Stellungnahme
zur Anklageschrift
-
Teil 1 -
Für
den Leser
Seit dem Tage der Hausdurchsuchung hat Herr von Hermanni
(HvH) und anschließend die Verteidigung fortlaufend weitere Akten, Unterlagen
und Informationen der StA Leipzig und dem LKA angeboten. Gleichzeitig hat man
immer wieder um Akteneinsicht gebeten.
Mit den heute der Verteidigung vorliegenden Unterlagen hätte
man innerhalb weniger Stunden die Vorwürfe entkräften und Vorgänge aufklären
können. Genau dies war aber nicht gewollt. Man wollte kriminalisieren und
möglichst auf Zeit spielen.
Akteneinsicht wurde zwar formal und sehr zögerlich nach und
nach gewährt, d.h. die Rechtsanwälte durften sich die Akten anschauen, HvH
jedoch nicht. Auch hätte die Verteidigung theoretisch die beschlagnahmten
Unterlagen alle kopieren können um sie dann mit HvH durchzugehen. Nun wurden
aber insgesamt mehrere Millionen Blatt Papier beschlagnahmt (3 LKW Ladungen),
d.h. dieser Weg scheidet einfach schon aus Kostengründen aus. Im Gegensatz zu
dem von der Staatsanwaltschaft vermittelten Eindruck (denken Sie nur an den
völlig absurden Beschluss, Kaution in Höhe von 800.000,- DM in bar durch das
OLG Dresden) ist die Familie von Hermanni einfach nicht in der Lage diese
Kosten aufzubringen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat dieses
Problem seit langer Zeit erkannt und dem Beschuldigten auch ein persönliches
Akteneinsichtrecht zuerkannt. Die 11. Strafkammer des Landgerichtes Leipzig
(Justiz in Sachsen) sieht das aber halt - noch - anders.
Damit war es bis heute immer nur möglich sich bestimmte
bekannte Akten anzuschauen. Eine erforschende Akteneinsicht durch den
Angeklagten HvH hat es bis heute nicht gegeben.
Die folgende Stellungnahme zur Anklageschrift wurde aus dem
Kenntnisstand des Dezember 2000 gefertigt. In der Zwischenzeit wurden durch
weitere Akteneinsichten und die eigenen Ermittlungen des Arbeitskreises Junger
Juristen weitere Informationen zusammengetragen.
Diese neuen Erkenntnisse sind blau gekennzeichnet.
Auf den Internetseiten werden häufig Hinweise auf Anlagen
gegeben, diese aber nicht veröffentlicht. Dies hat seinen Grund in der
Prozessordnung. Eigene Schriftsätze dürfen veröffentlicht werden, Dokumente aus
einem Strafverfahren aber nicht. Viele Anrufer haben gefragt, warum wir die
Anklageschrift nicht veröffentlichen. Auch die Anklageschrift bzw. wesentliche
Teile dürfen aus diesem Grund noch nicht veröffentlicht werden.
Mit freundlichen Grüßen
Arbeitskreis Junger Juristen
Die Anklageschrift setzt sich zusammen aus
·
„Die Staatsanwaltschaft
legt aufgrund ihrer Ermittlungen den Angeschuldigten folgenden Sachverhalt zur
Last“, Seite 3 - 16
·
„Es werden
angeschuldigt“, Seite 17 20
·
„A. Wesentliches
Ergebnis der Ermittlungen“, Seite 21
·
„B. Zur Sache“, Seite 22
36
·
„C. Tatsächliche
Würdigung“; Seite 36 73
·
„D. Rechtliche
Würdigung“, Seite 74-77
Im Folgenden wird auf die vorstehenden Ausführungen der StA
im inhaltlichen Kontext Stellung genommen. Auf die Bezüge in der Anklageschrift
wird jeweils hingewiesen.
Die
Staatsanwaltschaft Leipzig ist auf den Steuerbetrüger Sobiak, den sie nach
politischer Vorgabe selbst aufgefordert hatte, Unterlagen gegen Herrn Matthias
von Hermanni (HvH) zusammenzustellen, hereingefallen. Die Verteidigung wird
beweisen:
Der ABM Stützpunkt Hans Driesch Str. entstand im Jahre 1991
aufgrund der Partnerschaft zwischen den Städten Hannover und Leipzig. Die
näheren Hintergründe und Abläufe können aus den Erinnerungen aus der U-Haft - liegen den Unterlagen bei - entnommen
werden.
Seit dem 1.1.1993 wurde der Betrieb als Regiebetrieb geführt.
Seit dem 1.1.1996 wird der Betrieb als Städtischer Eigenbetrieb
nach dem Sächsischen Eigenbetriebsgesetz geführt und trägt die Bezeichnung
Betrieb für Beschäftigungsförderung (bfb). Somit unterlag der Betrieb seit
dem 1.1.1996 den Anforderungen an einen städtischen Eigenbetrieb.
Aufgabe des Betriebes war es seit seiner Schaffung,
arbeitslose Menschen zu beschäftigen, sie dabei soweit geboten und möglich zu
qualifizieren und auf einen Wechsel in den 1. Arbeitsmarkt vorzubereiten. Dies
erfolgte mittels einer Beschäftigung insbesondere auf den Rechtsgrundlagen des
Arbeitsförderungsgesetztes (AFG), heute SGB III, durch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
und Maßnahmen mit Lohnkostenzuschüssen und durch die Beschäftigung von
Sozialhilfeempfängern nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
Zielsetzung dieser Beschäftigung war es immer, neben der auf
die Individualentwicklung angestrebten Ziele, einen sachlichen, wirtschaftlichen
Nutzen für die Gemeinde zu erwirken. Mit dem durch den Einsatz der Arbeitskraft
geschaffenen Mehrwert wurden somit auch immer die Grundlagen für eine Refinanzierung
der kommunalen Beschäftigungsförderung erwirkt.
Mit dieser Beschäftigungsförderung erfolgte regelmäßig ein
Spagat zwischen geförderter Beschäftigung in Form von einfacher Arbeit und der
Umsetzung qualifizierter und damit wertschöpfender Arbeit, zwischen
genehmigungsfähigen Arbeiten seitens des Arbeitsamtes, einschließlich der Voten
der Kammern und der Finanzierbarkeit von Arbeit, wie aber auch dem Ansinnen der
Qualifizierung von Mitarbeitern zur Vorbereitung und Vermittlung auf den sog.
1. Arbeitsmarkt.
Voraussetzung für die Genehmigung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
war - und ist - das öffentliche Interesse, welches bei den zu erbringenden
Arbeiten vorzuliegen hat. So erfolgte zwischen dem bfb und den städtischen
Fachämtern eine intensive Zusammenarbeit, um eben diese Voraussetzung zu
gewährleisten. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit erfolgten die ersten
Vorüberlegungen, den bfb mit den Abriss- und Entsorgungsarbeiten auf dem
Gewerbegebiet Nord Ost GNO - zu betrauen. Es handelte sich hierbei um den
ersten großen Auftrag, den der bfb zum damaligen Zeitpunkt erhielt.
Die Stadt Leipzig hatte bereits sehr frühzeitig eine
Gesellschaft gegründet (GBG), welche die Aufgabe der Entwicklung des
Gewerbegebietes Nord-Ost hatte. Die GBG bediente sich zur tatsächlichen
Realisierung der Wisser-Ernst-Projektentwicklungsgesellschaft (WEP).
Seit Beginn des Betriebes war der bfb bemüht über die
befristete Abwicklung der jeweiligen Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen hinaus, sich
ein Anlagevermögen zu schaffen, dass
damit der jeweils nächsten „Generation“ von Arbeitslosen zur Verfügung steht.
Es wurde daher seit 1991 nie nur eine Maschine oder Gerät einfach angemietet.
Es wurde immer zunächst geprüft ob der Betrieb die Maschine auch später gebrauchen
könnte. Wurde diese Frage bejaht, so hat der bfb immer das Anlagegut zunächst
angemietet, um es dann nach Ablauf der jeweiligen Anmietung möglichst günstig
erwerben zu können.
Der Umgang mit dieser Thematik begleitete den Betrieb seit
1991 und ist mit absolut allen Gremien, Organisationen, Behörden,
Funktionen, Kammern, Fördermittelgebern und Prüfgesellschaften, die
irgendwann und irgendwas mit dem bfb je zu tun hatten oder gegenwärtig haben,
zum Teil mehrfach erörtert worden. Siehe hierzu die diversen Jahresberichte,
Rechnungsprüfungsamt (RPA) Vermerke, etc..
Im Gegensatz zu dem in der Anklageschrift vermittelten
Eindruck, ist immer mit allen Beteiligten offen hierüber gesprochen worden und
es war auch immer allen bewusst. Auf diesem Wege sind, seit 1991 beginnend, in
der Zwischenzeit und nicht wie der StA versucht zu vermitteln, nur die sechs
Baumaschinen über Herrn Sobiak, sondern ca.
500 (in Worten fünfhundert) Maschinen und Fahrzeuge
beschafft worden. Zur Kontrolle wurde ein gesondertes Überwachungs-
und Steuerungssystem mit einem entsprechenden Belegdurchlaufwesen geschaffen.
Dies lag in der Zuständigkeit und Verantwortlichkeit von der Leiterin der
Beschaffung Frau Degenhardt.
Durch dieses System und den dazugehörigen Belegdurchlauf
wurde einerseits bezüglich die Fördermittelakquise gesteuert auf welcher
Maßnahme lässt sich welche Monatsrechnung abrechnen und können wir es uns
leisten nun die Maschine zu kaufen - und andererseits sichergestellt, dass
keine Doppelabrechnungen möglich waren. Genau diese immer befürchtete Doppelabrechnung zwei Rechnungen für
einen Monat - wurde durch den Durchsuchungsbeschluss vom 9.6.99 vorgeworfen und
führt im Weiteren zum Vorwurf der Verdunkelung, sowie später u.a. zum
Haftbefehl.
In Wahrheit ergaben die Überprüfungen und Sitzungen das
genaue Gegenteil, nämlich Aufhellung und die Feststellung, dass es keine
doppelte Abrechnung auch nur einer Monatsrechnung gegeben hat.
Die GBG, vertreten durch Dr. Böckenförde, hatte mit der WEP
einen Geschäftsbesorgervertrag zur Vorbereitung und Durchführung der
Baufreimachung und Vermarktung des Gewerbegebietes geschlossen. Herr Dr.
Böckenförde unterzeichnete zwar die Schreiben der GBG; die Schreiben wurden
jedoch von Till - Prokurist der WEP - formuliert, bei WEP geschrieben und dann
nur von Dr. Böckenförde der gleichzeitig Leiter des Grundstückverkehrsamtes
der Stadt Leipzig war - unterzeichnet. Zwischen WEP und GBG heute LESG - bestanden und bestehen vielfältige
vertragliche Beziehungen. So setzen sich die geschäftlichen Beziehungen auch
bis heute fort.
