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Teil 3 -
Unter dem Datum vom 8.4.97 schreibt der RA Hartung, Bevollmächtigter des Herrn
Sobiak unter Verweis auf die Schreiben des Sobiak vom 7.3.97 und 27.3.97.
Die in diesem Schreiben gemachten Äußerungen des RA (
insbesondere Seite 2, 1. Absatz) wurden insofern erneut als Bedrohung
aufgefasst, als der Eindruck entstand, Herr Sobiak würde unter falscher
Darstellung nicht rechtmäßiger Abläufe, die Zahlungswilligkeit nicht
gerechtfertigter Zahlungen erwirken wollen. Gleichzeitig wurde jedoch darauf
vertraut, dass mit Eingang des Antwortschreibens an den RA Hartung dieser bei
Beratung seines Mandanten auch auf die Unterlagen seines Mandanten
zurückgreifen würde und die darauf basierende juristische Beratung dann
innerhalb der Rechtsstaatlichkeit und Rechtmäßigkeit von Handlungen beruhen
würde. Die bei HvH nach dem Schreiben an den RA eingetretene Ruhe in dieser
Angelegenheit wurde dann auch so verstanden, dass seitens Herrn Sobiak und/oder
RA Hartung die Sach- und Rechtslage den Realitäten entsprechend gewürdigt und damit
„zu den Akten gelegt“ wurde.
Beweis: Schreiben des RA
Hartung vom 8.4.97
HvH hat ihm gestellte Rechnungen gezahlt. Dies bezieht sich
sowohl auf Rechnungen von Sobiak, wie auch Rechnungen von anderen Baufirmen und
Lieferanten. HvH hat Rechnungen, soweit sie für den Nachweis gegenüber der
Steuer abzurechnen sind, dort ordnungsgemäß vorgelegt.
Beweis: Finanzamt Eilenburg
HvH hat die von Sobiak gelegten Rechnungen vollständig
bezahlt, wobei die Schlussrechnung nicht an Sobiak, sondern die Fa. Kurpiella
gezahlt wurde.
Sobiak hat mit Legung der Schlussrechnung auch den Abschluss
der Abrechnungen des Bauprojektes v. Hermanni dargelegt.
Beweis: Schlussrechnung vom 8.12.94
Sobiak hat mit der gemeinsamen Erklärung datiert vom 17.12.94
unterzeichnet am 23.8.96 schriftlich bestätigt, dass alle Rechnungen /
Forderungen durch Zahlungen, Barzahlungen und Containerverrechnungen beglichen
sind.
Beweis: Erklärung vom 17.12.94
Im Durchsuchungsbeschluss vom 27.5.99 wird das Erwirken der
Unterschrift des Herrn Sobiak auf der Schlusserklärung mit dem Vorwurf des
Betruges begründet, den HvH begangen haben soll, indem er von Herrn Sobiak die
Unterschrift auf der Erklärung erbat, um damit weitere Gelder von der Bank zu
erhalten mit denen er dann Herrn Sobiak für die noch ausstehenden Beträge
bezahlen wolle.
Nur wie erklärt sich dann die Schlussrechnung aus dem
Dezember 1994, also zwei Jahre früher?
Die Familie von Hermanni hatte ausreichende finanzielle
Mittel zur Verfügung.
Im Rahmen der Ermittlungen des LKA/der StA wurde von dort die
Steuerfahndung Leipzig eingeschaltet. Die Steuerfahndung hat geprüft, ob die
Familie von Hermanni über ausreichend Geld verfügt hat, um das in Hohenroda
erstellte Privathaus zu finanzieren. Nach Prüfung durch die Steuerfahndung
wurde von dort das Ergebnis festgestellt, dass ausreichende finanzielle Mittel
verfügbar waren. Damit bestand kein Grund für betrügerische Handlungen, um die
Hauserstellung zu finanzieren und damit auch keine Grundlage mehr für einen
solchen Tatverdacht.
Beweis: Schreiben
der Steuerfahndung vom 06.09.99
Gleiches gilt für die LEBAK GmbH. Die ausreichende
Verfügbarkeit finanzieller Mittel wird allein dadurch belegt, dass bei den
Banken die vereinbarten Baukredite nicht bzw. sehr spät ausgeschöpft und
zeitgleich, z.B. durch die LEBAK Festgelder angelegt wurden.
Beweis: Buchungsunterlagen
der LEBAK GmbH (liegen der
Staatsanwaltschaft aufgrund der
freiwilligen Herausgabe seit dem 9.6.99 vor)
Beweis: Bankbelege der v. Hermannis (wurden am 9.6.99 bei der
Hausdurchsuchung nicht mitgenommen; wurden am 10.6.99 den erneut im Haushalt v.
Hermanni vorsprechendem Kriminalbeamten angeboten, der auf Herrn Hochberg
verwies; wurden daraufhin in einem Telefongespräch am 10.6.99 sowohl dem KHK
Hochberg, als auch dem StA Gast zur Überbringung angeboten. Das Angebot wurde
abgelehnt mit dem Hinweis, „wenn wir sie brauchen, melden wir uns.“)
Beweis: Schriftverkehr
der von Hermannis und der LEBAK GmbH an die
Commerzbank Leipzig zu Bauschritten,
Mittelbedarf und
Finanzierungsstrukturen ( zu finden
in den am 9.6.99 freiwillig
herausgegebenen Unterlagen der v.
Hermannis und der LEBAK)
Auch mit dem Haftbefehl vom 16.11.99 wird HvH die nicht
ausreichende ordnungsgemäße Bezahlung seines Privathauses unterstellt, weil nur
so die Grundlage für den angeblichen gemeinsamen Tatentschluss des Betruges
gegeben ist.
Trotz mehrfacher Bitten des HvH sind LKA und StA seinem
Hinweis, eine Gegenüberstellung des Aufwandes der GfH für Bauprojekte in
Hohenroda mit den tatsächlichen Zahlungen gemeinsam mit HvH und dem Architekten
Grabbe, getrennt nach den verschiedenen Bauprojekten vorzunehmen, um dadurch
die Grundlage für den Betrugsversuch des Herrn Sobiak darzulegen, bzw. den
Nachweis über eine ordnungsgemäße Bezahlung an Herrn Sobiak zu erhalten, nicht
nach gegangen.
Denn unabhängig vom Eingang von Rechnungen bei Sobiak, gilt
es zu prüfen, welche dieser Rechnungen tatsächlich für das Privathaus der Fam.
v. Hermanni heranzuziehen sind. Allein in Hohenroda bestanden zum damaligen
Zeitpunkt drei Bauvorhaben, die von Sobiak betrieben wurden:
-
Umbau von durch Sobiak
angemieteten Gebäuden zu einem Handwerkerhof
-
Privathaus von Hermanni
-
Sanierung/Renovierung
des künftigen Hotelgebäudes und des Hauses III der LEBAK GmbH auf der
ehemaligen LPG Einigkeit
Es bestehen erhebliche Zweifel daran, dass hier - ob nun
durch Bedacht oder Fahrlässigkeit - regelmäßig eine ordnungsgemäße Zuordnung
erfolgt ist. So wurde der Geschäftsführer der LEBAK GmbH regelmäßig gebeten,
die Anlieferung von Baumaterialien für den Handwerkerhof entgegenzunehmen, wenn
keine Handwerker auf dem Handwerkerhof waren. Hierbei hat er dann als Empfänger
gegenüber dem Lieferanten den Empfang bestätigt, wobei er im Nachgang in
Einzelfällen feststellen musste, dass ihm die Rechnung zur Begleichung
zugeleitet wurde.
Beweis: Zeuge Dirk
Blaume, Geschäftsführer der LEBAK GmbH
Auch wurde festgestellt, dass Anlieferungen mit
Lieferanschrift „LPG“ o.ä. zum Handwerkerhof gingen, von den dort tätigen
Mitarbeitern dann jedoch weitertransportiert wurden zu anderen Baustellen
Beweis: Zeuge Dirk
Blaume, Geschäftsführer der LEBAK GmbH
So ist festzuhalten, dass neben den bereits oben erwähnten
drei Bauprojekten weitere Baustellen, zuweilen auch von den gleichen
Mitarbeitern wie denen, die auf dem Handwerkerhof tätig waren, bedient wurden
und auch insofern von einer
unübersichtlichen Rechnungslegung auszugehen ist. Als weitere bekannte
Baustellen seien hier genannt:
-
Leipzig, Campestr. 8,
(Pluns?)
-
Dessau
-
Schulstr.
-
Zscherndorf
-
Halle
Die
Verteidigung ist heute sechs bis acht Jahre nach Tathergang - nicht in der
Lage vollständig und umfassend jeden Betrugsvorgang des Herrn Sobiak
aufzuklären. Sie ist dazu auch gar nicht verpflichtet. Sie kann es aber an
einer Vielzahl von Einzelfällen exemplarisch verdeutlichen.
Um
wirklich umfassend aufzuklären ist es jedoch zwingend erforderlich auch das
Motiv entsprechend zu beleuchten. Das Ausgangsmotiv ist der Steuerbetrug. Um
die richtige und wahre Einschätzung der Vorgänge vorzunehmen muss man bereits
in den Jahren 1990/91 ansetzen.
Aus
den bisher dürftigen Einblicken in die Steuervorgänge der Finanzämter Hannover
und Leipzig wissen wir, dass Herr Sobiak schon bevor er HvH kennen lernte und
bevor er Aufträge vom bfb erhielt
systematisch,
und konsequent mit Hilfe des Zeugen Bunge Steuern hinterzogen
und
das Finanzamt betrogen hat.
