- Teil 3 -

Unter dem Datum vom 8.4.97 schreibt der RA Hartung, Bevollmächtigter des Herrn Sobiak unter Verweis auf die Schreiben des Sobiak vom 7.3.97 und 27.3.97.

 

Die in diesem Schreiben gemachten Äußerungen des RA ( insbesondere Seite 2, 1. Absatz) wurden insofern erneut als Bedrohung aufgefasst, als der Eindruck entstand, Herr Sobiak würde unter falscher Darstellung nicht rechtmäßiger Abläufe, die Zahlungswilligkeit nicht gerechtfertigter Zahlungen erwirken wollen. Gleichzeitig wurde jedoch darauf vertraut, dass mit Eingang des Antwortschreibens an den RA Hartung dieser bei Beratung seines Mandanten auch auf die Unterlagen seines Mandanten zurückgreifen würde und die darauf basierende juristische Beratung dann innerhalb der Rechtsstaatlichkeit und Rechtmäßigkeit von Handlungen beruhen würde. Die bei HvH nach dem Schreiben an den RA eingetretene Ruhe in dieser Angelegenheit wurde dann auch so verstanden, dass seitens Herrn Sobiak und/oder RA Hartung die Sach- und Rechtslage den Realitäten entsprechend gewürdigt und damit „zu den Akten gelegt“ wurde.

 

Beweis:            Schreiben des RA Hartung vom 8.4.97

 

 

 

 

1.1      Unzureichende Bezahlung des Privathauses v. Hermanni

 

HvH hat ihm gestellte Rechnungen gezahlt. Dies bezieht sich sowohl auf Rechnungen von Sobiak, wie auch Rechnungen von anderen Baufirmen und Lieferanten. HvH hat Rechnungen, soweit sie für den Nachweis gegenüber der Steuer abzurechnen sind, dort ordnungsgemäß vorgelegt.

 

Beweis: Finanzamt Eilenburg

 

HvH hat die von Sobiak gelegten Rechnungen vollständig bezahlt, wobei die Schlussrechnung nicht an Sobiak, sondern die Fa. Kurpiella gezahlt wurde.

Sobiak hat mit Legung der Schlussrechnung auch den Abschluss der Abrechnungen des Bauprojektes v. Hermanni dargelegt.

 

Beweis: Schlussrechnung vom 8.12.94

 

Sobiak hat mit der gemeinsamen Erklärung datiert vom 17.12.94 unterzeichnet am 23.8.96 schriftlich bestätigt, dass alle Rechnungen / Forderungen durch Zahlungen, Barzahlungen und Containerverrechnungen beglichen sind.

 

Beweis: Erklärung vom 17.12.94

 

Im Durchsuchungsbeschluss vom 27.5.99 wird das Erwirken der Unterschrift des Herrn Sobiak auf der Schlusserklärung mit dem Vorwurf des Betruges begründet, den HvH begangen haben soll, indem er von Herrn Sobiak die Unterschrift auf der Erklärung erbat, um damit weitere Gelder von der Bank zu erhalten mit denen er dann Herrn Sobiak für die noch ausstehenden Beträge bezahlen wolle.

 

Nur wie erklärt sich dann die Schlussrechnung aus dem Dezember 1994, also zwei Jahre früher?

 

Die Familie von Hermanni hatte ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung.

Im Rahmen der Ermittlungen des LKA/der StA wurde von dort die Steuerfahndung Leipzig eingeschaltet. Die Steuerfahndung hat geprüft, ob die Familie von Hermanni über ausreichend Geld verfügt hat, um das in Hohenroda erstellte Privathaus zu finanzieren. Nach Prüfung durch die Steuerfahndung wurde von dort das Ergebnis festgestellt, dass ausreichende finanzielle Mittel verfügbar waren. Damit bestand kein Grund für betrügerische Handlungen, um die Hauserstellung zu finanzieren und damit auch keine Grundlage mehr für einen solchen Tatverdacht.

 

Beweis:            Schreiben der Steuerfahndung vom 06.09.99

 

Gleiches gilt für die LEBAK GmbH. Die ausreichende Verfügbarkeit finanzieller Mittel wird allein dadurch belegt, dass bei den Banken die vereinbarten Baukredite nicht bzw. sehr spät ausgeschöpft und zeitgleich, z.B. durch die LEBAK Festgelder angelegt wurden.

 

Beweis:            Buchungsunterlagen der LEBAK GmbH (liegen der

Staatsanwaltschaft aufgrund der freiwilligen Herausgabe seit dem 9.6.99 vor)

 

Beweis: Bankbelege der v. Hermannis (wurden am 9.6.99 bei der Hausdurchsuchung nicht mitgenommen; wurden am 10.6.99 den erneut im Haushalt v. Hermanni vorsprechendem Kriminalbeamten angeboten, der auf Herrn Hochberg verwies; wurden daraufhin in einem Telefongespräch am 10.6.99 sowohl dem KHK Hochberg, als auch dem StA Gast zur Überbringung angeboten. Das Angebot wurde abgelehnt mit dem Hinweis, „wenn wir sie brauchen, melden wir uns.“)

 

Beweis:            Schriftverkehr der von Hermannis und der LEBAK GmbH an die

                        Commerzbank Leipzig zu Bauschritten, Mittelbedarf und

                        Finanzierungsstrukturen ( zu finden in den am 9.6.99 freiwillig

                        herausgegebenen Unterlagen der v. Hermannis und der LEBAK)

 

 

Auch mit dem Haftbefehl vom 16.11.99 wird HvH die nicht ausreichende ordnungsgemäße Bezahlung seines Privathauses unterstellt, weil nur so die Grundlage für den angeblichen gemeinsamen Tatentschluss des Betruges gegeben ist.

 

Trotz mehrfacher Bitten des HvH sind LKA und StA seinem Hinweis, eine Gegenüberstellung des Aufwandes der GfH für Bauprojekte in Hohenroda mit den tatsächlichen Zahlungen gemeinsam mit HvH und dem Architekten Grabbe, getrennt nach den verschiedenen Bauprojekten vorzunehmen, um dadurch die Grundlage für den Betrugsversuch des Herrn Sobiak darzulegen, bzw. den Nachweis über eine ordnungsgemäße Bezahlung an Herrn Sobiak zu erhalten, nicht nach gegangen.

 

Denn unabhängig vom Eingang von Rechnungen bei Sobiak, gilt es zu prüfen, welche dieser Rechnungen tatsächlich für das Privathaus der Fam. v. Hermanni heranzuziehen sind. Allein in Hohenroda bestanden zum damaligen Zeitpunkt drei Bauvorhaben, die von Sobiak betrieben wurden:

 

-     Umbau von durch Sobiak angemieteten Gebäuden zu einem Handwerkerhof

-     Privathaus von Hermanni

-     Sanierung/Renovierung des künftigen Hotelgebäudes und des Hauses III der LEBAK GmbH auf der ehemaligen LPG Einigkeit

 

Es bestehen erhebliche Zweifel daran, dass hier - ob nun durch Bedacht oder Fahrlässigkeit - regelmäßig eine ordnungsgemäße Zuordnung erfolgt ist. So wurde der Geschäftsführer der LEBAK GmbH regelmäßig gebeten, die Anlieferung von Baumaterialien für den Handwerkerhof entgegenzunehmen, wenn keine Handwerker auf dem Handwerkerhof waren. Hierbei hat er dann als Empfänger gegenüber dem Lieferanten den Empfang bestätigt, wobei er im Nachgang in Einzelfällen feststellen musste, dass ihm die Rechnung zur Begleichung zugeleitet wurde.

 

Beweis:            Zeuge Dirk Blaume, Geschäftsführer der LEBAK GmbH

 

Auch wurde festgestellt, dass Anlieferungen mit Lieferanschrift „LPG“ o.ä. zum Handwerkerhof gingen, von den dort tätigen Mitarbeitern dann jedoch weitertransportiert wurden zu anderen Baustellen

 

Beweis:            Zeuge Dirk Blaume, Geschäftsführer der LEBAK GmbH

 

So ist festzuhalten, dass neben den bereits oben erwähnten drei Bauprojekten weitere Baustellen, zuweilen auch von den gleichen Mitarbeitern wie denen, die auf dem Handwerkerhof tätig waren, bedient wurden und auch insofern von einer  unübersichtlichen Rechnungslegung auszugehen ist. Als weitere bekannte Baustellen seien hier genannt:

 

-     Leipzig, Campestr. 8, (Pluns?)

-     Dessau

-     Schulstr.

-     Zscherndorf

-     Halle

 

 

1.2      Handlungsweisen des Herrn Sobiak 

 

1.2.1       Steuer

 

Die Verteidigung ist heute ­ sechs bis acht Jahre nach Tathergang - nicht in der Lage vollständig und umfassend jeden Betrugsvorgang des Herrn Sobiak aufzuklären. Sie ist dazu auch gar nicht verpflichtet. Sie kann es aber an einer Vielzahl von Einzelfällen exemplarisch verdeutlichen.

 

Um wirklich umfassend aufzuklären ist es jedoch zwingend erforderlich auch das Motiv entsprechend zu beleuchten. Das Ausgangsmotiv ist der Steuerbetrug. Um die richtige und wahre Einschätzung der Vorgänge vorzunehmen muss man bereits in den Jahren 1990/91 ansetzen.

 

Aus den bisher dürftigen Einblicken in die Steuervorgänge der Finanzämter Hannover und Leipzig wissen wir, dass Herr Sobiak schon bevor er HvH kennen lernte und bevor er Aufträge vom bfb erhielt

 

systematisch, und konsequent mit Hilfe des Zeugen Bunge Steuern hinterzogen

und das Finanzamt betrogen hat.

 

Beweis: Vollständige und umfassende Beiziehung aller Steuerakten

 

Aus den Unterlagen der “Sobiak Gruppe“ lassen sich generelle Systeme wie aber auch konkrete Details nachweisen. Um in die Systeme des Betruges einzusteigen und zu beweisen müssen die Unterlagen unterschieden werden in zwei Kategorien:

 

Den permanenten Steuerbetrug seit 1991 mit all seinen Vermerken und Buchungstricks

 

Den Steuerbetrug nach Steuerfahndung 1994 mit den nun geschaffenen Rechnungen und Vermerken

 

 

 

Steuerersparnis für Sobiak

 

Wozu diente das Fertigen von Vermerken und Berechnungen, wie sie in den Quellen Ordner I und II vorliegen, welche Vorteile und welche Nachteile für Sobiak sind hieraus abzuleiten?