Beweis: Geschäftsbesorgervertrag,
Beiakten Bauma 1, Blatt 1 bis 25
Hieraus ergibt sich auch dezidiert, welche Funktion WEP hatte
gem. § A1, Nr. 4:
„WEP wird die
vorgenannten Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes unter
Beachtung der Interessen der Grundbesitzgesellschaft erfüllen.“
Alle Beteiligten sahen den bfb als das, was er in diesem
Rechtsgeschäft auch war, einen auf Festpreisbasis arbeitenden
Abrissunternehmer. So steht dann auch im Punkt D Baufreimachung des Vertrages,
dass die GBG die WEP mit
„der Organisation, Koordination und Überwachung der
Baufreimachung der Grundbesitzgesellschaft Grundstücke durch die
ABM-Gesellschaft der Stadt“
beauftragt. Die Aufgabe der WEP wird sodann auch noch
weitergehender in ihrer treuhänderischen Verantwortung dargestellt im
vorgenannten Vertrag unter § H3, Nr. 2:
„Nach Beauftragung der
WEP mit der Baufreimachung im Rahmen der 2. Vorläufigen Vereinbarung hat sich
die Grundbesitzgesellschaft entschieden, die Baufreimachung teilweise durch die
ABM-Gesellschaft der Stadt durchführen zu lassen und WEP insoweit mit der
Organisation, Koordination und Überwachung der Baufreimachung zu beauftragen
(vgl. Anschnitt D dieses Generalunternehmer- und Geschäftsbesorgungsvertrags).
Aus diesem Grund berechnet sich das in Abs. 1 genannte Honorar von WEP für die
Organisation, Koordination und Überwachung der Baufreimachung nicht nur aus den
eigenen Aufwendungen von WEP im Zusammenhang mit der Organisation, Koordination
und Überwachung der Baufreimachung, sondern auch aus den Aufwendungen der
Grundbesitzgesellschaft im Zusammenhang mit der Durchführung der Baufreimachung
durch die städtische ABM-Gesellschaft.“
Dies, einschließlich der Finanzierungsstrukturen, ist HvH
erst durch die Akteneinsicht bekannt geworden. Im Jahre 1993 hatte man dies
weder dem bfb noch HvH mitgeteilt. Der bfb hatte einen schlichten Abrissauftrag
zu erledigen.
Die Fa. WEP bezog auf dem Gelände ein Gebäude, welches den
gesamten Zeitraum über der Bauleitung, wie aber auch für sonstige
Bürotätigkeiten, einschließlich Buchhaltung diente. Bei dem Standort handelte
es sich sinnvoller weise - um einen exponierten Standort, um das Geschehen
vor Ort nicht nur durch regelmäßige Ortsbegehungen, sondern auch durch
„Büroausblick“ wahrzunehmen.
Verantwortliche
seitens WEP waren
- der Geschäftsführer, Dr. Koppe ( nicht regelmäßig vor Ort),
- der Projektleiter GNO, Herr Till ( Dienstsitz im Gebäude der WEP/GNO),
- der Mitarbeiter, Herr Wilke ( Dienstsitz im Gebäude der WEP/GNO).
Beweis: - Pläne über GNO, sowohl bei den
Unterlagen WEP wie auch den der StA
-
vorliegenden Unterlagen vom bfb
- Zeugen: Dr. Koppe, Herr Till, Herr Clausnitzer,
Herr Müller,
Seitens
des bfb waren die Verantwortlichen
- der Betriebsleiter Matthias von Hermanni
- der Oberprojektleiter Tiefbau, Herr Manfred Clausnitzer
- der Objektleiter Herr Detlef Müller ( später auch in der Funktion als
Oberprojektleiter Tiefbau)
- die Abteilungsleiterin Beschaffung, Frau Iris Degenhardt
Diese benannten Personen nahmen die erforderlichen
Abstimmungen war. Auf der Arbeitsebene fanden dabei regelmäßige/wöchentliche
Baubesprechungen (sogenannte Operative Bauberatungen) statt. Während der Woche
fanden darüber hinausgehend ständige Abstimmungen und Abklärungen zwischen
Beteiligten, jeweils „auf dem kurzen Weg“ statt. So wurden nicht alle Probleme,
Wünsche usw. ausschließlich in den Baubesprechungen geklärt, sondern der
Großteil bereits während der dienstlichen „Zwischendurchkontakte“ persönlich
oder telefonisch.
Beweis: Organisationsstruktur bfb
Zeugen:
Andreas Balz 2.
Betriebsleiter
Claudia Soussi Koordination
Detlew Müller Objektleiter GNO
Uta Johannes Geschäftszimmer Betriebsleitung
N.N , durch die Herren Clausnitzer, Fröhlich und
Müller zu benennende damalige Mitarbeiter/in im Büro GNO des bfb.
Die umfangreichen Bauberatungsprotokolle (OBP) geben hierüber
einen intensiven Einblick und beweisen sofort und nachhaltig, dass eine
Steuerung des bfb im kleinsten Detail durch die WEP vorgenommen wurde. Dieses
wissend, hat die StA diese Unterlagen auch nie den Gerichten vorgelegt. Sie hat
ferner bis zur Anklageerhebung die Unterlagen trotz vielfältiger Hinweise und
Bitten der Verteidigung nicht zur Verfügung gestellt. Die StA möchte hier in
besonders eklatanterweise die angeblichen Ermittlungsergebnisse verfälschen.
Sie verdunkelt nachhaltig. Obwohl die Gerichte mehrfach auf diese
Verdunkelungsmaßnahmen der StA aufmerksam gemacht wurden, wurden diese bis
heute nicht abgestellt. Die StA verstößt gegen § 199 II 1 StPO i. V. m. Nr. 111
RiStBV in Kenntnis ihrer schwachen Beweissituation und in Kenntnis der
entlastenden, aber nicht dem Landgericht vorgelegten Beweismittel z. B.
Steuerakten Sobiak FA Leipzig.
Erst seit dem 23. August 2001 hat die Verteidigung einen
Teil der „Operativen Bauberatungsprotokolle“ (OBP) in den Händen.
Die vorgenannte Aussage kann nun mit konkreten Hinweisen untersetzt werden.
Diese neuen Hinweise sind blau gekennzeichnet.
Das als Gewerbegebiet baurechtlich ausgewiesene Gebiet mit
ca. 120 ha Gesamtfläche bestand aus unterschiedlichen Teilflächen, welche
unterschiedliche Zuschnitte, Größen, Eigentümer, Sachstände der
Eigentumsklärung und Interessenten sowie Investoren hatten.
WEP bediente sich zur Erfüllung seiner Aufgaben
unterschiedlicher Firmen, Gutachtern, Sachverständiger und des bfb für die
Abriss- und Entsorgungsarbeiten. Zwar wurden die Abriss- und
Entsorgungsmaßnahmen retrospektiv betrachtet im Wesentlichen durch den bfb
geleistet. Mit Beginn der ersten Gespräche und Überlegungen wurde jedoch
zunächst nur ein Auftrag ins Auge gefasst. Es handelt sich dabei um den Auftrag
vom 3.8.93 mit einem Aufwand aufgrund einer erfolgten Kostenschätzung in Höhe
von 4,25 Mio. DM (ohne MwSt) für die VZOG - Flächen, die mit den Flurstücken
44/22 und 738 exakt bezeichnet sind. Dieser erste Auftrag wurde mit Schreiben
vom 16. Feb. 94 dann sogar vom Leistungsumfang her um 500 TDM reduziert und das
Auftragsvolumen auf 3,75 Mio. begrenzt und sollte am 31.3.1994 abgeschlossen
sein. In den Jahren 1993 bis 1995 kamen weitere Abriss- und Beräumungsaufträge
für verschiedene Grundstücke hinzu. Aus der Summe dieser Einzelaufträge
entstand dann das Gesamtauftragsvolumen von ca. 6.9 Mio. DM.
Die Kalkulation der Einzelaufträge erfolgte in der Weise,
dass der bfb von WEP ein umfangreiches, von Dritten erstelltes
Leistungsverzeichnis erhielt. Der bfb, hier der OPL Bereich Tiefbau,
kalkulierte und ermittelte den jeweiligen einzelauftragsbezogenen Festpreis.
Diese jeweilige Auftragssumme wurde dann in Form eines Auftrages mit
pauschaliertem Festpreis an den bfb gegeben. Mit der Empfangsbestätigung über
den Einzelauftrag wurden die dann übereinstimmenden Willenserklärungen
dokumentiert. Der Betrag des Einzelauftrages erhöhte dann jeweils das insgesamt
zur Verfügung stehende Gesamtbudget. Dieses wiederum floss in monatlich
festgelegten Liquiditätsraten in Form von Rechnungen Dritter ab.
Mit Schreiben vom 10. September 1993 erhielt HvH mit
Schreiben von Dr. Böckenförde die Vollmacht im Namen und auf Rechnung der GBG
Aufträge für
-
Spezialtechnik
und
-
Spezifische
Nachtragsnehmerleistungen
erteilen zu können
Ferner heißt es dort:
„Die hierfür gelegten
Rechnungen sind von Ihnen sachlich und rechnerisch zu prüfen und zu bestätigen
sowie unter Beifügung der erteilten Auftragsschreiben der
Grundbesitzgesellschaft mbH zur Zahlungsanweisung vorzulegen. Dabei sind die zu
begleichenden Kosten den einzelnen Aufträgen anteilig zuzuordnen.
Die Einsatzzeiten von
Maschinen und Geräten im Bau- bzw. Einsatztagebuch nachzuweisen und die hierfür
anzusetzenden Sachkosten nach Tagespauschalpreisen abzurechnen. Dies ist sowohl für gemietete , geleaste oder eigene
Ausrüstungen anzuwenden.
Nebenkosten (Strom, Wasser, Telefon etc.) werden zum Nachweis
unter Vorlage der Rechnung abgerechnet.“
Mit Schreiben der WEP vom 4. November 1993 wurde dann der bfb
gebeten, bei Auftragserteilung an Dritte
(Leasing u. a. ) die Rechnungslegung nicht mehr an die GBG sondern an WEP
ausschildern zu lassen.
Das gesamte
Auftragsvolumen ist dann auch über solche Drittrechnungen abgewickelt
worden. Dies war von WEP auch so gewünscht, weil bei diesen Rechnungen WEP
Vorsteuer ziehen konnte. Im Gegensatz dazu hätte eine Rechnungslegung durch den
hoheitlich arbeitenden bfb keine Ausweisung der Mehrwertsteuer ermöglicht und
damit auch einen entsprechende Vorsteuerabzug durch WEP/GBG verhindert.
Insoweit ist die im Schreiben vom 10.9.93 gewählte Begrifflichkeit des
abrechnens gemeint und zu verstehen i.S. von nachzuweisen.
Dies ist
auch alleine schon dadurch bewiesen, weil eigene Rechnungen für im Eigentum
befindliche Maschinen gar nicht gelegt, sprich abgerechnet wurden.