Beweis: Vollständige und umfassende Beiziehung aller
Steuerakten
Aus den Unterlagen der “Sobiak Gruppe“ lassen sich generelle
Systeme wie aber auch konkrete Details nachweisen. Um in die Systeme des
Betruges einzusteigen und zu beweisen müssen die Unterlagen unterschieden
werden in zwei Kategorien:
Den permanenten Steuerbetrug seit
1991 mit all seinen Vermerken und Buchungstricks
Den Steuerbetrug nach Steuerfahndung
1994 mit den nun geschaffenen Rechnungen und Vermerken
Wozu diente das Fertigen von Vermerken und Berechnungen, wie
sie in den Quellen Ordner I und II vorliegen, welche Vorteile und welche
Nachteile für Sobiak sind hieraus abzuleiten?
1. Ein hälftiges Teilen auf der Grundlage der
„Nettoüberschüsse“ hätte für Sobiak einen erheblichen Nachteil dargestellt, da
er auf die volle Summe hätte zahlen müssen
a) die Umsatzsteuer
b) die Unternehmenssteuer.
Durch ein solches Verfahren wäre der bei Sobiak verbliebene
Netto-„Überschuss“ gegen Null gegangen und hätte damit nicht nur keinen
betrügerischen Vorteil, sondern nicht mal ein minimales unternehmerisches Ziel
erreicht.
2.
Sobiak hatte erhebliche
Probleme mit der Steuer wegen nicht ausreichender ( oder gar keiner?)
Steuerzahlungen. Hieraus resultierte ein Handlungsbedarf, sowohl hinsichtlich
der Nachweisungen gegenüber dem Finanzamt, als auch bzgl. der „Ausschöpfung“
sämtlicher Möglichkeiten steuermindernder Maßnahmen. Um welche handelt es sich
hierbei im Wesentlichen?
- Produzieren eines Aufwandes durch Erhalt
und Produktion von Rechnungen
- Eingangsrechnungen, Zweifel an der
Echtheit, z.B. Quittungen von Fehse, Rechnungen von Serwatko
- Ausgangsrechnungen ohne Grundlage, zu buchen als
uneinbringbare oder zweifelhafte Forderungen zum Zwecke der Gewinnermittlung
und damit Passivierung der Posten für die Wertberichtigung (Delkredere),
Bewertung findet Eingang in die Bilanz
Zuordnung des Aufwandes zu Fremdobjekten
und möglichst nicht zu Eigenobjekten, um dadurch die Privateinnahmen zu
reduzieren, wobei die Besteuerung von Privateinnahmen wie bei Eigenverbrauch
erfolgt und damit die Umsatzsteuer nicht absetzbar ist. Konkret: Umlenkung von
Aufwand für die Schulstr., für Zscherndorf, für den Handwerkerhof auf die
Baumaßnahmen v.Hermanni/LEBAK
1.
Steuerminderung durch
Erzeugung eines Aufwandes für angebliche Schmiergelder/ Provisionen. Einfache
Tipps sind hier schon zu erhalten in „Franz Konz, 1000 ganz legale
Steuertricks“, hier Ausgabe 1991, Rz 1166:
„Geschenke
oder Provision, das ist die Frage
Geschenke an
Geschäftsfreunde darfst Du nur als Betriebsausgaben absetzen, wenn die
Aufwendungen dafür im Jahr je Empfänger 75 DM nicht übersteigen ( § 4 Abs. 5
EStG). Zu den Geschenken gehören auch Geldgeschenke, In unbeschränkter Höhe
kannst Du indessen Schmiergelder absetzten, sofern Du den Empfänger namentlich
benennst ( § 160 AO).
Damit Du
ganz klar zwischen Geschenk und Schmiergeld zu unterschieden weiß: Geschenk ist
eine Zuwendung ohne konkrete Gegenleistung ( § 516 BGB). Bei einem Schmiergeld
wird hingegen regelmäßig eine konkrete Gegenleistung erwartet.
Du bist
überhaupt nicht daran interessiert, bei größeren Schmiergeldzahlung unnötig
Steuern zu verschenken. Folglich bleibt Dir die Mühe nicht erspart, in einer
Notiz kurz festzuhalten, welche konkrete Gegenleistung Du erwartest. Erst dann
ist der Betrag abzugsfähig, unabhängig davon, dass die Zahlung von
Schmiergeldern eigentlich verboten ist ( § 12 UWG). Aber das kann Dir schnuppe
sein, denn das Finanzamt hat in solchen Fällen ja das Steuergeheimnis zu
wahren, darf also den Schmiergeldempfänger dem Staatsanwalt nie verraten.
Allerdings wird der Schmiergeldempfänger das Schmiergeld versteuern müssen. Wie
sagten die Steuereintreiber bereits im alten Rom: Geld stinkt nicht.
Noch geschickter verfährst Du, den
Betriebsausgabenabzug bei den Steuerbütteln durchzukriegen, indem Du anstelle
von Schmiergeld von Provisionszahlungen sprichst (BFH v. 18.12.1982 - BStBl
1982 II S 394)
Diesen
Grundgedanken folgend sind nun auch die weiteren Handlungen und Ereignisse
unterzuordnen. Hierbei kann man entweder auf einem Zeitstrahl vorangehen oder
die jeweiligen Einzelthemen dieses Verfahrens für sich betrachten und dann in
die Zeitabläufe stellen. Im Folgenden wurde der zweite Weg gewählt.
Durch die Akteneinsicht aus November 2000 ist bekannt geworden,
dass die erste umfassende Beschlagnahmung durch die Steuerfahndung nicht wie
bisher angenommen im August 1995 sondern bereits am 30. August 1994
durchgeführt wurde. Damit ist es durch Befragung der Steuerbeamten ein leichtes
festzustellen wann, welche Vermerke und Rechnungen erstellt wurden und welche
jeweiligen Vermerke und Rechnungen den Behörden jeweils mit welchem Zweck
vorgelegt wurden.. Damit lassen sich dann auch die Fälschungen schnell
vollständig enttarnen, selbst wenn heute keine Kriminaltechnische Untersuchung
TU mehr möglich ist.
Schon
heute kann die Verteidigung aufgrund eigener Ermittlungen - der Einfachheit
halber zum Teil nur in Stichworten - das Lügengebilde offen legen. Die
Verteidigung behält sich vor jeden Einzelpunkt unter Beweis zu stellen und
möglicherweise später nach umfassender Akteneinsicht noch umfassend vorzutragen.
Herr
Sobiak stellt vermeintliche Forderungen dar (Schreiben 7.3.97), unterlässt es
jedoch sowohl vor diesem Termin, wie auch danach seine vermeintlichen
Forderungen durch einen Mahnbescheid und Privatklage durchzusetzen.
Statt
dessen lässt er sämtliche Fristen verstreichen um dann auch nicht selber
Strafanzeige zu stellen, sondern diese durch Herrn Bunge stellen zu lassen.
Herr Bunge, sein bisheriger Gefährte in Steuerfragen und inzwischen
Geschäftsführer der GfH stellt Strafanzeige. Die erste Strafanzeige richtet
sich gegen Matthias von Hermanni, weil dieser die angeblich versprochene
Beschaffung von Mietern für den Handwerkerhof schuldig geblieben ist.
Sodann
stellt Herr Bunge Strafanzeige gegen den Geschäftsführer der LEBAK GmbH, wobei
bei Betrachtung der Ausführungen sich diese teilweise emotionsgeladen- gegen
HvH richten.
Erstaunlicherweise
geht es bei beiden Strafanzeigen um einen vermeintlichen Schadenswert in Höhe
von ca. 750.000 DM welch ein Zufall -.
Zielsetzung
der Strafantragstellung durch Herrn Bunge war jedoch sicherlich unstrittig,
dass über diesen Weg Herr Sobiak in die Zeugenrolle lanciert werden sollte.
In
der Strafanzeige und den ersten Zeugenvernahmen behaupten die Herren Sobiak,
Bunge und Friederich, dass das
Privathaus der Familie von Hermanni einen Wert von 5.5 bis 6 Mio. DM hat.
Es
ist heute eindeutig durch alle zusammengetragenen Subunternehmerrechnungen, die
Erkenntnisse der Steuerfahndung Leipzig und ihres Gutachters bewiesen,
dass der Wert
einschließlich Grundstück bei max. 1.1 Mio. DM liegt.
Eine
entsprechende Summe stand Fam. von Hermanni auch gem. Steuerfahndung Leipzig
zur Verfügung.
Es
ist offensichtlich, dass der Bauunternehmer Sobiak sich bei diesen
Falschangaben und der Höhe des Unterschiedbetrages, nicht einfach einmal geirrt
haben kann. Er hat bewusst, geplant und überlegt gelogen.
In der Strafanzeige und den ersten Zeugenvernahmen behaupten die Herren
Sobiak und Friederich, dass
10% der Bauleistungen
also ein Wert von 500.000 bis 600.000
die eigenen Mitarbeiter erbracht hätten.
Es
gab überhaupt nur zwei (am Anfang drei) eigene Baumitarbeiter der GfH. Diese
heißen Rohde und Lange. (Spitznamen Eti und Pleti) Einer soll mit Herrn Sobiak
verwandt sein. Beide Mitarbeiter haben vielleicht von dem Vorbeibringen einer
Maschine abgesehen niemals weder am Privathaus noch an der Pension
gearbeitet. Die StA hat ihrer üblichen Verdunkelungsstrategie folgend es bis
heute trotz Hinweis der Verteidigung unterlassen eine Aufklärung
herbeizuführen.
Es
ist offensichtlich, das die Herren Sobiak und Friederich sich bei der von ihnen
getroffenen Aussage nicht einfach mal so geirrt haben können. Diese Aussagen
wurden bewusst, geplant und überlegt getroffen.
Diese
Strafanzeige wurde von der StA nicht weiter verfolgt und in der Zwischenzeit
das Verfahren eingestellt. Die StA hat dies deshalb getan, weil sie bereits
nach erster grober Überprüfung feststellen musste, dass auch hier die Herren
Sobiak, Bunge und Friederich in solch offensichtlicher Weise die Steuern
hinterzogen und gelogen haben, dass dies selbst einem oberflächlich arbeitenden
Gericht aufgefallen wäre.