 

1.  Ein hälftiges Teilen auf der Grundlage der „Nettoüberschüsse“ hätte für Sobiak einen erheblichen Nachteil dargestellt, da er auf die volle Summe hätte zahlen müssen

a)     die Umsatzsteuer

b)     die Unternehmenssteuer.

 

Durch ein solches Verfahren wäre der bei Sobiak verbliebene Netto-„Überschuss“ gegen Null gegangen und hätte damit nicht nur keinen betrügerischen Vorteil, sondern nicht mal ein minimales unternehmerisches Ziel erreicht.

 

2.      Sobiak hatte erhebliche Probleme mit der Steuer wegen nicht ausreichender ( oder gar keiner?) Steuerzahlungen. Hieraus resultierte ein Handlungsbedarf, sowohl hinsichtlich der Nachweisungen gegenüber dem Finanzamt, als auch bzgl. der „Ausschöpfung“ sämtlicher Möglichkeiten steuermindernder Maßnahmen. Um welche handelt es sich hierbei im Wesentlichen?

 

- Produzieren eines Aufwandes durch Erhalt und Produktion von Rechnungen

- Eingangsrechnungen, Zweifel an der Echtheit, z.B. Quittungen von Fehse, Rechnungen von Serwatko

- Ausgangsrechnungen ohne Grundlage, zu buchen als uneinbringbare oder zweifelhafte Forderungen zum Zwecke der Gewinnermittlung und damit Passivierung der Posten für die Wertberichtigung (Delkredere), Bewertung findet Eingang in die Bilanz

Zuordnung des Aufwandes zu Fremdobjekten und möglichst nicht zu Eigenobjekten, um dadurch die Privateinnahmen zu reduzieren, wobei die Besteuerung von Privateinnahmen wie bei Eigenverbrauch erfolgt und damit die Umsatzsteuer nicht absetzbar ist. Konkret: Umlenkung von Aufwand für die Schulstr., für Zscherndorf, für den Handwerkerhof auf die Baumaßnahmen v.Hermanni/LEBAK

 

1.      Steuerminderung durch Erzeugung eines Aufwandes für angebliche Schmiergelder/ Provisionen. Einfache Tipps sind hier schon zu erhalten in „Franz Konz, 1000 ganz legale Steuertricks“, hier Ausgabe 1991, Rz 1166:

 

 

„Geschenke oder Provision, das ist die Frage

Geschenke an Geschäftsfreunde darfst Du nur als Betriebsausgaben absetzen, wenn die Aufwendungen dafür im Jahr je Empfänger 75 DM nicht übersteigen ( § 4 Abs. 5 EStG). Zu den Geschenken gehören auch Geldgeschenke, In unbeschränkter Höhe kannst Du indessen Schmiergelder absetzten, sofern Du den Empfänger namentlich benennst ( § 160 AO).

Damit Du ganz klar zwischen Geschenk und Schmiergeld zu unterschieden weiß: Geschenk ist eine Zuwendung ohne konkrete Gegenleistung ( § 516 BGB). Bei einem Schmiergeld wird hingegen regelmäßig eine konkrete Gegenleistung erwartet.

Du bist überhaupt nicht daran interessiert, bei größeren Schmiergeldzahlung unnötig Steuern zu verschenken. Folglich bleibt Dir die Mühe nicht erspart, in einer Notiz kurz festzuhalten, welche konkrete Gegenleistung Du erwartest. Erst dann ist der Betrag abzugsfähig, unabhängig davon, dass die Zahlung von Schmiergeldern eigentlich verboten ist ( § 12 UWG). Aber das kann Dir schnuppe sein, denn das Finanzamt hat in solchen Fällen ja das Steuergeheimnis zu wahren, darf also den Schmiergeldempfänger dem Staatsanwalt nie verraten. Allerdings wird der Schmiergeldempfänger das Schmiergeld versteuern müssen. Wie sagten die Steuereintreiber bereits im alten Rom: Geld stinkt nicht.

Noch geschickter verfährst Du, den Betriebsausgabenabzug bei den Steuerbütteln durchzukriegen, indem Du anstelle von Schmiergeld von Provisionszahlungen sprichst (BFH v. 18.12.1982 - BStBl 1982 II S 394)

 

 

Diesen Grundgedanken folgend sind nun auch die weiteren Handlungen und Ereignisse unterzuordnen. Hierbei kann man entweder auf einem Zeitstrahl vorangehen oder die jeweiligen Einzelthemen dieses Verfahrens für sich betrachten und dann in die Zeitabläufe stellen. Im Folgenden wurde der zweite Weg gewählt.

 

Durch die Akteneinsicht aus November 2000 ist bekannt geworden, dass die erste umfassende Beschlagnahmung durch die Steuerfahndung nicht wie bisher angenommen im August 1995 sondern bereits am 30. August 1994 durchgeführt wurde. Damit ist es durch Befragung der Steuerbeamten ein leichtes festzustellen wann, welche Vermerke und Rechnungen erstellt wurden und welche jeweiligen Vermerke und Rechnungen den Behörden jeweils mit welchem Zweck vorgelegt wurden.. Damit lassen sich dann auch die Fälschungen schnell vollständig enttarnen, selbst wenn heute keine Kriminaltechnische Untersuchung TU mehr möglich ist.

 

Schon heute kann die Verteidigung aufgrund eigener Ermittlungen - der Einfachheit halber zum Teil nur in Stichworten - das Lügengebilde offen legen. Die Verteidigung behält sich vor jeden Einzelpunkt unter Beweis zu stellen und möglicherweise später nach umfassender Akteneinsicht noch umfassend vorzutragen.

 

 

1.2.2       Strafanzeige

 

1.2.2.1     Anzeigeerstattung durch Bunge

Herr Sobiak stellt vermeintliche Forderungen dar (Schreiben 7.3.97), unterlässt es jedoch sowohl vor diesem Termin, wie auch danach seine vermeintlichen Forderungen durch einen Mahnbescheid und Privatklage durchzusetzen.

 

Statt dessen lässt er sämtliche Fristen verstreichen um dann auch nicht selber Strafanzeige zu stellen, sondern diese durch Herrn Bunge stellen zu lassen. Herr Bunge, sein bisheriger Gefährte in Steuerfragen und inzwischen Geschäftsführer der GfH stellt Strafanzeige. Die erste Strafanzeige richtet sich gegen Matthias von Hermanni, weil dieser die angeblich versprochene Beschaffung von Mietern für den Handwerkerhof schuldig geblieben ist.

 

Sodann stellt Herr Bunge Strafanzeige gegen den Geschäftsführer der LEBAK GmbH, wobei bei Betrachtung der Ausführungen sich diese ­teilweise emotionsgeladen- gegen HvH richten.

 

Erstaunlicherweise geht es bei beiden Strafanzeigen um einen vermeintlichen Schadenswert in Höhe von ca. 750.000 DM ­ welch ein Zufall -.

 

Zielsetzung der Strafantragstellung durch Herrn Bunge war jedoch sicherlich unstrittig, dass über diesen Weg Herr Sobiak in die Zeugenrolle lanciert werden sollte.

 

 

 

1.2.2.2     Wert des Hauses

In der Strafanzeige und den ersten Zeugenvernahmen behaupten die Herren Sobiak, Bunge und Friederich, dass das

 

Privathaus der Familie von Hermanni einen Wert von 5.5 bis 6 Mio. DM hat.

 

Es ist heute eindeutig durch alle zusammengetragenen Subunternehmerrechnungen, die Erkenntnisse der Steuerfahndung Leipzig und ihres Gutachters bewiesen,

 

dass der Wert einschließlich Grundstück bei max. 1.1 Mio. DM liegt.

 

Eine entsprechende Summe stand Fam. von Hermanni auch gem. Steuerfahndung Leipzig zur Verfügung.

 

Es ist offensichtlich, dass der Bauunternehmer Sobiak sich bei diesen Falschangaben und der Höhe des Unterschiedbetrages, nicht einfach einmal geirrt haben kann. Er hat bewusst, geplant und überlegt gelogen.

 

 

1.2.2.3     Wert der Bauleistungen der eigenen GfH Mitarbeiter

In der Strafanzeige und den ersten Zeugenvernahmen behaupten die Herren Sobiak und Friederich, dass

 

10% der Bauleistungen

­also ein Wert von 500.000 bis 600.000 ­

die eigenen Mitarbeiter erbracht hätten.

 

Es gab überhaupt nur zwei (am Anfang drei) eigene Baumitarbeiter der GfH. Diese heißen Rohde und Lange. (Spitznamen Eti und Pleti) Einer soll mit Herrn Sobiak verwandt sein. Beide Mitarbeiter haben ­ vielleicht von dem Vorbeibringen einer Maschine abgesehen ­ niemals weder am Privathaus noch an der Pension gearbeitet. Die StA hat ihrer üblichen Verdunkelungsstrategie folgend es bis heute trotz Hinweis der Verteidigung unterlassen eine Aufklärung herbeizuführen.

 

Es ist offensichtlich, das die Herren Sobiak und Friederich sich bei der von ihnen getroffenen Aussage nicht einfach mal so geirrt haben können. Diese Aussagen wurden bewusst, geplant und überlegt getroffen.

 

 

1.2.2.4     Strafanzeige Handwerkerhof

Diese Strafanzeige wurde von der StA nicht weiter verfolgt und in der Zwischenzeit das Verfahren eingestellt. Die StA hat dies deshalb getan, weil sie bereits nach erster grober Überprüfung feststellen musste, dass auch hier die Herren Sobiak, Bunge und Friederich in solch offensichtlicher Weise die Steuern hinterzogen und gelogen haben, dass dies selbst einem oberflächlich arbeitenden Gericht aufgefallen wäre.