Ferner ist
dies auch zu belegen durch das Interesse bzw. die Notwendigkeit eines
Nachweises für die „Aufwendungen der Grundbesitzgesellschaft im Zusammenhang
mit der Durchführung der Baufreimachung durch die städtische ABM-Gesellschaft“
als Grundlage für die Honorarberechnungen der WEP gem. § H 3 des Vertrages.
Warum die Rechnungslegung Dritter aufgrund des Schreibens von Herrn Heinig,
Mitarbeiter der WEP, vom 4.11.93 nun nicht mehr an die GBG, sondern an die WEP
gehen sollte, im Gegensatz zu nachgewiesenen Eigenleistungen des bfb, wurde
sowohl damals, wie auch heute nicht verstanden.
Siehe hier auch die
handschriftlichen Vermerke in Stichworten vom 22.Sept. 93 und 4. 11.93 der
Gespräche Clausnitzer/Till/Heinig (Ordner OBP).
Für den bfb stellte sich im Folgenden gerade auch deshalb die
Frage wie denn nun mit dem Schreiben vom 10.9.93 umzugehen sei und wie denn
eine Zuordnung z.B. eines LKW oder
auch eines Brechers, die ja für alle
Aufträge eingesetzt wurden, vorzunehmen wäre. Die dann auch noch vorzunehmende
anteilige Aufteilung dieser Kosten auf einzelne Grundstücksaufträge war
ebenfalls zunächst unklar. Es wurde daher der Tiefbau und die Baustelle vor Ort
sowie in der Buchhaltung eine Mitarbeiterin (Frau Jutta Naumann) beauftragt,
alle Kosten so exakt wie möglich zu erfassen. Mit dieser Erfassung wurde auch
die Budgeteinhaltung sowohl den monatlichen Mittelabfluss betreffend, als auch
das Gesamtbudget berücksichtigend, überwacht.
Mit Schreiben vom 28.12.93 wurde dies auch WEP mitgeteilt.
Dies Schreiben erhielt der bfb urschriftlich zurück. An der genauen
Kostenermittlung je Grundstück hatte man danach weniger Interesse, es
interessierte der Zahlungsplan. Hierzu legte Herr Till auch eine
handschriftlichen Skizzierung bei, wie zu verfahren sei.
Anlage 2 Schreiben
HvH an Herrn Till sowie Rückgabe des Originals einschließlich Skizze
Auf diese Unterlagen ( Anlage 2) hat die Verteidigung
wiederholt hingewiesen, insbesondere weil die Akten nicht am 9.6.99
beschlagnahmt worden waren. Die Staatsanwaltschaft, ihrer üblichen Strategie
folgend, hatte zunächst kein Interesse die Unterlagen beizuziehen. Heute
befinden sich die Unterlagen im Landeskriminalamt (LKA). In den Verfahrensakten
findet sich ein arroganter Vermerk des Herrn Hochberg LKA), der diese
Unterlagen auf Rechenfehler untersucht hat. Der StA passt die aus den
Unterlagen zu entnehmende inhaltliche Erkenntnis gar nicht, weil bereits zum
Startpunkt der gesamt Vortrag der StA das erste Mal vollständig zusammenbricht:
Der bfb hatte im April 1994 ein
untersetztes
Guthaben,
denn es waren weniger Beträge über Drittrechnungen
abgeflossen, als ihm nach dem Liquiditätsplan von Herrn Till auf der Grundlage
des Pauschalvertrages zustand.
Mit der Regelung von Herrn Till im Jan. 94, wie der
Zahlungsplan auszusehen habe, war durch ihn noch immer keine Regelung getroffen
worden, wie die Zuordnung der Drittrechnungen jeweils gesamt oder auch
anteilig - zu den unterschiedlichen Grundstücken vorgenommen werden soll.
Also wurde von den Mitarbeitern des Tiefbaus bei Eingang
einer jeden Drittrechnung WEP befragt, welchem Grundstück diese Rechnung denn
zugeordnet werden solle. WEP gab dies dann jeweils vor und Herr Clausnitzer,
Oberprojektleiter Tiefbau oder sein Mitarbeiter Herr Fröhlich notierten dies
und vermerkten es auf den Rechnungen. Diese konkrete Vorgehensweise auf der
Baustelle vor Ort kennt HvH übrigens erst seit August 1999. Schon
hier sei also erneut festgehalten, dass es eine sehr dezidierte Feinsteuerung
des Auftragnehmers bfb durch WEP gab und jedes Detail insbesondere wenn es um
Geld ging abgesprochen wurde. Eine Täuschungshandlung ist bei diesen
Strukturabläufen nicht möglich, dazu später im Detail mehr.
Das Schreiben vom 10. Sept. 93, dass nach Auffassung der StA
das besondere Treueverhältnis begründen soll, wurde von Herrn Till gefertigt
und von Herrn Dr. Böckenförde unterzeichnet. Herr Dr. Böckenförde maß diesem
Schreiben so wenig Bedeutung zu, dass er sich bei der Zeugenvernahme (ZV) 1999
hieran nicht mehr erinnern konnte.
Dieses Schreiben ist auch nicht entstanden um HvH einzuschränken
und zu begrenzen oder gar ein allgemeines oder besonderes Treueverhältnis zu
begründen sondern wurde von HvH gewünscht um in der oben dargestellten Weise
überhaupt handlungsfähig zu sein und eine entsprechende Vollmacht zu besitzen.
HvH hatte als Betriebsleiter des bfb die Aufgabe der
Beschäftigungsförderung. Im Rahmen dieser Aufgabenwahrnehmung kam es zu
Vereinbarungen zwischen GBG/WEP über Abriss und Beräumung des Gewerbegebietes
GNO als geeignete Beschäftigungsförderungsmaßnahme des bfb und damit auch zur
entsprechenden Beantragung von AB - Maßnahmen.
An dieser Stelle ist zunächst auch festzuhalten, dass für die verantwortlichen Mitarbeiter des bfb
und hier insbesondere für den 1. Betriebsleiter HvH immer ein Problem besonders
im Vordergrund stand und zwar das Thema Betriebsunfälle, insbesondere schwere
bzw. tödliche Betriebsunfälle. Welche Bedeutung und Sorge mit diesem Thema
verbunden wurde, lässt sich nur aus der besonderen Spezifik eines
Beschäftigungsförderungsbetriebes erklären. Da der bfb immer „Jeden“ einstellte
und somit nachweislich keine entsprechende Personalauswahl vornehmen konnte,
war dies auch immer für die Verantwortungsträger eine besondere sie persönlich
haftbar machende Achillesferse. Man hatte ständig Sorge, von den Gerichten für
einen Betriebsunfall persönlich verantwortlich gemacht zu werden. Insoweit
versuchte man durch besondere Regelungen z. B. über die Bauaufsicht, die
Verantwortung dort anzusiedeln, wo sie aufgrund räumlicher Nähe aber auch
sachlich/fachlicher Kompetenz gewährleistet werden konnte. Dies war immer auch
ein wesentliches Motiv für die Lehrvereinbarungen mit Fachfirmen.
Zur fachlich/sachlichen Sicherstellung der Erfüllung der
Arbeiten gegenüber dem Auftraggeber, wie aber auch aus interner Verantwortung
gegenüber den Mitarbeitern (Fürsorgepflicht und auch Arbeitsschutz) und
aufgrund der Aufgabenstellung des bfb - vertreten durch den Betriebsleiter -
zur Vorbereitung von Mitarbeitern auf den 1. Arbeitsmarkt, insbesondere durch
entsprechende Angebote der Fort- und Weiterbildung wurde zwischen dem bfb -
vertreten durch den Betriebsleiter- und der GFH Baugesellschaft mbH in
Erweiterung bestehender Vereinbarungen zur Fort- und Weiterbildung eine
gesonderte Vereinbarung zur Fort- und Weiterbildung für die Mitarbeiter des bfb
auf der Baustelle Gewerbegebiet Nord - Ost abgeschlossen.
Alle auftretenden Abstimmungs- und Koordinierungsprobleme
sind nach dem Vertrag abzuklären zwischen
für
die GFH durch Herrn Sobiak / Herrn Hartung
für
den bfb durch Herrn von Hermanni/ Herrn Clausnitzer
Nach Beginn der Abriss- und Entsorgungsphase im GNO im Rahmen
des ersten, auf zunächst 4,25 Mio. und später gekürzten gedeckelten Auftrages,
stellte sich im Herbst 1993 ein erhebliches Anwachsen, insbesondere des nicht
belasteten Abbruchmaterials heraus und damit eine sehr deutliche Überschreitung
der zuvor kalkulierten Kosten.
Die Entsorgungsnachweise und damit die entstehenden
Entsorgungskosten „häuften“ sich. Da die Rechnungen bei der Abt.
Materialwirtschaft eingingen, stellte Frau Degenhardt - neben den vor Ort
Verantwortlichen - auch das Anwachsen der Entsorgungskosten fest. Diese
informierte daraufhin pflichtgemäß die Betriebsleitung über die eingetretene
Entwicklung und die Gefahr der möglichen Defizite.
Die verantwortlichen Mitarbeiter wurden daher von HvH zu
einer Nachkalkulation aufgefordert. Ferner wurde Herr Sobiak gebeten sich das
Problem und die Abläufe vor Ort anzuschauen. Die Nachberechnung ergab eine
Fehlkalkulation in einer Größe von ca. 2.000.000,- DM und war im Wesentlichen
darauf zurückzuführen, dass man sich bei der ersten Berechnung des
Entsorgungsgutes ausschließlich auf das jeweilige Gewicht im Verhältnis zur
gewichtsmäßigen Belastung der Transportfahrzeuge bezogen hatte, nicht jedoch
berücksichtigt hatte, dass trotz zulässiger Gesamttonnage eines LKW diese
aufgrund der Sperrigkeit des Materiales eine gewichtsmäßige Auslastung
überhaupt nicht in Betracht kam, sondern eine deutlich geringere Auslastung.
Nachdem Herr Sobiak sich vor Ort bei Herrn Müller kundig
gemacht hatte kam er sehr erregt wieder in das Büro von HvH und sagte wörtlich:
„Ihr macht da draußen so ungefähr alles falsch, was
man falsch machen kann.“
Es kam zu mehreren intensiven Gesprächen. Ergebnis war die
Zielsetzung des schrittweisen Aufbaues einer Entsorgungsstrecke und der
Entwicklung einer Kreislaufwirtschaft zur Deckung des Eigenbedarfs an
bestimmten Baustoffen. Die Gespräche waren bestimmt von der damaligen Situation
und den Umständen auf der Bausstelle. Diese waren geprägt von der Tatsache,
dass die technische Ausstattung des bfb in keiner Weise ausreichte. Die
personelle Situation war geprägt durch bemühte, aber unerfahrene Mitarbeiter.
Ferner bestand die dringende Gefahr, dass der Auftrag dem bfb wegen
Schlechtleistung entzogen wurde.
Beweis: Bauberatungsprotokolle aus den entsprechenden Zeiträumen,
Zeugen Till, Dr. Böckenförde, Dr. Koppe
Seit dem 23. 8.