Bereits
aus den dürftigen Unterlagen ist nachweisbar, dass die hälftigen Einnahmen von
Herrn Grabbe offensichtlich nicht
angegeben wurden und im Aufwand unter den Positionen Fremdarbeiter und
Rechnungen Servatko die gleichen Leistungen verborgen sind. Zusätzlich sind
hier, wie den Unterlagen des LKA zu entnehmen ist, Leistungen von Firmen dem
Handwerkerhof zugeordnet, die, um nur ein Beispiel zu nennen - Jalousien für
Wohnung in Hannover, - niemals den Handwerkerhof auch nur gesehen haben.
Es
ist offensichtlich, das die Herren Sobiak und Friederich sich bei der von ihnen
getroffenen Aussage nicht einfach mal so geirrt haben können. Diese Aussagen
wurden bewusst, geplant und überlegt getroffen.
Die
StA Leipzig weiß dies seit langem, spätestens seit Dez. 1999. Sie hat alles
unternommen um in kollusiver Weise mit den Anzeigenstellern insofern
zusammenwirkend, es den Gerichten vorzuenthalten.
Diese
Rechnungen waren gem. Behauptung der StA ein wesentlicher Grund für die
Hausdurchsuchung, den Haftbefehl und Ausdruck des Motivs schlechthin. Es
handelt sich hierbei um all die Rechnungen die den Adressaten
Matthias von Hermanni
tragen.
Mit Ausnahme der Rechnung vom 5.August 1996, die zurückgeschickt wurde, sind
alle anderen Rechnungen gefälscht.
Es
ist durch die Ermittlungstätigkeit der Fam. von Hermanni bewiesen, dass es
diese Rechnungen nicht nur nie gegeben hat, sie nie abgeschickt wurden, sie nie
HvH in den Händen hielt und sie auch nicht mehr im Original vorliegen. Wir
wollen sie deshalb auch als das bezeichnen was sie sind:
Kopierte Fälschungen
Die
StA Leipzig hat dies bereits bei der BV des HvH am 16.2.00 gegenüber der
Verteidigung gestanden. Selbst Herr
Sobiak hat es in der Zwischenzeit bei der BV vom Juni 2000 mittelbar
gestanden.
Laut den Angaben von Herrn Sobiak aus dem Jahre 1996 gegenüber der
Steuerfahndung Hannover sind ihm darüber hinaus sämtliche Unterlagen gestohlen
worden. Nachdem Herr Sobiak nun Teile von Rechnungen plötzlich vorlegt, wissen
wir nun auch wer die Unterlagen gestohlen hat. Die StA hat diese Information
seit dem 23. Dez. 1999. Sie informiert nicht die Gerichte. Sie leitet keine
Ermittlungen ein. Sie deckt und verdunkelt!
Es
ist offensichtlich, das die Herren Sobiak und Friederich sich bei der von ihnen
getroffenen Aussage nicht einfach mal so geirrt haben können. Diese Aussagen
wurden bewusst, geplant und überlegt getroffen.
Die
StA Leipzig weiß dies seit langem. Sie hat alles unternommen um in kollusiver
Weise mit den Anzeigenstellern zusammenwirkend, es den Gerichten
vorzuenthalten.
Der Verteidigung ist es also bereits gelungen die wesentlichen Eckpunkte
der Anzeigen wie auch den Ausgangspunkt des staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsverfahrens bezogen auf die Rechnungen der GfH zu widerlegen. Da die
StA und hier auch das Landgericht Leipzig sich erneut und zwar durch Beschluss
vom 15. Dez. 2000 zum Haftbefehl auf den eigenen Beschluss und damit auf den
Erkenntnistand vom 29.11.99 zurückzieht, werden wir uns im Folgenden mit diesen
Vermerken auseinander setzen müssen.
Der Beschluss zur Aufhebung der Aussetzung des Haftbefehls
vom 29.11.99, Seite 2, Abs. 2, 3. Satz lautet:
„In subjektiver
Hinsicht wird der Tatvorwurf auch durch einen Vermerk vom 20.7.94, der aufgrund
verschiedener Anzeichen vom Zeugen Friedrich stammen könnte, gestärkt.“
Die Staatsanwaltschaft und das Landgericht Leipzig, 11.
Strafkammer betrachten somit „in subjektiver Hinsicht“ den bisherigen
Tatvorwurf (Betrug und Untreue) als gestärkt, da sie sich auf einen Vermerk vom
20.7.94 stützen, über dessen Verfasser sie lediglich aufgrund verschiedener
Anzeichen, Vermutungen anstellen.
Der dringende Tatverdacht wird damit unter anderem auf diesen
Vermerk aufgebaut, über dessen tatsächliche Herkunft, die Beweggründe des
Entstehens und den tatsächlichen Termin des Entstehens keinerlei Beweise
vorliegen, wodurch dessen Authentizität ungeklärt ist.
Es wird lediglich der Zeuge Friedrich als Verfasser des
Vermerks vermutet.
Zum Zeitpunkt der Aussetzung des Haftbefehls (29.11.99) haben
somit entweder keine Vernehmungen des Zeugen Friedrich stattgefunden, bzw.
solche Vermerke nicht dazu geführt, dass dieser Aussagen zu diesem Vermerk
gemacht hat.
In der Zwischenzeit liegt die Zeugenvernahme von Herrn
Friederich in den Akten vor. Sieben Tage nach Beschluss des Landgerichtes
welches sich am 29.11.99 und nun am 15.12.00 auf die Schriftsätze des
vermuteten Schreibers Friederich beziehen, also am 6. Dezember 1999 wird dieser
erneut vernommen.
Ergebnis: Herr
Friederich macht von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch.
Der Vermerk „Hallo Jürgen“ vom „20.7.94“ weist erhebliche
Auffälligkeiten auf.
Der Text, beginnend mit „I. Phase ... „ bis einschließlich
Datum „20.4.94“ wurde mit einer anderen Schreibmaschine als der Antext „Hallo
Jürgen“ geschrieben. Bereits die vorliegenden Kopien lassen ein dünneres
Farbband und einen größeren Schrifttyp erkennen. Kriminaltechnische
Untersuchungen des durch die StA/LKA beschlagnahmten Originalmaterials dürften
diese Erkenntnis belegen auch wenn hier nur Kopien vorliegen.
Wer auch immer und wann auch immer dieser Vermerk geschrieben
hat/wurde, praktizierte hier einen völlig unüblichen und unpraktischen
Verfahrensweg, indem er
entweder
„Hallo Jürgen ....“ bis „Stange“ tippte, um sodann das Blatt
Papier von einer Schreibmaschine zur anderen zu transportieren, dort
einzuspannen und dann auf dieser Schreibmaschinen den Folgetext
weiterzuschreiben. Hierbei sind keine Anzeichen erkennbar, dass ein solches
Verhalten auf die fehlende Funktionalität der Schreibmaschine zurückzuführen
ist, da das Farbband keine Mängel bei der Kräftigkeit und Deutlichkeit der
getippten Buchstaben aufweist und aufgrund des Schriftbildes auch auf ein
fehlerfreies Funktionieren der Schrifttypen geschlossen werden kann.
Oder
es wurde zunächst der Text „I. Phase ....20.7.94“ auf einer
Schreibmaschine getippt, wobei auf dem ersten Blatt ein besonders großer Rand
nach oben gelassen wurde, um sodann das beschriebene Papier aus der Maschine zu
spannen, den ersten Bogen in eine andere Maschine einzuspannen und nunmehr die
Botschaft „Hallo Jürgen .... Stange“ einzutippen.
Nach den Buchstaben und Ziffern auf diesem Vermerk soll
dieser den Anschein erwecken, am 20.7.94 getippt worden zu sein. Aufgrund der
bereits dargestellten Fragwürdigkeit des Vermerkes insgesamt, ist das Datum
„20.7.94“ nachhaltig in Frage zu stellen.
Der Vermerk soll mit seinem Antext den Eindruck vermitteln,
sich an Herrn Sobiak („Hallo Jürgen“) zu richten und zudem den Eindruck, der
Vermerk werde erstellt wegen eines erforderlichen Informationsflusses, weil man
sich erst am kommenden Freitag sähe.
Eine solche Verfahrensweise ist - unabhängig von dem bereits
dargestellten Wechsel der Schreibmaschine- zurückhaltend formuliert, eine
völlig unübliche und unpraktische Verfahrensweise.
Wenn zwei, aufgrund beruflicher Tätigkeit miteinander
verbundene Personen, die sich zwischenmenschlich zumindest so nahe stehen, dass
sie sich duzen, bürointern schriftlich zu Informationszwecken miteinander
kommunizieren, erfolgt dies in üblicher und typischer Weise
entweder
durch handschriftliche Notiz auf einem bereits fertiggestellten
Vermerk und nicht durch maschinenschriftliche Ergänzung mittels einer anderen
Schreibmaschine
oder
durch eine zusätzliche (handschriftliche) Notiz, die an den
Vermerk angeheftet wird,
nicht jedoch
durch Einspannen in Schreibmaschine und maschinenschriftliche
Verfassung eines Infotextes.
Wenn jemand an einen anderen ein Brief schreibt oder auch nur
einen Vermerk zu Infozwecken, so hat er Interesse daran, dass der Empfänger
auch sicher sein kann, wer diesen Brief / das Info geschrieben hat. Dies
erfolgt
entweder
durch
Unterschrift ( bei Briefen) oder Namenszeichen ( bei bürointernen Vermerken )
nicht jedoch
indem keine Unterschrift und kein Namenszeichen hinterlassen
wird und damit weder Herkunft noch Verfasser erkennbar sind (insbesondere, da es
sich um ein Maschinenschriftstück handelt, während ein handschriftlicher
Vermerk aufgrund der Kenntnis der Handschrift noch zuordnungsfähig wäre).