 

Bereits aus den dürftigen Unterlagen ist nachweisbar, dass die hälftigen Einnahmen von Herrn Grabbe offensichtlich nicht angegeben wurden und im Aufwand unter den Positionen Fremdarbeiter und Rechnungen Servatko die gleichen Leistungen verborgen sind. Zusätzlich sind hier, wie den Unterlagen des LKA zu entnehmen ist, Leistungen von Firmen dem Handwerkerhof zugeordnet, die, um nur ein Beispiel zu nennen - Jalousien für Wohnung in Hannover, - niemals den Handwerkerhof auch nur gesehen haben.

 

Es ist offensichtlich, das die Herren Sobiak und Friederich sich bei der von ihnen getroffenen Aussage nicht einfach mal so geirrt haben können. Diese Aussagen wurden bewusst, geplant und überlegt getroffen.

 

 

Die StA Leipzig weiß dies seit langem, spätestens seit Dez. 1999. Sie hat alles unternommen um in kollusiver Weise mit den Anzeigenstellern insofern zusammenwirkend, es den Gerichten vorzuenthalten.

 

           

 

1.2.3       Kopierte Fälschungen oder Rechnungen der GfH die den Zusatz tragen „zurück habe kein Geld“

 

Diese Rechnungen waren gem. Behauptung der StA ein wesentlicher Grund für die Hausdurchsuchung, den Haftbefehl und Ausdruck des Motivs schlechthin. Es handelt sich hierbei um all die Rechnungen die den Adressaten

 

Matthias von Hermanni

 

tragen. Mit Ausnahme der Rechnung vom 5.August 1996, die zurückgeschickt wurde, sind alle anderen Rechnungen gefälscht.

 

Es ist durch die Ermittlungstätigkeit der Fam. von Hermanni bewiesen, dass es diese Rechnungen nicht nur nie gegeben hat, sie nie abgeschickt wurden, sie nie HvH in den Händen hielt und sie auch nicht mehr im Original vorliegen. Wir wollen sie deshalb auch als das bezeichnen was sie sind:

 

Kopierte Fälschungen

 

Die StA Leipzig hat dies bereits bei der BV des HvH am 16.2.00 gegenüber der Verteidigung gestanden. Selbst Herr Sobiak hat es in der Zwischenzeit bei der BV vom Juni 2000 mittelbar

gestanden.

 

Laut den Angaben von Herrn Sobiak aus dem Jahre 1996 gegenüber der Steuerfahndung Hannover sind ihm darüber hinaus sämtliche Unterlagen gestohlen worden. Nachdem Herr Sobiak nun Teile von Rechnungen plötzlich vorlegt, wissen wir nun auch wer die Unterlagen gestohlen hat. Die StA hat diese Information seit dem 23. Dez. 1999. Sie informiert nicht die Gerichte. Sie leitet keine Ermittlungen ein. Sie deckt und verdunkelt!

 

Es ist offensichtlich, das die Herren Sobiak und Friederich sich bei der von ihnen getroffenen Aussage nicht einfach mal so geirrt haben können. Diese Aussagen wurden bewusst, geplant und überlegt getroffen.

 

Die StA Leipzig weiß dies seit langem. Sie hat alles unternommen um in kollusiver Weise mit den Anzeigenstellern zusammenwirkend, es den Gerichten vorzuenthalten.

 

1.2.4       Vermerke mit den Absprachen halbe/halbe wie „Hallo Jürgen“

 

Der Verteidigung ist es also bereits gelungen die wesentlichen Eckpunkte der Anzeigen wie auch den Ausgangspunkt des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens bezogen auf die Rechnungen der GfH zu widerlegen. Da die StA und hier auch das Landgericht Leipzig sich erneut und zwar durch Beschluss vom 15. Dez. 2000 zum Haftbefehl auf den eigenen Beschluss und damit auf den Erkenntnistand vom 29.11.99 zurückzieht, werden wir uns im Folgenden mit diesen Vermerken auseinander setzen müssen.

 

Der Beschluss zur Aufhebung der Aussetzung des Haftbefehls vom 29.11.99, Seite 2, Abs. 2, 3. Satz lautet:

 

„In subjektiver Hinsicht wird der Tatvorwurf auch durch einen Vermerk vom 20.7.94, der aufgrund verschiedener Anzeichen vom Zeugen Friedrich stammen könnte, gestärkt.“

 

Die Staatsanwaltschaft und das Landgericht Leipzig, 11. Strafkammer betrachten somit „in subjektiver Hinsicht“ den bisherigen Tatvorwurf (Betrug und Untreue) als gestärkt, da sie sich auf einen Vermerk vom 20.7.94 stützen, über dessen Verfasser sie lediglich aufgrund verschiedener Anzeichen, Vermutungen anstellen.

 

Der dringende Tatverdacht wird damit unter anderem auf diesen Vermerk aufgebaut, über dessen tatsächliche Herkunft, die Beweggründe des Entstehens und den tatsächlichen Termin des Entstehens keinerlei Beweise vorliegen, wodurch dessen Authentizität ungeklärt ist.

 

Es wird lediglich der Zeuge Friedrich als Verfasser des Vermerks vermutet.

 

Zum Zeitpunkt der Aussetzung des Haftbefehls (29.11.99) haben somit entweder keine Vernehmungen des Zeugen Friedrich stattgefunden, bzw. solche Vermerke nicht dazu geführt, dass dieser Aussagen zu diesem Vermerk gemacht hat.

 

In der Zwischenzeit liegt die Zeugenvernahme von Herrn Friederich in den Akten vor. Sieben Tage nach Beschluss des Landgerichtes welches sich am 29.11.99 und nun am 15.12.00 auf die Schriftsätze des vermuteten Schreibers Friederich beziehen, also am 6. Dezember 1999 wird dieser erneut vernommen.

 

Ergebnis:       Herr Friederich macht von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch.

 

 

 

1.2.4.1     Beurteilung des Schriftstückes „Hallo Jürgen“, 3 Seiten

 

Der Vermerk „Hallo Jürgen“ vom „20.7.94“ weist erhebliche Auffälligkeiten auf.

 

Der Text, beginnend mit „I. Phase ... „ bis einschließlich Datum „20.4.94“ wurde mit einer anderen Schreibmaschine als der Antext „Hallo Jürgen“ geschrieben. Bereits die vorliegenden Kopien lassen ein dünneres Farbband und einen größeren Schrifttyp erkennen. Kriminaltechnische Untersuchungen des durch die StA/LKA beschlagnahmten Originalmaterials dürften diese Erkenntnis belegen auch wenn hier nur Kopien vorliegen.

 

Wer auch immer und wann auch immer dieser Vermerk geschrieben hat/wurde, praktizierte hier einen völlig unüblichen und unpraktischen Verfahrensweg, indem er

entweder

„Hallo Jürgen ....“ bis „Stange“ tippte, um sodann das Blatt Papier von einer Schreibmaschine zur anderen zu transportieren, dort einzuspannen und dann auf dieser Schreibmaschinen den Folgetext weiterzuschreiben. Hierbei sind keine Anzeichen erkennbar, dass ein solches Verhalten auf die fehlende Funktionalität der Schreibmaschine zurückzuführen ist, da das Farbband keine Mängel bei der Kräftigkeit und Deutlichkeit der getippten Buchstaben aufweist und aufgrund des Schriftbildes auch auf ein fehlerfreies Funktionieren der Schrifttypen geschlossen werden kann.

Oder

es wurde zunächst der Text „I. Phase ....20.7.94“ auf einer Schreibmaschine getippt, wobei auf dem ersten Blatt ein besonders großer Rand nach oben gelassen wurde, um sodann das beschriebene Papier aus der Maschine zu spannen, den ersten Bogen in eine andere Maschine einzuspannen und nunmehr die Botschaft „Hallo Jürgen .... Stange“ einzutippen.

 

Nach den Buchstaben und Ziffern auf diesem Vermerk soll dieser den Anschein erwecken, am 20.7.94 getippt worden zu sein. Aufgrund der bereits dargestellten Fragwürdigkeit des Vermerkes insgesamt, ist das Datum „20.7.94“ nachhaltig in Frage zu stellen.

 

Der Vermerk soll mit seinem Antext den Eindruck vermitteln, sich an Herrn Sobiak („Hallo Jürgen“) zu richten und zudem den Eindruck, der Vermerk werde erstellt wegen eines erforderlichen Informationsflusses, weil man sich erst am kommenden Freitag sähe.

 

Eine solche Verfahrensweise ist - unabhängig von dem bereits dargestellten Wechsel der Schreibmaschine- zurückhaltend formuliert, eine völlig unübliche und unpraktische Verfahrensweise.

 

Wenn zwei, aufgrund beruflicher Tätigkeit miteinander verbundene Personen, die sich zwischenmenschlich zumindest so nahe stehen, dass sie sich duzen, bürointern schriftlich zu Informationszwecken miteinander kommunizieren, erfolgt dies in üblicher und typischer Weise

entweder

durch handschriftliche Notiz auf einem bereits fertiggestellten Vermerk und nicht durch maschinenschriftliche Ergänzung mittels einer anderen Schreibmaschine

oder

durch eine zusätzliche (handschriftliche) Notiz, die an den Vermerk angeheftet wird,

nicht jedoch

durch Einspannen in Schreibmaschine und maschinenschriftliche Verfassung eines Infotextes.

 

Wenn jemand an einen anderen ein Brief schreibt oder auch nur einen Vermerk zu Infozwecken, so hat er Interesse daran, dass der Empfänger auch sicher sein kann, wer diesen Brief / das Info geschrieben hat. Dies erfolgt

entweder

durch Unterschrift ( bei Briefen) oder Namenszeichen ( bei bürointernen Vermerken )

nicht jedoch

indem keine Unterschrift und kein Namenszeichen hinterlassen wird und damit weder Herkunft noch Verfasser erkennbar sind (insbesondere, da es sich um ein Maschinenschriftstück handelt, während ein handschriftlicher Vermerk aufgrund der Kenntnis der Handschrift noch zuordnungsfähig wäre).