2001 weiß die Verteidigung, dass es neben den OBP noch Interne Protokolle bei
WEP gegeben hat. Diese geben bezüglich der Situationslage der damaligen Zeit
einen weiteren klaren Einblick. Siehe ferner das Protokoll Nr. 28 vom 16.
Februar 1994:
...„Nach heutiger Sicht
lässt sich vor dem Hintergrund sehr starken Termindrucks durch Investoren
einschätzen, dass die Beräumung, trotz großem Personaleinsatz, nicht effektiv
genug und durch nicht richtig eingesetzte Technik nicht termingerecht
erfolgte....
Ergebnis der Beratungen mit Herrn Sobiak war zunächst, dass
eine bessere Trennung der Entsorgungsgüter sofort vorzunehmen sei. Da dies
Problem ein dauerhaftes Problem des bfb sein würde, wurde die entsprechende
Maschine Vorsiebanlage - auch gleich mit der Zielstellung umgehender Anmietung
und mit der Absicht des späteren Erwerbs bei Sobiak bestellt.
Beweis:
Bestellung der Vorsiebmaschine
durch Frau Degenhardt vom 15.12.93
Selbstverständlich
sind alle Beteiligten auch von einem Neugerät ausgegangen. Ein entsprechendes
Angebot wurde von Herrn Sobiak auch vorgezeigt und liegt auch in den Akten der
StA. Die StA verweist hierauf nicht, weil die dort genannten Beträge dem
Vortrag der StA zu den Preisen vollständig widersprechen. Die StA Leipzig hat
ein Ermittlungsverfahrens gegen Sobiak und F&J eingeleitet und ohne
Ermittlungen durchzuführen sofort wieder geschlossen. Die Generalstaatsanwaltschaft
Dresden hat sich der Auffassung, dass es egal sei ob man alte oder neue
Maschinen die im Rahmen eines Mietkaufes erworben werden angeschlossen.
Die
heute vorliegenden Kreditakten Sobiak der Dresdener Bank belegen, dass zunächst
der Kredit für die Summe für das Neugerät beantragt wurde. Das entsprechende
Angebot wurde HvH auch gezeigt. Damit ist bewiesen, dass vom bfb auch ein
Neugerät bestellt wurde und das Herr Sobiak zunächst auch bezüglich eines
Neugerätes mit F&J und bezüglich der Finanzierung mit der Dresdner Bank
verhandelt hat. Die Kreditzusage für die Vorsiebanlage wurde dann um 100.000,-
DM gekürzt und in einen Barkredit in gleicher Höhe umgewandelt. Wurden die
100.000,- DM auch entsprechend bar ausgezahlt? Die Verteidigung hat diesen Beleg
noch nicht in den Händen. Wenn ja, standen damit ca. 250.000,- DM
Bargeldbeträge für die Schwarzgeldzahlung an F&J zur Verfügung.
Ferner schlug Herr Sobiak vor, einen Betonbrecher einzusetzen
und durch den Bruch des Betons Einsparungen durch entfallende Deponiekosten des
unbelasteten Materials zu erwirken und gleichzeitig Füllmaterialien mittels des
erzielten Betonbruches für andere Baustellen zu erhalten, für die der bfb
ansonsten Füllmaterialien käuflich erstehen musste. Soweit ein Überhang an Füllmaterialien
auftrete, der nicht von den bfb eigenen Baustellen abgenommen werden könne, bot
Sobiak weiterhin die Abnahme und Vermarktung des Betonbruches an.
Seitens des bfb bestanden keinerlei Erfahrungs- oder
Kenntnisstände über Betonbrecheranlagen, insbesondere nicht über deren
Beschickung, Bedienung, Out-put, Wartungsbedarf, Wartungskompliziertheit,
Reparaturanfälligkeit, Sicherheitsfragen usw. Sobiak bot an, sich um all diese
Fragen zu kümmern, von der Beschaffung bis hin zur Aufstellung, Sicherstellung
der Einarbeitung von Mitarbeitern als Grundlage einer sachgerechten Bedienung.
Im Gegensatz zu der sonstigen Betriebsstrategie sich
Anlagevermögen zu schaffen, war HvH zu diesem Zeitpunkt nicht bereit, in Anbetracht der
vorgenannten offenen Fragestellungen ein solches Risiko einzugehen. Auch
war er sich nicht sicher wie erfolgreich die Wirkungsweise der Maschine ist.
Ebenso bestand die Gefahr, die GBG/WEP Aufträge zu verlieren latent im Raum.
Wie man den nun vorliegenden OBP entnehmen kann, war diese Annahme
vollauf berechtigt. Siehe hier die Protokolle von November 93 bis März 1994,
wie aber auch die internen Vermerke zwischen WEP und GBG.
Herrn Sobiak wurde daher die Zusage gegeben, die Maschine
anzumieten. Eine Preisabsprache fand zu diesem Zeitpunkt nicht statt. Dies war
auch nicht erforderlich, weil auch noch nicht entschieden war, was mit dem
Produkt dem Betonbruch passieren sollte.
Herr Sobiak erkundigte sich nach den Parametern, Lieferzeiten und
Preisen einer solchen Maschine. Bei dem nächsten Gesprächstermin verständigte
man sich auf den leistungsfähigsten der angebotenen Brecher. Diese
Leistungsparameter wurden wie üblich von HvH auf eine DIN A 6 Karteikarte
vermerkt und Herrn Balz mit der Bitte, Preisermittlungen durchzuführen,
gegeben.
Herr Balz
tat dies in der damals üblichen Weise, indem er seinen Vater bat, Informationen
einzuholen. Dieser war und ist Werkstattleiter bei der Fa. Atlas Baumaschinen
in Hannover. Er hatte und hat Kontakte zu der Branche, sowie Zugang zu
entsprechenden Informationen. Das Ergebnis hiervon war die Mitteilung von Balz
sen., dass ein solcher Brecher gegenwärtig zwischen 850.000,-DM und 950.000,-DM
koste.
Beweis: Zeuge Erhard Balz
HvH hatte Herrn Clausnitzer und Herrn Müller angewiesen, das
zu brechende Material auf Stock zu setzen und nicht mehr abzufahren und die
Anlieferung des Brechers / Vorsiebanlage abzuwarten. Diese Anweisung konnte
nicht auf allen Grundstücken umgesetzt werden, weil einige Investoren
drängelten, aber die Berge aus recycelfähigem Material wuchsen an. Die Entsorgungskosten für dieses zurückbehaltene recycelfähige
Material sowie der damit verbundene Transportaufwand wurden somit sofort
eingespart.
Die Maschine wurde dringend erwartet. Herr Sobiak wurde
mehrfach befragt, wann der Brecher geliefert wird. Er verwies dann immer auf
seinen Lieferanten. Die Aussage des Herrn Große von F&J vom 18.4.00 jederzeitige Lieferung innerhalb von 2 Tagen
- widerspricht dieser damals erlebten
Situation vollständig und muss als völlig unglaubwürdig eingeschätzt werden.
Sie widerspricht auch der neuen Beschuldigtenvernahme (BV) des Sobiak vom 15.
Juni 2000.
Beweis: ZV
Große 18.4.2000, Ordner Band IV, Blatt 616
BV Sobiak 15.06.2000, Ordner XIX,
Blatt 2993, 3. letzte Absatz
Bei neuen Abrissaufträgen begann man bereits den Einsatz des
Brechers und die dadurch erzielte
erhebliche Kostenersparnis beim Entsorgungsaufwand bei der Abgabe der
Kostenangebote zu berücksichtigen. So z.B. bei dem Auftrag „Abriss Werkzeugprüfmaschinen
(WPM)“
Beweis: Schreiben
der GBG, Dr. Böckenförde vom 16. Feb. 1994, 3. Absatz
Da man sich aber zu diesem Zeitpunkt über den tatsächlichen
Einsparungsumfang nicht sicher war, wurde die für den Abriss WPM zunächst
ermittelte Angebotssumme in Höhe von 1.520 TDM als Obergrenze belassen und man
sagte eine Nachkalkulation zu. Nach Abriss führte dies dann zu einer
Preisreduzierung von 244.000,- DM.
Beweis: Auftrag
vom 24.3.94, Beiakte Bauma 1, Blatt 40
Bauberatungsprotokoll
Nr. 38, Punkt 4.1 vom 2.Dez.94
Aus heutiger Erinnerung ist in dem Monat März oder April Herr
Sobiak auf HvH zugekommen, da er eine schriftliche Zusage des HvH für die
Bankfinanzierung des Brechers benötigte. HvH unterzeichnet daraufhin eine von
Sobiak vorbereitete Mietzusage.
Dieses Schriftstück ist bis heute nicht aufgetaucht. Aus den
Bankunterlagen ist allerdings erkennbar, dass zwischen der Bank und Herrn
Sobiak entsprechend verhandelt wurde.
Die Lage auf der Baustelle hatte sich entspannt. Man hatte
zwar den Auftrag Betonbunker Reizer Grundstück verloren, aber andere
Aufträge hinzubekommen. Man war eingearbeitet und die neuen Bagger und LKW
waren vor Ort im Einsatz. Das nicht
recycelfähige Material war in großen Mengen entsorgt, das recycelfähige
Material lag zu großen Haufen auf Stock im Gewerbegebiet. Der bfb wuchs, auch
die anderen Baustellen hatten erhebliche Entsorgungsprobleme und auf den
Eigenobjekten benötigte man für die Pflasterarbeiten teures Mineralgemisch in
Größenordnungen von jeweils mehreren zehntausend Tonnen. Die Höfe und Straßen
der Ökologischen Stadtgüter seien hier genauso genannt, wie die Parkplätze. Das
Mineralgemisch wäre auch durch Betonbruch ersetzbar. Die Anlieferung des
Brechers wurde bereits Wochen vor Lieferung avisiert. Es war auch bekannt, dass
er in Kisten verpackt im Hamburger Hafen liegt.
Beweis: Zeuge
Detlew Müller
Wir kommen nun zu der Beschreibung des zentralen
Zeitpunktes des Gesamtgeschäftes. Die StA, wie aber auch die Gerichte, sind
trotz bewiesenem und von allen Seiten gleich vorgetragenem Sachverhaltes über
diesen Punkt immer ohne jegliche Reflektion, geschweige denn juristische
Würdigung, hinweggegangen.
HvH hatte sich in der
Zwischenzeit mit der Wirkungsweise von Betonbrechern beschäftigt und einige
Maschinen in Betrieb besichtigt. Er wollte nun den Brecher doch dauerhaft für
den bfb, weil er sich von der Wirkungsweise der Maschine hatte überzeugen
lassen und er wollte vor allem den Betonbruch.