Wenn jemand an einen anderen einen Brief schreibt oder auch
nur einen Vermerk zu Infozwecken und
die Notwendigkeit dieser Information darauf abstellt, dass man sich erst an
einem bestimmten Tag wiedersieht und dadurch das Erfordernis dieses
schriftliche Info erklärt, so schreibt man
entweder
„Da
wir uns erst am Freitag wiedersehen, habe ....“
oder
„Da
wir uns erst am 22.7. wiedersehen, habe ....“
oder
Da
wir uns erst im Büro wiedersehen, habe ....“,
nicht jedoch
„Da
wir uns erst am Freitag, den 22.7.1994 im Büro wiedersehen, habe ...“
Diese höchst präzise und komplette Datumsangabe ist selbst
bei Verwaltungseinheiten und in der Justizverwaltung, in der regelmäßig mit
großer Korrektheit und Präzision gearbeitet werden sollte, unüblich.
In einem Büro wie dem des Herrn Sobiak, in dem Vermerke
üblicherweise keine Datumsangaben tragen, ist eine derart präzise Angabe nicht
als übliche Informationsweitergabe zu bewerten, sondern lediglich als gestellte
Angabe, die nunmehr
entweder
eine
exakte terminliche Fährte legen soll,
oder
durch übertrieben genaue Angaben dem ansonsten
unglaubwürdigen Inhalt des Textes Zweifel an seiner Echtheit von vorn herein
vermeiden soll.
Wenn jemand an einen anderen einen Brief schreibt oder auch
nur auf einem Vermerk zu Infozwecken darauf hinweist, wann man sich das nächste
mal wiedersieht, so wird dabei
entweder
keine Ortsangabe vorgenommen, weil beiden Beteiligten klar
ist, wo man sich trifft/wiedersieht, im hier vorliegenden Fall eines
Arbeitsverhältnisses üblicherweise im Büro
oder
eine Ortsangabe vorgenommen, weil abweichend von dem
sonstigen üblichen Treffpunkt ein anderer gewählt ist,
nicht jedoch
wird darauf hingewiesen, dass man sich „....im Büro“ sieht,
wenn dies der übliche Ort von Treffen, hier zur Arbeitsausübung, ist.
Zusammenfassung:
Schriftbilder, die Verwendung mehrerer Schreibmaschinen, die
Art und der Umfang der Informationen des Antextes, insbesondere unter
besonderer Berücksichtigung der sonstigen organisatorischen und
verfahrenstechnischen Praktiken der „Sobiak-Gruppe“ begründen mehr als nur
Zweifel an der Echtheit des Vermerkes und damit an seinem Inhalt.
In dem Vermerk heißt es weiter „Phase 1“ bis hin zu „Phase 4“
Was soll die Bezeichnung dieser Phasen bedeuten, Phasen in
denen der angebliche Betrug in Form von was auch immer dokumentiert und
verrechnet wird?
„Phase 1“ umfasst Rechnungen
Nr.
2373 vom 6.7.94 über 6.631,91
für
3. Abschlagsrechnung Pension
Nr.
2361 vom 16.6.94 über
27.511,23
für
2. Abschlagsr. Putzarbeiten
„Wettiner
Str. lt. Einschätzung“ über 50.000,00 für Wettinerstr.
Siehe hierzu jedoch beispielsweise die Rechnungsnummern 2344
vom 16.6.94 ( I/38) und 2353 vom 17.6.94 (I/38), die beweisen, dass die Vergabe
von Rechnungsnummern mit dem Zufallsgenerator vergeben worden sein müssen.
Hieraus ergibt sich ein „Rechnungsvolumen“ in Höhe von
84.143,14 DM.
Dieses wird nun nach diesem Vermerk mit einen „Guthaben HvH -
2 Monatsmieten Brechanlage- in Höhe von 140.000,-DM“ verrechnet.
Lt. Staatsanwaltschaft sollen HvH und Herr Sobiak
gemeinschaftlich handelnd um vier Monatsmieten Brecheranlage betrogen haben.
Diesem Vorwurf theoretisch folgend würde das bedeuten, dass vier Monatsmieten
unberechtigt an Sobiak gezahlt wurden, von denen Sobiak (bzw. der Verfasser
dieses Vermerkes) nun HvH zwei Monatsmieten als Anteil aus diesem Betrug
„gutschreibt“.
Wenn zu Phase I (was immer das ist) keine Rechnungen an
v.Hermanni geschrieben werden, wieso wurde es denn dann gem. Rechnung vom
3.8.94 doch getan?
·
Handelt es sich hier um
einen Vermerk, der die angeblichen betrügerischen Absichten des HvH beschreibt
·
und zu denen Sobiak
dann aber sagt „Nein, so etwas tue ich nicht, ich bin ein Saubermann“ und
deswegen dann doch Rechnungen schreibt?
·
Handelt es sich hierbei
um einen Vermerk, der die angeblichen betrügerischen Absichten des HvH
beschreibt,
·
damit Sobiak zu einer
Zeit, da aufgrund erheblicher Steuerprobleme und ggf. weiterer Probleme
erhebliche finanzielle Engpässe entstehen, er den „Aufschlag“ erhält, nun im
Nachhinein Rechnungen zu konstruieren auf deren Basis er HvH dann Forderungen
schickt ( August 96 und März 97)
·
Handelt es sich hierbei
um einen Vermerk, der die angeblichen betrügerischen Absichten des HvH
beschreibt,
·
um ggf. Materialien zu
besitzen, mittels derer er seinen unberechtigten Forderungen ( Aug. 96 und März
97) in erpresserischer Form Nachdruck verleihen kann?
·
Handelt es sich hierbei
um einen Vermerk, der die angeblichen betrügerischen Absichten des HvH
beschreibt
·
und Grundlage dafür
sein sollte, die unberechtigten Forderungen durch erpresserisches Verhalten
einzutreiben, von denen dann jedoch abgesehen wurde, nachdem HvH auf das
Schreiben des RA Hartung ( April 97) nachdrücklich und unmissverständlich die
Forderungen zurückgewiesen und darauf hingewiesen hatte, dass er den Sachverhalt stadtverwaltungsintern zur Kenntnis
gegeben hat und die Überprüfung durch Gerichte nicht scheut?
·
Handelt es sich hierbei
um einen Vermerk, der die angeblichen betrügerischen Absichten des HvH
beschreibt
·
und die Reaktion auf
die in einem Telefonat gegenüber HvH im März 97 geäußerten Drohungen „Euch
mache ich fertig?“
·
Handelt es sich hierbei
um einen Vermerk, der die angeblichen betrügerischen Absichten des HvH
beschreibt
·
um seine Strafanzeige
gegen v. Hermanni aus dem Sommer 1997
wg. angeblich nicht eingelöster Versprechen, Mieter für den Handwerkerhof zu
besorgen,
·
bzw.
·
der folgenden
Strafanzeige gegen den Schwager, den Geschäftsführer Dirk Blaume, vom Sommer
1997 durch seinen „Rechtsnachfolger“ bei der GFH, Herrn Bunge den ggf.
erforderlichen Nachdruck zu verleihen?
·
Handelt es sich hierbei
um einen Vermerk, der die angeblichen betrügerischen Absichten des HvH beschreibt
·
um die Vorbereitung der
persönlichen Rache, weil HvH, nachdem verschiedene Firmen an ihn herangetreten
waren, weil Sobiak sie als Subunternehmer nicht mehr bezahlte, von HvH aus den
Verträgen genommen wurde?
Belegt werden sollen die Ausführungen zur „Phase 1“ scheinbar
mit dem Beweisstück Ordner I/229
Hier handelt es sich um einen Schmierzettel, den der
Beschuldigte HvH üblicherweise bei Gesprächen über Geld oder auch für sich
allein bei Überlegungen zu/über Geld anfertigt.
Die Summen 27.511,23 DM und 6.631,91 DM können dabei dem
Beschuldigten benannt worden sein. Es ist deutlich erkennbar, dass die unter
einem Strich aufgeschriebene Summe von 50.000,-DM kein Saldo, da
-
selbst
bei überschlägiger und gerundeter Berechnung Herrn von Hermanni zuzurechnen
ist, dass er sich nicht um ca. 14.000,-DM verrechnet oder verkalkuliert und
-
vor
den 50.000,- DM ein Pfeil steht.
Es ist ein persönlicher Schmierzettel von HvH, den er nicht
herausgegeben oder abgegeben hat, der somit nur im Rahmen einer gemeinsamen Baubesprechung
mit Sobiak zwar von HvH „mitgeschmiert“, sodann jedoch von Sobiak eingesteckt
wurde.
Dieser Mitnahmezweck ergibt sich aus den anschließend
vorgenommen Ergänzungen in anderer Handschrift (es ist sicherlich als Aufgabe
des LKA anzusehen, durch KTU den Verfasser der handschriftlichen Notizen zu
identifizieren) Dieser Schreiber hat nun aus einem persönlichen Schmierzettel
des Herrn von Hermanni versucht, einen Beleg als Beweis für ein betrügerisches
Verhalten durch HvH zu machen, indem
er
„Phase I“ draufschreibt
siehe hierzu Ausführungen zur der Verwendung der Bezeichnungen „Phase ..“
-
„Wettiner
Str. wird mit 50.000,-DM gewertet“ draufschreibt.
Warum sollte von Hermanni die Wettinerstr. mit 50.000,-DM werten? Ist das die
Erklärung dafür, dass auch der Verfasser dieser handschriftlichen Notizen davon
ausgeht, dass HvH nicht glaubwürdig zu unterstellen ist, die beiden über dem
Strich stehenden Summen nicht so falsch kalkulieren oder berechnen zu können?