 

Wenn jemand an einen anderen einen Brief schreibt oder auch nur  einen Vermerk zu Infozwecken und die Notwendigkeit dieser Information darauf abstellt, dass man sich erst an einem bestimmten Tag wiedersieht und dadurch das Erfordernis dieses schriftliche Info erklärt, so schreibt man

entweder

„Da wir uns erst am Freitag wiedersehen, habe ....“

oder

„Da wir uns erst am 22.7. wiedersehen, habe ....“

oder

Da wir uns erst im Büro wiedersehen, habe ....“,

nicht jedoch

„Da wir uns erst am Freitag, den 22.7.1994 im Büro wiedersehen, habe ...“

 

Diese höchst präzise und komplette Datumsangabe ist selbst bei Verwaltungseinheiten und in der Justizverwaltung, in der regelmäßig mit großer Korrektheit und Präzision gearbeitet werden sollte, unüblich.

 

In einem Büro wie dem des Herrn Sobiak, in dem Vermerke üblicherweise keine Datumsangaben tragen, ist eine derart präzise Angabe nicht als übliche Informationsweitergabe zu bewerten, sondern lediglich als gestellte Angabe, die nunmehr

entweder

eine exakte terminliche Fährte legen soll,

oder

durch übertrieben genaue Angaben dem ansonsten unglaubwürdigen Inhalt des Textes Zweifel an seiner Echtheit von vorn herein vermeiden soll.

 

Wenn jemand an einen anderen einen Brief schreibt oder auch nur auf einem Vermerk zu Infozwecken darauf hinweist, wann man sich das nächste mal wiedersieht, so wird dabei

entweder

keine Ortsangabe vorgenommen, weil beiden Beteiligten klar ist, wo man sich trifft/wiedersieht, im hier vorliegenden Fall eines Arbeitsverhältnisses üblicherweise im Büro

oder

eine Ortsangabe vorgenommen, weil abweichend von dem sonstigen üblichen Treffpunkt ein anderer gewählt ist,

nicht jedoch

wird darauf hingewiesen, dass man sich „....im Büro“ sieht, wenn dies der übliche Ort von Treffen, hier zur Arbeitsausübung, ist.

 

Zusammenfassung:

Schriftbilder, die Verwendung mehrerer Schreibmaschinen, die Art und der Umfang der Informationen des Antextes, insbesondere unter besonderer Berücksichtigung der sonstigen organisatorischen und verfahrenstechnischen Praktiken der „Sobiak-Gruppe“ begründen mehr als nur Zweifel an der Echtheit des Vermerkes und damit an seinem Inhalt.

 

In dem Vermerk heißt es weiter „Phase 1“ bis hin zu „Phase 4“

Was soll die Bezeichnung dieser Phasen bedeuten, Phasen in denen der angebliche Betrug in Form von was auch immer dokumentiert und verrechnet wird?

 

„Phase 1“ umfasst Rechnungen

Nr. 2373 vom 6.7.94                         über   6.631,91

für 3. Abschlagsrechnung Pension

Nr. 2361 vom 16.6.94                                  über 27.511,23

für 2. Abschlagsr. Putzarbeiten

 

„Wettiner Str. lt. Einschätzung“                       über 50.000,00            für Wettinerstr.

 

Siehe hierzu jedoch beispielsweise die Rechnungsnummern 2344 vom 16.6.94 ( I/38) und 2353 vom 17.6.94 (I/38), die beweisen, dass die Vergabe von Rechnungsnummern mit dem Zufallsgenerator vergeben worden sein müssen.

 

Hieraus ergibt sich ein „Rechnungsvolumen“ in Höhe von 84.143,14 DM.

Dieses wird nun nach diesem Vermerk mit einen „Guthaben HvH - 2 Monatsmieten Brechanlage- in Höhe von 140.000,-DM“ verrechnet.

 

Lt. Staatsanwaltschaft sollen HvH und Herr Sobiak gemeinschaftlich handelnd um vier Monatsmieten Brecheranlage betrogen haben. Diesem Vorwurf theoretisch folgend würde das bedeuten, dass vier Monatsmieten unberechtigt an Sobiak gezahlt wurden, von denen Sobiak (bzw. der Verfasser dieses Vermerkes) nun HvH zwei Monatsmieten als Anteil aus diesem Betrug „gutschreibt“.

 

Wenn zu Phase I (was immer das ist) keine Rechnungen an v.Hermanni geschrieben werden, wieso wurde es denn dann gem. Rechnung vom 3.8.94 doch getan?

 

·      Handelt es sich hier um einen Vermerk, der die angeblichen betrügerischen Absichten des HvH beschreibt

·      und zu denen Sobiak dann aber sagt „Nein, so etwas tue ich nicht, ich bin ein Saubermann“ und deswegen dann doch Rechnungen schreibt?

·      Handelt es sich hierbei um einen Vermerk, der die angeblichen betrügerischen Absichten des HvH beschreibt, 

·      damit Sobiak zu einer Zeit, da aufgrund erheblicher Steuerprobleme und ggf. weiterer Probleme erhebliche finanzielle Engpässe entstehen, er den „Aufschlag“ erhält, nun im Nachhinein Rechnungen zu konstruieren auf deren Basis er HvH dann Forderungen schickt ( August 96 und März 97)

·      Handelt es sich hierbei um einen Vermerk, der die angeblichen betrügerischen Absichten des HvH beschreibt, 

·      um ggf. Materialien zu besitzen, mittels derer er seinen unberechtigten Forderungen ( Aug. 96 und März 97) in erpresserischer Form Nachdruck verleihen kann?

·      Handelt es sich hierbei um einen Vermerk, der die angeblichen betrügerischen Absichten des HvH beschreibt

·      und Grundlage dafür sein sollte, die unberechtigten Forderungen durch erpresserisches Verhalten einzutreiben, von denen dann jedoch abgesehen wurde, nachdem HvH auf das Schreiben des RA Hartung ( April 97) nachdrücklich und unmissverständlich die Forderungen zurückgewiesen und darauf hingewiesen hatte, dass er den Sachverhalt stadtverwaltungsintern zur Kenntnis gegeben hat und die Überprüfung durch Gerichte nicht scheut?

·      Handelt es sich hierbei um einen Vermerk, der die angeblichen betrügerischen Absichten des HvH beschreibt

·      und die Reaktion auf die in einem Telefonat gegenüber HvH im März 97 geäußerten Drohungen „Euch mache ich fertig?“

·      Handelt es sich hierbei um einen Vermerk, der die angeblichen betrügerischen Absichten des HvH beschreibt

·      um seine Strafanzeige gegen v. Hermanni aus dem Sommer  1997 wg. angeblich nicht eingelöster Versprechen, Mieter für den Handwerkerhof zu besorgen,

·      bzw.

·      der folgenden Strafanzeige gegen den Schwager, den Geschäftsführer Dirk Blaume, vom Sommer 1997 durch seinen „Rechtsnachfolger“ bei der GFH, Herrn Bunge den ggf. erforderlichen Nachdruck zu verleihen?

·      Handelt es sich hierbei um einen Vermerk, der die angeblichen betrügerischen Absichten des HvH beschreibt

·      um die Vorbereitung der persönlichen Rache, weil HvH, nachdem verschiedene Firmen an ihn herangetreten waren, weil Sobiak sie als Subunternehmer nicht mehr bezahlte, von HvH aus den Verträgen genommen wurde?

 

 

Belegt werden sollen die Ausführungen zur „Phase 1“ scheinbar mit dem Beweisstück Ordner I/229

 

Hier handelt es sich um einen Schmierzettel, den der Beschuldigte HvH üblicherweise bei Gesprächen über Geld oder auch für sich allein bei Überlegungen zu/über Geld anfertigt.

 

Die Summen 27.511,23 DM und 6.631,91 DM können dabei dem Beschuldigten benannt worden sein. Es ist deutlich erkennbar, dass die unter einem Strich aufgeschriebene Summe von 50.000,-DM kein Saldo, da

 

-          selbst bei überschlägiger und gerundeter Berechnung Herrn von Hermanni zuzurechnen ist, dass er sich nicht um ca. 14.000,-DM verrechnet oder verkalkuliert und

-          vor den 50.000,- DM ein Pfeil steht.

 

 

Es ist ein persönlicher Schmierzettel von HvH, den er nicht herausgegeben oder abgegeben hat, der somit nur im Rahmen einer gemeinsamen Baubesprechung mit Sobiak zwar von HvH „mitgeschmiert“, sodann jedoch von Sobiak eingesteckt wurde.

 

Dieser Mitnahmezweck ergibt sich aus den anschließend vorgenommen Ergänzungen in anderer Handschrift (es ist sicherlich als Aufgabe des LKA anzusehen, durch KTU den Verfasser der handschriftlichen Notizen zu identifizieren) Dieser Schreiber hat nun aus einem persönlichen Schmierzettel des Herrn von Hermanni versucht, einen Beleg als Beweis für ein betrügerisches Verhalten durch HvH zu machen, indem er

 

„Phase I“ draufschreibt
siehe hierzu Ausführungen zur der Verwendung der Bezeichnungen „Phase ..“

 

-          „Wettiner Str. wird mit 50.000,-DM gewertet“ draufschreibt.
Warum sollte von Hermanni die Wettinerstr. mit 50.000,-DM werten? Ist das die Erklärung dafür, dass auch der Verfasser dieser handschriftlichen Notizen davon ausgeht, dass HvH nicht glaubwürdig zu unterstellen ist, die beiden über dem Strich stehenden Summen nicht so falsch kalkulieren oder berechnen zu können?

 

-          „(140.200,-DM)“
Welchen Bezug bzw. welche Verwirrung soll die in Klammern gesetzte Summe „140.200,-DM“ hervorrufen.

 

-          „-Guthaben hat Sobiak 200.000,-DM aus der Brechanlage wird das gerechnet
Handelt es sich bei der Notiz um die Botschaft, dass der handschriftliche Verfasser 200.000,-DM Guthaben aus der Brecheranlage erzielt hat durch unternehmerischen Gewinn oder aus betrügerischem Handeln. Durch welche Berechnung kommen 200.000,-DM „Guthaben“ aus Brecheranlage zu welchem Zeitpunkt, ob nun als unternehmerischen Gewinn (vor oder nach Steuer) oder aus betrügerischen Handeln (vor oder nach Steuer) zustande?