Es wird im Folgenden noch näher zu untersuchen sein, aber im
April 1994 geht es nicht um die Frage „schreiben wir doch mal aus, schauen wir
uns mal nach Anbietern um“. Im April
1994 geht es darum mit dem Berater
Sobiak, - wie umfassend er Berater war wird noch gesondert vorgetragen die ihm bereits gegebene Zusage einer
langfristigen Anmietung eines Brechers wieder abzuhandeln um Eigentum am Gerät
zu erwerben und auch selber und frei über den Bruch verfügen zu können.
Der nächste Termin mit der Leitung von WEP war auf den
14.4.94 festgesetzt und HvH bat Frau Naumann um Mitteilung wie der
Abrechnungsstand ist. Mit Vermerk vom 13.4.94 teilt Frau Naumann mit, dass der
bfb ein Guthaben im Rahmen des Budget in Höhe von 395.105,73 DM
bei WEP hat.
Beweis: Vermerk
Naumann vom 13.4.94
Anlage 3,
Vermerk von Frau Naumann vom 13.4.94
Nun wurde Frau Degenhardt befragt, wann durch den Rauskauf
durch den bfb von Maschinen und Fahrzeuge monatliche Mietzahlungen entfallen
und dadurch freie Beträge im monatlichen Budget bei der WEP/GBG entstehen. Nach
Vorlage dieser Informationen und der Erkenntnis das zusätzlich freies Budget
(Guthaben) zur Verfügung steht, war es nun möglich, den Brecher tatsächlich
längerfristig anzumieten und dadurch eine Restkaufhöhe zu erzielen, die dem bfb
einen Erwerb des Brechers ermöglichte und gleichzeitig über das wertvoll
gebrochene Recyclingmaterial selber verfügen zu können.
Nun wurde mit Herrn Sobiak gesprochen. Dieser erläuterte
zunächst nochmals die Probleme bei der Beschaffung der Maschine und bestätigte
den von Herrn Balz ermittelten Preis. Ferner gab er sehr deutlich zu verstehen,
dass er die Lieferung nur durch Schwarzgeldzahlungen bewirkt habe, dafür
aber auch günstiger als von Herrn Balz ermittelt, an den Brecher gekommen sei.
Ferner war ihm die neue Variante, dass der bfb nach der Mietzeit die Maschine
herauskauft, erst gar nicht recht. Vom Verkauf des Abbruchs erwartete er zum
damaligen Zeitpunkt nach Abzug aller Kosten einen monatlichen Gewinn von über 100.000,- DM. Eine im Gespräch
vorliegende aktuelle Preisumfrage zum Betonbruch bestätigte seine Überlegungen.
Es gab daher eine intensive Diskussion um die Nutzung des Betonbruchs. Diesen
Punkt erwiderte HvH mit dem Hinweis, dass, wenn denn erst mal genug Bruch da
sei, könne man hierüber noch Kompromisse finden. Herr Sobiak bezifferte seinen
Fremdaufwand einschließlich Zinsen auf knapp 750.000,- DM für den Brecher und
300.000,- DM für die Vorsiebmaschine. Für diese zeigte er auch ein Angebot.
Herr Sobiak wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass erst noch mit WEP gesprochen
werden müsse. Die exakte monatliche Miethöhe wurde zunächst noch nicht
festgelegt, da zunächst eine Abstimmung mit WEP/GBG herbeigeführt werden
musste.
Beweis: BV
Sobiak vom 17.12.99, Seite 3, 3. Absatz
Bei dem gemeinsamen Termin mit WEP am 14.4.94 wurde dann
zunächst die nunmehr relativ gute Gesamtlage erörtert. Das größte Problem waren
die in der Zwischenzeit gefundenen Heizungskanäle und deren ordnungsgemäße
Verdichtung. Dies wiederum setzte verdichtungsfähiges Material voraus. Insoweit
würde der Brecher genau zum richtigen Zeitpunkt kommen, denn dies Material
hätte WEP/GBG ansonsten einkaufen und anfahren müssen.
Siehe hierzu die OPB von April und Mai 1994. Bei fast jeder
Beratung dieser Wochen Problem Nr. 1.
Die Gesamtdauer der noch zu erledigenden Arbeiten wurde von
Herrn Dr. Koppe und Herrn Till mit noch 15 Monaten eingeschätzt. Mit einem Teil
des Guthabens für vier Monatsmieten und weiteren 15 Monatsmieten für die
kalkulierten kommenden 15 Arbeitsmonate ergab sich nun die zur Verfügung stehende
Gesamtlaufzeit. Es wurde dann völlig offen und klar mit WEP die rückwirkende
Rechnungslegung festgelegt. Die WEP interessierte dabei nur das Thema Liquiditätsabfluss und auf welches Grundstück gebucht werden soll. Der
handschriftliche Vermerk des Herrn Till zum 14.4.94 gibt hierüber auch klar
Auskunft. Zum Thema Brecher wird bereits das Grundstück WPM vermerkt. So wurde
es dann auch Herrn Clausnitzer zum Vermerken auf den Rechnungen wohl von der
WEP, jedenfalls nicht von HvH - mitgeteilt und von diesem entsprechend getan.
Exakt so wurde dann auch von WEP gebucht.
Beweis: Monatsrechnungen
Brecher und Buchungslisten der WEP
Entsprechend des Wunsches von Dr. Koppe fand nach dem
Gespräch bei WEP auch noch eine fernmündliche Information des Dr. Böckenförde
statt. Ob dies noch am gleichen Tage oder am Tag danach war, ist HvH nicht mehr
erinnerlich. Erinnerlich ist aber noch, das auf den auf der Baustelle
erforderlichen Betonbruch aufmerksam gemacht wurde. Ferner wurde in diesem
Gespräch auf die deutlich höheren Entsorgungskosten auf den städtischen
Deponien hingewiesen. Dies ist deshalb noch so genau erinnerlich, weil die
Frage entstand, ob man denn überhaupt Alternativen habe und es sich als
städtische Einrichtung erlauben könne, gegen die eigene städtische
Abfallsatzung zu verstoßen. Diese sieht nämlich bei städtischen Aufträgen die
Entsorgung auch nur auf städtischen Deponien vor. Hierzu war gem. Nr. 8 der
Maßgaben an den Auftragnehmer der bfb von WEP verpflichtet worden. (siehe z.B.
Auftrag VZOG).
Ferner war mit dem Einsatz des Brechers die Maßgabe Nr.7 der
Aufträge erfüllt:
„
Die für die Stadt Leipzig gültigen Vorschriften und Empfehlungen zu
Wiederverwertung von Abfällen und zur Entsorgung von Abbruchmaterial sind zu
beachten.“
Herr Dr. Böckenförde erkundigte sich zunächst danach, ob mit
der Anmietung und Beschaffung des Brechers die vereinbarten Pauschalpreise
überschritten würden. Nach der Zusicherung im vereinbarten Budget zu bleiben
und auf den Nutzen des Betonbruchs hingewiesen, stimmte auch Herr Dr.
Böckenförde zu.
Nun wurde wieder mit Herrn Sobiak gesprochen. Dabei wurde
kein abschließendes Einvernehmen erzielt, da eine Reihe verschiedener Punkte
noch nicht abschließend beurteilt werden konnte. Ergebnis war
-
eine
Anmietung zu einem monatlichen Mietpreis in Höhe von 49.000,- DM, Brecher
-
eine
Anmietung zu einem monatlichen Mietpreis in Höhe von 19.500,- DM, Vorsieb
-
eine
Übernahme der Versicherungs- und Reparaturkosten durch den Nutzer,
-
eine
Abgeltung sämtlicher Beratungs- und sonstigen mit dem Brecher verbundenen
Aufwendungen durch die Mietzahlungen,
-
eine
Mietzeit von 18-20 Monaten,
-
eine
Bezahlung von vier Monatsmieten für die Monate Januar bis April,
-
ein
Rauskauf im Anschluss an die Mietzeit in Höhe von zwei Monatsmieten.
-
Kein abschließendes Ergebnis wurde erzielt zur Verwertung des
Betonbruches. Dies war darauf zurückzuführen, dass innerhalb des bfb noch keine
abschließende Klärung darüber erfolgt war, ob der bfb als damals hoheitlich
arbeitender Regiebetrieb überhaupt einen Verkauf von Bruchmaterial im
gewerblichen Sinne vornehmen durfte.
Siehe 18. OBP vom 11. Mai 1994, Punkt 2.2., letzter Satz:
„Über die Verwendung des Betonbruches konnte Herr Clausnitzer
noch keine Aussage treffen.“
Herr StA GL Gast hat all diese Protokolle seit dem 9. Juni 99. Er
hat die Gerichte auf diese Protokolle nicht nur nicht hingewiesen, er hätte
gem. § 160/2 StPO die Gerichte auf sie aufmerksam machen müssen. Er hat sie den
Akten bis Dezember 2000 nicht beigefügt. Er wird sich für sein Verhalten und
Handeln auch persönlich zu verantworten haben.
Im Mai/Juni 1995 wurde dann die Entscheidung über die
Zahlung von insgesamt 19 Monatsmieten getroffen. Entsprechend erfolgte
einerseits noch die Rechnungslegung für die 19. Monatsmiete und andererseits
bereits gegenüber dem bfb die Rechnungslegung über den Rauskaufpreis. Aus
diesem Grund liegt auch die 19. Monatsmiete nach Rechnungseingang der
Kaufrechnung. Mit der 19. Monatsmiete erfolgte nicht nur eine Berücksichtigung des Mittelwertes von ursprünglich
vorgesehenen 18 - 20 Monatsmieten, glich hier auch nicht die sonstigen
Leistungen als Berater aus, sondern war vor allem der Ausgleich für die von
Sobiak teilweise doch übernommenen Reparaturrechnungen.
Eine schriftliche Bestätigung über die Anmietung des Brechers
erfolgte mit Schreiben vom 20. April 94.
Aus heutiger Erinnerung rief Herr Friederich (GfH) seinerzeit
dann noch mal an und fragte, ob die jeweils vier Rechnungen für die
zurückliegenden Monate (Jan.-April) alle das gleiche Rechnungsdatum tragen
sollen. HvH bestätigte ihm dies, unter Hinweis darauf, dass dies so auch mit
WEP besprochen sei.
Die Anlieferung der Maschinen erfolgte sodann Ende April 94.
Bei der Lieferung sollen in Hamburg blau und rot gekennzeichnete Kisten
verwechselt worden seien. Der Aufbau verzögerte sich. Anfang Mai 94 kam es zum
ersten Probelauf. Nach so langem Warten war dies ein ganz besonderes Ereignis,
dem auch die Herren Till und Wilke beiwohnten.
Nach wenigen Stunden Probebetrieb erschien der
Geschäftsführer der Firma Bremer und beschwerte sich über die Lärm- und
Staubemissionen, zunächst bei dem verantwortlichen Projektleiter Herrn Müller,
sodann bei Herrn Till. Es erschien auch das Gewerbeaufsichtsamt. Herr Till wies
an, die Maschine um 200 Meter zu versetzen. Das Gewerbeaufsichtsamt wies eine
Berieselung des Brechgutes an, um die Staubemissionen zu begrenzen.