-
„(140.200,-DM)“
Welchen Bezug bzw. welche Verwirrung soll die in Klammern gesetzte Summe „140.200,-DM“
hervorrufen.
-
„-Guthaben
hat Sobiak 200.000,-DM aus der Brechanlage wird das gerechnet“
Handelt es sich bei der Notiz um die Botschaft, dass der handschriftliche
Verfasser 200.000,-DM Guthaben aus der Brecheranlage erzielt hat durch
unternehmerischen Gewinn oder aus betrügerischem Handeln. Durch welche
Berechnung kommen 200.000,-DM
„Guthaben“ aus Brecheranlage zu welchem Zeitpunkt, ob nun als unternehmerischen
Gewinn (vor oder nach Steuer) oder aus betrügerischen Handeln (vor oder nach
Steuer) zustande?
-
„Rücksprache
mit Sobiak. Putzarbeiten und Material aber der Handwerkerhof“
Hat der Verfasser mit Sobiak Rücksprache genommen und ist der Hinweis
„Putzarbeiten und Material aber Handwerkerhof das Ergebnis dieser Rücksprache?
Bezieht sich dieser handschriftliche Vermerk auf die oben auf dem Blatt von HvH
notierten Summen? In den Unterlagen der StA sind die 27.511,23 DM als
Putzarbeiten Pension, 2. Abschlagsrechnung in Form einer Rechnung mit der Nr. 2361
( Quelle I/ 234) zu finden sowie die 6.631,91 DM (Quelle I/89) als
Material/Putzarbeiten. Heißt hier „aber Handwerkerhof“, dass Aufwand für den
Handwerkerhof v.Hermanni/LEBAK angerechnet wird, obwohl für den Handwerkerhof
entstanden?
„Phase 2“
Nicht nachvollziehbar ist die Bezeichnung „Phase 1“. Die
fehlende Nachvollziehbarkeit einer solchen Bezeichnung wird durch die Texte
unter den Bezeichnungen Phase 2 bis Phase 4 bekräftigt.
Welche Unterscheidungen kann man in Phasen vornehmen. Der
Begriff „Phase“ ist eine temporäre Beschreibung. Der Vergleich
der unter den verschiedenen Phasen genannten angeblichen oder auch
tatsächlichen Aufwendungen/Rechnungen des Sobiak für v. Hermanni /LEBAK ist
zeitlich nicht zu unterscheiden à vergleiche hierzu die Rechnungsdaten.
Es kann sich damit nicht um Zeitphasen handeln.
HvH selber benutzt tatsächlich selber, sowohl früher, als
auch heute den Begriff Phase für Bauphasen. Bauphasen sind jedoch - in der
Natur der Sache liegend- ebenfalls temporär strukturiert, da sie sich auf
aufeinanderfolgende Bauabläufe beziehen. Die Verwendung des Begriffes „Phase“
als Abkürzung von Bauphase muss hier aufgrund der von Sobiak verwendeten
Rechnungsdaten allerdings ebenfalls ausgeschlossen werden.
Denkbar ist jedoch die bei Sobiak in Erinnerung gebliebene
Verwendung des Begriffes „Bauphase“ durch HvH und die Verwendung des Begriffes
„Phase“ um damit dem Vermerk eine vermeintlich Authentizität zu geben.
Die Verwendung des Begriffes „Phase“ als Differenzierung
zwischen Bau v. Hermanni und Bau LEBAK ist ebenfalls auszuschließen, da eine
Vermischung der Bauvorhaben, bzw. der in diesem Vermerk genannten Rechnungen
erfolgte.
Verbleibt die Vermutung, dass mit „Phase“ die Phasen der
betrügerischen Absicht, bzw. des geplanten gemeinsamen Betruges dargestellt
werden sollen.
Der Abschnitt zu „Phase 1“ belegt zunächst diese Vermutung,
da hier dem vermeintlichen, durch HvH aufzubringenden Aufwand ein „Guthaben“
von 2 Brechanlagenmonatsmieten gegenübergestellt wird.
Um der Bezeichnung „Phase“ in diesem Sinne jedoch tatsächlich
einen Sinn zu geben, müssten nun die folgenden Phasen ebenfalls Regelungen zur
Verrechnung aus vermeintlicher Betrugsbeute ergeben. Dies ist jedoch nicht der
Fall. Unter „Phase 2“ wird festgestellt, dass v. Hermanni diese Rechnung
innerhalb von 10 Tagen zahlen will.
Dabei ist festzustellen, dass die Positionen
Wedmann v. 29.4.94 auch unter der Rechnungsnummer 2272 BL/HO
vom 29.4.94 und die Rechnung Stange unter der Rechnungsnummer 2362 und dem
Datum 23.6.94 erneut in den Unterlagen der StA auftaucht (und zwar sowohl als
Kopie der Rechnung, wie aber auch in den Auflistungen/Übersichten ohne Datum)
„Phase 3“
soll nun wieder den Betrugsversuch belegen, in dem die Frage
aufgeworfen wird, ob er es mit seinem „Mietguthaben“ verrechnen oder bezahlen
will.
Hier wird die Frage aufgeworfen „wenn ja, unter welcher
Titulierung“
In
den Vermerken, unter dem obigen Punkt abgehandelt, wird der Eindruck vermittelt
Sobiak und von Hermanni hätten die Überschüsse aus der Baumaschinenvermietung
halbiert und sie seien dann in die Bauprojekte Hohenroda geflossen.
Wir
wollen nun an zwei Beispielen (Ordner I Seite 263 und Seite 278) die Vermerke
und dabei das System der Aufrechnungen untersuchen. Diese haben wahrscheinlich
auch der Steuer vorgelegen und haben dort, in welcher Weise auch immer,
Berücksichtigung gefunden:
In
dem Vermerk des Ordner I Seite 263 wird sogar versucht bezüglich des
Betonbrechers darzustellen, das die Zahlungen an von Hermanni ein Defizit von
414.924,35 DM bei Sobiak ausgelöst hätten. Dieser „Abrechnung“ für den
Betonbrecher für das Jahr 1995 kommt
eine besondere Bedeutung zu:
In dem Erpresserschreiben vom 7. März 1997 heißt es nun auf Seite 1:
„Durch unseren Rechtsbeistand haben wir
auch die von Ihnen verfasste Erklärung vom 17.12.94 prüfen lassen. Diese
Erklärung ist rechtens unzulässig. Sie betrifft wenn überhaupt, die Leistungen,
welche bis zum 17. 12. 94 von der GfHmbh Leipzig erbracht wurden. Dieses jedoch
nur in dem Maße, wie es aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen zur
Prüfung möglich war und von Ihnen gezahlt wurden.
Wir haben nachstehend alle Leistungen
mit Rechnungslegung aufgeführt zusätzlich der Leistungen welche die GfHmbH
Leipzig an die Gewerker und Materiallieferanten gezahlt hat. Demgegenüber haben
wir gestellt die Zahlungen die Sie an die GfH mbH geleistet haben.
Wir haben sie aufzufordern, den
Differenzbetrag , wie am 5. 8. 96 zugesagt, in Höhe von 753,808,09
an die GfH zu zahlen.“
-
Dieses Schreiben war weder in
Ordner I noch in Ordner II. Das waren die Ordner die die StA abgefordert hatte.
Warum nicht?
-
Dieses Schreiben wurde auf der
Seite der GfH nicht beschlagnahmt. Dort gab es dieses Schreiben also nicht!
Warum nicht?
-
Auf Seiten von HvH befand es
sich in Bauakte 8. Diese ist laut LKA erst verschwunden, dann wieder da, und
nun wieder verschwunden. Wirklich Zufall?
Dass es dieses Schreiben heute überhaupt gibt, ist
dem glücklichen Umstand zuzuschreiben, dass Herr Balz für den Termin bei dem
Beigeordneten Müller eine Kopie bekam.
-
Der StA Gast wird am 18.11.99
im Flur des Amtsgerichtes vom RA Luttermann auf das Schreiben und die
Zusammenhänge aufmerksam gemacht. StA Gast macht keinen Vermerk. Informiert
nicht das LKA. Warum nicht?
-
Am 29.11.99 werden die LKA
Beamten Hochberg und zwei Kollegen auf das Schreiben und die Zusammenhänge vom
RA Luttermann hingewiesen. Die Herren werden abwechselnd rot und weiß. Sind
sehr betroffen. Drei Monate später taucht ein Vermerk über dieses Gespräch mit
gefälschtem Datum (29.9.99) an der falschen Stelle abgelegt, in den Akten auf.
Wirklich Zufall?
Am
5.8.96 gab es weder einen Termin noch die Zusage einer Zahlung, nur die
Rücksendung einer unberechtigten Rechnung!
-
Zwischen dem August 96 und
März 97 wachsen die Forderungen ohne dass auch nur ein Handwerker eine Stunde
gearbeitet hätte um 500 TDM auf 750.000,- DM.
Dazwischen am 23.8.1996 werden alle
Schlusserklärungen unterzeichnet.
-
Auf die Schlusserklärung
bezüglich der Lebak vom 23.8.96 wird im Erpresserschreiben vom 7.3.97 kein
Bezug genommen.
-
-
Die Schlusserklärung für das
Privathaus trägt weil zu diesem Zeitpunkt gefertigt, aber erst am 23.8.96
unterzeichnet - das Datum 1994 und dieser Umstand wird nun genutzt um zu
erklären, alle danach gestellten/gefälschten Rechnungen (siehe Punkt 5.5.2)
seien von dieser Schlusserklärung nicht mehr erfast.
-
-
Der Inhalt der
Schlusserklärung (Aufrechnung Container und Barzahlungen) wird jedoch nicht
bestritten.
Im
Klartext: Mit Schreiben vom 7.3.97 bestätigt Herr Sobiak in Wahrheit nochmals
die Schlusserklärungen und ihren Inhalt.