 

-          „Rücksprache mit Sobiak. Putzarbeiten und Material aber der Handwerkerhof“
Hat der Verfasser mit Sobiak Rücksprache genommen und ist der Hinweis „Putzarbeiten und Material aber Handwerkerhof das Ergebnis dieser Rücksprache? Bezieht sich dieser handschriftliche Vermerk auf die oben auf dem Blatt von HvH notierten Summen? In den Unterlagen der StA sind die 27.511,23 DM als Putzarbeiten Pension, 2. Abschlagsrechnung in Form einer Rechnung mit der Nr. 2361 ( Quelle I/ 234) zu finden sowie die 6.631,91 DM (Quelle I/89) als Material/Putzarbeiten. Heißt hier „aber Handwerkerhof“, dass Aufwand für den Handwerkerhof v.Hermanni/LEBAK angerechnet wird, obwohl für den Handwerkerhof entstanden?

 

 

„Phase 2“

Nicht nachvollziehbar ist die Bezeichnung „Phase 1“. Die fehlende Nachvollziehbarkeit einer solchen Bezeichnung wird durch die Texte unter den Bezeichnungen Phase 2 bis Phase 4 bekräftigt.

 

Welche Unterscheidungen kann man in Phasen vornehmen. Der Begriff  „Phase“ ist eine temporäre Beschreibung. Der Vergleich der unter den verschiedenen Phasen genannten angeblichen oder auch tatsächlichen Aufwendungen/Rechnungen des Sobiak für v. Hermanni /LEBAK ist zeitlich nicht zu unterscheiden à vergleiche hierzu die Rechnungsdaten.

Es kann sich damit nicht um Zeitphasen handeln.

 

HvH selber benutzt tatsächlich selber, sowohl früher, als auch heute den Begriff Phase für Bauphasen. Bauphasen sind jedoch - in der Natur der Sache liegend- ebenfalls temporär strukturiert, da sie sich auf aufeinanderfolgende Bauabläufe beziehen. Die Verwendung des Begriffes „Phase“ als Abkürzung von Bauphase muss hier aufgrund der von Sobiak verwendeten Rechnungsdaten allerdings ebenfalls ausgeschlossen werden.

 

Denkbar ist jedoch die bei Sobiak in Erinnerung gebliebene Verwendung des Begriffes „Bauphase“ durch HvH und die Verwendung des Begriffes „Phase“ um damit dem Vermerk eine vermeintlich Authentizität zu geben.

 

Die Verwendung des Begriffes „Phase“ als Differenzierung zwischen Bau v. Hermanni und Bau LEBAK ist ebenfalls auszuschließen, da eine Vermischung der Bauvorhaben, bzw. der in diesem Vermerk genannten Rechnungen erfolgte.

 

Verbleibt die Vermutung, dass mit „Phase“ die Phasen der betrügerischen Absicht, bzw. des geplanten gemeinsamen Betruges dargestellt werden sollen.

Der Abschnitt zu „Phase 1“ belegt zunächst diese Vermutung, da hier dem vermeintlichen, durch HvH aufzubringenden Aufwand ein „Guthaben“ von 2 Brechanlagenmonatsmieten gegenübergestellt wird.

 

Um der Bezeichnung „Phase“ in diesem Sinne jedoch tatsächlich einen Sinn zu geben, müssten nun die folgenden Phasen ebenfalls Regelungen zur Verrechnung aus vermeintlicher Betrugsbeute ergeben. Dies ist jedoch nicht der Fall. Unter „Phase 2“ wird festgestellt, dass v. Hermanni diese Rechnung innerhalb von 10 Tagen zahlen will.

 

Dabei ist festzustellen, dass die Positionen

Wedmann v. 29.4.94 auch unter der Rechnungsnummer 2272 BL/HO vom 29.4.94 und die Rechnung Stange unter der Rechnungsnummer 2362 und dem Datum 23.6.94 erneut in den Unterlagen der StA auftaucht (und zwar sowohl als Kopie der Rechnung, wie aber auch in den Auflistungen/Übersichten ohne Datum)

 

 

„Phase 3“

soll nun wieder den Betrugsversuch belegen, in dem die Frage aufgeworfen wird, ob er es mit seinem „Mietguthaben“ verrechnen oder bezahlen will.

 

Hier wird die Frage aufgeworfen „wenn ja, unter welcher Titulierung“

 

 

 

1.2.5       Vermerke in denen Aufrechnungen z. T. vorgenommen werden

In den Vermerken, unter dem obigen Punkt abgehandelt, wird der Eindruck vermittelt Sobiak und von Hermanni hätten die Überschüsse aus der Baumaschinenvermietung halbiert und sie seien dann in die Bauprojekte Hohenroda geflossen.

 

Wir wollen nun an zwei Beispielen (Ordner I Seite 263 und Seite 278) die Vermerke und dabei das System der Aufrechnungen untersuchen. Diese haben wahrscheinlich auch der Steuer vorgelegen und haben dort, in welcher Weise auch immer, Berücksichtigung gefunden:

 

 

1.2.5.1     Vermerk Ordner I Seite 263

In dem Vermerk des Ordner I Seite 263 wird sogar versucht bezüglich des Betonbrechers darzustellen, das die Zahlungen an von Hermanni ein Defizit von 414.924,35 DM bei Sobiak ausgelöst hätten. Dieser „Abrechnung“ für den Betonbrecher für das Jahr 1995 kommt eine besondere Bedeutung zu:

 

 

  1. Der angeblich von HvH in 1995 vereinnahmte Betrag in Höhe von 252.670,11 DM (Netto) stimmt nun ganz zufälligerweise auf den Pfennig genau mit dem Betrag der Rechnung vom 5. August 1996 überein, die HvH mit hoher Wahrscheinlichkeit erhalten und im Original mit Unterlagen an Sobiak ­ weil unberechtigt - zurückgeschickt hat. Alle Schlusserklärungen ­ bfb, Lebak und von Hermanni - wurden einvernehmlich und bewiesen, danach ­ am 23. August 1996 ­ unterzeichnet. Auch die Schlusserklärung mit dem Datum vom 17. Dez. 1994 bezüglich des Privathauses.

 

 

In dem Erpresserschreiben vom 7. März 1997 heißt es nun auf Seite 1:

 

„Durch unseren Rechtsbeistand haben wir auch die von Ihnen verfasste Erklärung vom 17.12.94 prüfen lassen. Diese Erklärung ist rechtens unzulässig. Sie betrifft wenn überhaupt, die Leistungen, welche bis zum 17. 12. 94 von der GfHmbh Leipzig erbracht wurden. Dieses jedoch nur in dem Maße, wie es aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen zur Prüfung möglich war und von Ihnen gezahlt wurden.

 

Wir haben nachstehend alle Leistungen mit Rechnungslegung aufgeführt zusätzlich der Leistungen welche die GfHmbH Leipzig an die Gewerker und Materiallieferanten gezahlt hat. Demgegenüber haben wir gestellt die Zahlungen die Sie an die GfH mbH geleistet haben.

 

Wir haben sie aufzufordern, den Differenzbetrag , wie am 5. 8. 96 zugesagt, in Höhe von  753,808,09  an die GfH zu zahlen.“

 

-         Dieses Schreiben war weder in Ordner I noch in Ordner II. Das waren die Ordner die die StA abgefordert hatte. Warum nicht?

-         Dieses Schreiben wurde auf der Seite der GfH nicht beschlagnahmt. Dort gab es dieses Schreiben also nicht! Warum nicht?

-         Auf Seiten von HvH befand es sich in Bauakte 8. Diese ist laut LKA erst verschwunden, dann wieder da, und nun wieder verschwunden. Wirklich Zufall?

Dass es dieses Schreiben heute überhaupt gibt, ist dem glücklichen Umstand zuzuschreiben, dass Herr Balz für den Termin bei dem Beigeordneten Müller eine Kopie bekam.

-         Der StA Gast wird am 18.11.99 im Flur des Amtsgerichtes vom RA Luttermann auf das Schreiben und die Zusammenhänge aufmerksam gemacht. StA Gast macht keinen Vermerk. Informiert nicht das LKA. Warum nicht?

-         Am 29.11.99 werden die LKA Beamten Hochberg und zwei Kollegen auf das Schreiben und die Zusammenhänge vom RA Luttermann hingewiesen. Die Herren werden abwechselnd rot und weiß. Sind sehr betroffen. Drei Monate später taucht ein Vermerk über dieses Gespräch mit gefälschtem Datum (29.9.99) an der falschen Stelle abgelegt, in den Akten auf. Wirklich Zufall?

 

 

                        Am 5.8.96 gab es weder einen Termin noch die Zusage einer Zahlung, nur die Rücksendung einer unberechtigten Rechnung!

 

-         Zwischen dem August 96 und März 97 wachsen die Forderungen ohne dass auch nur ein Handwerker eine Stunde gearbeitet hätte um 500 TDM auf 750.000,- DM.

 

Dazwischen am 23.8.1996 werden alle Schlusserklärungen unterzeichnet.

 

-         Auf die Schlusserklärung bezüglich der Lebak vom 23.8.96 wird im Erpresserschreiben vom 7.3.97 kein Bezug genommen.

-          

-         Die Schlusserklärung für das Privathaus trägt ­ weil zu diesem Zeitpunkt gefertigt, aber erst am 23.8.96 unterzeichnet - das Datum 1994 und dieser Umstand wird nun genutzt um zu erklären, alle danach gestellten/gefälschten Rechnungen (siehe Punkt 5.5.2) seien von dieser Schlusserklärung nicht mehr erfast.

-          

-         Der Inhalt der Schlusserklärung (Aufrechnung Container und Barzahlungen) wird jedoch nicht bestritten.

 

Im Klartext: Mit Schreiben vom 7.3.97 bestätigt Herr Sobiak in Wahrheit nochmals die Schlusserklärungen und ihren Inhalt.