Beweis: Zeugnis: D. Müller und mindesten 10 weitere Mitarbeiter des bfb die
benannt werden könnten.
Vermerke des Gewerbeaufsichtsamtes ( von dort zu
besorgen)
Unzweifelhaft war den Mitarbeitern der WEP (Herrn Till und
Herrn Wilke) allein aufgrund dieser Tatsache bekannt, dass der Brecher nicht
vor diesem Termin im GNO stand!
Es war gemäß Geschäftsbesorgervertrag zwischen GBG und WEP
die Aufgabe der WEP, den bfb zu kontrollieren. Dies geschah auch in jedem
Detail. Dies wird in der Zeugenvernahme des Herrn Till vom 26.10.99 auch
nochmals klar herausgearbeitet:
Till: “ ... Herr
Wilkes Funktion war u.a. die Kontrolle, dass die ABM auch mit den für unseren
Auftrag angemieteten Maschinen arbeitet und dass die Maschinen, welche in
Rechnung gestellt wurden, auch tatsächlich vorhanden waren. Mir wurden mehrere
Mietrechnungen der Fa. Sobiak jetzt vorgelegt und ich erkenne auf diesen
Mietrechnungen auch die Unterschrift des Herrn Wilke gleich unter dem Stempel
des bfb. Damit hat dieser bestätigt, dass die Rechnung des Sobiak auch
tatsächlich richtig war. Das ist keine zusätzliche Sicherung, nur eigentlich
ganz normal, dass man dem Auftragnehmer auch auf die Finger schaut, was er
macht.“
Exakt so wurde von WEP gearbeitet und auch korrekterweise
verfahren.
Man folge doch auch hier nur einen Augenblick - fast mehr
amüsiert - dem Vortrag der StA und spiele den angeblichen Täuschungsverlauf
einmal durch:
Da gibt es also einen Herrn Wilke, der schlendert
während seines Arbeitstages so auf der Baustelle herum, schaut mal hier und mal
da und sitzt mit einem Stempel und Kugelschreiber bewaffnet in seinem Büro.
Eines schönen Tages Ende April 94 kommt etwas Abwechselung in seinen tristen
Büroalltag, auf der Baustelle wird eine große Maschine aufgebaut. Das ist so
interessant, dass auch sein Chef Herr Till ihn auf seinem täglichen
Verdauungsspaziergang über die Baustelle begleitet. Als die Maschine anfängt
Lärm und Dreck zu machen, wird man von so einem Querulanten von der Fa. Bremer
gezwungen, schon wieder das Büro zu verlassen. Als diese Leute vom
Gewerbeaufsichtsamt kommen, muss man auch wieder raus und der Chef, der Till
kommt schon wieder mit. Na Gott sei Dank, der übernimmt die Verantwortung und
weist diesen schrecklichen Bauleiter von ABM an, die Maschine um 200 Meter zu
versetzen. Na, hätte der nicht gleich selbst darauf kommen können. Eine Woche
später kommen so viele Rechnungen wie noch nie, mit so hohen Beträgen wie noch
nie. Alle mit dem gleichen Datum 20. April 1994. Mit einem Rechnungstext z. B.
Mietrechnung Januar. Stimmt, hab ich gesehen, sagt sich Herr Wilke. Da ist es
doch mehr als verständlich, dass man dieses Papierzeug vom Tisch haben will.
Also Stempel drauf und Unterschrift drunter und rüber mit dem ganzen Mist zur
Dinse. Die soll doch auch mal was tun und nicht nur Kaffee kochen. Die will
natürlich auch nicht so einen vollen Schreibtisch und da schreibt man mal
schnell die Rechnungen mit diesen neuen großen Summen blind auf den eigenen
Briefkopf ab. Also das muss jetzt auch schnell gehen, weil dieser Herr Sobiak
hat sich mit dem in Rechnung stellen wirklich so viel Zeit gelassen. Die
Maschine ist ja schon seit fünf Monaten da und jetzt erst die Rechnung,
Wirklich kulant der Sobiak. Schnell den ganzen Mist rüber zu Herrn Till. Der
unterschreibt ja sowieso alles blind und endlich fließt auch mal Geld von
diesem Konto der GBG.
Nach
Auffassung und Darstellung der StA Leipzig ergibt sich zusammenfassend
folgendes Bild:
-
dass der Vorgesetzte,
Herr Till (diese Funktion schien er jedenfalls augenscheinlich zu haben) die
Auffassung vertritt, es sei Aufgabe und Verantwortung von Herrn Wilke gewesen,
die Eingangsrechnungen auf tatsächliche Richtigkeit zu prüfen,
-
dass Herr Wilke sich
als Durchlaufstation definiert und dieser „Funktion“ durch Beschriftung von
Rechnungen mit einem Datum und seinem Namen nachkam,
-
dass Frau Dinse nach
ihrer Auffassung nun überhaupt keine Verantwortung trug, sich allerdings daran
zu erinnern vermag, dass Herr Wilke zumindest stichprobenhaft die
Ordnungsmäßigkeit der Eingangsrechnung auf Übereinstimmung mit der Realität des
Baulebens überprüfte (warum eigentlich, wenn es denn überhaupt nicht zu den
Aufgaben gehörte?)
Die StA Leipzig erklärt also:
Es gibt zwar einen treuhänderischen Vertrag zwischen
WEP und GBG aber die gesamte WEP-Mannschaft habe sozusagen unterschreibend und
stempelnd, jedoch gleichwohl blind, unprüfend und unreflektierend handelnd, das
GBG-Konto fortlaufend entreichert.
Ferner sei noch darauf hingewiesen, dass der Aufbau und
Betrieb einer über 40.000 Kilo schweren, enormen Lärm und Staub machenden
Maschine nicht zu bemerken, ist nur für einen blinden und tauben Menschen
möglich. Unserem Kenntnisstand nach verfügten alle Mitarbeiter von WEP über diese
Sinnesorgane.
Die im Haftbefehl vorgetragene Behauptung, die Herren Till
und Wilke seien getäuscht worden ist eine so offensichtliche Falschdarstellung,
dass der StA sie selbst schon nicht mehr vertritt. Aus diesem Grund stellt die
StA in der Anklageschrift nun auf die angebliche Täuschung der Frau Dinse ab.
Ob Frau Dinse von all ihren Vorgesetzten informiert wurde, kann von hier auch
nicht beurteilt werden, ist jedoch auch völlig unerheblich, beim bfb wussten
auch nicht alle Sekretärinnen und Pförtner von den Entscheidungen der
Betriebsleitung. Entscheidend ist der Kenntnisstand der Geschäftsleitung und
der verantwortlich zeichnenden Mitarbeiter. Dieser Personenkreis war informiert
und hatte dem Verfahren zugestimmt.
Beweis: Aussage des Dr. Koppe im Telefonvermerk mit dem
LKA 3.12.99 und ZV vom 14.12.99, Ordner III, Blatt 449 und Blatt 458, 3. Absatz
Nachdem die Rechnungen eingingen, wurde Frau Degenhardt
angewiesen die entsprechenden und üblichen Mietkarteikarten anzulegen und die
Rechnungen einzutragen. Herr Clausnitzer wurde angewiesen, die Mietrechnungen
erst dann sachlich richtig zu zeichnen und an WEP weiterzureichen, wenn die
Maschinen vor Ort sind und laufen.
Genau nach dieser Anweisung hat sich Herr Clausnitzer auch
verhalten. Die Rechnungen wurden am 11. Mai 1994 nach der Mitteilung an WEP,
dass die Maschinen einsatzbereit vor Ort sind, an Herrn Wilke übergeben.
Beweis: OBP vom 11. Mai 1994 und Abzeichnung des
Datumstempels 11. Mai 1994 auf Rechnung Januar 1994 durch Herrn Wilke
WEP hat dann, wie immer festgelegt, auf welchen Auftrag diese
Rechnungen zu buchen seien. Die jeweils vier Rechnungen für Jan.-April trugen
verabredungsgemäß alle das Datum des 20. April 1994 und wurden als Paket im Mai
an WEP weitergereicht. Bereits in seinem handschriftlichen Vermerk vom 14.4.94
hatte Herr Till vermerkt, dass die Kosten des Brechers für die ersten Monate
dem Auftrag Werkzeugprüfmaschinen (WPM) zuzuordnen sind. Den Unterlagen der StA
ist nunmehr zu entnehmen, dass seitens der WEP bereits die Brechermonatsmieten
für die Monate Januar und Februar gegenüber der GBG für WPM in Rechnung
gestellt wurden, obwohl der bfb den Auftrag für WPM erst im März 94 erhalten
hat. Auch dies beweist, dass allein WEP letztlich die Zuordnung von
Drittrechnungen zu den unterschiedlichen Aufträgen gesteuert und vorgenommen
hat.
Hier eine Täuschungshandlung des bfb zu unterstellen, ist
völlig abwegig.
Die nun vorliegenden OBP vom 6. und 11. Mai 1994 liefern nun den
endgültigen Beweis. Die Rechnungen wurden am 11. Mai 1994 bei absolut vollem
Kenntnisstand von WEP an diese - Herrn Wilke - übergeben. Die
Staatsanwaltschaft Leipzig hat diesen Informationsstand seit dem 9. Juni 1999.
Jedoch auch von den Summen her können sich die kaufmännisch
verantwortlichen Mitarbeiter der WEP nicht getäuscht gefühlt haben. WEP behielt
es sich beispielsweise vor, über die Beschaffung eines Funktelefons zu
entscheiden. HvH erinnert sich noch heute daran, dass Herr Till einmal anrief
und sich heftig beschwerte, weil Herr Müller bei starkem Regen und Gefahr im
Verzuge eine Schmutzwasserpumpe im Wert von 1000,- DM, ohne vorher bei WEP zu
fragen, gekauft hatte. Bei solch einer korrekten Wahrnehmung ihrer
vertraglichen Pflichten sind kurzfristige Mittelabflüsse von weit über
300.000,- nicht eben mal so bei der WEP durchgelaufen.
Im Sommer 1995 gingen WEP die Bauarbeiten zu langsam voran,
die Investoren drängelten.
Um den bfb unter Druck zu setzen, wurden die Entsorgungskosten
der Nachauftragnehmer nicht bezahlt. Diese waren hierüber wenig begeistert und
beschwerten sich beim bfb, der daraufhin zunächst die aufgelaufenen Rechnungen
beglich (z.B. Reinwald).
Beweis: Telefonvermerk des LKA vom 3.12.99 mit Dr.
Koppe, Band III, Blatt 449
Zeugen Clausnitzer, Müller,
Degenhardt
Im August verlangte nun WEP für das Grundstück Plaußig
Abrechnungsnachweise. Daraufhin stellte der bfb der WEP die entsprechende Abrechnung vom 11.8.95 aus und
vermerkte als letzten Satz:
„Die Kosten werden wie vereinbart mit den von Ihnen zu
übernehmenden Mietanlagen verrechnet.“
Am 4.