Der gesamte Vorgang (Erpresserschreiben 7.3.97 Anwaltschreiben und
Antworten) wird aus den Akten genommen. Es stört gewaltig, beweist es doch
Die Fälschung der
Rechnungen.
Die Richtigkeit der Schlusserklärung von Lebak und
Fam. von Hermanni und damit auch die Barzahlungen und Container Aufrechnungen
2. Dass es sich bei dem „Rechnungsbetrag“ in Höhe von
252.670,11 DM um eine Bruttosumme handelt, könnte vernachlässigt werden, wenn
man mal davon absieht, dass dies die Buchhalterin Frau Klose des LKA`s nicht
bemerkt hat, dass auf diese Bruttosumme dann 14 % Zinsen aufgeschlagen werden.
Das Frau Klose diese Zinsen dann als Mehrwertsteuer identifiziert und dabei
nicht mal mitbekommt, dass es zu dem Zeitpunkt des Jahres 1996 einen 14%
Mehrwertsteuersatz gar nicht mehr gab, sei nur am Rande erwähnt.
3.
Der Vermerk ohne Datum
(Ordner I 263) ist auf einem PC gefertigt. Weder Sobiak noch Friederich
bedienten sich dieser Technik. Es kommt auch in Betracht: Bunge
Vermerk Ordner I Seite 278
Dieser Vermerk kann der Phase des
„Permanenten Steuerbetruges“ zugeordnet werden.
Das
nun tatsächlich auch nach den Unterlagen der GfH keine Verrechnung mit Verbindlichkeiten der Lebak, geschweige denn
des HvH stattgefunden hat, beweist dann Herr Sobiak bzw. Herr Friederich mit
den eigenen Unterlagen gleich noch selbst:
Es
ist bitte der Ordner I Blatt 278 zur Hand zu nehmen:
Überschrift „Abrechnung HvH Juni 1995 / Brecher“
Zunächst
werden für HvH 270.000,- DM gutgeschrieben
Für
Gerätewartungen von F&J werden dann
20.000,- DM und
30.000,- DM abgezogen
Dass
es sich hierbei nicht um Verpflichtungen des HvH oder der Lebak handeln kann
ist offensichtlich. (Sobiak hatte in der ganzen Zeit von 4/94 bis 12/96
insgesamt 31.010,73 DM an Reparaturrechnungen übernommen.)
Somit
bleiben für HvH 220.000,-
DM
Nun
wird sogar ein Betrag von 30.000,- DM
hinzugezogen,
den HvH im Jahre 1995 gezahlt haben soll. Im Jahre 95 hat HvH aber nachweislich
gar keine Überweisungen a. conto getätigt. Hier handelt es sich um das „
Einbuchen“ der letzten Barzahlungen für die Fremdarbeiter.
Aber
immerhin nun hat HvH ein Guthaben von 250.000,- DM.
Nun
werden von diesem Guthaben die GfH Handwerkerhof-Aufwendungen abgezogen. Bei
der Kläranlage handelt es sich um den 50% Anteil GfH. Die Außenfassade Pension
wurde nie abgenommen und bei Fa. Lieder auch nie bezahlt.
Bezahlt
wurden die Maurer- 20.000,- DM
und
Putzarbeiten 10.000,- DM
an
der Scheune, die von Sobiak selbst ausgebaut wurde.
Wie
man den Rechnungen von Fa. Kurpiella (Gutachten Klose) entnehmen kann, gibt es
dort gar keine 70.000,- DM Rechnung. Es gibt zwei Rechnungen brutto in Höhe von
jeweils 34.500,- DM die durchgereicht und als Abschlag bezahlt wurden aus
Frühjahr 1994. Die können nicht gemeint sein, wir sind ja bereits im Jahre
1995. Ferner gibt es die Schlussrechnung der GfH in Höhe von 69.000,-. Diese
Rechnung wurde nun aber auch bewiesenermaßen von HvH noch in 94 direkt an
Kurpiella gezahlt. Diese Zahlung wird nun kurzerhand vergessen und auch vom
„Guthaben“ abgezogen. Die Verteidigung stellt hier einfach mal
zugegebenermaßen in vollständigem „Blindflug“, weil ohne Akteneinsicht die
Behauptung auf, die GfH hat die Zahlung von HvH an Kurpiella, obwohl so
zwischen Sobiak und HvH abgestimmt, nicht ordnungsgemäß in ihrer Buchhaltung
veranschlagt und damit dann einerseits nicht als Zahlungseingang v.H. gebucht
und andererseits als offene Forderung gegenüber der Steuer aufrechterhalten.
Es
verbleibt ein Betrag von 130.000,- DM
Diesen
kürzt man nun auch noch um die eigenen Verpflichtungen der Jahresmietzahlungen
Handwerkerhof in Höhe von 120.000,- DM. Dass man von Grabbe hierfür 60.000,-
kassiert hat wird vielleicht die Steuer noch interessieren.
Es
verbleibt nun Herrn von Hermanni ein mit 11 - in Worten elf - Fragezeichen
versehenes
„Haben“ von 10.000,-.
Die
Fragezeichen sind wohl die Frage des Herrn Friederich an den Herrn Sobiak:
„Fällt
Dir noch was ein, wohin mit den 10.000. DM?“
Der
guten Ordnung halber: Auch die hat HvH nie gesehen.
Bei diesem Vermerk handelt es sich um
einen Vermerk aus der Phase des „Permanenten Steuerbetruges“. Dieser Vermerk
beweist nicht nur, dass die GfH mit sich selbst aufrechnet und eben nicht mit
den Verpflichtungen der Lebak und der Fam. von Hermanni, er beweist damit
mittelbar auch die Barzahlungen.
Hätte es denn die „sogenannte
Unrechtsvereinbarung“ gegeben, hätte man hier doch die Fremdarbeiter
gegenbuchen müssen. Diese wollte man aus verständlichen Gründen zum Zeitpunkt vor
Steuerfahndung aber gar nicht zeigen. Diese tauchen in Form von Rechnungen erst
nach 1994, also nach Steuerfahndung auf.
Dieser Vermerk hat in Wahrheit den Sinn die Einnahmen
von Dipl.- Ing. Grabbe (Halbe Miete und halber Aufwand = rund 300.000,- DM) der
Steuer vorzuenthalten.
Als
Zwischenergebnis ist festzuhalten:
(Steuerfahndung Leipzig und LKA Gutachten
Addition der Subs)
(Geständnis Sobiak BV 15.6.00)
Die
Punkte 1, 2, und 4 können von Gerichten und StA nicht mehr bestritten werden.
An Punkt 3 klammert man sich noch. Warum? Weil die Addition der im „Gutachten“
von Buchhalterin Klose zusammengetragenen Subunternehmer Rechnungen als real
und echt unterstellt werden.
Für die rechtliche Betrachtung ist dies
im Grunde unerheblich, weil bewiesenermaßen die Rechnungen nicht gestellt
wurden, es sich hierbei um privatrechtliche Forderungen handelt und diese auch
nie eingeklagt wurden und in der Zwischenzeit auch noch verjährt sind.
Aber wir untersuchen trotzdem:
Die Verteidigung verweist hier auch noch mal auf die
Stellungnahme zum LKA Gutachten. Ferner muss hier nochmals nachdrücklich darauf
aufmerksam gemacht werden, dass das LKA-Gutachten eine Trennung nach Lebak GmbH
und Privathaus nicht vornimmt. Dies ist unter juristischen wie aber
steuerrechtlichen Behandlungen jedoch zwingend erforderlich.
Bereits
ohne umfassende Steuerakteneinsicht wissen wir, dass die Herren Sobiak, Bunge
und Friederich mindestens seit 1991 ihr geschäftliches Buchungsverhalten einzig
und allein auf die Vermeidung von Steuerzahlungen und damit den Steuerbetrug
ausgerichtet haben. Aus den diversen Steuerbetrugsverfahren hatten die Herren
gelernt. Die Fälschungen müssen immer mindestens der ersten Kontrollprüfung
standhalten. Diesem nachweisbar konsequenten Handeln auch ebenso konsequent
folgend, kann die Verteidigung nun natürlich nicht jede Rechnung eines Subs an
die GfH widerlegen. Aber wir sind in der Lage auch hier das
System des Betruges
anhand
von Beispielen zu beweisen:
Das
ursprüngliche Angebot für das Privathaus wurde durch Verhandlungen zwischen Fa.
Kurpiella und Bau.-Ing. Grabbe mit 100.000,- DM vereinbart. Die Lieferung der
Sanitärkeramik muss abgezogen, da sie von HvH direkt beschafft wurde, die
nachgereichten Kleinaufträge hinzugerechnet werden. HvH hatte bei einem
Preisvergleich festgestellt, dass die Sanitärobjekte bei Raab Karcher in
Hannover preiswerter waren und sie dort gekauft.
Beweis:
Rechnung Raab Karcher, Akte Steuer von Hermanni,
Über
das ursprüngliche Angebot hinausgehend hatte HvH die Fa. Kurpiella gebeten den
damals noch nicht ausgebauten Dachboden mit einem Heizungsstrang zu versehen.
Aus diesem Hinzu- und Abziehen ergibt
sich ein maximaler Betrag von 105.000,-
und nicht 129.749,22 DM.
Nach den eigenen Unterlagen der GfH
sind in den Kurpiella Rechnungen 25.000,- für ein anderes Bauobjekt versteckt.
Beweis:
Ordner I, Blatt 285
Für
die Dächer war ein Festpreis von 100,- DM pro Quadratmeter einschließlich
Material vereinbart worden. Schon eine Überschlagsrechnung macht deutlich, dass
das Zahlenwerk des LKA nicht stimmen kann. Aus den Unterlagen des LKA lässt
sich bereits erkennen, dass hier Leistungen von anderen Baustellen
hineingebucht wurden. Eine neuerliche Überprüfung der Dachdeckerfirmen durch
die Verteidigung hat ergeben, dass die in den Unterlagen dargestellten
Rechnungen alleine schon deshalb nicht so stimmen können, weil es sich bei den
Firmen um zwei juristische Personen handelte.