 

Der gesamte Vorgang (Erpresserschreiben 7.3.97 Anwaltschreiben und Antworten) wird aus den Akten genommen. Es stört gewaltig, beweist es doch

 

            Die Fälschung der Rechnungen.

Die Richtigkeit der Schlusserklärung von Lebak und Fam. von Hermanni und damit auch die Barzahlungen und Container Aufrechnungen

 

2.      Dass es sich bei dem „Rechnungsbetrag“ in Höhe von 252.670,11 DM um eine Bruttosumme handelt, könnte vernachlässigt werden, wenn man mal davon absieht, dass dies die Buchhalterin Frau Klose des LKA`s nicht bemerkt hat, dass auf diese Bruttosumme dann 14 % Zinsen aufgeschlagen werden. Das Frau Klose diese Zinsen dann als Mehrwertsteuer identifiziert und dabei nicht mal mitbekommt, dass es zu dem Zeitpunkt des Jahres 1996 einen 14% Mehrwertsteuersatz gar nicht mehr gab, sei nur am Rande erwähnt.

 

3.      Der Vermerk ohne Datum (Ordner I 263) ist auf einem PC gefertigt. Weder Sobiak noch Friederich bedienten sich dieser Technik. Es kommt auch in Betracht: Bunge

 

 

 

Vermerk Ordner I Seite 278

 

Dieser Vermerk kann der Phase des „Permanenten Steuerbetruges“ zugeordnet werden.

 

Das nun tatsächlich auch nach den Unterlagen der GfH keine Verrechnung mit Verbindlichkeiten der Lebak, geschweige denn des HvH stattgefunden hat, beweist dann Herr Sobiak bzw. Herr Friederich mit den eigenen Unterlagen gleich noch selbst:

 

Es ist bitte der Ordner I Blatt 278 zur Hand zu nehmen:

 

Überschrift  Abrechnung HvH ­ Juni 1995 / Brecher

 

Zunächst werden für HvH                                                    270.000,- DM gutgeschrieben

 

Für Gerätewartungen von F&J werden dann               20.000,- DM und

  30.000,- DM abgezogen

Dass es sich hierbei nicht um Verpflichtungen des HvH oder der Lebak handeln kann ist offensichtlich. (Sobiak hatte in der ganzen Zeit von 4/94 bis 12/96 insgesamt 31.010,73 DM an Reparaturrechnungen übernommen.)

 

Somit bleiben für HvH                                                           220.000,- DM

 

Nun wird sogar ein Betrag von                                           30.000,- DM

hinzugezogen, den HvH im Jahre 1995 gezahlt haben soll. Im Jahre 95 hat HvH aber nachweislich gar keine Überweisungen a. conto getätigt. Hier handelt es sich um das „ Einbuchen“ der letzten Barzahlungen für die Fremdarbeiter.

Aber immerhin nun hat HvH ein Guthaben von                        250.000,- DM.

 

Nun werden von diesem Guthaben die GfH Handwerkerhof-Aufwendungen abgezogen. Bei der Kläranlage handelt es sich um den 50% Anteil GfH. Die Außenfassade Pension wurde nie abgenommen und bei Fa. Lieder auch nie bezahlt.

 

Bezahlt wurden die Maurer-                                                20.000,- DM

und Putzarbeiten                                                               10.000,- DM

an der Scheune, die von Sobiak selbst ausgebaut wurde.

 

Wie man den Rechnungen von Fa. Kurpiella (Gutachten Klose) entnehmen kann, gibt es dort gar keine 70.000,- DM Rechnung. Es gibt zwei Rechnungen brutto in Höhe von jeweils 34.500,- DM die durchgereicht und als Abschlag bezahlt wurden aus Frühjahr 1994. Die können nicht gemeint sein, wir sind ja bereits im Jahre 1995. Ferner gibt es die Schlussrechnung der GfH in Höhe von 69.000,-. Diese Rechnung wurde nun aber auch bewiesenermaßen von HvH noch in 94 direkt an Kurpiella gezahlt. Diese Zahlung wird nun kurzerhand vergessen und auch vom „Guthaben“ abgezogen. Die Verteidigung stellt hier einfach mal ­ zugegebenermaßen in vollständigem „Blindflug“, weil ohne Akteneinsicht ­ die Behauptung auf, die GfH hat die Zahlung von HvH an Kurpiella, obwohl so zwischen Sobiak und HvH abgestimmt, nicht ordnungsgemäß in ihrer Buchhaltung veranschlagt und damit dann einerseits nicht als Zahlungseingang v.H. gebucht und andererseits als offene Forderung gegenüber der Steuer aufrechterhalten.

 

Es verbleibt ein Betrag von                                                      130.000,- DM

Diesen kürzt man nun auch noch um die eigenen Verpflichtungen der Jahresmietzahlungen Handwerkerhof in Höhe von 120.000,- DM. Dass man von Grabbe hierfür 60.000,- kassiert hat wird vielleicht die Steuer noch interessieren.

 

Es verbleibt nun Herrn von Hermanni ein mit 11 - in Worten elf - Fragezeichen versehenes

„Haben“ von 10.000,-.

 

Die Fragezeichen sind wohl die Frage des Herrn Friederich an den Herrn Sobiak:

„Fällt Dir noch was ein, wohin mit den 10.000. DM?“

 

Der guten Ordnung halber: Auch die hat HvH nie gesehen.

 

 

Bei diesem Vermerk handelt es sich um einen Vermerk aus der Phase des „Permanenten Steuerbetruges“. Dieser Vermerk beweist nicht nur, dass die GfH mit sich selbst aufrechnet und eben nicht mit den Verpflichtungen der Lebak und der Fam. von Hermanni, er beweist damit mittelbar auch die Barzahlungen.

 

Hätte es denn die „sogenannte Unrechtsvereinbarung“ gegeben, hätte man hier doch die Fremdarbeiter gegenbuchen müssen. Diese wollte man aus verständlichen Gründen zum Zeitpunkt vor Steuerfahndung aber gar nicht zeigen. Diese tauchen in Form von Rechnungen erst nach 1994, also nach Steuerfahndung auf.

 

Dieser Vermerk hat in Wahrheit den Sinn die Einnahmen von Dipl.- Ing. Grabbe (Halbe Miete und halber Aufwand = rund 300.000,- DM) der Steuer vorzuenthalten.

 

Als Zwischenergebnis ist festzuhalten:

 

  1. Die Angaben aus der Strafanzeige sind bewiesenermaßen falsch!

(Steuerfahndung Leipzig und LKA Gutachten Addition der Subs)

  1. Die Rechungen „ zurück habe ....“ sind bewiesenermaßen kopierte Fälschungen!

(Geständnis Sobiak BV 15.6.00)

  1. Die Vermerke zu den Absprachen sind offensichtlich nachträglich zum Steuerbetrug gefertigt, besser gesagt zusammenkopiert worden.
  2. Dort wo nun aus den Vermerken eine Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten geschieht, werden die Brechermieten gegen die eigenen Miet- und sonstigen Verpflichtungen gegengebucht.

 

 

Die Punkte 1, 2, und 4 können von Gerichten und StA nicht mehr bestritten werden. An Punkt 3 klammert man sich noch. Warum? Weil die Addition der im „Gutachten“ von Buchhalterin Klose zusammengetragenen Subunternehmer Rechnungen als real und echt unterstellt werden.

 

Für die rechtliche Betrachtung ist dies im Grunde unerheblich, weil bewiesenermaßen die Rechnungen nicht gestellt wurden, es sich hierbei um privatrechtliche Forderungen handelt und diese auch nie eingeklagt wurden und in der Zwischenzeit auch noch verjährt sind.

 

Aber wir untersuchen trotzdem:

1.2.6       Die Subunternehmer Rechnungen

Die Verteidigung verweist hier auch noch mal auf die Stellungnahme zum LKA Gutachten. Ferner muss hier nochmals nachdrücklich darauf aufmerksam gemacht werden, dass das LKA-Gutachten eine Trennung nach Lebak GmbH und Privathaus nicht vornimmt. Dies ist unter juristischen wie aber steuerrechtlichen Behandlungen jedoch zwingend erforderlich.

 

 

Bereits ohne umfassende Steuerakteneinsicht wissen wir, dass die Herren Sobiak, Bunge und Friederich mindestens seit 1991 ihr geschäftliches Buchungsverhalten einzig und allein auf die Vermeidung von Steuerzahlungen und damit den Steuerbetrug ausgerichtet haben. Aus den diversen Steuerbetrugsverfahren hatten die Herren gelernt. Die Fälschungen müssen immer mindestens der ersten Kontrollprüfung standhalten. Diesem nachweisbar konsequenten Handeln auch ebenso konsequent folgend, kann die Verteidigung nun natürlich nicht jede Rechnung eines Subs an die GfH widerlegen. Aber wir sind in der Lage auch hier das

 

System des Betruges

 

anhand von Beispielen zu beweisen:

 

1.2.6.1     Heizung / Sanitär Privathaus / Fa. Kurpiella

 

Das ursprüngliche Angebot für das Privathaus wurde durch Verhandlungen zwischen Fa. Kurpiella und Bau.-Ing. Grabbe mit 100.000,- DM vereinbart. Die Lieferung der Sanitärkeramik muss abgezogen, da sie von HvH direkt beschafft wurde, die nachgereichten Kleinaufträge hinzugerechnet werden. HvH hatte bei einem Preisvergleich festgestellt, dass die Sanitärobjekte bei Raab Karcher in Hannover preiswerter waren und sie dort gekauft.

 

Beweis: Rechnung Raab Karcher, Akte Steuer von Hermanni,

 

Über das ursprüngliche Angebot hinausgehend hatte HvH die Fa. Kurpiella gebeten den damals noch nicht ausgebauten Dachboden mit einem Heizungsstrang zu versehen. Aus diesem Hinzu- und Abziehen  ergibt sich ein maximaler Betrag von  105.000,- und nicht 129.749,22 DM.

 

Nach den eigenen Unterlagen der GfH sind in den Kurpiella Rechnungen 25.000,- für ein anderes Bauobjekt versteckt.