Oktober 95 trafen sich die Vertreter von WEP und bfb. Man stellte zunächst den
„Stand der
Beauftragung mit 6,8 Mio. (ges.)“
fest. Ferner wurden 5,6 Mio. per 30.9.95 (Ist) als
abgerechnet festgehalten. Da ABM den Abriss bis
31.12.95 bestätigt und gegenwärtig pro Monat im
Durchschnitt 300.000,- DM (Okt./Nov./Dez) x 3 0,9 Mio
abfließen, würden bis 31.12.95 ca. 6,5
Mio.
erreicht.
Es bestand somit diesmal ein Guthaben in Höhe von 300.000,- DM unter Berücksichtigung von noch jeweils
300.000 DM für drei anstehende Monate und einem Gesamtbudget von 6,8 Mio. DM.
Nun erörterte man wieder ebenso wie beim Termin am 14.4.94, wann die Rechnungen
kommen sollen Thema Liquidität
und auf welches Grundstück die
Rechnungen gebucht werden sollen Plaußig.
Der StA Gast kennt diesen Vermerk auswendig. Er mag ihn auch
gar nicht mehr sehen und hören. Für die Gerichte wollen wir den von Herrn Till
eigenhändig geschriebenen Vermerk nun auch wörtlich zitieren und nicht wie Herr
Gast in seiner Verfügung verfälschen:
„- Für 220.000,-
Beräumung Plaußig ist bisher nichts abgerechnet. Deshalb werden für 10 12/95
zu erwartende Rechnungen über Maschinen als 05-06/95 Rechnungen gestellt.“
Wie soll denn nun dieser Wunsch des Auftraggebers umgesetzt
werden? Glaubt man ernsthaft Anfang Oktober liegen im bfb so zufälligerweise
unbezahlte Rechnungen für bei WEP eingesetzte Maschinen aus Mai also fünf
Monate unbezahlt - in der Gegend herum?
Oder hatte man vielleicht die Vorstellung das HvH einer
Zeitmaschine gleich, mal die Zeiten so um ein halbes Jahr zurück dreht, um dann
einige Maschinen zu beschaffen für Grundstück Plaußig einzusetzen, damit dann
wiederum urplötzlich diese Rechnungen aber natürlich nicht im Mai und Juni
kommen, sondern erst 7 Monate später im Oktober bis Dezember 1995?
Wunschgemäß wird Herr Sobiak um entsprechende Rechnungen
gebeten. Natürlich auch wieder unter dem Gesichtspunkt, dass der bfb entsprechend
früher Eigentümer der Maschine wird.
Wer immer noch glaubt, man habe jemanden getäuscht vergleiche
nun den Rechnungstext von Sobiak an WEP und von WEP an GBG. Sobiak berechnet
den:
„Hydraulik-Brecher
/ 2 Achser“
Diese Rechnung wird nun von WEP umgesetzt in eine Rechnung an
GBG. Diesen Rechnungstext kann nun weder HvH noch sonst irgend ein Mitarbeiter
des bfb beeinflusst haben. Wie soll denn nun hier und von wem Frau Dinse
getäuscht worden sein, wenn nun bei der WEP aus dem Mietbetrag in etwas gebrochenem Deutsch folgender Rechnungstext
wird:
„Für die Begleichung der Rechnung von der Sobiak für die
Brechanlage zur Altlastenbeseitigung (Trümmerberg Plaußig) berechnen wir Ihnen
gemäß 3. Vorläufiger Vereinbarung § 1:
...“
Entsprechend wird nun auch gebucht, nachzulesen in den Buchungslisten.
Seitens des bfb und seiner Mitarbeiter wurde an keiner Stelle
und niemand der Firma WEP getäuscht. Wenn der WEP ihr damaliges Verhalten und
ihre Anweisungen gegenüber dem bfb nicht gefällt, so möge sie die Gründe
benennen.
Der Auftrag des bfb umfasste:
Durchführung von
Beräumungs-, Abbruch- und Sanierungsarbeiten.
Der Auftrag lautete nicht:
Abbruch und Entsorgung durch Dritte bestimmter Flächen im künftigen GNO
und
auch nicht:
Abbruch und Brechen von Beton bestimmter Flächen im künftigen GNO.
Die Durchführung der Arbeiten waren nach gewissen Maßgaben
durchzuführen, die Bestandteil des Vertrages waren. Der vom bfb zu erbringenden
Leistungsumfang war fest umschrieben. Der für diesen Auftrag festgesetzte
Pauschalpreis wurde festgehalten.
Der beschriebene Leistungsumfang wurde erfüllt.
Für die Erfüllung der Leistung wurde die vereinbarte,
gedeckelte Summe vom Auftraggeber aufgewandt, der vereinbarte Pauschalpreis wurde
nicht überschritten. Der Auftraggeber hat die nach der Vereinbarung geschuldete
Leistung für die versprochene Summe (Budget) erhalten.
Der Auftraggeber hat die versprochene Leistung erhalten, die
Abbruch-, Beräumungs- und Sanierungsarbeiten wurden durch den bfb erfüllt. Der
Auftraggeber hat dafür Rechnungen von Dritten erhalten, die er im Rahmen des
Budgets bezahlt hat. Der Auftraggeber hat damit die versprochen Leistung unter
Einhaltung des vereinbarten Budgets erhalten.
Ausgangspunkt des gesamten Geschäftsvorganges mit Herrn
Sobiak ist ein befürchtetes Defizit in
Höhe von zwei Millionen, bei einem Auftragsumfang von damals ca. 6 Mio. DM.
Wie oben dargestellt und bewiesen, wurde nach der
Entscheidung zur Anmietung eines Brechers, dass recycelfähige Material nicht
mehr entsorgt sondern „auf Stock gesetzt“. Es entfielen also ab diesem
Zeitpunkt der Aufwand und damit die Kosten für
die
Deponierung des Materials, sowie
die
Transportkosten hin zu Deponie.
Diese Aufwands- und Kostenminderung trat auch bereits ab
Entscheidung, also Januar 94, ein. Ab Januar 1994 fallen also bei WEP keine
Kosten mehr für das Material an, dass auf Stock gesetzt, darauf wartet
gebrochen zu werden. Damit fließen weniger Mittel vom Konto der GBG. Dieser
Zustand hält bis Ende Mai 94 an. Diese Entlastung summiert sich in Form eines Guthabens
langsam auf. Dies wird durch Vermerk vom 14.4.94 ebenso bestätigt wie auch
zeugenschaftlich von Dr. Koppe.
Beweis: ZV
Dr. Koppe vom 14.12. 99, Band III, Blatt 458
Bei der GBG treten damit sogar Zinsgewinne ein.
Ende Mai 94 fließen diese an- und eingesparten Mittel nun
ruckartig durch die jeweils vier Rechnungen für Jan. - April für Brecher und
Vorsiebanlage ab. Gleichzeitig beginnt der bfb mit der Produktion von
Betonbruch, welcher nun WEP sogar, obwohl nicht vereinbart, sich ordnungsgemäß
bereichernd, kostenfrei überlassen wird. Zu welchem Zeitpunkt, welcher Beton
gebrochen wird, mag juristisch ja noch interessant sein. Bautechnisch ist es
jedoch denklogisch klar. Das zu erst geborgene Material liegt, wenn man es auf
einen Haufen fährt auf Stock setzt unten, wird also als letztes gebrochen.
Insoweit ist bei dem Einsatz eines Brechers die zeitliche Zuordnung von Aufwand
und Kosten über das Material sowieso nicht möglich. Entscheidend ist, dass
Entsorgung entfällt und der Auftrag erfüllt wird.
Es ist somit weder ein Schaden in der Gesamtsumme für WEP,
noch ein Schaden zu einem bestimmten Zeitpunkt in Form von sich nicht
gegenüberstehenden Leistungen und Gegenleistungen eingetreten. Das Gegenteil
ist der Fall, die Entscheidung des HvH hat der GBG/WEP einen erheblichen nicht
vereinbarten wirtschaftlichen zusätzlichen
Nutzen zugefügt. Die Zinsvorteile lagen
bei WEP/GBG.
Die Leistungsvorteile in Form von Bruch lagen bei WEP/GBG.
Zusammenfassung:
Der gesamte Geschäftsvorgang war auch für den bfb ebenso wie für GBG/WEP ein
hervorragendes und glänzendes Geschäft. Weder dem bfb noch WEP ist ein Schaden entstanden,
im Gegenteil:
- Das in der Startphase drohende Defizit von zwei Millionen wurde
verhindert.
- Das gebrochene Material konnte von
und für WEP kostenfrei auf dem GNO wieder eingebaut werden. Schon ohne die
eingesparten Transportkosten liegt der wirtschaftliche Nutzen für WEP allein in
diesen Punkt, bei einem damals üblichen Preis von 10,- bis 14,- DM je Tonne,
gesiebt bis zu 17,- DM, ohne
Transportkosten, bei weit über einer
Million DM. Das Material wurde nicht nur zum Verfüllen der Kanäle genutzt,
sondern auch für den Straßenbau. Wer und wo immer diese Werte auch abgerechnet
haben mag, der bfb war es nicht.
- Der Abrissauftrag
Werkzeugprüfmaschinen (WPM) konnte auf Grund des Brechers wie aber auch der von
Sobiak empfohlenen Technologie um 244.000,-
DM günstiger durchgeführt werden als ursprünglich kalkuliert.
- Schon während der Mietzeit
entfallen auch beim bfb die entsprechenden Entsorgungskosten für nicht
belastetes Bruchmaterial. Der bfb hat ab Mai 1994 zum Brecherstandort hin
entsorgt. Dies fand WEP nicht so toll. Zeuge Till: „Ihr fahrt ja mehr Dreck her
als ab.“
- Am Ende wurde der bfb für etwas
mehr als 300.000,- DM Eigentümer von zwei kompletten Brechern, mit Vor- und
zwei Nachsiebanlagen sowie einem Radlader, ohne dass bei WEP oder KK eine
Budgetüberschreitung der vereinbarten und gedeckelten pauschalierten
Auftragssumme eingetreten ist.
Entscheidungsgründe
zur Anschaffung weiterer Maschinen und Geräte:
1. Das gebrochene Material wurde für die weitere Verwendung
nicht ausreichend fraktioniert.