Die Firmen DAFA und Wolff & Müller können so wie dargestellt die Leistungen
gar nicht erbracht und in Rechnung gestellt haben.
Da
die Dächer heute noch alle vorhanden und von anderen Gewerken leicht abgrenzbar
sind, ein Nachmessen und auch ein Bewerten somit problemlos möglich ist, hat
die Verteidigung hierzu die Dachflächen nachmessen lassen. Der vereinbarte
Preis ist gleich mehreren Personen bekannt gewesen und, weil leicht zu merken,
noch allen gut erinnerlich: 100,- DM pro qm einschließlich Dachklempner. Die
Firma Wedmann hatte im Jahre 1994 das Privathaus eingedeckt. 1995 wurde über
Herrn Wedmann die Fa. CV Dachdecker GmbH von der Lebak GmbH direkt beauftragt
das Haus I neu einzudecken. Diese Rechnung wurde direkt bei der Lebak
abgerechnet. Sie befindet sich in dem Ordner Subunternehmer II. Die Rechnung
wurde mit mehreren Abschlägen bezahlt, Restzahlung 2.552,75 DM bar.
Die
über die GfH gebundenen Firmen DAFA/ Wolff & Müller haben im Jahre 1993/94
die Häuser II und III sowie die Pension eingedeckt. Wie man nun der Nachmessung
entnehmen kann, haben diese Dachflächen folgende Größen:
Pension
330,84 qm
Haus
II 388,44 qm
Haus
III 316,54 qm
Gesamt 1035,82 qm
Die
Lebak hätte daher mit einem maximalen Betrag von 103.582,- DM belastet werden
dürfen. Auch diese Summe ist wegen Schlechtleistung mit Sicherheit nicht
von der GfH für Hohenroda gezahlt worden. Es hatte erheblichen Ärger mit Herrn
Müller von der DAFA/Wolff & Müller gegeben, da die Dachpfannen alle
falsch verlegt waren und zum Teil noch sind. Die GfH hat sich aber
Rechnungen für das Objekt Hohenroda in Höhe von 174.441,90 DM geben lassen.
Dies ist auch kein Irrtum sondern wurde natürlich bewusst so vorgenommen um
einerseits die entsprechenden Vorsteuern ziehen und andererseits Rechnungen
schreiben zu können, die dann mit „Zurück habe kein Geld“ als Verlust abgesetzt
wurden, bzw. gegen imaginäre Brechereinnahmen des HvH gegengerechnet wurden.
Schauen
wir uns nun die Rechnungen Wolff & Müller näher an:
Wie
immer, wenn die Herren Sobiak und Friederich betrogen haben, ist eine
oberflächliche Überprüfung in Ordnung. Schaut man etwas genauer kommen die
Ungereimtheiten aber schnell an das Tageslicht.
1.
Im Ordner
Subunternehmer I finden wir zwei Rechnungen von Wolff & Müller vom
gleichen Tage (8.12.93), beide als Schlussrechnung tituliert, einmal mit 134.862,29
und einmal mit 134.894,29 DM.
2.
Schaut man nun in die
zwei Anlagen wird der Betrug deutlicher. Die eine Anlage hätte, weil der
Anteil für die Dachklempner für Pension viel zu hoch, einer Überprüfung nicht
standgehalten. Also musste Anlage und Rechnung neu geschrieben werden.
3.
Ein neu eingedecktes Flachdach
gibt es auf dem Lebak Grundstück gar nicht. Das angrenzende Flachdach des
Nachbarn sollte ursprünglich mal mit eingedeckt werden. Diese Information wird
nun hier verwandt. Diese Arbeiten wurden aber dann von Herrn Gründling selbst
durchgeführt. Die Rechnung für das Material hat er noch, eine Kopie liegt der
Verteidigung vor.
Kennt
man die Bauabläufe, so wird schnell deutlich, dass auch die Abschlagzahlungen
nicht zum Objekt Hohenroda passen können. Die Dachdecker wollten anfangen,
hatten auch bereits einmal Material geliefert, konnten aber nicht, weil
zunächst die Zimmerleute nicht fertig wurden. Das Material stand daher Monate
lang ungenutzt auf dem Hof. Von den Beträgen kommt maximal eine
Abschlagsrechnung in Betracht. Selbst wenn man unterstellt es seien alle
Dachpfannen auf einmal geliefert worden was nicht der Fall war kann kein
Betrag von 50.000,- DM (Rechnungsnummer 9310802 und 9314802) zustande kommen.
Eine Dachpfanne (1000 qm a`10 Stück pro qm =10.000 Pfannen, rot, Doppel S)
kostete maximal ca. 1,20 DM. Selbst mit Folie und Dachlatten etc. sind 50.000,-
DM nicht annähernd gerechtfertigt.
Die
Wahrheit ist: Wahrscheinlich wurde die Campestr. von der Fa. Wolff&Müller
mit eingedeckt und die Rechnungen wurden dann auf das Objekt Hohenroda
geschrieben.
Beweis: Nachvermessung durch Ing. Büro Seibt
Anlage 1
Gutachten
Ing.-Büro Seibt „Ermittlung Dachfläche Landhaus Hohenroda“
Die
Fa. Wedmann hat das Privathaus der Fam. von Hermanni gedeckt. Die Arbeiten
begannen im Feb. 1994 und wurden schnell und zügig durchgeführt. Die erste
Abschlagszahlung stammt vom 18.2.94 über 28.750,- DM. Die zweite Rechnung trägt
das Datum vom 26. April 94 über 23.000,- DM. Zu diesem Zeitpunkt wurden die
Arbeiten auch abgeschlossen. Die Gesamtsumme beträgt somit 51.750,- DM. Dies
entspricht nach heutiger Erinnerung von HvH auch dem mit der GfH/Herrn Sobiak
vereinbarten Preis.
Gemäß
der Unterlagen des LKA gibt es nun noch eine Schlussrechnung der Fa. Wedmann
vom 25.01.95, also ca. 8 Monate nach Fertigstellung der Arbeiten. Die
Verteidigung hat dies als etwas merkwürdig und ungewöhnlich empfunden. Die
Nachfrage bei Herrn Wedmann ergab wie sollte es auch anders sein dass die
Fa. Wedmann in dem Objekt des Herrn Sobiak in der Schulstr. die Dachflächen,
Firste und Schornsteinköpfe durchrepariert hat. Der ehemalige Hausmeister Herr
Köppchen kann es bestätigen. Hierfür wurde keine Rechnung gestellt. Dafür aber
eine Summe in Höhe von 14.717,29 DM als Schlussrechnung für Hohenroda Dorfstr.
13 im Mai 1995 von der GfH bezahlt. Dass diese Rechnung erst ein Jahr
nach Abschluss der Arbeiten am Haus v. Hermanni bezahlt wird merkt das LKA
natürlich nicht. Dass selbst die Schlussrechnung von der GfH an HvH aus Dez.
1994, also vor Schlussrechnung Wedmann kommt, fällt den Damen und Herren
natürlich auch nicht auf.
Die
Auswirkungen auf die Steuer brauchen nicht bei jeder Rechnung dargestellt
werden.
Herr
Wedmann ist zu laden über folgende Adresse:
Steffen Wedmann, Rathenaustr. 8, 04509 Delitzsch
Die
Arbeiten wurden durch Fremdarbeiter und Herrn Fehse durchgeführt. Die Arbeiten
wurden nach Quadratmeter berechnet und bar bezahlt. Für die Fliesenarbeiten
40,-DM pro qm ohne Fliesen, für die Putzarbeiten 19,50 DM einschließlich
Material.
Beweis: Schlusserklärung, Barzahlungen sind
hier ausdrücklich erwähnt
Zeugen
Dagmar von Hermanni, Dirk Blaume
Die
Einnahmen des Herrn Sobiak durch Barzahlungen wurden beim LKA Gutachten nicht
berücksichtigt. Die Aufwendungen wurden hingegen gleich mehrfach eingebucht:
- Zunächst wurden alle Materialrechnungen berücksichtigt
die in Hohenroda angeliefert wurden und einem anderen Objekt nicht zweifelsfrei
zugeordnet werden,
- dann wurden die gefälschten Personalaufwendungen
von Fehse in voller Höhe eingebucht.
- Auch die von ihm unterschriebenen Quittungen wurden
nach oben manipuliert. Hier wurde also nicht nur die Unterschrift Fehse
gefälscht
Beweis:
ZV Fehse
KTU
auch für Zahlen (DM-Beträge) beantragen
Bauakte
8, Quittungen für Barzahlungen
Bei
Fa. Servatko wurden Rechnungsbeträge eingebucht die weder der Stundensatzhöhe
noch dem Umfang nach angefallen sind, bzw. vereinbart waren. Barzahlungen
wurden auch hier nicht berücksichtigt.
Beweis: Aus den Unterlagen der Steuer zu erstellende Gesamtaufstellung für
Servatko und die Polen
Aus
der eingestellten Strafanzeige in Sachen Handwerkerhof hatte die Verteidigung
einen kleinen Einblick in die dem LKA vorliegenden Abrechnungen hierzu. Bereits
hieraus konnte man erkennen, dass, obwohl von Herrn Grabbe direkt bezahlt, die
Polen von Sobiak nochmals als Aufwand voll abgesetzt wurden.
Die
Polen haben soweit heute noch erinnerlich in Zscherndorf/Schulstr.,
Leipzig/Campestr., Bitterfeld und Halle gearbeitet.
Es
wurde ein Festpreis von 400.000,- DM vereinbart.