 

Beweis: Ordner I, Blatt 285

 

 

1.2.6.2     Dachdecker DAFA / Wolff & Müller

Für die Dächer war ein Festpreis von 100,- DM pro Quadratmeter einschließlich Material vereinbart worden. Schon eine Überschlagsrechnung macht deutlich, dass das Zahlenwerk des LKA nicht stimmen kann. Aus den Unterlagen des LKA lässt sich bereits erkennen, dass hier Leistungen von anderen Baustellen hineingebucht wurden. Eine neuerliche Überprüfung der Dachdeckerfirmen durch die Verteidigung hat ergeben, dass die in den Unterlagen dargestellten Rechnungen alleine schon deshalb nicht so stimmen können, weil es sich bei den Firmen um zwei juristische Personen handelte. Die Firmen DAFA und Wolff & Müller können so wie dargestellt die Leistungen gar nicht erbracht und in Rechnung gestellt haben.

 

Da die Dächer heute noch alle vorhanden und von anderen Gewerken leicht abgrenzbar sind, ein Nachmessen und auch ein Bewerten somit problemlos möglich ist, hat die Verteidigung hierzu die Dachflächen nachmessen lassen. Der vereinbarte Preis ist gleich mehreren Personen bekannt gewesen und, weil leicht zu merken, noch allen gut erinnerlich: 100,- DM pro qm einschließlich Dachklempner. Die Firma Wedmann hatte im Jahre 1994 das Privathaus eingedeckt. 1995 wurde über Herrn Wedmann die Fa. CV Dachdecker GmbH von der Lebak GmbH direkt beauftragt das Haus I neu einzudecken. Diese Rechnung wurde direkt bei der Lebak abgerechnet. Sie befindet sich in dem Ordner Subunternehmer II. Die Rechnung wurde mit mehreren Abschlägen bezahlt, Restzahlung 2.552,75 DM bar.

 

Die über die GfH gebundenen Firmen DAFA/ Wolff & Müller haben im Jahre 1993/94 die Häuser II und III sowie die Pension eingedeckt. Wie man nun der Nachmessung entnehmen kann, haben diese Dachflächen folgende Größen:

 

                        Pension          330,84 qm

                        Haus II            388,44 qm

                        Haus III            316,54 qm

                        Gesamt       1035,82 qm

 

Die Lebak hätte daher mit einem maximalen Betrag von 103.582,- DM belastet werden dürfen. Auch diese Summe ist wegen Schlechtleistung mit Sicherheit nicht von der GfH für Hohenroda gezahlt worden. Es hatte erheblichen Ärger mit Herrn Müller von der DAFA/Wolff & Müller gegeben, da die Dachpfannen alle falsch verlegt waren und zum Teil noch sind. Die GfH hat sich aber Rechnungen für das Objekt Hohenroda in Höhe von 174.441,90 DM geben lassen. Dies ist auch kein Irrtum sondern wurde natürlich bewusst so vorgenommen um einerseits die entsprechenden Vorsteuern ziehen und andererseits Rechnungen schreiben zu können, die dann mit „Zurück habe kein Geld“ als Verlust abgesetzt wurden, bzw. gegen imaginäre Brechereinnahmen des HvH gegengerechnet wurden.

 

Schauen wir uns nun die Rechnungen Wolff & Müller näher an:

 

Wie immer, wenn die Herren Sobiak und Friederich betrogen haben, ist eine oberflächliche Überprüfung in Ordnung. Schaut man etwas genauer kommen die Ungereimtheiten aber schnell an das Tageslicht.

 

1.      Im Ordner Subunternehmer I finden wir zwei Rechnungen von Wolff & Müller vom gleichen Tage (8.12.93), beide als Schlussrechnung tituliert, einmal mit 134.862,29 und einmal mit 134.894,29 DM.

2.      Schaut man nun in die zwei Anlagen wird der Betrug deutlicher. Die eine Anlage hätte, weil der Anteil für die Dachklempner für Pension viel zu hoch, einer Überprüfung nicht standgehalten. Also musste Anlage und Rechnung neu geschrieben werden.

3.      Ein neu eingedecktes Flachdach gibt es auf dem Lebak Grundstück gar nicht. Das angrenzende Flachdach des Nachbarn sollte ursprünglich mal mit eingedeckt werden. Diese Information wird nun hier verwandt. Diese Arbeiten wurden aber dann von Herrn Gründling selbst durchgeführt. Die Rechnung für das Material hat er noch, eine Kopie liegt der Verteidigung vor.

 

Kennt man die Bauabläufe, so wird schnell deutlich, dass auch die Abschlagzahlungen nicht zum Objekt Hohenroda passen können. Die Dachdecker wollten anfangen, hatten auch bereits einmal Material geliefert, konnten aber nicht, weil zunächst die Zimmerleute nicht fertig wurden. Das Material stand daher Monate lang ungenutzt auf dem Hof. Von den Beträgen kommt maximal eine Abschlagsrechnung in Betracht. Selbst wenn man unterstellt es seien alle Dachpfannen auf einmal geliefert worden ­ was nicht der Fall war ­ kann kein Betrag von 50.000,- DM (Rechnungsnummer 9310802 und 9314802) zustande kommen. Eine Dachpfanne (1000 qm a`10 Stück pro qm =10.000 Pfannen, rot, Doppel S) kostete maximal ca. 1,20 DM. Selbst mit Folie und Dachlatten etc. sind 50.000,- DM nicht annähernd gerechtfertigt.

 

Die Wahrheit ist: Wahrscheinlich wurde die Campestr. von der Fa. Wolff&Müller mit eingedeckt und die Rechnungen wurden dann auf das Objekt Hohenroda geschrieben.

 

Beweis:            Nachvermessung durch Ing. Büro Seibt

Anlage 1 Gutachten Ing.-Büro Seibt „Ermittlung Dachfläche Landhaus Hohenroda

 

 

1.2.6.3     Dachdecker Fa. Wedmann

 

Die Fa. Wedmann hat das Privathaus der Fam. von Hermanni gedeckt. Die Arbeiten begannen im Feb. 1994 und wurden schnell und zügig durchgeführt. Die erste Abschlagszahlung stammt vom 18.2.94 über 28.750,- DM. Die zweite Rechnung trägt das Datum vom 26. April 94 über 23.000,- DM. Zu diesem Zeitpunkt wurden die Arbeiten auch abgeschlossen. Die Gesamtsumme beträgt somit 51.750,- DM. Dies entspricht nach heutiger Erinnerung von HvH auch dem mit der GfH/Herrn Sobiak vereinbarten Preis.

 

Gemäß der Unterlagen des LKA gibt es nun noch eine Schlussrechnung der Fa. Wedmann vom 25.01.95, also ca. 8 Monate nach Fertigstellung der Arbeiten. Die Verteidigung hat dies als etwas merkwürdig und ungewöhnlich empfunden. Die Nachfrage bei Herrn Wedmann ergab ­ wie sollte es auch anders sein ­ dass die Fa. Wedmann in dem Objekt des Herrn Sobiak in der Schulstr. die Dachflächen, Firste und Schornsteinköpfe durchrepariert hat. Der ehemalige Hausmeister Herr Köppchen kann es bestätigen. Hierfür wurde keine Rechnung gestellt. Dafür aber eine Summe in Höhe von 14.717,29 DM als Schlussrechnung für Hohenroda Dorfstr. 13 im Mai 1995 von der GfH bezahlt. Dass diese Rechnung erst ein Jahr nach Abschluss der Arbeiten am Haus v. Hermanni bezahlt wird merkt das LKA natürlich nicht. Dass selbst die Schlussrechnung von der GfH an HvH aus Dez. 1994, also vor Schlussrechnung Wedmann kommt, fällt den Damen und Herren natürlich auch nicht auf.

Die Auswirkungen auf die Steuer brauchen nicht bei jeder Rechnung dargestellt werden.

 

Herr Wedmann ist zu laden über folgende Adresse:

Steffen Wedmann, Rathenaustr. 8, 04509 Delitzsch

 

 

1.2.6.4     Fliesen / Putzer Privathaus / Oberschlesier

 

Die Arbeiten wurden durch Fremdarbeiter und Herrn Fehse durchgeführt. Die Arbeiten wurden nach Quadratmeter berechnet und bar bezahlt. Für die Fliesenarbeiten 40,-DM pro qm ohne Fliesen, für die Putzarbeiten 19,50 DM einschließlich Material.

 

Beweis:            Schlusserklärung, Barzahlungen sind hier ausdrücklich erwähnt

                        Zeugen Dagmar von Hermanni, Dirk Blaume

 

Die Einnahmen des Herrn Sobiak durch Barzahlungen wurden beim LKA Gutachten nicht berücksichtigt. Die Aufwendungen wurden hingegen gleich mehrfach eingebucht:

 

- Zunächst wurden alle Materialrechnungen berücksichtigt die in Hohenroda angeliefert wurden und einem anderen Objekt nicht zweifelsfrei zugeordnet werden,

- dann wurden die gefälschten Personalaufwendungen von Fehse in voller Höhe eingebucht.

- Auch die von ihm unterschriebenen Quittungen wurden nach oben manipuliert. Hier wurde also nicht nur die Unterschrift Fehse gefälscht

 

Beweis:             ZV Fehse

                        KTU auch für Zahlen (DM-Beträge) beantragen

                        Bauakte 8, Quittungen für Barzahlungen

 

 

Bei Fa. Servatko wurden Rechnungsbeträge eingebucht die weder der Stundensatzhöhe noch dem Umfang nach angefallen sind, bzw. vereinbart waren. Barzahlungen wurden auch hier nicht berücksichtigt.

 

Beweis: Aus den Unterlagen der Steuer zu erstellende Gesamtaufstellung für Servatko und die Polen

 

Aus der eingestellten Strafanzeige in Sachen Handwerkerhof hatte die Verteidigung einen kleinen Einblick in die dem LKA vorliegenden Abrechnungen hierzu. Bereits hieraus konnte man erkennen, dass, obwohl von Herrn Grabbe direkt bezahlt, die Polen von Sobiak nochmals als Aufwand voll abgesetzt wurden. 

 

Die Polen haben soweit heute noch erinnerlich in Zscherndorf/Schulstr., Leipzig/Campestr., Bitterfeld und Halle gearbeitet.

