt wird, dass der bfb in seinem Budget nur Rechnungen Dritter für Leistungen abrechnen darf, die auch tatsächlich für die Arbeiten in der Kaserne entstanden sind, sondern dort vielmehr steht:

 

„Der Geldverkehr zwischen der Abbruchfirma und der KommunalKonzept erfolgt auf der Basis von Rechnungen für eingesetzt Maschinen und Fahrzeuge, die von Dritten durch die Abbruchfirma angemietet werden. Es handelt sich dabei um Abschlagszahlungen, auf denen allerdings deutlich zu vermerken ist, dass die entsprechenden Maschinen für den Abbruch vom Kasernengelände eingesetzt wurden.“

 

Diesem nicht unterschriebenen und auch nicht gegengezeichneten Vermerk ist somit zu entnehmen, dass es KK nicht um einen tatsächlichen Einsatz der Maschinen und Geräte auf dem Kasernengelände ging, sondern darum, dass ein solcher Einsatz „allerdings deutlich auf den Rechnungen vermerkt wird“.  

 

Das Muster FML Rechnung bestätigt dies dann auch gleich vollständig. Bei FML - Rechnungen handelte es sich fast ausschließlich um Kleinbusse und LKW. Die Kleinbusse brauchte diese Baustelle nur in geringem Umfang, da die Mitarbeiter vor Ort in Containern untergebracht waren. Auch handelte es sich wenn, immer um alte Kleinbusse, da es sich ebenso wie beim GNO nach Einschätzung der Betriebsleitung um eine Schlammbaustelle handelte auf der man nur alte Fahrzeuge einsetzte. Von den dreißig bfb LKW wurden auch einige auf dem Kasernengelände eingesetzt.

 

 

2.2.2       Der Auftragnehmer bfb

Der Auftrag des bfb umfasste „Abbruch diverser Gebäude Lützner Str./Kaserne Schönau“. Der Auftrag lautete nicht: „Abbruch und Entsorgung gem. der Vorgaben ohnehin nicht bekannter Fördermittelgeber“.

 

Die Durchführung der Arbeiten waren nach bestimmten „Bestandteilen“ vorzunehmen. Diese wurden vom Auftragnehmer eingehalten. Der vom bfb zu erbringende Leistungsumfang war fest umschrieben. Der bfb schuldete dem Auftraggeber den beschriebenen Leistungsumfang. Der beschrieben Leistungsumfang wurde vom Auftragnehmer erfüllt. Die Erfüllung der Leistungen wurde schrittweise durch Bauteilabnahmen dokumentiert.

 

 

 


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