Beweis: Bau. Ing. Grabbe, Eicke Muster
Es
kam während der Bautätigkeiten zu Verzögerungen und Baumängeln. Diese Baumängel
waren so eklatant, dass sie z.T. noch heute problemlos nachvollziehbar sind.
Auch der Bausachverständige Herr Laube von der Steuerfahndung Leipzig hat sich
hierüber vor Ort kundig gemacht. Über diese Baumängel gab es mehrere Gespräche
zwischen Bau. Ing. Grabbe und Bauleiter Krake. Man verständigte sich zunächst
nicht. Dann teilte Herr Sobiak HvH mit, er habe dessen Forderungen - 10%
Abschlag für die Baumängel - durchgesetzt. Dies hat er ihm auch schriftlich mit
der Schlussrechnung bestätigt.
Die
heute in den Unterlagen befindliche Schlussrechnung der Fa. Muster mit solch
merkwürdigen Rechnungsposten wie Ausrollen eines Wasserschlauches oder Abhacken
zweier Obstbäumchen sind vorsichtig ausgedrückt etwas irreal. Man hatte wohl
nichts anderes gefunden, was man auf die Rechnung hätte schreiben können.
Beweis:
Schlussrechnung Privathaus
Schlussrechnung
Muster
Im
Gegensatz zu der Annahme im LKA Gutachten wissen wir heute, dass die Rechnungen
von der GfH auch gar nicht bezahlt wurden. Sie sind eingegangen in ein
Paket von Auf- und Gegenrechnungen bei dem späteren Verkauf der Wohnanlage
Schulstraße. Bei der GfH bleibt also der volle Aufwand für die Steuerminderung,
bei der realen Bewertung sieht es nun aber ganz anders aus.
Beweis: Eicke Muster
Es
ist der Verteidigung heute nicht möglich den Nachweis zu führen welcher Sack
Zement auf welcher Baustelle verbaut wurde. Daher laufen die Überprüfungen der
Rechnungen von Baustoffhändlern mit Lieferanschrift Hohenroda heute natürlich
alle ins Leere, bzw. führen zu einer Überprüfung von Mengenangaben, die aber im
Zweifelsfall auch wieder bestritten werden. Der Hoffnung und Erfahrung folgend,
dass man sich bei dem Betrug zwar sehr viel Mühe gegeben hat, trotzdem aber
auch immer wieder Fehler unterlaufen, hat die Verteidigung deshalb in einem
zweiten Schritt, alle Rechnungen auf unverwechselbare Gegenstände abgeprüft.
So
wurde auch die Lieferung von Lüftern überprüft. Hier handelt es sich um
einen noch nachvollziehbaren Vorgang, denn diese Lüfter sind nicht nur exakt
bezeichnet, sie wurden auch von einer anderen Firma, hier der Firma Weiske,
eingebaut. Und siehe da:
Die Lüfter wurden für den Handwerkerhof geliefert und auch dort
eingebaut.
Beweis: Gemeinsame Erklärung an Eides statt der Firmen Weiske und Bowle und
Vaale
Das LKA hatte bei seinen schlampigen
Befragungen die Firmen gar nicht aufgeklärt, welches Bauobjekt wem zuzuordnen
ist und mehr oder weniger alles in einen Topf geworfen.
So
ist auch die Zuordnung der Müllcontainer von Fa. Fleck vom 30.8.95 in
Höhe von 1.382,21 DM falsch. Die Müllcontainer standen auf dem Handwerkerhof
und wurden von den Polen mit ihrem eigenen Müll (Hausrats- und
Lebensmittelabfälle) hinterlassen. Die
Lebak hat, wie man den Akten entnehmen kann, immer mit der Entsorgungsfirma
Reinwald zusammengearbeitet.
An
allen Häusern der Fam. von Hermanni und der Lebak GmbH wurden nur Holzfenster
und türen eingebaut. Die Rechnung der IPL - Baugesellschaft vom 24.
August 1993 mit Nr. 931106 weist zunächst Kunststofffenster aus. Diese werden
dann durchgestrichen und handschriftlich mit Türen ersetzt. Im Handwerkerhof
wurden Kunststofffenster eingebaut. In den Übersichten des LKA wird die
Rechnung der Lebak zugeordnet. Bezahlt wurden nur 14.736,10 DM.
Beweis: Ordner Subunternehmer I , erstes
Drittel,
Hierzu
ist bereits in den Schriftsätzen konkret vorgetragen worden. Hier sei aber noch
einmal das immer wiederkehrende, eigentlich ganz einfache und offensichtlich
doch wirkungsvolle System des Betruges verdeutlicht:
Schritt
1.
Die
GfH bucht als Schulden/Aufwendungen des HvH zunächst 75.000,- DM.
Siehe
„Rechnung vom 3.August 1994“ (Zwei Schreibmaschinentypen, etc.) in das
Bauvorhaben Hohenroda.
Schritt
2.:
Die
Aufwendungen für die Etagenheizung (möglicherweise Fa. Kurpiella ? ) werden
einem anderen Bauobjekt zugeordnet (möglicherweise Privathaus von Hermanni).
Siehe hierzu den Vermerk von Herrn Friederich, Seite 3, unteres Drittel, Zitat:
„ zu der
diskutierten Kurpiella Verrechnung wegen der angeblich 25.000,- aus einem
Bauvorhaben, was nicht HvH betrifft, bitte folgende Aufstellung prüfen.“
Schritt
3.:
Nachdem
Balz 25.000,- DM gezahlt hat (siehe Eidesstattliche Erklärung ), reduziert sich
nun die Forderung auf 50.000,- DM (siehe Erpresserschreiben vom 7.3.97).
Dieses
Steuerbetrugssystem kann auch beim Handwerkerhof anhand der Unterlagen von
Herrn Grabbe in gleicher Weise nachgewiesen werden.
Als
geradezu kühnes System wird die Wandlung von Verpflichtungen in Forderungen
angesehen. Wenn also HvH seine Wohncontainer Sobiak im Rahmen der Verrechnung
überlässt, ist es schon geradezu phantastisch, wenn diese Container dann in
seinem Erpresserschreiben als Verpflichtung des HvH gegenüber Sobiak wieder
auftauchen. Gleichwohl muss dieses kühnes System auch als besonders effektiv
betrachtet werden, verlagert es doch eine Forderung in eine Verpflichtung und somit
die Leistungslage gleich um das Doppelte. Das LKA hat es bis heute nicht
begriffen.
Eine
einfache Methode stellt hingegen das schlichte Weglassen von Mitteleingängen
dar, so wie dies seitens der GfH mit Eingängen der HERBA GmbH und der LEBAK
GmbH aus den Jahren 1992/93 in Höhe von
30.12.92 66.120,- Lebak
12.650,- Herba
26.450,- Herba
13.05.93 36.800,-
Herba
13.05.93 57.500,-
Lebak
somit
in einer Gesamthöhe von 199.520,-
DM vorgenommen wurde.
Dieser
Beträge waren Vorableistungen die am Ende abzurechnen waren. Der Vertrag
zwischen Stadt Leipzig und Herba wurde im Dez. 92 zum 31.3.1993 gekündigt. Der
Stadt wurde die Auflösung der Herba GmbH wunschgemäß zugesagt. Welchen Sinn
sollte denn der Auftrag von der Herba GmbH an die GfH zum Zeitpunkt Mai 93 dann
haben? HvH kam damals nicht zu seinem Steuerberater Herrn Münstermann, der in
Hannover sitzt. HvH war sich damals nicht sicher welche steuerrechtlichen
Auswirkungen die Verschmelzung der Herba mit der Lebak hat, also hat man die
GfH gebeten die Rechnungen an die Herba zu stellen.
Dies
ist auch bei Herrn Grabbe so geschehen. Durch die noch im gleichen Jahr
vorgenommene Verschmelzung der Firmen, ist der steuerrechtliche Vorgang hierbei
wieder ausgeglichen.
Die
Verteidigung kann heute, mangels vollständiger Akteneinsicht nur aus den
Erinnerungen, den Steuerunterlagen und den LKA Akten heraus, eine wirklich
korrekte Zuordnung der Rechnungen alleine auch nicht mehr vornehmen. Trotzdem
hat sie sich bemüht dies so genau wie möglich durchzuführen. Seit Feb. 2000
bietet nunmehr die Verteidigung fortlaufend der StA an sich zusammenzusetzen
und die Rechnungen durchzugehen. Innerhalb von wenigen Stunden hätte man einen
Überblick gehabt. Innerhalb weniger Stunden hätte man die offenen Fragen und zu
klärenden Rechnungen herausgefiltert.
Der
StA Gast hat eine Aufklärung bewusst und geplant nicht gewollt. Er hat sein
beauftragtes Ziel zu verfolgen. Vielleicht erhalten wir demnächst dann den
xten Nachtrag zum Klose „Gutachten“, mit erneuten Quer- Gegen- und Aufrechnungen
von nicht erbrachten Leistungen. Vielleicht aber würde in einem xten Nachtrag
auch endlich Abstand davon genommen, Abschlagsrechnungen irgendwelchen Handwerkerrechnungen
zuzuordnen, obwohl es hierfür überhaupt keine Grundlage gibt. Vielleicht würde
man sich bei einem xten Nachtrag auch auf die Aufwendungen beschränken, die
tatsächlich etwas mit den Baumaßnahmen der LEBAK und dem Privathaus v. Hermanni
zu tun haben und nicht mit dem Handwerkerhof oder sonstigen Baumaßnahmen des
Herrn Sobiak. Vielleicht nimmt man dann auch endlich den Unterschied von 14
% Zinsen (bei korrekter Zinsberechnung) und 15% Mehrwertsteuer wahr. Das Angebot
der Verteidigung zur rückhaltlosen Aufklärung bleibt jedenfalls bestehen.
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