 

 

1.2.6.5     Rohbau Privathaus / Fa. Muster

 

Es wurde ein Festpreis von 400.000,- DM vereinbart.

 

Beweis:            Bau. Ing. Grabbe, Eicke Muster

 

Es kam während der Bautätigkeiten zu Verzögerungen und Baumängeln. Diese Baumängel waren so eklatant, dass sie z.T. noch heute problemlos nachvollziehbar sind. Auch der Bausachverständige Herr Laube von der Steuerfahndung Leipzig hat sich hierüber vor Ort kundig gemacht. Über diese Baumängel gab es mehrere Gespräche zwischen Bau. Ing. Grabbe und Bauleiter Krake. Man verständigte sich zunächst nicht. Dann teilte Herr Sobiak HvH mit, er habe dessen Forderungen - 10% Abschlag für die Baumängel - durchgesetzt. Dies hat er ihm auch schriftlich mit der Schlussrechnung bestätigt.

 

Die heute in den Unterlagen befindliche Schlussrechnung der Fa. Muster mit solch merkwürdigen Rechnungsposten wie Ausrollen eines Wasserschlauches oder Abhacken zweier Obstbäumchen sind vorsichtig ausgedrückt etwas irreal. Man hatte wohl nichts anderes gefunden, was man auf die Rechnung hätte schreiben können.

 

Beweis:             Schlussrechnung Privathaus

                        Schlussrechnung Muster

 

Im Gegensatz zu der Annahme im LKA Gutachten wissen wir heute, dass die Rechnungen von der GfH auch gar nicht bezahlt wurden. Sie sind eingegangen in ein Paket von Auf- und Gegenrechnungen bei dem späteren Verkauf der Wohnanlage Schulstraße. Bei der GfH bleibt also der volle Aufwand für die Steuerminderung, bei der realen Bewertung sieht es nun aber ganz anders aus.

 

Beweis:            Eicke Muster

 

1.2.6.6     Einbuchung von Lieferungen

 

Es ist der Verteidigung heute nicht möglich den Nachweis zu führen welcher Sack Zement auf welcher Baustelle verbaut wurde. Daher laufen die Überprüfungen der Rechnungen von Baustoffhändlern mit Lieferanschrift Hohenroda heute natürlich alle ins Leere, bzw. führen zu einer Überprüfung von Mengenangaben, die aber im Zweifelsfall auch wieder bestritten werden. Der Hoffnung und Erfahrung folgend, dass man sich bei dem Betrug zwar sehr viel Mühe gegeben hat, trotzdem aber auch immer wieder Fehler unterlaufen, hat die Verteidigung deshalb in einem zweiten Schritt, alle Rechnungen auf unverwechselbare Gegenstände abgeprüft.

 

So wurde auch die Lieferung von Lüftern überprüft. Hier handelt es sich um einen noch nachvollziehbaren Vorgang, denn diese Lüfter sind nicht nur exakt bezeichnet, sie wurden auch von einer anderen Firma, hier der Firma Weiske, eingebaut. Und siehe da:

Die Lüfter wurden für den Handwerkerhof geliefert und auch dort eingebaut.

 

Beweis: Gemeinsame Erklärung an Eides statt der Firmen Weiske und Bowle und Vaale

 

Das LKA hatte bei seinen schlampigen Befragungen die Firmen gar nicht aufgeklärt, welches Bauobjekt wem zuzuordnen ist und mehr oder weniger alles in einen Topf geworfen.

 

 

So ist auch die Zuordnung der Müllcontainer von Fa. Fleck vom 30.8.95 in Höhe von 1.382,21 DM falsch. Die Müllcontainer standen auf dem Handwerkerhof und wurden von den Polen mit ihrem eigenen Müll (Hausrats- und Lebensmittelabfälle)  hinterlassen. Die Lebak hat, wie man den Akten entnehmen kann, immer mit der Entsorgungsfirma Reinwald zusammengearbeitet.

 

An allen Häusern der Fam. von Hermanni und der Lebak GmbH wurden nur Holzfenster und ­türen eingebaut. Die Rechnung der IPL - Baugesellschaft vom 24. August 1993 mit Nr. 931106 weist zunächst Kunststofffenster aus. Diese werden dann durchgestrichen und handschriftlich mit Türen ersetzt. Im Handwerkerhof wurden Kunststofffenster eingebaut. In den Übersichten des LKA wird die Rechnung der Lebak zugeordnet. Bezahlt wurden nur 14.736,10 DM.

 

Beweis:            Ordner Subunternehmer I , erstes Drittel,

 

 

1.2.6.7     Wohnung Balz, Wettiner Str.

Hierzu ist bereits in den Schriftsätzen konkret vorgetragen worden. Hier sei aber noch einmal das immer wiederkehrende, eigentlich ganz einfache und offensichtlich doch wirkungsvolle System des Betruges verdeutlicht:

 

Schritt 1.

Die GfH bucht als Schulden/Aufwendungen des HvH zunächst  75.000,- DM.

Siehe „Rechnung vom 3.August 1994“ (Zwei Schreibmaschinentypen, etc.) in das Bauvorhaben Hohenroda.

 

Schritt 2.:

Die Aufwendungen für die Etagenheizung (möglicherweise Fa. Kurpiella ? ) werden einem anderen Bauobjekt zugeordnet (möglicherweise Privathaus von Hermanni). Siehe hierzu den Vermerk von Herrn Friederich, Seite 3, unteres Drittel, Zitat:

 

„ zu der diskutierten Kurpiella Verrechnung wegen der angeblich 25.000,- aus einem Bauvorhaben, was nicht HvH betrifft, bitte folgende Aufstellung prüfen.“

 

Schritt 3.:

Nachdem Balz 25.000,- DM gezahlt hat (siehe Eidesstattliche Erklärung ), reduziert sich nun die Forderung auf 50.000,- DM (siehe Erpresserschreiben vom 7.3.97).

 

 

Dieses Steuerbetrugssystem kann auch beim Handwerkerhof anhand der Unterlagen von Herrn Grabbe in gleicher Weise nachgewiesen werden.

 

 

1.2.6.8     Wandlung von Verpflichtungen in Forderungen

Als geradezu kühnes System wird die Wandlung von Verpflichtungen in Forderungen angesehen. Wenn also HvH seine Wohncontainer Sobiak im Rahmen der Verrechnung überlässt, ist es schon geradezu phantastisch, wenn diese Container dann in seinem Erpresserschreiben als Verpflichtung des HvH gegenüber Sobiak wieder auftauchen. Gleichwohl muss dieses kühnes System auch als besonders effektiv betrachtet werden, verlagert es doch eine Forderung in eine Verpflichtung und somit die Leistungslage gleich um das Doppelte. Das LKA hat es bis heute nicht begriffen.

 

 

1.2.6.9     Unterschlagung von Geldeingängen

Eine einfache Methode stellt hingegen das schlichte Weglassen von Mitteleingängen dar, so wie dies seitens der GfH mit Eingängen der HERBA GmbH und der LEBAK GmbH aus den Jahren 1992/93 in Höhe von

30.12.92 66.120,- Lebak

12.650,- Herba

26.450,- Herba

13.05.93 36.800,- Herba

                                    13.05.93            57.500,- Lebak

somit in einer Gesamthöhe von            199.520,- DM             vorgenommen wurde.

 

Dieser Beträge waren Vorableistungen die am Ende abzurechnen waren. Der Vertrag zwischen Stadt Leipzig und Herba wurde im Dez. 92 zum 31.3.1993 gekündigt. Der Stadt wurde die Auflösung der Herba GmbH wunschgemäß zugesagt. Welchen Sinn sollte denn der Auftrag von der Herba GmbH an die GfH zum Zeitpunkt Mai 93 dann haben? HvH kam damals nicht zu seinem Steuerberater Herrn Münstermann, der in Hannover sitzt. HvH war sich damals nicht sicher welche steuerrechtlichen Auswirkungen die Verschmelzung der Herba mit der Lebak hat, also hat man die GfH gebeten die Rechnungen an die Herba zu stellen.

 

Dies ist auch bei Herrn Grabbe so geschehen. Durch die noch im gleichen Jahr vorgenommene Verschmelzung der Firmen, ist der steuerrechtliche Vorgang hierbei wieder ausgeglichen.

 

Die Verteidigung kann heute, mangels vollständiger Akteneinsicht nur aus den Erinnerungen, den Steuerunterlagen und den LKA Akten heraus, eine wirklich korrekte Zuordnung der Rechnungen alleine auch nicht mehr vornehmen. Trotzdem hat sie sich bemüht dies so genau wie möglich durchzuführen. Seit Feb. 2000 bietet nunmehr die Verteidigung fortlaufend der StA an sich zusammenzusetzen und die Rechnungen durchzugehen. Innerhalb von wenigen Stunden hätte man einen Überblick gehabt. Innerhalb weniger Stunden hätte man die offenen Fragen und zu klärenden Rechnungen herausgefiltert.

 

Der StA Gast hat eine Aufklärung bewusst und geplant nicht gewollt. Er hat sein beauftragtes Ziel zu verfolgen. Vielleicht erhalten wir demnächst dann den xten Nachtrag zum Klose „Gutachten“, mit erneuten Quer- Gegen- und Aufrechnungen von nicht erbrachten Leistungen. Vielleicht aber würde in einem xten Nachtrag auch endlich Abstand davon genommen, Abschlagsrechnungen irgendwelchen Handwerkerrechnungen zuzuordnen, obwohl es hierfür überhaupt keine Grundlage gibt. Vielleicht würde man sich bei einem xten Nachtrag auch auf die Aufwendungen beschränken, die tatsächlich etwas mit den Baumaßnahmen der LEBAK und dem Privathaus v. Hermanni zu tun haben und nicht mit dem Handwerkerhof oder sonstigen Baumaßnahmen des Herrn Sobiak. Vielleicht nimmt man dann auch endlich den Unterschied von 14 % Zinsen (bei korrekter Zinsberechnung) und 15% Mehrwertsteuer wahr. Das Angebot der Verteidigung zur rückhaltlosen Aufklärung bleibt jedenfalls bestehen.

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