Ergebnis :
Nachsiebanlage beschaffen
Auch hier fand eine Abstimmung mit WEP statt. Schriftlich
dokumentiert liegt nun von WEP die „Anlage zur Kostenermittlung I. bis
III. Quartal 1994 - ABM Stützpunkt Leipzig“ vor. 1. Punkt: „Siebanlage,
monatliche Leasingkosten 30 TDM“
2. Abwechselndes
Brechen von Beton und Ziegeln erforderte Umrüstzeiten. Die StA stellt diese
Umrüstzeiten nur auf das Umrüsten der Backen des Brechers ab. Das die StA auch
von den Betriebabläufen zunächst nichts versteht, ist normal. Sie hat sich aber
bis heute mit den betrieblichen Abläufen nicht auseinandergesetzt und auch
nicht auseinander setzen wollen:
Der direkt aus dem Brecher kommende Bruch ist für den Baubetrieb nur
schlecht verwendbar. Erst durch die mit dem Brecher unmittelbar verbundene
Nachsiebanlage wird der Bruch so fraktioniert, dass er auch wieder gut
verwendet werden kann. Es entstehen also hinter dem Brecher, der Nachsiebanlage
und den Förderbändern nach Korngröße fraktionierte Haufen. Läuft der Brecher
auf Ton und soll nun auf Beton umgestellt werden, müssen zunächst die
gebrochenen und fraktionierten Haufen beseitigt werden, weil sich ansonsten
natürlich Beton- und Tonbruch vermischen würden. Je nachdem was an Material
abgeflossen ist, müssen also mehrere hundert Tonnen Material zunächst bewegt
werden, bevor nun mit dem Brechen des jeweils anderen Materials begonnen werden
kann. Dass dies nicht innerhalb von einer Stunde möglich ist, wie die StA es
versucht glaubhaft zu machen, kann durch Ortsbesichtigung gerne vorgeführt
werden.
Die Mitarbeiter von Fischer & Jung sind natürlich sachkundig genug
um solche Abläufe eigentlich korrekt beurteilen zu können. Wenn sie auch hier
wieder bewusst jedes und alles bestätigen, was die StA wünscht, liegen die
Motive ggf. in den Bargeld- und Scheckzahlungen und der Lieferung von
Altmaschinen.
Im Ergebnis gab es zwei Möglichkeiten: Entweder wurden die Haufen unter
den jeweiligen Förderbändern geladen und wegtransportiert um erneut anderswo
auf Stock gesetzt, d.h. zwischengelagert oder sie wurden, so jeweils gerade
entsprechender Bedarf war zum Direkteinsatz abgeholt. Letzteres bedeutete
jedoch, wollte man eine Umstellung von Betonbruch auf Ziegel vornehmen, dass
mit dem Bruch von Ziegel erst begonnen werden konnte, wenn die Haufen durch
entsprechende Nachfrage abgeräumt worden waren.
Ferner lagen zum Zeitpunkt der Bestellung des zweiten Brechers gleich
mehrere andere mittelgroße Aufträge (Fockestr. Puppenbühne, etc) vor. Es wurde
deshalb auch nur die kleinere Version - 2-Achser - gewählt, um diese Maschine
auch besser direkt auf den Baustellen mobiler einsetzen zu können. Damit
ersparte man sich einerseits einen Teil der Transportkosten und andererseits
hatte man bei dieser Verfahrensweise auch keine genehmigungsrechtlichen
Probleme mit der Aufstellung des Brechers nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz
. Ein durchaus wesentlicher Aspekt beim Einsatz von Betonbrechern welcher
seitens der StA keinerlei Würdigung erfuhr.
Der
Entscheidungsprozess zum Brecher II ist übrigens intensiv mit den
Leitungsmitarbeitern in der sog. Oberprojektleiter (OPL) Runde nach einer
Zuarbeit des Tiefbaus erörtert und entschieden worden. Grundlage für diese
mehrfache Diskussion war ein Vermerk von Herrn Fröhlich, der zuvor von
HvH aufgefordert worden war die Produktivität zu erhöhen, weil die Baustellen
nicht genug Material erhielten und somit teures Material zugekauft werden
musste. Wenn Herr Fröhlich sich heute nicht mehr an seine eigenen
Ausarbeitungen erinnert, so mag dass seinem Rentendasein zugeschrieben sein.
Das von ihm erarbeitete und unterzeichnete Papier vom 7. März 1995 liegt im
Ordner Baumaschinen 2, Blatt 473.
Ergebnis: 2. Brecher und 2.
Nachsiebanlage beschaffen
3. Das
Beschicken des Brechers setzte - da Ladebordwand sehr hoch - immer den Bau
einer Rampe voraus. Die im Betrieb vorhandenen Radlader hatten diese
erforderliche Ladehöhe nicht.
Ergebnis: 4000er Zettelmeyer beschaffen.
Da zu diesem Zeitpunkt nur geringe
Budgetmittel zur Verfügung standen, wurde hier und nur hier - auch
ausdrücklich Herr Sobiak gebeten, einen gebrauchten und damit preiswerten
Radlader zu beschaffen. Nach einigem Hin und Her war es Herrn Sobiak gelungen,
einen Radlader zu finden, der nicht im Baustellen-, sondern im reinen Ladebetrieb
gearbeitet hatte und damit gemessen an den Betriebsstunden noch in einem sehr
guten Zustand war. Die Beschaffung des 4000 er Radladers war ein richtiges
Schnäppchen.
Auch hier ist WEP informiert gewesen. Aus den OBP lässt sich
eine Diskussion nachvollziehen. Die Reifen mussten nach Beschädigung ersetzt
werden. Weil es sich um ein sehr großes Gerät handelt, kostete ein Reifensatz
25.000,- DM.
Bezug zu der Anklageschrift:
Seite 12 - 16
Seite 28 34
Seite 36-57
Zwischen KK und dem bfb wurde ein Vertrag
geschlossen.
Wie auch bei GBG/WEP erhielt der bfb, in diesem Fall
von Kommunal Konzept (KK) die Ausschreibungsunterlagen. Die Abteilung Tiefbau
kalkulierte diese durch und gab am 22.12.95 ein Angebot in Höhe von
4.983.505,99 DM ab. Danach kam es offensichtlich zu Nachverhandlungen zwischen
KK und dem Tiefbau des bfb. Vorangegangen waren auch hier Vorbereitungs- und
Abklärungsgespräche. Aufgrund der inzwischen vorliegenden Erfahrungen mit WEP
wurden seitens HvH nur noch zwei oder drei Gespräche geführt. Weitere
Abstimmungen und Abklärungen zwischen KK und dem bfb erfolgten sodann durch
Frau Degenhardt und Herr Clausnitzer oder Herrn Müller.
Mit Schreiben vom 28.3.1996 wurde der bfb dann mit
dem pauschalen Abrissauftrag über 4.700.000,- DM schriftlich beauftragt.
Weitere Aufträge folgten.
Beweis: Beiakten Bauma 1, Seite
82 bis 122 und 123 bis 125
Bindend war damit der vom bfb angenommene Auftrag,
der sowohl die pauschalierte Gesamtsumme, d.h. das Budget, wie aber auch
Auflagen für die Vertragserfüllung festlegte. Seitens des bfb lagen keine
darüber hinausgehenden Informationen vor, insbesondere keine, welche
vertragliche oder sonstige rechtliche Beziehungen der KK zur Dritten regelte.
Dies war auch entbehrlich, weil für die Durchführung von Beräumungs- und
Abrissarbeiten völlig unerheblich. Nicht vertraglich geregelt wurde die Form
und Zeitpunkte zur Zahlung der vereinbarten Leistung der KK an den bfb.
Die Mitarbeiter von KK hatten noch während der
Vorgesprächsphasen ein Notbüro in einer Wohnung eingerichtet und zogen mit
Beginn der Bautätigkeiten durch den bfb ebenso wie seinerzeit auch WEP- auf
das Kasernengelände. Sie belegten dabei gleich rechts neben der Haupteinfahrt
ein Gebäude um dadurch vor Ort zu sein und die Bauabläufe kontrollieren und
steuern zu können.
Die Vorgespräche hatten ergeben, dass KK als GmbH
ebenso wie seinerzeit bei WEP/GBG ein Interesse daran hatte, Rechnungen mit
ausgewiesener Mehrwertsteuer zu erhalten um damit Vorsteuer ziehen zu können
und dies seitens des bfb nicht gewährleistet werden konnte. Ergebnis war
sodann, dass der bfb Rechnungen Dritter über die Anmietung von Maschinen und
Geräten an KK unter Berücksichtigung des ihm zur Verfügung stehenden Budget zur
Bezahlung weiterreichen würde und damit davon absieht, im bfb entstehenden
Kosten und Aufwendungen durch Rechnungen ohne Mehrwertsteuer zu stellen.
Der Vermerk vom 17.1.96 mit der Überschrift
„Vergabeverhandlung Abbruch Kaserne Schönau“ ohne Unterschrift, lediglich mit
„gefertigt Hehr“ endet aus den Akten der Staatsanwaltschaft ist HvH nicht
erinnerlich. Tatsächlich beschreibt er jedoch in bemerkenswerter Eindeutigkeit
die Interesselage von KK insofern, als dort nicht festgelegt wird, dass der bfb
in seinem Budget nur Rechnungen Dritter für Leistungen abrechnen darf, die auch
tatsächlich für die Arbeiten in der Kaserne entstanden sind, sondern dort
vielmehr steht:
„Der
Geldverkehr zwischen der Abbruchfirma und der KommunalKonzept erfolgt auf der
Basis von Rechnungen für eingesetzt Maschinen und Fahrzeuge, die von Dritten
durch die Abbruchfirma angemietet werden. Es handelt sich dabei um Abschlagszahlungen, auf denen allerdings
deutlich zu vermerken ist, dass die entsprechenden Maschinen für den Abbruch
vom Kasernengelände eingesetzt wurden.“
Diesem nicht unterschriebenen und auch nicht
gegengezeichneten Vermerk ist somit zu entnehmen, dass es KK nicht um einen
tatsächlichen Einsatz der Maschinen und Geräte auf dem Kasernengelände ging,
sondern darum, dass ein solcher Einsatz „allerdings deutlich auf den Rechnungen
vermerkt wird“.
Das Muster FML Rechnung bestätigt dies dann auch
gleich vollständig. Bei FML - Rechnungen handelte es sich fast ausschließlich
um Kleinbusse und LKW. Die Kleinbusse brauchte diese Baustelle nur in geringem
Umfang, da die Mitarbeiter vor Ort in Containern untergebracht waren. Auch
handelte es sich wenn, immer um alte Kleinbusse, da es sich ebenso wie beim GNO
nach Einschätzung der Betriebsleitung um eine Schlammbaustelle handelte auf der
man nur alte Fahrzeuge einsetzte. Von den dreißig bfb LKW wurden auch einige
auf dem Kasernengelände eingesetzt.
Der Auftrag des bfb umfasste „Abbruch diverser
Gebäude Lützner Str./Kaserne Schönau“. Der Auftrag lautete nicht: „Abbruch und
Entsorgung gem. der Vorgaben ohnehin nicht bekannter Fördermittelgeber“.
Die Durchführung der Arbeiten waren nach bestimmten
„Bestandteilen“ vorzunehmen. Diese wurden vom Auftragnehmer eingehalten. Der
vom bfb zu erbringende Leistungsumfang war fest umschrieben. Der bfb schuldete
dem Auftraggeber den beschriebenen Leistungsumfang. Der beschrieben
Leistungsumfang wurde vom Auftragnehmer erfüllt. Die Erfüllung der Leistungen
wurde schrittweise durch Bauteilabnahmen dokumentiert.